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461_1996 AT

461. Verordnung: Vierte Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Vierte Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 884/1995, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Wird die Beihilfe von einem Abnehmer (§ 21 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl.

Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung), einem Händler oder einem Milcherzeuger (Lieferanten)

beantragt, so ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet

des § 8 die schriftliche Verpflichtungserklärung des Lieferanten erforderlich,

1. Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die

Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften

Erzeugnismengen hervorgehen, und

2. sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der

Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.

(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er

1. im Falle der Lieferung von in Anlage I unter Kategorie VII genannten Erzeugnissen seinen Meldepflichten

gemäß der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993 in der jeweils geltenden

Fassung, nachgekommen ist oder anhand der letztverfügbaren Mitteilung seines zuständigen Abnehmers

die Qualitätsbestimmungen einhält und

2. über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.“

2. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen

gemäß §§ 22 bis 25 LMG 1975 getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über

diese Maßnahmen zu informieren.“

3. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(UID-Nummer) erteilt wurde der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die diesbezügliche

Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“

4. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die in Abs. 2 genannte Qualitätskontrolle kann anstelle durch die AMA durch eine gemäß § 9

Abs. 2 lit. c der Milchhygiene-Verordnung befugte Stelle durchgeführt werden. Die jeweiligen Kontrollergebnisse

sind unverzüglich der AMA vorzulegen.“

5. Die Anlage 2 lautet

„Anlage 2

zu § 5 Abs. 3 lit. b

Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstigte ab 1. September 1996

Produktbezeichnung Fettgehalt Höchstpreis

Schulmilch offen, per Liter 3,6 % 9,00 S

Schulmilch in Behältern > 2 l per Liter 3,6 % 9,00 S

Schulkakaomilch in Behältern > 2 l per Liter 3,6 % 12,00 S1

Schulmilch in 0,25 l Leichtglasflasche 3,6 % 4,00 S

Schulmilch in 0,25 l Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung

3,6 % 4,00 S

Schulkakaomilch in 0,25 l Leichtglasflasche 3,6 % 5,00 S

Schulkakaomilch in 0,25 l Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung

3,6 % 5,00 S

Schul-Vanillemilch in 0,25 l Einwegpapierpackung 3,6 % 5,00 S

Schul-Vanillemilch in 0,25 l Leichtglasflasche 3,6 % 5,00 S

Schulmilch in 0,25 l Leichtglasflasche (Automatenabgabe) 3,6 % 4,00 S

Schulmilch in 0,25 l Einwegpapierpackung (Automatenabgabe)

3,6 % 4,00 S

H-Schulkakaomilch in Einheiten zu 0,2 l 3,6 % 4,00 S

H-Schulkakaomilch in Einheiten zu 0,25 l 3,6 % 4,50 S

Schul-Vanillemilch in 0,25 l Leichtglasflasche (Automatenabgabe)

3,6 % 5,00 S

Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen Zusätzen

mit einem Gehalt von mindestens 90 Gewichtshundertteilen

Vollmilch in Einheiten zu 0,25 l 3,6 % 5,00 S

Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g 3,6 % 4,50 S

Soweit in einem Bundesland ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den

jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.“

6. Anlage 5 Punkt II Z 1 lautet

„1. Die regelmäßige Kontrolle hat zu erfolgen

a) bei Rohmilch zweimal pro Monat,

b) bei den Kriterien Salmonellen und Listeria monocytogenes mindestens zweimal jährlich,

c) bei Käse fünfmal jährlich,

d) bei den sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich mindestens zehnmal jährlich. Die AMA kann

bei einer Monatsmenge bis zu 4500 kg Milchäquivalent eine geringere Anzahl von Kontrollen,

mindestens jedoch siebenmal jährlich, vornehmen. Soweit ein als Beihilfeempfänger zugelassener

Milcherzeuger verschiedene Erzeugnisse der Kategorie I und II liefert, ist das

Haupterzeugnis zu untersuchen. Liefert ein solcher Milcherzeuger als Nebenerzeugnis Schulmilch,

so ist einmal jährlich die Untersuchung des Haupterzeugnisses durch die Untersuchung

der Schulmilch zu ersetzen.“

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