461. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und der dieser Konzentration zu assimilierenden Stoffe (Klasse 8, Ziffer 32) sowie von Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter (Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Litern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2815 f und Rn. 2820 (1) a der Anlage A des ADR
dürfen Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid
und die Stoffe, die der Natronlauge in der
vorgenannten Konzentration assimiliert werden
können (Klasse 8, Ziffer 32), sowie Lösungen von
Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter
(Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen
mit einem Fassungsraum von 220 Litern im
Straßenverkehr befördert werden, die den nachstehenden
Vorschriften entsprechen
1. Verpackung
1.1 Die Kunststoffgefäße müssen einer Baumusterprüfung
bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle
gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten
Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden
sein.
1.2 Die Kunststoffgefäße müssen den bei der
Beförderung zu erwartenden physikalischen
(insbesondere mechanischen und thermischen)
und chemischen Beanspruchungen
standhalten können und dicht bleiben. Sie
müssen gegen die gefährlichen Stoffe und
deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner
im erforderlichen Maße beständig sein
gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung.
Die Gefäße müssen sicher zu handhaben
sein.
Die zulässige Verwendungsdauer für die
Beförderung gefährlicher Güter beträgt
5 Jahre nach Herstellung der Gefäße.
1.3 Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären,
ob das Kunststoffmaterial, welches zur Herstellung
der Gefäße verwendet werden soll,
bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit
mit dem vorgesehenen Füllgut beständig ist.
Dabei müssen die Kunststoffgefäße zum
Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen
während 6 Monaten einer Lagerung bei
Raumtemperatur unterzogen werden, während
welcher Zeit die Prüfmuster mit den für
sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt
bleiben. Während der ersten und der letzten
24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster
mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.
Dies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen
jeweils nur für eine Dauer von
5 Minuten durchgeführt.
Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen,
welches den folgenden Spezifikationen
genügt
— Dichte bei 23 ° C nach einstündiger Temperung
bei 100° C 0,940 g/cm³, gemessen
nach ISO-Norm 1183,
— Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/
21,6 kg Last (Load) 12 g/10 min, gemessen
nach ISO-Norm 1133,
kann die ausreichende chemische Verträglichkeit
dieser Gefäße durch eine dreiwöchige
Lagerung bei 40 ° C nachgewiesen werden.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden
der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit
dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies
wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungsein-
richtungen jeweils nur für eine Dauer von
5 Minuten durchgeführt.
1.4 Der Verschluß muß entweder aus einem
Schraubverschluß bestehen oder durch eine
verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung
von gleicher Wirksamkeit gesichert
werden können. Der Schraubverschluß muß
so geformt sein, daß die angezogene Verschlußkappe
sich nicht lockern kann. Die
Verschlüsse sind so auszulegen, daß sie wirksam
blockiert werden können.
Der Durchmesser der Gefäßöffnungen darf
7 cm nicht übersteigen.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Fallprüfung
2.1.1 Zahl der Prüfmuster
Sechs Kunststoffgefäße (drei für jeden Fallversuch).
2.1.2 Vorbereitung der Prüfmuster zur Prüfung
Die Gefäße sind bis zu 98% ihres Fassungsraumes
zu füllen.
Die im Gefäß enthaltene Flüssigkeit muß bei
der herrschenden Prüftemperatur flüssig bleiben.
Die Gefäße sind so lange derart zu konditionieren,
daß ihre Temperatur auf mindestens
— 18 ° C abgesenkt wird.
Die Temperatur der Gefäße während der
Prüfung muß mindestens — 18 ° C betragen.
2.1.3 Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht
federnde, ebene und horizontale Oberfläche
besitzen.
2.1.4 Die Fallhöhe beträgt 1,20 m.
2.1.5 Aufprallstelle
Von dem Fallversuch sind die Prüfmuster so
aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt
senkrecht über der Aufprallstelle befindet.
