Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461_1982 AT

461. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

das Wiener Übereinkommen über konsulari-

sche Beziehungen und das Fakultativprotokoll über

die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten,

beide vom 24. April 1963 (BGBl. Nr. 318/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 287/1979) ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten

1. Übereinkommen

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Seychellen 29. Mai 1979

Volksrepublik China 2. Juli 1979

Kap Verde 30. Juli 1979

Norwegen 13. Feber 1980

Malawi 29. April 1980

Finnland 2. Juli 1980

Suriname 11. September 1980

Bhutan 28. Juli 1981

Polen 13. Oktober 1981

Indonesien 4. Juni 1982

Kiribati hat erklärt, sich auch nach Erlangung

der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen

gebunden zu erachten. Die Kontinuitätserklärung

wurde am 2. April 1982 hinterlegt.

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„Zu Art. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1: Finnland

gewährt weder den konsularischen Vertretungen,

die von Honorarkonsuln geleitet werden, das

Recht, sich diplomatischer oder konsularischer

Kuriere und diplomatischer oder konsularischer

Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es

den Regierungen, diplomatischen Missionen und

anderen konsularischen Vertretungen das Recht,

sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln

geleiteten konsularischen Vertretungen

zu bedienen, es sei denn, Finnland hätte hiezu in

Sonderfällen seine Zustimmung erteilt."

2. Fakultativprotokoll

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Island 1. Juni 1978

Seychellen 29. Mai 1979

Norwegen 13. Feber 1980

Finnland 2. Juli 1980

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Suriname 11. September 1980

Malawi 23. Feber 1981

Mit Note vom 18. Feber 1982 teilte der Generalsekretär

der Vereinten Nationen mit, daß sich

die Ratifikation des Wiener Übereinkommens über

konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls

über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

durch das Vereinigte Königreich (BGBl.

Nr. 474/1972) auch auf folgende Gebiete erstreckt

Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Grenada,

St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St.

Vincent) und die territorialen Hoheitsgebiete des

Vereinigten Königreiches sowie das Britische Protektorat

der Salomon-Inseln.

Die Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 238/1970 wird dahingehend berichtigt, daß

Uruguay wohl das Wiener Übereinkommen über

konsularische Beziehungen, nicht jedoch das

Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung

von Streitigkeiten ratifiziert hat.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →