461. Verordnung: Fahrtenbuchverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Arbeitszeitgesetzes,
BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 2/1975 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Lenker und
Beifahrer im Straßenverkehr, ausgenommen im
Kraftlinienverkehr, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen, auf welches das Arbeitszeitgesetz Anwendung
findet.
(2) Lenker im Sinne dieser Verordnung sind
Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur
für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug
befinden, um es gegebenenfalls lenken
zu können.
(3) Beifahrer im Sinne dieser Verordnung sind
Personen, die den Lenker begleiten, um ihn bei
bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten
zu unterstützen und die sich in der Regel
an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligen,
ohne Lenker (Abs. 2) zu sein.
(4) Nahverkehr im Sinne dieser Verordnung ist
die Beförderung von Gütern und Personen bis
zu Entfernungen von 65 km gerechnet in der
Luftlinie vom Standort des Betriebes oder einer
nicht nur kurzfristig eingerichteten Arbeits(Einsatz)
stelle.
Führung der Fahrtenbücher
§ 2. (1) Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
im Straßenverkehr, ausgenommen im
Kraftlinienverkehr, haben, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, ein persönliches
Fahrtenbuch nach einem der Muster der Anlagen
1, 2 oder 3 zu führen.
(2) Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch
(Anlage 1) ist von allen Lenkern und Beifahrern
zu führen, für die keine Ausnahme von der
Führung eines persönlichen Fahrtenbuches gilt
oder für die die Voraussetzungen zur Führung
eines vereinfachten persönlichen Fahrtenbuches
(Anlage 2) oder eines persönlichen Wochenberichtsbuches
(Anlage 3) nicht zutreffen.
(3) Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch
(Anlage 2) ist von Lenkern und Beifahrern zu
führen, die ausschließlich im Nahverkehr eingesetzt
sind.
(4) Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage
3) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen,
deren Fahrzeug mit einem geeichten mechanischen
Kontrollgerät zur Erfassung der Zeitwerte
ausgerüstet ist. Das mechanische Kontrollgerät
hat die Überwachung der Einsatzzeiten, der
Lenkzeiten, der Ruhepausen und Ruhezeiten
(Zeitwerte) sicherzustellen und hat während der
Einsatzzeit ständig eingeschaltet zu sein.
Form und Gestaltung der Fahrtenbücher
§ 3. (1) Die Fahrtenbücher haben inhaltlich den
Mustern der Anlagen zu entsprechen; sie haben
Eintragungen für mindestens sechs Wochen zu ermöglichen
und müssen mindestens das Format
A 6 (105 X 148 mm) besitzen. Eine aus
drucktechnischen Gründen erforderliche andere
Anordnung der Spalten und Felder ist zulässig.
(2) Die persönlichen Fahrtenbücher sind mit
einer bei jedem Fahrtenbuch unterschiedlichen
laufenden Nummer und einer zusätzlichen Serienbezeichnung
zu versehen.
(3) Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch
(Anlage 1) hat Spalten (Felder) zur Eintragung
des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges,
der Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen,
der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen,
der Ruhezeit sowie der gefahrenen Kilometer
zu enthalten. Es hat aus Tagesberichtsblättern
(in einfacher Ausfertigung für jeden
Tag) und aus Wochenberichtsblättern (in zweifacher
Ausfertigung für jede Woche) zu be-
stehen. Die Tages- und Wochenberichtsblätter
sind jeweils mit „1" beginnend fortlaufend
durchzunumerieren. Die Durchschrift des Wochenberichtsblattes
soll leicht abtrennbar sein.
(4) Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch
(Anlage 2) hat lediglich Spalten (Felder) zur Eintragung
des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges,
des Beginnes und Endes der Einsatzzeit,
der Ruhepausen sowie des Standortes des
Betriebes oder der Arbeits(Einsatz)stelle (§ 1
Abs. 4) zu enthalten. Es hat lediglich aus Wochenberichtsblättern
(in zweifacher Ausfertigung für
jede Woche) zu bestehen. Die Berichtsblätter sind
mit „1" beginnend fortlaufend durchzunumerieren.
Die Durchschrift des Berichtsblattes soll
leicht abtrennbar sein.
(5) Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage
3) hat Spalten (Felder) zur Eintragung des
behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges
sowie der mechanisch aufgezeichneten Zeitwerte
zu enthalten. Es hat lediglich aus Wochenberichtsblättern
(in zweifacher Ausfertigung für jede
Woche) zu bestehen, wobei die Durchschrift
leicht abtrennbar sein soll. Die Wochenberichtsblätter
sind mit „1" beginnend fortlaufend durchzunumerieren.
Pflichten des Arbeitgebers
§ 4. (1) Der Arbeitgeber hat an jeden Lenker
und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes
persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch)
auszugeben. Der Arbeitgeber darf
jedem Lenker und Beifahrer für ein und denselben
Zeitraum nur ein persönliches Fahrtenbuch
(persönliches Wochenberichtsbuch) überlassen.
(2) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über
die ausgegebenen persönlichen Fahrtenbücher
(persönlichen Wochenberichtsbücher) zu führen.
Dieses hat für jeden Lenker und Beifahrer ein
gesondertes Blatt zu enthalten. In das Verzeichnis
sind das Ausgabedatum sowie die Nummer
und Serienbezeichnung des Fahrtenbuches einzutragen.
Der Arbeitgeber hat sich die Ausgabe im
Verzeichnis schriftlich (Unterschrift des Lenkers
oder Beifahrers mit Datumangabe) bestätigen zu
lassen.
(3) Der Arbeitgeber hat jedem Lenker und
Beifahrer die für eine ordnungsgemäße Verwendung
der persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen
Wochenberichtsbücher) erforderlichen Anleitungen
zu geben.
(4) Die persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen
Wochenberichtsbücher) sind vom Arbeitgeber
in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch
einmal monatlich daraufhin zu überprüfen,
ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen
wurden. Die Überprüfung ist durch Unterschrift
mit Datumangabe vom Arbeitgeber auf jedem
Wochenberichtsblatt zu bescheinigen.
(5) Der Arbeitgeber hat die Durchschriften der
abgeschlossenen Wochenberichtsblätter anläßlich
der Überprüfung im Sinne des Abs. 4 aus dem
persönlichen Fahrtenbuch (persönlichen Wochenberichtsbuch)
zu entnehmen. Abgeschlossene persönliche
Fahrtenbücher (persönliche Wochenberichtsbücher)
hat der Arbeitgeber einzuziehen
und die Durchschriften sämtlicher Wochenberichtsblätter
dem Lenker oder Beifahrer zu
übergeben sowie die Einziehung im Verzeichnis
mit Datum zu vermerken. Der Arbeitgeber hat
die abgeschlossenen persönlichen Fahrtenbücher
(persönlichen Wochenberichtsbücher) mindestens
ein Jahr aufzubewahren.
§ 5. Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden
und deren Organen die aufzubewahrenden
persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen
Wochenberichtsbücher) gegebenenfalls die Durchschriften
der Wochenberichtsblätter sowie das
Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen
oder einzusenden.
Pflichten des Arbeitnehmers (Lenkers und Beifahrers)
§ 6. (1) Der Arbeitnehmer hat die Übernahme
des auf seinen Namen lautenden persönlichen
Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches)
im Verzeichnis des Arbeitgebers (§ 4
Abs. 2) schriftlich mit Datumangabe zu bestätigen.
Der Arbeitnehmer hat das persönliche
Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch)
während des Dienstes ständig mit sich zu führen.
