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461_1974 AT

461. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Einrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: Aufwand für die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen Einrichtungen

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1967

wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen

Krankenabteilung oder einer heereseigenen

Krankenanstalt erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten betragen

a) für stationäre

Pflege 420 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Behandlung 200 S pro Behandlung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1974 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung vom 18. Juli

1973, BGBl. Nr. 364, über den Aufwand für

die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen in heereseigenen

Einrichtungen außer Kraft.

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