461_1980
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461. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 461. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
1980_461_0 461. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen
verordnet
Artikel I
Der § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209,
in der Fassung der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 29. März 1978, BGBl.
Nr. 180, über die Festsetzung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung wird wie folgt
geändert
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für
jede Stunde S 10,—. Für Bruchteile einer Stunde
gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980
in Kraft.