Er hat die erforderlichen Eintragungen laufend,
bei Verwendung eines persönlichen Wochenberichtsbuches
(§ 2 Abs. 4) täglich bei Beendigung
der Einsatzzeit vorzunehmen und das persönliche
Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch)
auf Verlangen den Organen der zuständigen
Behörden vorzuweisen. Ein ausgeschriebenes
persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch)
hat der Arbeitnehmer noch zwei
Wochen ab dem Tag der letzten Eintragung mit
sich zu führen und dann dem Arbeitgeber gegen
Austausch der Durchschriften der Wochenberichtsblätter
zur Aufbewahrung (§ 4 Abs. 5)
zu übergeben. Eine gleichzeitige Verwendung
verschiedener persönlicher Fahrtenbücher (persönlicher
Wochenberichtsbücher) ist nicht zulässig.
(2) Der Arbeitnehmer hat das persönliche
Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch)
dem Arbeitgeber in der Regel wöchentlich, in
begründeten Fällen jedoch mindestens einmal
monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung
(§ 4 Abs. 4) vorzulegen.
(3) Bei Ausfall eines mechanischen Kontrollgerätes
(§ 2 Abs. 4) hat der Lenker die Einsatzzeiten,
Lenkzeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten
auf der Rückseite der Diagrammscheibe des Kontrollgerätes
einzutragen. Nach Beendigung der
Einsatzzeit hat er täglich diese Zeitwerte in sein
persönliches Wochenberichtsbuch einzutragen.
(4) Ein Lenker, der ein mit einem mechanischen
Kontrollgerät (§ 2 Abs. 4) ausgestattetes
Fahrzeug im Laufe eines Tages von einem anderen
Lenker übernimmt, hat Zeit und Ort der
Übernahme sowie den Kilometerstand auf der
Rückseite der Diagrammscheibe des Kontrollgerätes
einzutragen.
§ 7. Der Arbeitnehmer hat die Tagesberichts- und
Wochenberichtsblätter sorgfältig auszufüllen
und mit Datumangabe zu unterschreiben. Eintragungen
sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber
vorzunehmen; sie dürfen nicht durch Radieren
oder Überschreiben ausgebessert oder geändert
werden. Fehler, selbst Schreibfehler, sind in
der Spalte „Bemerkungen" zu berichtigen. Streichungen
fehlerhafter Eintragungen sind ohne
Eintragung in der Spalte „Bemerkungen" nur
zulässig, wenn der Inhalt der ursprünglichen Eintragungen
erkennbar bleibt. Kein Blatt der Fahrtenbücher
darf vernichtet werden. Verschriebene
oder sonst unbrauchbar gewordene Blätter sind
dem Arbeitgeber zu übergeben.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung
von Fahrtenbüchern
§ 8. (1) Von der Verpflichtung zur Führung
eines persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen
Wochenberichtsbuches) sind ausgenommen Lenker
und Beifahrer
a) von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
b) von Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit
30 km in der Stunde nicht
übersteigt,
c) der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels
und -handwerks bei Überstellungs-
und Probefahrten,
d) von Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen
Personenbeförderung dienen und mit einem
Taxameter ausgerüstet sind,
e) von sonstigen Kraftwagen im Sinne des
§ 2 Z. 5 und 6 KraftfahrG 1967 (Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen),
wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
dienen.
(2) Weiters sind Lenker und Beifahrer, deren
berufliche Haupttätigkeit nicht im Lenken eines
Kraftfahrzeuges besteht und deren tägliche
Lenkzeit weniger als zwei Stunden beträgt, von
der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches
(persönlichen Wochenberichtsbuches) ausgenommen,
wenn es sich um ein Kraftfahrzeug zur
Güterbeförderung mit nicht mehr als 3'5 t zulässigem
Gesamtgewicht handelt. Dasselbe gilt,
wenn die wöchentliche Lenkzeit solcher Arbeitnehmer
weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit
(§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) beträgt,
vorausgesetzt, die Lenkzeit überschreitet an
keinem Tag der Woche vier Stunden.
Übergangsbestimmung
§ 9. Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt
sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und
Überprüfung der in § 17 Arbeitszeitgesetz festgelegten
Zeitwerte ermöglichen, können bis
30. Juni 1976 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung
vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet
werden.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.