Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461_1980 AT

461. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen

verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,

in der Fassung der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 29. März 1978, BGBl.

Nr. 180, über die Festsetzung einer pauschalierten

Aufwandsentschädigung wird wie folgt

geändert

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde S 10,—. Für Bruchteile einer Stunde

gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →