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462_1969 AT

462. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung von Arbeitszeitvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung von Arbeitszeitvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Abänderung des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 45/

1952, 70/1955, 113/1962 und 103/1969, wird abgeändert

wie folgt

1. a) § 11 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 11. (1) Die tägliche Arbeitzeit der Jugendlichen

darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit

dreiundvierzig Stunden nicht überschreiten, soweit

im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit

von dreiundvierzig Stunden tritt ab

3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig

Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von

vierzig Stunden."

b) Nach Abs. 2 sind folgende Abs. 3 und 4 einzufügen

„(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende

Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag

zugelassen werden, sofern dieser eine vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zulässige. Wochenarbeitszeit

auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes

so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit

spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig

Stunden nicht überschreitet. Die nach einem solchen

Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte Wochenarbeitszeit

gilt als Wochenarbeitszeit im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

(4) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes sowie der gemäß Abs. 2 oder 3

eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt

der betroffenen Arbeitnehmer nicht verkürzt

werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes

Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis

zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt

wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne

sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte

Löhne sind entsprechend zu berichtigen.

Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung

des Lohnausgleiches vereinbart werden."

c) Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die

Bezeichnung 5, 6 und 7.

d) Der nunmehrige Abs; 5 hat zu lauten

„(5) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen

werden, daß die Wochenarbeitszeit auf die Werktage

abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1, 2 oder 3 über die tägliche Arbeitszeit aufgeteilt

wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner

zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit

innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt

wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt

die nach Abs. 1, 2 oder 3 zulässige Dauer nicht

übersteigt. Die tägliche Arbeitszeit darf jedoch

keinesfalls zehn Stunden überschreiten."

2. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach

Abs. 2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche

nicht überschreiten."

3. § 13 hat zu entfallen.

4. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 14. (1) Als Mehrarbeit gilt jede Arbeitsleistung,

die über die nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3

festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht."

Artikel II

Abänderung des Hausgehilfen und

Hausangestelltengesetzes

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 104/1965 und 94/1969, wird

abgeändert wie folgt

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„S 5. (1) Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,

während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung

seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf

in zwei Kalenderwochen folgendes Ausmaß nicht

überschreiten

1. Für die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers

aufgenommenen Dienstnehmer

a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben

ab 5.1.1970 106 Stunden,

ab 3. 1.1972 104 Stunden,

ab 6.1.1975 100 Stunden;

b) die das 18. Lebensjahr vollendet haben

ab 5.1.1970 116 Stunden,

ab 3.1.1972 114 Stunden,

ab 6.1.1975 110 Stunden.

2. Für die nicht in die Hausgemeinschaft des

Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer

a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben

ab 5.1.1970 84 Stunden,

ab 3.1.1972 2 Stunden,

ab 6.1.1975 80 Stunden;

b) die das 18. Lebensjahr vollendet haben

ab 5.1.1970 92 Stunden,

ab 3.1.1972 0 Stunden,

ab 6.1.1975 86 Stunden.

Das Entgelt der Dienstnehmer darf aus Anlaß

der gemäß den vorstehenden Z. 1 oder 2 eintretenden

Arbeitszeitverkürzung nicht verkürzt

werden (Lohnausgleich)."

Artikel III

Abänderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetze, BGBl. Nr. 76/1957, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963 und

281/1968, wird abgeändert wie folgt

§ 8 hat zu lautem

„§ 8. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen

über die auf Grund gesetzlicher Vorschriften

oder kollektivvertraglicher Regelungen festgesetzte

tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt

werden; keinesfalls darf die wöchentliche

Arbeitszeit dreiundvierzig Stunden übersteigen.

(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit

von dreiundvierzig Stunden tritt

ab 3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig

Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von

vierzig Stunden.

(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende

Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag

zugelassen werden, sofern dieser eine vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässige

Wochenarbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes

so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit

spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig

Stunden nicht überschreitet. Die nach einem solchen

Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte

Wochenarbeitszeit gilt als Wochenarbeitszeit im

Sinne dieses Bundesgesetzes."

Artikel IV

Abänderung des Schauspielergesetzes

Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/

1958, wird abgeändert wie folgt

§ 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung

bis zum Beginne der Abendvorstellung

am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied

nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969."

Artikel V

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 5. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der Dienstnehmer, auf deren

Dienstverhältnis das Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

oder das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

oder das Schauspielergesetz

Anwendung finden, die Bundesminister

für soziale Verwaltung, für Handel,

Gewerbe und Industrie und für Justiz

nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von

Kindern und Jugendlichen, des § 27 Abs. 2

des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

und des § 53 Abs. 3 des Schauspielergesetzes;

b) hinsichtlich der Dienstnehmerinnen und

Heimarbeiterinnen, auf deren Beschäftigung

das Mutterschutzgesetz Anwendung findet,

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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