Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461_1985 AT

461. Kundmachung: Bezeichnung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in arabischer Sprache und Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Währungsfonds in spanischer Sprache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Kundmachung: Bezeichnung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in arabischer Sprache und Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Währungsfonds in spanischer Sprache

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

den Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.

Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,

daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung

der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation

in arabischer Sprache sowie die Bezeichnung

und die Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen

Währungsfonds in spanischer Sprache von

der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen sind.

Durch diese Kundmachung werden die Kundmachung

des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 16. März 1983, BGBl.

Nr. 221, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen

der Bezeichnungen, das Emblem und die

Flagge der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation

und die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962,

BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten

Nationen und anderer internationaler Organisationen

von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

1953 ausgeschlossen werden, nicht

berührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →