462_1968
AT
462. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 462. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben Rumänien am 1. November
1967 und Israel am 14. November 1967
ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über
Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 58/1968) hinterlegt. Der Beitritt Rumäniens
erfolgte mit dem im Artikel 18 Absatz 1 des
Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, jedoch eingeschränkt
auf die Absätze 2 und 3 des Artikels
17.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat den Geltungsbereich
des Abkommens am 19. Oktober 1959 auf
Cypern, Australien am 3. Jänner 1968 auf die
Cocos-(Keeling-)Inseln, das Treuhandgebiet Neu-
Guinea, die Norfolk-Insel, Papua und die Weihnachtsinsel
ausgedehnt.