Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461_1984 AT

461. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und der dieser Konzentration zu assimilierenden Stoffe (Klasse 8, Ziffer 32) sowie von Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter (Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Litern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und der dieser Konzentration zu assimilierenden Stoffe (Klasse 8, Ziffer 32) sowie von Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter (Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Litern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2815 f und Rn. 2820 (1) a der Anlage A des ADR

dürfen Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid

und die Stoffe, die der Natronlauge in der

vorgenannten Konzentration assimiliert werden

können (Klasse 8, Ziffer 32), sowie Lösungen von

Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter

(Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen

mit einem Fassungsraum von 220 Litern im

Straßenverkehr befördert werden, die den nachstehenden

Vorschriften entsprechen

1. Verpackung

1.1 Die Kunststoffgefäße müssen einer Baumusterprüfung

bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle

gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten

Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden

sein.

1.2 Die Kunststoffgefäße müssen den bei der

Beförderung zu erwartenden physikalischen

(insbesondere mechanischen und thermischen)

und chemischen Beanspruchungen

standhalten können und dicht bleiben. Sie

müssen gegen die gefährlichen Stoffe und

deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner

im erforderlichen Maße beständig sein

gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung.

Die Gefäße müssen sicher zu handhaben

sein.

Die zulässige Verwendungsdauer für die

Beförderung gefährlicher Güter beträgt

5 Jahre nach Herstellung der Gefäße.

1.3 Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären,

ob das Kunststoffmaterial, welches zur Herstellung

der Gefäße verwendet werden soll,

bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit

mit dem vorgesehenen Füllgut beständig ist.

Dabei müssen die Kunststoffgefäße zum

Nachweis der ausreichenden chemischen

Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen

während 6 Monaten einer Lagerung bei

Raumtemperatur unterzogen werden, während

welcher Zeit die Prüfmuster mit den für

sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt

bleiben. Während der ersten und der letzten

24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster

mit dem Verschluß nach unten aufzustellen.

Dies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen

jeweils nur für eine Dauer von

5 Minuten durchgeführt.

Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen,

welches den folgenden Spezifikationen

genügt

— Dichte bei 23 ° C nach einstündiger Temperung

bei 100° C 0,940 g/cm³, gemessen

nach ISO-Norm 1183,

— Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/

21,6 kg Last (Load) 12 g/10 min, gemessen

nach ISO-Norm 1133,

kann die ausreichende chemische Verträglichkeit

dieser Gefäße durch eine dreiwöchige

Lagerung bei 40 ° C nachgewiesen werden.

Während der ersten und der letzten 24 Stunden

der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit

dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies

wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungsein-

richtungen jeweils nur für eine Dauer von

5 Minuten durchgeführt.

1.4 Der Verschluß muß entweder aus einem

Schraubverschluß bestehen oder durch eine

verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung

von gleicher Wirksamkeit gesichert

werden können. Der Schraubverschluß muß

so geformt sein, daß die angezogene Verschlußkappe

sich nicht lockern kann. Die

Verschlüsse sind so auszulegen, daß sie wirksam

blockiert werden können.

Der Durchmesser der Gefäßöffnungen darf

7 cm nicht übersteigen.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Fallprüfung

2.1.1 Zahl der Prüfmuster

Sechs Kunststoffgefäße (drei für jeden Fallversuch).

2.1.2 Vorbereitung der Prüfmuster zur Prüfung

Die Gefäße sind bis zu 98% ihres Fassungsraumes

zu füllen.

Die im Gefäß enthaltene Flüssigkeit muß bei

der herrschenden Prüftemperatur flüssig bleiben.

Die Gefäße sind so lange derart zu konditionieren,

daß ihre Temperatur auf mindestens

— 18 ° C abgesenkt wird.

Die Temperatur der Gefäße während der

Prüfung muß mindestens — 18 ° C betragen.

2.1.3 Aufprallplatte

Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht

federnde, ebene und horizontale Oberfläche

besitzen.

2.1.4 Die Fallhöhe beträgt 1,20 m.

2.1.5 Aufprallstelle

Von dem Fallversuch sind die Prüfmuster so

aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt

senkrecht über der Aufprallstelle befindet.

