461_1989
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461. Verordnung: Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 461. Verordnung: Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
1989_461_0 461. Verordnung: Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
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Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet
§ 1. Für die Teilnehmer an der Grundausbildung
für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im
Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des
Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 203/1978,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die
wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen
Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat
56 Stunden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989
in Kraft.