461. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Arabischen Republik
— im folgenden als „Vertragschließende
Teile" bezeichnet —,
beide Staaten als Mitglieder des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt, das am
7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde (im folgenden als „Konvention"
bezeichnet),
in dem Wunsche, ein Abkommen zum Zwecke
der Regelung und Förderung des Fluglinienverkehrs
zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus
abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Abkommens gilt,
soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes
ergibt
a) der Ausdruck „Konvention" bedeutet das
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,
das am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde und schließt jeden gemäß Artikel 90
der Konvention beschlossenen Anhang sowie
jede Abänderung der Anhänge oder
der Konvention gemäß deren Artikel 90
und 94 ein;
b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörde" bedeutet
im Falle der Vereinigten Arabischen Republik
den Generaldirektor der Zivilluftfahrtbehörde,
Kriegsministerium, und im Falle
Österreichs der Bundesminister für Verkehr,
oder in beiden Fällen jede andere Person
oder Körperschaft, die berechtigt ist, alle
gegenwärtig von den genannten Behörden
ausgeübten Funktionen durchzuführen;
c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
bedeutet das Fluglinienunternehmen
oder die Fluglinienunternehmen,
die ein Vertragschließender Teil
dem anderen Vertragschließenden Teil
schriftlich gemäß Artikel 3 dieses Abkommens
als das Fluglinienunternehmen oder
die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht
hat, welche auf den im Anhang zum
vorliegenden Abkommen genannten Flugstrecken
internationale Fluglinien betreiben
sollen;
d) die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien",
„Internationale Fluglinien" und „nicht gewerbsmäßige
Landungen" haben die in den
Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils
zugewiesenen Bedeutungen.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil zum Betrieb
internationaler Fluglinien (im folgenden als „vereinbarte
Fluglinien" bezeichnet) durch die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen auf den
gemäß dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten
Flugstrecken (im folgenden als „festgelegte
Flugstrecken" bezeichnet), das Recht im
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen,
soweit die Abflugs- oder Bestimmungsorte
im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles oder in einem dritten Staat
liegen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens kann jede der festgelegten
Flugstrecken nach Wahl des Vertragschließenden
Teiles, dem diese Rechte gewährt wurden, zur
Gänze oder teilweise betrieben werden.
ARTIKEL 3
Erteilung der Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich
ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der
andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der
unternehmen ohne ungebührliche Verzögerung
die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels
dem oder den namhaft gemachten Fluglinien-
3. Die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden
Teiles kann von einem durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener
Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die
von dieser Luftfahrtbehörde normalerweise auf
den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet
werden, vorausgesetzt, daß diese Gesetze
und Verordnungen nicht mit den Bestimmungen
der Konvention in Widerspruch stehen.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
bezeichneten Betriebsbewilligungen zu verweigern
oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung
der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
bezeichneten Rechte die von ihm für erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen,
wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei
dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder
seinen Staatsangehörigen liegen.
5. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und
berechtigtes Fluglinienunternehmen kann den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen
des Artikels 8 des vorliegenden
Abkommens festgelegter Tarif hinsichtlich dieser
Linien in Kraft ist.
ARTIKEL 4
Kapazitätsregelung
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Teile soll
eine gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb
der festgelegten Flugstrecken zwischen ihren
jeweiligen Gebieten gegeben werden.
2. Beim Betrieb der festgelegten Flugstrecken
soll das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles als erstes Ziel
die Bereitstellung einer auf einem angemessenen
Auslastungsfaktor basierenden Kapazität haben,
die für die laufenden und voraussichtlich zu erwartenden
Verkehrserfordernisse zwischen dem
Gebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft
machenden Vertragschließenden Teiles und den
letzten Bestimmungsländern dieses Verkehrs als
ausreichend anzusehen ist.
3. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene
Kapazität kann durch zusätzliche Kapazität zur
Durchführung jenes internationalen Verkehrs erhöht
werden, der auf den festgelegten Flugstrecken
solche Abflugs- oder Bestimmungsorte
aufweist, die nicht im Gebiet des Vertragschließenden
Teiles liegen, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat.
4. Die Vertragschließenden Teile anerkennen
den Grundsatz, daß die der Allgemeinheit zur
Verfügung gestellten Verkehrsmöglichkeiten in
einem angemessenen Verhältnis zu den Erfordernissen
der Allgemeinheit für einen solchen Luftverkehr
stehen sollen und daß die beiden Vertragschließenden
Teile das primäre Recht auf
Durchführung des Verkehrs zwischen ihren jeweiligen
Gebieten haben.
5. Beim Betrieb der festgelegten Flugstrecken
sollen die Rechte, welche dem von einem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
gewährt wurden, nicht zum
Schaden oder Nachteil jenes Fluglinienunternehmens
ungebührlich ausgeübt werden, das vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemacht
wurde und seinen Betrieb gänzlich oder
teilweise auf derselben Flugstrecke durchführt.
6. Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden
Flugpläne werden von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der beiden
Vertragschließenden Teile vereinbart und den
Luftfahrtbehörden ordnungsgemäß zur Bewilligung
vorgelegt.
7. Wenn keine Vereinbarung erzielt wurde,
haben die Bestimmungen des Artikels 10, Absatz
2, Anwendung zu finden.
ARTIKEL 5
Widerruf und Untersagung
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die einem vom anderen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilte
Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
umschriebenen Rechte durch dieses
Fluglinienunternehmen zu untersagen oder solche
Bedingungen aufzuerlegen, die ihm notwendig
erscheinen, um weitere Verstöße gegen Gesetze
und Vorschriften zu verhindern
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen
dieses Vertragschließenden Teiles
liegen, oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die
Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte gewährt,
nicht befolgt, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den im vorliegenden Abkommen
vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Falls ein sofortiger Widerruf, eine Untersagung
oder Auferlegung von Bedingungen gemäß
Absatz 1 dieses Artikels nicht notwendig ist,
um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften
zu verhindern, darf jedoch eine solche
einseitige Maßnahme nicht eher getroffen werden,
als der andere Vertragschließende Teil schriftlich
und unter Bekanntgabe der Gründe von dieser
vorgesehenen Maßnahme benachrichtigt wurde
und Beratungen der Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile innerhalb von
dreißig Tagen nach dieser Benachrichtigung nicht
zu einer Vereinbarung geführt haben.
ARTIKEL 6
Bewilligung der Flugpläne und anderer Angaben
Jeder Vertragschließende Teil soll seine namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen verhalten,
der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden
Teiles nicht später als dreißig Tage vor
Beginn eines jeden Flugdienstes, Abschriften der
Flugpläne, Tarife, Flugzeugtypen und alle sonstigen
sachdienlichen Angaben betreffend den
Betrieb der festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung
vorzulegen. Dieses Verfahren hat ebenso
bei allen Abänderungen der Flugpläne, Tarife
und Angaben zur Anwendung zu gelangen.
ARTIKEL 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten
Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche
Ausrüstung, Bestandteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte
und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,
Getränke und Tabak), die sich an
Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei
Ankunft in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und anderen Abgaben befreit,
vorausgesetzt, daß die Ausrüstung und Vorräte
bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben oder auf dem Teil des Fluges Verwendung
finden, der über dem Gebiet dieses
Vertragschließenden Teiles durchgeführt wird.
2. Mit Ausnahme der sich auf geleistete Dienste
beziehenden Entgelte sind von diesen Gebühren
und Abgaben ebenso befreit
a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles, innerhalb der durch die
Behörden dieses Vertragschließenden Teiles
festgesetzten Grenzen an Bord genommen
werden und zum Gebrauch an Bord jener
Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen
Fluglinien des anderen Vertragschließenden
Teiles beim Ausflug verwendet
werden;
b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden
Teiles zum Zwecke der
Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die auf internationalen
Fluglinien durch die namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles verwendet
werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt
sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf internationalen
Fluglinien eingesetzt werden; dies gilt auch
dann, wenn diese Vorräte auf dem Teil
des Fluges verbraucht werden, der über das
Gebiet des Vertragschließenden Teiles führt,
in dem sie an Bord genommen wurden.
Die unter lit. a, b und c angeführten Gegenstände
können unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle
gehalten werden.
ARTIKEL 8
Beförderungstarife
1. Die Tarife auf den festgelegten Flugstrecken
werden unter Berücksichtigung aller Faktoren,
wie der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes,
der Eigentümlichkeiten der verschiedenen
Flugstrecken und der von anderen die gleiche
Strecke ganz oder teilweise bedienenden Fluglinienunternehmen
angewendeten Tarife, festgesetzt.
Bei der Festsetzung der Tarife sind die Bestimmungen
der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
2. Die Tarife werden, wenn möglich, für jede
Flugstrecke durch Vereinbarung der betreffenden
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festgesetzt.
