462. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung von Arbeitszeitvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Abänderung des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 45/
1952, 70/1955, 113/1962 und 103/1969, wird abgeändert
wie folgt
1. a) § 11 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 11. (1) Die tägliche Arbeitzeit der Jugendlichen
darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit
dreiundvierzig Stunden nicht überschreiten, soweit
im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit
von dreiundvierzig Stunden tritt ab
3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig
Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von
vierzig Stunden."
b) Nach Abs. 2 sind folgende Abs. 3 und 4 einzufügen
„(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende
Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag
zugelassen werden, sofern dieser eine vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zulässige. Wochenarbeitszeit
auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes
so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit
spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig
Stunden nicht überschreitet. Die nach einem solchen
Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte Wochenarbeitszeit
gilt als Wochenarbeitszeit im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(4) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes sowie der gemäß Abs. 2 oder 3
eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt
der betroffenen Arbeitnehmer nicht verkürzt
werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes
Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis
zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt
wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne
sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte
Löhne sind entsprechend zu berichtigen.
Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung
des Lohnausgleiches vereinbart werden."
c) Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die
Bezeichnung 5, 6 und 7.
d) Der nunmehrige Abs; 5 hat zu lauten
„(5) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen
werden, daß die Wochenarbeitszeit auf die Werktage
abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1, 2 oder 3 über die tägliche Arbeitszeit aufgeteilt
wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner
zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit
innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt
wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt
die nach Abs. 1, 2 oder 3 zulässige Dauer nicht
übersteigt. Die tägliche Arbeitszeit darf jedoch
keinesfalls zehn Stunden überschreiten."
2. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach
Abs. 2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche
nicht überschreiten."
3. § 13 hat zu entfallen.
4. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 14. (1) Als Mehrarbeit gilt jede Arbeitsleistung,
die über die nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3
festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht."
Artikel II
Abänderung des Hausgehilfen und
Hausangestelltengesetzes
Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 104/1965 und 94/1969, wird
abgeändert wie folgt
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„S 5. (1) Die Arbeitszeit einschließlich der Zeit,
während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung
seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf
in zwei Kalenderwochen folgendes Ausmaß nicht
überschreiten
1. Für die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers
aufgenommenen Dienstnehmer
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben
ab 5.1.1970 106 Stunden,
ab 3. 1.1972 104 Stunden,
ab 6.1.1975 100 Stunden;
b) die das 18. Lebensjahr vollendet haben
ab 5.1.1970 116 Stunden,
ab 3.1.1972 114 Stunden,
ab 6.1.1975 110 Stunden.
2. Für die nicht in die Hausgemeinschaft des
Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben
ab 5.1.1970 84 Stunden,
ab 3.1.1972 2 Stunden,
ab 6.1.1975 80 Stunden;
b) die das 18. Lebensjahr vollendet haben
ab 5.1.1970 92 Stunden,
ab 3.1.1972 0 Stunden,
ab 6.1.1975 86 Stunden.
Das Entgelt der Dienstnehmer darf aus Anlaß
der gemäß den vorstehenden Z. 1 oder 2 eintretenden
Arbeitszeitverkürzung nicht verkürzt
werden (Lohnausgleich)."
Artikel III
Abänderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetze, BGBl. Nr. 76/1957, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962, 199/1963 und
281/1968, wird abgeändert wie folgt
§ 8 hat zu lautem
„§ 8. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen
über die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
oder kollektivvertraglicher Regelungen festgesetzte
tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt
werden; keinesfalls darf die wöchentliche
Arbeitszeit dreiundvierzig Stunden übersteigen.
(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit
von dreiundvierzig Stunden tritt
ab 3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig
Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von
vierzig Stunden.
(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende
Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag
zugelassen werden, sofern dieser eine vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässige
Wochenarbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes
so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit
spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig
Stunden nicht überschreitet. Die nach einem solchen
Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte
Wochenarbeitszeit gilt als Wochenarbeitszeit im
Sinne dieses Bundesgesetzes."
Artikel IV
Abänderung des Schauspielergesetzes
Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/
1958, wird abgeändert wie folgt
§ 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In der Zeit vom Beginne der Abendvorstellung
bis zum Beginne der Abendvorstellung
am nächsten Tage (Arbeitstag) darf das Mitglied
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969."
Artikel V
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 5. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der Dienstnehmer, auf deren
Dienstverhältnis das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
oder das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
oder das Schauspielergesetz
Anwendung finden, die Bundesminister
für soziale Verwaltung, für Handel,
Gewerbe und Industrie und für Justiz
nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von
Kindern und Jugendlichen, des § 27 Abs. 2
des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
und des § 53 Abs. 3 des Schauspielergesetzes;
b) hinsichtlich der Dienstnehmerinnen und
Heimarbeiterinnen, auf deren Beschäftigung
das Mutterschutzgesetz Anwendung findet,
der Bundesminister für soziale Verwaltung.