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462_1968 AT

462. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 462. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben Rumänien am 1. November

1967 und Israel am 14. November 1967

ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über

Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 58/1968) hinterlegt. Der Beitritt Rumäniens

erfolgte mit dem im Artikel 18 Absatz 1 des

Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, jedoch eingeschränkt

auf die Absätze 2 und 3 des Artikels

17.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat den Geltungsbereich

des Abkommens am 19. Oktober 1959 auf

Cypern, Australien am 3. Jänner 1968 auf die

Cocos-(Keeling-)Inseln, das Treuhandgebiet Neu-

Guinea, die Norfolk-Insel, Papua und die Weihnachtsinsel

ausgedehnt.

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