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461_1975 AT

461. Verordnung: Fahrtenbuchverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Fahrtenbuchverordnung — FahrtbV

Auf Grund des § 17 des Arbeitszeitgesetzes,

BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 2/1975 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Lenker und

Beifahrer im Straßenverkehr, ausgenommen im

Kraftlinienverkehr, die in einem Arbeitsverhältnis

stehen, auf welches das Arbeitszeitgesetz Anwendung

findet.

(2) Lenker im Sinne dieser Verordnung sind

Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur

für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug

befinden, um es gegebenenfalls lenken

zu können.

(3) Beifahrer im Sinne dieser Verordnung sind

Personen, die den Lenker begleiten, um ihn bei

bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten

zu unterstützen und die sich in der Regel

an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligen,

ohne Lenker (Abs. 2) zu sein.

(4) Nahverkehr im Sinne dieser Verordnung ist

die Beförderung von Gütern und Personen bis

zu Entfernungen von 65 km gerechnet in der

Luftlinie vom Standort des Betriebes oder einer

nicht nur kurzfristig eingerichteten Arbeits(Einsatz)

stelle.

Führung der Fahrtenbücher

§ 2. (1) Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen

im Straßenverkehr, ausgenommen im

Kraftlinienverkehr, haben, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, ein persönliches

Fahrtenbuch nach einem der Muster der Anlagen

1, 2 oder 3 zu führen.

(2) Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch

(Anlage 1) ist von allen Lenkern und Beifahrern

zu führen, für die keine Ausnahme von der

Führung eines persönlichen Fahrtenbuches gilt

oder für die die Voraussetzungen zur Führung

eines vereinfachten persönlichen Fahrtenbuches

(Anlage 2) oder eines persönlichen Wochenberichtsbuches

(Anlage 3) nicht zutreffen.

(3) Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch

(Anlage 2) ist von Lenkern und Beifahrern zu

führen, die ausschließlich im Nahverkehr eingesetzt

sind.

(4) Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage

3) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen,

deren Fahrzeug mit einem geeichten mechanischen

Kontrollgerät zur Erfassung der Zeitwerte

ausgerüstet ist. Das mechanische Kontrollgerät

hat die Überwachung der Einsatzzeiten, der

Lenkzeiten, der Ruhepausen und Ruhezeiten

(Zeitwerte) sicherzustellen und hat während der

Einsatzzeit ständig eingeschaltet zu sein.

Form und Gestaltung der Fahrtenbücher

§ 3. (1) Die Fahrtenbücher haben inhaltlich den

Mustern der Anlagen zu entsprechen; sie haben

Eintragungen für mindestens sechs Wochen zu ermöglichen

und müssen mindestens das Format

A 6 (105 X 148 mm) besitzen. Eine aus

drucktechnischen Gründen erforderliche andere

Anordnung der Spalten und Felder ist zulässig.

(2) Die persönlichen Fahrtenbücher sind mit

einer bei jedem Fahrtenbuch unterschiedlichen

laufenden Nummer und einer zusätzlichen Serienbezeichnung

zu versehen.

(3) Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch

(Anlage 1) hat Spalten (Felder) zur Eintragung

des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges,

der Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen,

der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen,

der Ruhezeit sowie der gefahrenen Kilometer

zu enthalten. Es hat aus Tagesberichtsblättern

(in einfacher Ausfertigung für jeden

Tag) und aus Wochenberichtsblättern (in zweifacher

Ausfertigung für jede Woche) zu be-

stehen. Die Tages- und Wochenberichtsblätter

sind jeweils mit „1" beginnend fortlaufend

durchzunumerieren. Die Durchschrift des Wochenberichtsblattes

soll leicht abtrennbar sein.

(4) Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch

(Anlage 2) hat lediglich Spalten (Felder) zur Eintragung

des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges,

des Beginnes und Endes der Einsatzzeit,

der Ruhepausen sowie des Standortes des

Betriebes oder der Arbeits(Einsatz)stelle (§ 1

Abs. 4) zu enthalten. Es hat lediglich aus Wochenberichtsblättern

(in zweifacher Ausfertigung für

jede Woche) zu bestehen. Die Berichtsblätter sind

mit „1" beginnend fortlaufend durchzunumerieren.

