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461_1989 AT

461. Verordnung: Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird verordnet

§ 1. Für die Teilnehmer an der Grundausbildung

für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im

Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des

Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 203/1978,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die

wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen

Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat

56 Stunden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989

in Kraft.

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