Hiebei sollen sich die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen nach Beschlüssen richten,
wie sie auf Grund des Tariffestsetzungsverfahrens
des Internationalen Lufttransportverbandes
(IATA) angewendet werden können, oder sollen
sich, wenn möglich, nach Beratung mit Fluglinienunternehmen
dritter Staaten, welche die
gleiche Flugstrecke ganz oder teilweise betreiben,
unmittelbar untereinander verständigen.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden
den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig Tage vor
dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten der
Tarife zur Bewilligung vorgelegt. Dieser Zeitraum
kann in besonderen Fällen verkürzt werden,
soweit die Luftfahrtbehörden dies vereinbaren.
4. Kommt zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen eine Vereinbarung gemäß
Absatz 2 nicht zustande oder erklärt sich
die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden
Teiles mit dem ihr gemäß Absatz 3 zur Bewilligung
vorgelegten Tarife nicht einverstanden, so
sollen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile die Tarife jener Flugstrecken
und Flugstreckenteile, für die eine Vereinbarung
nicht erzielt wurde, durch Übereinkommen festlegen.
5. Kommt zwischen den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile ein Übereinkommen
gemäß Absatz 4 nicht zustande, so finden
die Bestimmungen des Artikels 11 Anwendung.
Bis zum Ergehen eines Schiedsspruches hat
die Luftfahrtbehörde des Vertragschließenden
Teiles, die sich mit den Tarifen nicht einverstanden
erklärt hat, das Recht, von der Luftfahrtbehörde
des anderen Vertragschließenden Teiles
die Beibehaltung der vorher in Kraft befindlichen
Tarife zu verlangen.
6. Wenn ein Vertragschließender Teil hinsichtlich
einer der festgesetzten Flugstrecken ein Fluglinienunternehmen
nicht namhaft gemacht hat
und die Tarife für diese Flugstrecke gemäß Absatz
2 nicht festgelegt wurden, kann das vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen, das diese Flugstrecke
betreibt, die Tarife festsetzen.
ARTIKEL 9
Statistik
Die Luftfahrtbehörde des einen Vertragschließenden
Teiles wird der Luftfahrtbehörde des
anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen
alle periodischen oder anderen statistischen
Unterlagen übermitteln, die billigerweise angefordert
werden können, um die auf den vereinbarten
Fluglinien von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles bereitgestellte Beförderungskapazität
zu überprüfen. Derartige Unterlagen
sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung
des Umfanges des von diesen Fluglinienunternehmen
auf den vereinbarten Fluglinien
durchgeführten Verkehrs sowie zu dessen Herkunft
und Bestimmung erforderlich sind.
ARTIKEL 10
Beratungen
1. Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit
von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung
und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens und des
Annexes zu gewährleisten und erforderlichenfalls
Abänderungen zu treffen.
2. Die Luftfahrtbehörde jedes Vertragschließenden
Teiles kann Beratungen verlangen, die durch
Besprechungen oder Briefwechsel erledigt werden
können. Solche Beratungen sollen innerhalb einer
Frist von sechzig (60) Tagen, gerechnet vom Tage
des Begehrens an, beginnen, es sei denn, die
Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile kommen überein, die Frist zu verlängern.
ARTIKEL 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden sich die Vertragschließenden
Teile zunächst bemühen, die Meinungsverschiedenheit
auf dem Verhandlungswege untereinander
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile innerhalb
von neunzig (90) Tagen, ab dem Zeitpunkt,
an dem der Grund der Meinungsverschiedenheit
erstmalig von einem Vertragschließenden
Teil des anderen Vertragschließenden
Teiles angezeigt wurde, auf dem Verhandlungswege
zu keiner Regelung,
a) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einem zu vereinbarenden
Schiedsgericht oder einer anderen Person
oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen;
oder
b) wenn sie darüber keine Einigung erzielen
oder, wenn sie sich nach der Vereinbarung,
die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
vorzulegen, innerhalb von dreißig
(30) Tagen über dessen Zusammensetzung
nicht einigen können, kann jeder Vertragschließende
Teil den Internationalen Gerichtshof
ersuchen, je nachdem es erforderlich
ist, einen oder mehrere Schiedsrichter zu
bestellen.
3. Jeder Vertragschließende Teil kann entweder
das Schiedsgericht, die Person, die Körperschaft,
den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter, dem
(der, denen) die Meinungsverschiedenheit gemäß
Absatz 2, lit. a oder gemäß Absatz 2 lit. b, dieses
Artikels zur Erledigung übertragen wurde, ersuchen,
ehestens, und zwar wenn möglich innerhalb
von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens,
solche provisorischen Maßnahmen aufzuzeigen,
die zum Schutz der jeweiligen Rechte
der Vertragschließenden Teile zu ergreifen sind.
4. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, die endgültige Entscheidung gemäß Absatz
2 dieses Artikels und jede provisorische
Maßnahme gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu
befolgen.
5. Wenn und solange es ein Vertragschließender
Teil pder ein von einem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
unterläßt, eine endgültige Entscheidung gemäß
Absatz 2 dieses Artikels oder eine provisorische
Maßnahme gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu
befolgen, kann der andere Vertragschließende
Teil alle Rechte einschränken, vorenthalten oder
widerrufen, die er gemäß dem vorliegenden Abkommen
dem in Verzug befindlichen Vertragschließenden
Teil oder dem bzw. den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden
Teiles oder dem unterlassenden
Fluglinienunternehmen gewährt hat.
ARTIKEL 12
Abänderungen
1. Wenn es einer der Vertragschließenden Teile
für zweckmäßig erachtet, eine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er
um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen. Abänderungen, die als Ergebnis
solcher Beratungen zwischen den Vertragschließenden
Teilen vereinbart wurden, treten
dreißig (30) Tage nach Bestätigung durch diplomatischen
Notenwechsel in Kraft.
2. Abänderungen der Abschnitte „A" und „B"
des Anhanges dieses Abkommens werden zwischen
den zuständigen Luftfahrtbehörden der
Vertragschließenden Teile vereinbart und treten
durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
ARTIKEL 13
Anpassung an multilaterale Abkommen
Das vorliegende Abkommen und sein Anhang
werden erforderlichenfalls zwecks Anpassung an
ein für beide Vertragschließenden Teile verbindliches
multilaterales Abkommen abgeändert werden.
ARTIKEL 14
Anhang
Der Anhang zu diesem Abkommen ist als Teil
des Abkommens anzusehen und alle Verweisungen
auf dieses Abkommen stellen auch eine Verweisung
auf den Anhang dar, ausgenommen,
außer wo ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
ARTIKEL 15
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß
bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem
solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12)
Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der
Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
durch Übereinkommen zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch
den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt
die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang
durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
ARTIKEL 16
Registrierung
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung
und jeder Austausch von Noten betreffend dieses
Abkommen, sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Registrierung bekanntzugeben.
ARTIKEL 17
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt zu dem im
diplomatischen Weg festgelegten Zeitpunkt in
Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hiezu von ihren
Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten
Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen am 21. Dezember 1970 in Wien
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Regierung der Vereinigten Arabischen
Republik
Ismail Fahmi m. p.
ANHANG
Abschnitt „A"
Die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind
berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu
betreiben, wie in der Folge festgelegt
Punkte in Österreich über Athen und/oder
Istanbul nach Kairo und darüber hinaus nach
Khartoum, Addis Abeba, Nairobi, Johannesburg,
Karachi, Bangkok und Tokio.
Bezüglich Addis Abeba und Nairobi werden
die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht
mehr als zwei Fluglinien pro Woche betreiben
und sie nicht an denselben Tagen und in derselben
Richtung zu denselben Bestimmungsorten betreiben
wie Fluglinien der von der Vereinigten
Arabischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen,
solange deren Fluglinien nicht
mehr als dreimal wöchentlich betrieben werden.
Abschnitt „B"
Die von der Regierung der Vereinigten Arabischen
Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sind berechtigt, Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt
Punkte in der Vereinigten Arabischen Republik
über Athen und/oder Istanbul nach Wien und
darüber hinaus nach Düsseldorf, Brüssel, Amsterdam,
Kopenhagen, Stockholm und New York.
Bezüglich Düsseldorf, Kopenhagen und Stockholm
werden die von der Vereinigten Arabischen
Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht mehr als zwei Fluglinien pro
Woche betreiben und sie nicht an denselben
Tagen und in derselben Richtung zu denselben
Bestimmungsorten betreiben wie Fluglinien der
von der Österreichischen Bundesregierung namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen, solange
deren Fluglinien nicht mehr als dreimal wöchentlich
betrieben werden.
Abschnitt „C"
Jeder der in den Abschnitten A und B erwähnten
Punkte kann im Flugbetrieb ausgelassen
werden.
Abschnitt „D"
Für den Fall, daß das namhaft gemachte oder
die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles ihre Luftfahrzeuge
im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nicht durch ein eigenes Büro und mit
eigenem Personal abfertigen, hat das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen bzw. haben die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen diese
Obliegenheiten einem Unternehmen zu übertragen,
das hiezu durch die Luftfahrtbehörde des
anderen Vertragschließenden Teiles berechtigt ist.
Das Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem Art. 17 vorgesehenen Notenwechsels
am 17. Dezember 1972 in Kraft.