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461_1973 AT

461. Verordnung: 15. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Verordnung: 15. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die

Genossenschaftsküche der bei der Österreichischen

Postsparkasse tätigen Bediensteten, registrierte

Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vermögensrechtlich

zu beraten und vor allen Gerichten

und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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