Die Durchschrift des Berichtsblattes soll

leicht abtrennbar sein.

(5) Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage

3) hat Spalten (Felder) zur Eintragung des

behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges

sowie der mechanisch aufgezeichneten Zeitwerte

zu enthalten. Es hat lediglich aus Wochenberichtsblättern

(in zweifacher Ausfertigung für jede

Woche) zu bestehen, wobei die Durchschrift

leicht abtrennbar sein soll. Die Wochenberichtsblätter

sind mit „1" beginnend fortlaufend durchzunumerieren.

Pflichten des Arbeitgebers

§ 4. (1) Der Arbeitgeber hat an jeden Lenker

und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes

persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch)

auszugeben. Der Arbeitgeber darf

jedem Lenker und Beifahrer für ein und denselben

Zeitraum nur ein persönliches Fahrtenbuch

(persönliches Wochenberichtsbuch) überlassen.

(2) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis über

die ausgegebenen persönlichen Fahrtenbücher

(persönlichen Wochenberichtsbücher) zu führen.

Dieses hat für jeden Lenker und Beifahrer ein

gesondertes Blatt zu enthalten. In das Verzeichnis

sind das Ausgabedatum sowie die Nummer

und Serienbezeichnung des Fahrtenbuches einzutragen.

Der Arbeitgeber hat sich die Ausgabe im

Verzeichnis schriftlich (Unterschrift des Lenkers

oder Beifahrers mit Datumangabe) bestätigen zu

lassen.

(3) Der Arbeitgeber hat jedem Lenker und

Beifahrer die für eine ordnungsgemäße Verwendung

der persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen

Wochenberichtsbücher) erforderlichen Anleitungen

zu geben.

(4) Die persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen

Wochenberichtsbücher) sind vom Arbeitgeber

in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch

einmal monatlich daraufhin zu überprüfen,

ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen

wurden. Die Überprüfung ist durch Unterschrift

mit Datumangabe vom Arbeitgeber auf jedem

Wochenberichtsblatt zu bescheinigen.

(5) Der Arbeitgeber hat die Durchschriften der

abgeschlossenen Wochenberichtsblätter anläßlich

der Überprüfung im Sinne des Abs. 4 aus dem

persönlichen Fahrtenbuch (persönlichen Wochenberichtsbuch)

zu entnehmen. Abgeschlossene persönliche

Fahrtenbücher (persönliche Wochenberichtsbücher)

hat der Arbeitgeber einzuziehen

und die Durchschriften sämtlicher Wochenberichtsblätter

dem Lenker oder Beifahrer zu

übergeben sowie die Einziehung im Verzeichnis

mit Datum zu vermerken. Der Arbeitgeber hat

die abgeschlossenen persönlichen Fahrtenbücher

(persönlichen Wochenberichtsbücher) mindestens

ein Jahr aufzubewahren.

§ 5. Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden

und deren Organen die aufzubewahrenden

persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen

Wochenberichtsbücher) gegebenenfalls die Durchschriften

der Wochenberichtsblätter sowie das

Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen

oder einzusenden.

Pflichten des Arbeitnehmers (Lenkers und Beifahrers)

§ 6. (1) Der Arbeitnehmer hat die Übernahme

des auf seinen Namen lautenden persönlichen

Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches)

im Verzeichnis des Arbeitgebers (§ 4

Abs. 2) schriftlich mit Datumangabe zu bestätigen.

Der Arbeitnehmer hat das persönliche

Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch)

während des Dienstes ständig mit sich zu führen.

