461_1983
AT
461. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Tragwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 461. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Tragwein
1983_461_0 461. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Tragwein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 124 Königswiesener Straße
von km 13,975 (alt) bis km 15,700 (alt)/15,39 (neu)
wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen und mit
Verordnung vom 1. Feber 1977, BGBl. Nr. 91,
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.