461. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
das Wiener Übereinkommen über konsulari-
sche Beziehungen und das Fakultativprotokoll über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten,
beide vom 24. April 1963 (BGBl. Nr. 318/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 287/1979) ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten
1. Übereinkommen
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Seychellen 29. Mai 1979
Volksrepublik China 2. Juli 1979
Kap Verde 30. Juli 1979
Norwegen 13. Feber 1980
Malawi 29. April 1980
Finnland 2. Juli 1980
Suriname 11. September 1980
Bhutan 28. Juli 1981
Polen 13. Oktober 1981
Indonesien 4. Juni 1982
Kiribati hat erklärt, sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen
gebunden zu erachten. Die Kontinuitätserklärung
wurde am 2. April 1982 hinterlegt.
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„Zu Art. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1: Finnland
gewährt weder den konsularischen Vertretungen,
die von Honorarkonsuln geleitet werden, das
Recht, sich diplomatischer oder konsularischer
Kuriere und diplomatischer oder konsularischer
Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es
den Regierungen, diplomatischen Missionen und
anderen konsularischen Vertretungen das Recht,
sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln
geleiteten konsularischen Vertretungen
zu bedienen, es sei denn, Finnland hätte hiezu in
Sonderfällen seine Zustimmung erteilt."
2. Fakultativprotokoll
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Island 1. Juni 1978
Seychellen 29. Mai 1979
Norwegen 13. Feber 1980
Finnland 2. Juli 1980
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Suriname 11. September 1980
Malawi 23. Feber 1981
Mit Note vom 18. Feber 1982 teilte der Generalsekretär
der Vereinten Nationen mit, daß sich
die Ratifikation des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
durch das Vereinigte Königreich (BGBl.
Nr. 474/1972) auch auf folgende Gebiete erstreckt
Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Grenada,
St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St.
Vincent) und die territorialen Hoheitsgebiete des
Vereinigten Königreiches sowie das Britische Protektorat
der Salomon-Inseln.
Die Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 238/1970 wird dahingehend berichtigt, daß
Uruguay wohl das Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen, nicht jedoch das
Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten ratifiziert hat.