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461_1986 AT

461. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie

Auf Grund des § 113 Abs. 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 371/1986, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 9. September 1976, BGBl.

Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen in die

Berufspädagogische Akademie, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 173/1982, wird

wie folgt geändert

1. § 1 lit. b lautet

„b) die Festlegung, welche höheren Schulen,

Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und

Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1

und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig

anzusehen sind und in welchen Fällen

die Absolvierung eines Kollegs oder eines

Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung

einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,".

2. Im § 1 entfällt am Ende der lit. c das Wort

„sowie", wird am Ende der lit. d der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt

„e) die Festlegung, auf welche Weise die für die

Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten

Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des

Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen

Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen

sind."

3. Im § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) In die verkürzten Studiengänge (§ 112

Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sind nur

jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu

den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang

vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen

a) eine mindestens zweijährige Dienstleistung

als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer

für den gewerblichen Fachunterricht an

einer berufsbildenden mittleren oder höheren

Schule (ausgenommen Schulen für Mode

und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung

von durchschnittlich mindestens

sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr

von weniger als zwei Wochenstunden,

erbracht und während dieser Zeit zumindest

den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt

haben und

b) die gemäß der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht, Kunst und Sport vom

4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge

für die Ausbildung der Neulehrer an

Berufsschulen und der Neulehrer des

gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren

und höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten, BGBl. Nr. 257/1986, die für

diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten

eingerichteten Lehrgänge absolviert

haben."

4. Im § 3 Abs. 2 lautet lit. b

„b) in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige

Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach

erfolgreicher Ablegung der einschlägigen

Lehrabschlußprüfung; für die Ausbildung in

den Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik

(Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,

Kunststicken) eine dreijährige

einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr

und nach der erfolgreichen Ablegung

der einschlägigen Lehrabschlußprüfung (hievon

sind in den Fachrichtungen Damenkleidermachen

und Herrenkleidermachen wenigstens

je sechs Monate im gewerblichen und

im industriellen Bereich zurückzulegen)".

5. Im § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten

zweisemestrigen Studiengänge (§ 112 Abs. 2

des Schulorganisationsgesetzes) gilt § 2 Abs. 6."

6. Nach dem § 4 wird folgender § 4 a samt Überschrift

eingefügt

„Ergänzende Bestimmung

§ 4 a. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Praxiszeiten bzw. Zeiten einschlägiger Tätigkeiten

sind in vollbeschäftigtem Ausmaß zurückzulegen.

Soweit eine Vollbeschäftigung nicht gegeben ist,

verlängert sich die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend."

7. Anlage I lautet

„Anlage I

Fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände gemäß

§ 3 Abs. 1 lit. b

Anstrich und Lackierung

Bautechnisches Praktikum

Bekleidungsmaschinenlehre einschließlich Unfallverhütung

Betriebslaboratorium für die Fachschule für Betriebstechnik

Betriebspraktikum

Betriebspraktikum, Küchenwirtschaft, Restaurant

und Beherbergungswesen

Blindenschrift und Mobilitätsübungen

Dekomposition

Dekoratives Gestalten und Modedesign

Dokumentationsphotographie

Einführung in die Klebetechnik

Einführung in die Ledertechnik

Entwerfen und Vergrößern

Entwurf- und Fachzeichnen

Entwurf- und Modezeichnen

Entwurf- und Werkzeichnen

Entwurfzeichnen

Fachkunde und Werkstätte

Fachzeichnen

Farbenphotographie

Formenschneiden

Freihandzeichnen (an berufsbildenden mittleren

Schulen)

Getränkekunde

Getränkekunde und Anstandslehre

Komposition

Kopf

Küchenführung und Ernährungslehre

Küchenkunde und Kochen

Küchenwirtschaft

Küchenwirtschaft und Kochen

Lasieren

Layout

Maschinenkunde (Modeschule der Stadt Wien)

Maschinstricken und Neumustern

Mechanische Werkstätte

Modegraphik

Modellarbeit

Modellatelier

Modellgestaltung

Modellieren (an berufsbildenden mittleren Schulen)

Modellieren und Modellbau (an berufsbildenden

mittleren Schulen)

Modetechnik

Modisches Werken

Montierungsarbeit

Muster machen

Musterzeichnen und Modellarbeit

Nähen

Nähen, Materialienkunde und Werken

Nähen und Werken

Originalgraphik

Photographik

Portraitphotographie

Portrait, Mode- und Werbephotographie

Praktische Bauarbeiten

REFA-Grundkurs, Teil A (in Verbindung mit

REFA-Lehrberufung)

Reproduktionstechnik

Reproduktions- und Drucktechnik

Restaurierpraxis

Retusche

Retusche- und Kopierverfahren

Schablonenherstellung

Schmalfilmpraktikum

Schnittkonstruktion für Industrieschnitte

Schnittkonstruktion für Modellschnitte

Schnittkonstruktion, Gravieren und Modellgestaltung

Schnittzeichnen

Schnittzeichnen und Trachtenkunde

Schreiben einschließlich Linksschreiben

Schrift

Schrift- und Kompositionsübungen

Servieren und Getränkekunde

Servierkunde und Servieren

Servierkunde und Übungen

Speisenkunde und Kochen

Strickereizeichnen

Techniken des Restaurierens

Techniken und Technologie der Faserbestimmung

Techniken und Technologie der Handspitze

Techniken und Technologie des Färbens

Techniken und Technologie des Reinigens

Techniken und Technologie des Kunststickens

Techniken und Technologie des Webens und Wirkens

Technische und Landschaftsphotographie, Reportage

Technologisches Praktikum

Textildruck

Textilentwurf

Textilverarbeitung

Trachtenzeichnen

Verfahrenstechnik,. Produktionsplanung und Produktionssteuerung

mit EDV-Einsatz

Vorarbeiten und rationelle Fertigung

Werkarbeit

Werken

Werkstätte einschließlich Fachkunde

Werkstätte einschließlich Fertigungslehre

Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde

Werkstätte für Einzelfertigung einschließlich Fachkunde

und Maschinenkunde

Werkstätte für Materialbearbeitung

Werkstätte für Serienfertigung

Werkstätte für Silikantechnik

Werkstätte für Betriebslaboratorium (an berufsbildenden

mittleren Schulen)

Werkstätte und Fachkunde

Werkstätte und Modellarbeit

Werkstätte und Modellbau

Werkstättenlaboratorium

Werkzeuge und Geräte

Werkzeuge und Maschinen

Zeichnen und Malen

Zeichnen und Schrift."

8. In der Anlage II wird nach Z 1.9 folgende

Z 1.10 eingefügt

„1.10 Fachprüfung für Steuerberater oder für

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder

für Buchprüfer und Steuerberater gemäß

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955 in der jeweils geltenden

Fassung."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft

1. Artikel I Z 4 mit 1. September 1988,

2. die übrigen Bestimmungen mit 1. September

1986.

(2) Artikel I Z 3 und 5 dieser Verordnung ist nur

auf jene Vertragslehrer anzuwenden, die ab 1. September

1986 in den Schuldienst eintreten.

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