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461_1983 AT

461. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Tragwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Tragwein

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 124 Königswiesener Straße

von km 13,975 (alt) bis km 15,700 (alt)/15,39 (neu)

wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen und mit

Verordnung vom 1. Feber 1977, BGBl. Nr. 91,

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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