Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461_1978 AT

461. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße und B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinden Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich und Oepping

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße und B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinden Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich und Oepping

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 127 Rohrbacher Straße wird im Bereich der

Gemeinden Berg bei Rohrbach, Rohrbach in

Oberösterreich und Oepping wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 45,64 (alt), das ist 60 m südlich der Einmündung

der Wegparzelle 3174/2, bindet im

Knoten Lanzersdorf in die neue Trasse der B 128

Sternwald Straße (Punkt 2 dieser Verordnung) ein,

verläßt diese bei km 46,815 (neu) der B 127, das ist

km 54,33 (neu) der B 128 und bindet bei km 52,94

(alt)/km 48,24 (neu) wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 128 Sternwald Straße wird im Bereich der Gemeinden

Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich

und Oepping wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 48,70 (alt), das ist etwa 35 m westlich der

Gemeindegrenze zwischen Berg bei Rohrbach und

Rohrbach in Oberösterreich, führt sodann in

Richtung Westen, biegt im Knoten Lanzersdorf

nach Einbindung der B 127 (Punkt 1 dieser Verordnung)

nach Norden ab, verläuft sodann westlich

des neuen Landeskrankenhauses, der Ortschaft

Harrau und der Bahnhaltestelle Oepping

und bindet bei km 54,544 (neu), das ist zirka

200 m westlich der Einmündung der Straßenparzelle

6118 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich

und Oepping aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

beiden vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →