461. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße und B 128 Sternwald Straße im Bereich der Gemeinden Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich und Oepping
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 127 Rohrbacher Straße wird im Bereich der
Gemeinden Berg bei Rohrbach, Rohrbach in
Oberösterreich und Oepping wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 45,64 (alt), das ist 60 m südlich der Einmündung
der Wegparzelle 3174/2, bindet im
Knoten Lanzersdorf in die neue Trasse der B 128
Sternwald Straße (Punkt 2 dieser Verordnung) ein,
verläßt diese bei km 46,815 (neu) der B 127, das ist
km 54,33 (neu) der B 128 und bindet bei km 52,94
(alt)/km 48,24 (neu) wieder in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 128 Sternwald Straße wird im Bereich der Gemeinden
Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich
und Oepping wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 48,70 (alt), das ist etwa 35 m westlich der
Gemeindegrenze zwischen Berg bei Rohrbach und
Rohrbach in Oberösterreich, führt sodann in
Richtung Westen, biegt im Knoten Lanzersdorf
nach Einbindung der B 127 (Punkt 1 dieser Verordnung)
nach Norden ab, verläuft sodann westlich
des neuen Landeskrankenhauses, der Ortschaft
Harrau und der Bahnhaltestelle Oepping
und bindet bei km 54,544 (neu), das ist zirka
200 m westlich der Einmündung der Straßenparzelle
6118 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Berg bei Rohrbach, Rohrbach in Oberösterreich
und Oepping aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
beiden vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.