2.1.6 Prüfung der Gefäße
Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen
Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern)
Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte
auf den Bodenfalz oder, wenn sie keinen
haben, auf eine Rundnaht oder Bodenkante
fallen.
Zweiter Fallversuch (an den drei anderen
Prüfmustern)
Die Prüfmuster müssen auf die — nach
Ansicht der Prüfstelle — schwächste Stelle
auftreffen, die beim ersten Fallversuch nicht
geprüft wurde, zB den Verschluß oder die
Längsnaht.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Die Gefäße dürfen weder Zeichen eines Bruches
aufweisen, noch darf etwas vom Inhalt
austreten.
2.2 Dichtheitsprüfung mit Luft (nur für Gefäße
mit nicht abnehmbarem Deckel)
2.2.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße.
Jedes Gefäß ist vor der Verwendung zur
Beförderung zu prüfen.
2.2.2 Prüfverfahren
Das Gefäß muß unter Wasser getaucht werden;
die Art, wie es unter Wasser gehalten
wird, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen.
Das Gefäß kann auch an den Nahtstellen
oder allen anderen Stellen, die undicht sein
können, mit Seifenschaum, Schweröl oder
einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt
werden. Der Seifenschaum, das Schweröl
oder eine andere geeignete Flüssigkeit dürfen
den Kunststoff nicht angreifen. Andere Verfahren,
die mindestens gleichwertig sind, zB
Prüfung des Luftdruckunterschieds („airpocket
test") sind ebenfalls zulässig.
Anzuwendender Druck: mindestens 0,2 kg/
cm².
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Es darf keine Luft entweichen.
2.3 Innendruckprüfung (hydraulisch)
2.3.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße
2.3.2 Prüfverfahren und anzuwendende Drücke
Die Gefäße sind 30 Minuten lang einem konstanten
Flüssigkeitsüberdruck von mindestens
1 bar auszusetzen. Die Art des Abstützens
der Gefäße darf die Ergebnisse der Prüfung
nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei und
stetig aufzugeben.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Kein Gefäß darf undicht werden.
2.4 Stapeldruckprüfung
2.4.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße
2.4.2 Prüfverfahren
Die Stapeldruckprüfung ist mit Originalfüllgut
durchzuführen.
Jedes Versandstück muß während eines Zeitraums
von 28 Tagen bei einer Temperatur
von 40 ° C einer geführten Masse standhalten,
die auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück
gestellt wird und der Masse gleicher
Versandstücke entspricht, die während
der Beförderung darauf gestapelt werden
könnten.
Die zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt
im allgemeinen 3 m.
Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen
aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung
beeinträchtigen können oder Verformungen
zeigen, die ihre Widerstandsfähigkeit mindern
oder Instabilität verursachen können,
wenn die Verpackungen gestapelt werden.
Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ist
gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung
— nach dem Abkühlen auf Raumtemperatur
— zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte
Gefäße des gleichen Typs ihre Lage beibehalten.
Keines der Prüfmuster darf undicht werden.
3. Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Kunststoffgefäße müssen durch
— das Symbol und die Codenummer der
Verpackung 1H1,
— die Kurzbezeichnung (y),
— Monat und Jahr der Herstellung,
— das Kurzzeichen des Staates, in dem die
Prüfung durchgeführt wurde,
— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
— den Namen oder das Kurzzeichen des
Herstellers,
— die Registriernummer sowie
— die Angabe der Gebrauchsdauer in
Monaten oder Jahren
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet
sein.
4. Gefahrzettel
Die Kunststoffgefäße sind mit je einem
Gefahrzettel nach Muster Nr. 4 und Nr. 5
des Anhangs A 9 zur Anlage A des ADR zu
versehen.
5. Fassungsraum
Die Kunststoffgefäße dürfen nur bis zu 95%
ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
6. Andere Vorschriften
Alle sonstigen Vorschriften des ADR behalten
ihre Gültigkeit.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1986.
Bonn, den 13. 7. 1984
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier
Wien, 1984 10 04
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger