461. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 113 Abs. 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 371/1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 9. September 1976, BGBl.
Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen in die
Berufspädagogische Akademie, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 173/1982, wird
wie folgt geändert
1. § 1 lit. b lautet
„b) die Festlegung, welche höheren Schulen,
Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und
Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1
und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig
anzusehen sind und in welchen Fällen
die Absolvierung eines Kollegs oder eines
Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung
einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,".
2. Im § 1 entfällt am Ende der lit. c das Wort
„sowie", wird am Ende der lit. d der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt
„e) die Festlegung, auf welche Weise die für die
Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten
Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des
Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen
Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen
sind."
3. Im § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) In die verkürzten Studiengänge (§ 112
Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sind nur
jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu
den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang
vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen
a) eine mindestens zweijährige Dienstleistung
als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer
für den gewerblichen Fachunterricht an
einer berufsbildenden mittleren oder höheren
Schule (ausgenommen Schulen für Mode
und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung
von durchschnittlich mindestens
sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr
von weniger als zwei Wochenstunden,
erbracht und während dieser Zeit zumindest
den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt
haben und
b) die gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht, Kunst und Sport vom
4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge
für die Ausbildung der Neulehrer an
Berufsschulen und der Neulehrer des
gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren
und höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, BGBl. Nr. 257/1986, die für
diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten
eingerichteten Lehrgänge absolviert
haben."
4. Im § 3 Abs. 2 lautet lit. b
„b) in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige
Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr und nach
erfolgreicher Ablegung der einschlägigen
Lehrabschlußprüfung; für die Ausbildung in
den Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik
(Damenkleidermachen, Herrenkleidermachen,
Kunststicken) eine dreijährige
einschlägige Tätigkeit nach dem 18. Lebensjahr
und nach der erfolgreichen Ablegung
der einschlägigen Lehrabschlußprüfung (hievon
sind in den Fachrichtungen Damenkleidermachen
und Herrenkleidermachen wenigstens
je sechs Monate im gewerblichen und
im industriellen Bereich zurückzulegen)".
5. Im § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Hinsichtlich der Aufnahme in die verkürzten
zweisemestrigen Studiengänge (§ 112 Abs. 2
des Schulorganisationsgesetzes) gilt § 2 Abs. 6."
6. Nach dem § 4 wird folgender § 4 a samt Überschrift
eingefügt
„Ergänzende Bestimmung
§ 4 a. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Praxiszeiten bzw. Zeiten einschlägiger Tätigkeiten
sind in vollbeschäftigtem Ausmaß zurückzulegen.
Soweit eine Vollbeschäftigung nicht gegeben ist,
verlängert sich die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend."
7. Anlage I lautet
„Anlage I
Fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände gemäß
§ 3 Abs. 1 lit. b
Anstrich und Lackierung
Bautechnisches Praktikum
Bekleidungsmaschinenlehre einschließlich Unfallverhütung
Betriebslaboratorium für die Fachschule für Betriebstechnik
Betriebspraktikum
Betriebspraktikum, Küchenwirtschaft, Restaurant
und Beherbergungswesen
Blindenschrift und Mobilitätsübungen
Dekomposition
Dekoratives Gestalten und Modedesign
Dokumentationsphotographie
Einführung in die Klebetechnik
Einführung in die Ledertechnik
Entwerfen und Vergrößern
Entwurf- und Fachzeichnen
Entwurf- und Modezeichnen
Entwurf- und Werkzeichnen
Entwurfzeichnen
Fachkunde und Werkstätte
Fachzeichnen
Farbenphotographie
Formenschneiden
Freihandzeichnen (an berufsbildenden mittleren
Schulen)
Getränkekunde
Getränkekunde und Anstandslehre
Komposition
Kopf
Küchenführung und Ernährungslehre
Küchenkunde und Kochen
Küchenwirtschaft
Küchenwirtschaft und Kochen
Lasieren
Layout
Maschinenkunde (Modeschule der Stadt Wien)
Maschinstricken und Neumustern
Mechanische Werkstätte
Modegraphik
Modellarbeit
Modellatelier
Modellgestaltung
Modellieren (an berufsbildenden mittleren Schulen)
Modellieren und Modellbau (an berufsbildenden
mittleren Schulen)
Modetechnik
Modisches Werken
Montierungsarbeit
Muster machen
Musterzeichnen und Modellarbeit
Nähen
Nähen, Materialienkunde und Werken
Nähen und Werken
Originalgraphik
Photographik
Portraitphotographie
Portrait, Mode- und Werbephotographie
Praktische Bauarbeiten
REFA-Grundkurs, Teil A (in Verbindung mit
REFA-Lehrberufung)
Reproduktionstechnik
Reproduktions- und Drucktechnik
Restaurierpraxis
Retusche
Retusche- und Kopierverfahren
Schablonenherstellung
Schmalfilmpraktikum
Schnittkonstruktion für Industrieschnitte
Schnittkonstruktion für Modellschnitte
Schnittkonstruktion, Gravieren und Modellgestaltung
Schnittzeichnen
Schnittzeichnen und Trachtenkunde
Schreiben einschließlich Linksschreiben
Schrift
Schrift- und Kompositionsübungen
Servieren und Getränkekunde
Servierkunde und Servieren
Servierkunde und Übungen
Speisenkunde und Kochen
Strickereizeichnen
Techniken des Restaurierens
Techniken und Technologie der Faserbestimmung
Techniken und Technologie der Handspitze
Techniken und Technologie des Färbens
Techniken und Technologie des Reinigens
Techniken und Technologie des Kunststickens
Techniken und Technologie des Webens und Wirkens
Technische und Landschaftsphotographie, Reportage
Technologisches Praktikum
Textildruck
Textilentwurf
Textilverarbeitung
Trachtenzeichnen
Verfahrenstechnik,. Produktionsplanung und Produktionssteuerung
mit EDV-Einsatz
Vorarbeiten und rationelle Fertigung
Werkarbeit
Werken
Werkstätte einschließlich Fachkunde
Werkstätte einschließlich Fertigungslehre
Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde
Werkstätte für Einzelfertigung einschließlich Fachkunde
und Maschinenkunde
Werkstätte für Materialbearbeitung
Werkstätte für Serienfertigung
Werkstätte für Silikantechnik
Werkstätte für Betriebslaboratorium (an berufsbildenden
mittleren Schulen)
Werkstätte und Fachkunde
Werkstätte und Modellarbeit
Werkstätte und Modellbau
Werkstättenlaboratorium
Werkzeuge und Geräte
Werkzeuge und Maschinen
Zeichnen und Malen
Zeichnen und Schrift."
8. In der Anlage II wird nach Z 1.9 folgende
Z 1.10 eingefügt
„1.10 Fachprüfung für Steuerberater oder für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder
für Buchprüfer und Steuerberater gemäß
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955 in der jeweils geltenden
Fassung."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. Artikel I Z 4 mit 1. September 1988,
2. die übrigen Bestimmungen mit 1. September
1986.
(2) Artikel I Z 3 und 5 dieser Verordnung ist nur
auf jene Vertragslehrer anzuwenden, die ab 1. September
1986 in den Schuldienst eintreten.