461_1987
AT
461. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 461. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
1987_461_0 461. Verordnung: Änderung der Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch
Artikel IV des Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 563/1986, wird verordnet
Die Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung,
BGBl. Nr. 223/1954, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 7/1978, wird wie
folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2 entfallen die Worte „beim Einigungsamt".
2. § 38 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen
ihren Sitz, so sind die Geschäftsstellen
dieser Heimarbeitskommissionen zu einer gemeinsamen
Geschäftsstelle unter der Leitung eines
Geschäftsstellenleiters zu vereinigen."