461. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-
Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 133/1999, wird wie
folgt geändert
1. In Artikel I wird § 4 zu Abs. 1; es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Ein Aufenthaltsrecht Fremder gemäß den §§ 1 bis 3, das am 31. Dezember 1999 besteht, wird
bis zur Ausreise der Fremden mit finanzieller Rückkehrhilfe, längstens bis 31. März 2000 verlängert.“
2. In Artikel I werden nach § 4 folgende §§ 5 und 6 angefügt
„§ 5. Fremden, denen gemäß den §§ 1 bis 3 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde
und die über eine Bestätigung des Bundeslandes ihres Aufenthaltes verfügen, daß ihnen auf Grund individueller
Umstände aus humanitären Gründen eine Rückkehr in den Kosovo vor dem 15. November 1999
nicht zugemutet werden konnte, kommt bis zum 31. Juli 2000 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.
§ 6. Niederlassungsbewilligungen gemäß Art. II Z 2 können Fremden, denen nach § 4 Abs. 2 oder
§ 5 ein Aufenthaltsrecht zukommt, auch noch im Jahr 2000 erteilt werden. Anträge hierauf können im
Inland gestellt werden.“