Er hat die erforderlichen Eintragungen laufend,

bei Verwendung eines persönlichen Wochenberichtsbuches

(§ 2 Abs. 4) täglich bei Beendigung

der Einsatzzeit vorzunehmen und das persönliche

Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch)

auf Verlangen den Organen der zuständigen

Behörden vorzuweisen. Ein ausgeschriebenes

persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch)

hat der Arbeitnehmer noch zwei

Wochen ab dem Tag der letzten Eintragung mit

sich zu führen und dann dem Arbeitgeber gegen

Austausch der Durchschriften der Wochenberichtsblätter

zur Aufbewahrung (§ 4 Abs. 5)

zu übergeben. Eine gleichzeitige Verwendung

verschiedener persönlicher Fahrtenbücher (persönlicher

Wochenberichtsbücher) ist nicht zulässig.

(2) Der Arbeitnehmer hat das persönliche

Fahrtenbuch (persönliche Wochenberichtsbuch)

dem Arbeitgeber in der Regel wöchentlich, in

begründeten Fällen jedoch mindestens einmal

monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung

(§ 4 Abs. 4) vorzulegen.

(3) Bei Ausfall eines mechanischen Kontrollgerätes

(§ 2 Abs. 4) hat der Lenker die Einsatzzeiten,

Lenkzeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten

auf der Rückseite der Diagrammscheibe des Kontrollgerätes

einzutragen. Nach Beendigung der

Einsatzzeit hat er täglich diese Zeitwerte in sein

persönliches Wochenberichtsbuch einzutragen.

(4) Ein Lenker, der ein mit einem mechanischen

Kontrollgerät (§ 2 Abs. 4) ausgestattetes

Fahrzeug im Laufe eines Tages von einem anderen

Lenker übernimmt, hat Zeit und Ort der

Übernahme sowie den Kilometerstand auf der

Rückseite der Diagrammscheibe des Kontrollgerätes

einzutragen.

§ 7. Der Arbeitnehmer hat die Tagesberichts- und

Wochenberichtsblätter sorgfältig auszufüllen

und mit Datumangabe zu unterschreiben. Eintragungen

sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber

vorzunehmen; sie dürfen nicht durch Radieren

oder Überschreiben ausgebessert oder geändert

werden. Fehler, selbst Schreibfehler, sind in

der Spalte „Bemerkungen" zu berichtigen. Streichungen

fehlerhafter Eintragungen sind ohne

Eintragung in der Spalte „Bemerkungen" nur

zulässig, wenn der Inhalt der ursprünglichen Eintragungen

erkennbar bleibt. Kein Blatt der Fahrtenbücher

darf vernichtet werden. Verschriebene

oder sonst unbrauchbar gewordene Blätter sind

dem Arbeitgeber zu übergeben.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung

von Fahrtenbüchern

§ 8. (1) Von der Verpflichtung zur Führung

eines persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen

Wochenberichtsbuches) sind ausgenommen Lenker

und Beifahrer

a) von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,

b) von Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit

30 km in der Stunde nicht

übersteigt,

c) der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels

und -handwerks bei Überstellungs-

und Probefahrten,

d) von Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen

Personenbeförderung dienen und mit einem

Taxameter ausgerüstet sind,

e) von sonstigen Kraftwagen im Sinne des

§ 2 Z. 5 und 6 KraftfahrG 1967 (Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen),

wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung

dienen.

(2) Weiters sind Lenker und Beifahrer, deren

berufliche Haupttätigkeit nicht im Lenken eines

Kraftfahrzeuges besteht und deren tägliche

Lenkzeit weniger als zwei Stunden beträgt, von

der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches

(persönlichen Wochenberichtsbuches) ausgenommen,

wenn es sich um ein Kraftfahrzeug zur

Güterbeförderung mit nicht mehr als 3'5 t zulässigem

Gesamtgewicht handelt. Dasselbe gilt,

wenn die wöchentliche Lenkzeit solcher Arbeitnehmer

weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit

(§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz) beträgt,

vorausgesetzt, die Lenkzeit überschreitet an

keinem Tag der Woche vier Stunden.

Übergangsbestimmung

§ 9. Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt

sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und

Überprüfung der in § 17 Arbeitszeitgesetz festgelegten

Zeitwerte ermöglichen, können bis

30. Juni 1976 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung

vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet

werden.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

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