461. Kundmachung: Bezeichnung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in arabischer Sprache und Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Währungsfonds in spanischer Sprache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
den Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.
Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,
daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
in arabischer Sprache sowie die Bezeichnung
und die Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen
Währungsfonds in spanischer Sprache von
der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen sind.
Durch diese Kundmachung werden die Kundmachung
des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 16. März 1983, BGBl.
Nr. 221, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen
der Bezeichnungen, das Emblem und die
Flagge der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
und die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962,
BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten
Nationen und anderer internationaler Organisationen
von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
1953 ausgeschlossen werden, nicht
berührt.