2.1.6 Prüfung der Gefäße

Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen

Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern)

Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte

auf den Bodenfalz oder, wenn sie keinen

haben, auf eine Rundnaht oder Bodenkante

fallen.

Zweiter Fallversuch (an den drei anderen

Prüfmustern)

Die Prüfmuster müssen auf die — nach

Ansicht der Prüfstelle — schwächste Stelle

auftreffen, die beim ersten Fallversuch nicht

geprüft wurde, zB den Verschluß oder die

Längsnaht.

Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Die Gefäße dürfen weder Zeichen eines Bruches

aufweisen, noch darf etwas vom Inhalt

austreten.

2.2 Dichtheitsprüfung mit Luft (nur für Gefäße

mit nicht abnehmbarem Deckel)

2.2.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße.

Jedes Gefäß ist vor der Verwendung zur

Beförderung zu prüfen.

2.2.2 Prüfverfahren

Das Gefäß muß unter Wasser getaucht werden;

die Art, wie es unter Wasser gehalten

wird, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen.

Das Gefäß kann auch an den Nahtstellen

oder allen anderen Stellen, die undicht sein

können, mit Seifenschaum, Schweröl oder

einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt

werden. Der Seifenschaum, das Schweröl

oder eine andere geeignete Flüssigkeit dürfen

den Kunststoff nicht angreifen. Andere Verfahren,

die mindestens gleichwertig sind, zB

Prüfung des Luftdruckunterschieds („airpocket

test") sind ebenfalls zulässig.

Anzuwendender Druck: mindestens 0,2 kg/

cm².

Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Es darf keine Luft entweichen.

2.3 Innendruckprüfung (hydraulisch)

2.3.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße

2.3.2 Prüfverfahren und anzuwendende Drücke

Die Gefäße sind 30 Minuten lang einem konstanten

Flüssigkeitsüberdruck von mindestens

1 bar auszusetzen. Die Art des Abstützens

der Gefäße darf die Ergebnisse der Prüfung

nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei und

stetig aufzugeben.

Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Kein Gefäß darf undicht werden.

2.4 Stapeldruckprüfung

2.4.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße

2.4.2 Prüfverfahren

Die Stapeldruckprüfung ist mit Originalfüllgut

durchzuführen.

Jedes Versandstück muß während eines Zeitraums

von 28 Tagen bei einer Temperatur

von 40 ° C einer geführten Masse standhalten,

die auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück

gestellt wird und der Masse gleicher

Versandstücke entspricht, die während

der Beförderung darauf gestapelt werden

könnten.

Die zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt

im allgemeinen 3 m.

Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen

aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung

beeinträchtigen können oder Verformungen

zeigen, die ihre Widerstandsfähigkeit mindern

oder Instabilität verursachen können,

wenn die Verpackungen gestapelt werden.

Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ist

gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung

— nach dem Abkühlen auf Raumtemperatur

— zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte

Gefäße des gleichen Typs ihre Lage beibehalten.

Keines der Prüfmuster darf undicht werden.

3. Kennzeichnung

Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Kunststoffgefäße müssen durch

— das Symbol und die Codenummer der

Verpackung 1H1,

— die Kurzbezeichnung (y),

— Monat und Jahr der Herstellung,

— das Kurzzeichen des Staates, in dem die

Prüfung durchgeführt wurde,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,

— den Namen oder das Kurzzeichen des

Herstellers,

— die Registriernummer sowie

— die Angabe der Gebrauchsdauer in

Monaten oder Jahren

gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet

sein.

4. Gefahrzettel

Die Kunststoffgefäße sind mit je einem

Gefahrzettel nach Muster Nr. 4 und Nr. 5

des Anhangs A 9 zur Anlage A des ADR zu

versehen.

5. Fassungsraum

Die Kunststoffgefäße dürfen nur bis zu 95%

ihres Fassungsraumes gefüllt werden.

6. Andere Vorschriften

Alle sonstigen Vorschriften des ADR behalten

ihre Gültigkeit.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR."

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,

längstens jedoch bis zum 31. Dezember

1986.

Bonn, den 13. 7. 1984

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Wien, 1984 10 04

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →