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461_1987 AT

461. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch

Artikel IV des Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 563/1986, wird verordnet

Die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung,

BGBl. Nr. 223/1954, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 7/1978, wird wie

folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 entfallen die Worte „beim Einigungsamt".

2. § 38 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen

ihren Sitz, so sind die Geschäftsstellen

dieser Heimarbeitskommissionen zu einer gemeinsamen

Geschäftsstelle unter der Leitung eines

Geschäftsstellenleiters zu vereinigen."

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