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461_1972 AT

461. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Vereinigten Arabischen Republik

— im folgenden als „Vertragschließende

Teile" bezeichnet —,

beide Staaten als Mitglieder des Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt, das am

7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde (im folgenden als „Konvention"

bezeichnet),

in dem Wunsche, ein Abkommen zum Zwecke

der Regelung und Förderung des Fluglinienverkehrs

zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens gilt,

soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes

ergibt

a) der Ausdruck „Konvention" bedeutet das

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt,

das am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde und schließt jeden gemäß Artikel 90

der Konvention beschlossenen Anhang sowie

jede Abänderung der Anhänge oder

der Konvention gemäß deren Artikel 90

und 94 ein;

b) der Ausdruck „Luftfahrtbehörde" bedeutet

im Falle der Vereinigten Arabischen Republik

den Generaldirektor der Zivilluftfahrtbehörde,

Kriegsministerium, und im Falle

Österreichs der Bundesminister für Verkehr,

oder in beiden Fällen jede andere Person

oder Körperschaft, die berechtigt ist, alle

gegenwärtig von den genannten Behörden

ausgeübten Funktionen durchzuführen;

c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

bedeutet das Fluglinienunternehmen

oder die Fluglinienunternehmen,

die ein Vertragschließender Teil

dem anderen Vertragschließenden Teil

schriftlich gemäß Artikel 3 dieses Abkommens

als das Fluglinienunternehmen oder

die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht

hat, welche auf den im Anhang zum

vorliegenden Abkommen genannten Flugstrecken

internationale Fluglinien betreiben

sollen;

d) die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien",

„Internationale Fluglinien" und „nicht gewerbsmäßige

Landungen" haben die in den

Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils

zugewiesenen Bedeutungen.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil zum Betrieb

internationaler Fluglinien (im folgenden als „vereinbarte

Fluglinien" bezeichnet) durch die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen auf den

gemäß dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten

Flugstrecken (im folgenden als „festgelegte

Flugstrecken" bezeichnet), das Recht im

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen,

soweit die Abflugs- oder Bestimmungsorte

im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles oder in einem dritten Staat

liegen.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens kann jede der festgelegten

Flugstrecken nach Wahl des Vertragschließenden

Teiles, dem diese Rechte gewährt wurden, zur

Gänze oder teilweise betrieben werden.

ARTIKEL 3

Erteilung der Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich

ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der

andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der

unternehmen ohne ungebührliche Verzögerung

die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.

Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels

dem oder den namhaft gemachten Fluglinien-

3. Die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden

Teiles kann von einem durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener

Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die

von dieser Luftfahrtbehörde normalerweise auf

den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet

werden, vorausgesetzt, daß diese Gesetze

und Verordnungen nicht mit den Bestimmungen

der Konvention in Widerspruch stehen.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

bezeichneten Betriebsbewilligungen zu verweigern

oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung

der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

bezeichneten Rechte die von ihm für erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei

dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder

seinen Staatsangehörigen liegen.

5. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und

berechtigtes Fluglinienunternehmen kann den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen

des Artikels 8 des vorliegenden

Abkommens festgelegter Tarif hinsichtlich dieser

Linien in Kraft ist.

ARTIKEL 4

Kapazitätsregelung

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Teile soll

eine gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb

der festgelegten Flugstrecken zwischen ihren

jeweiligen Gebieten gegeben werden.

2. Beim Betrieb der festgelegten Flugstrecken

soll das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles als erstes Ziel

die Bereitstellung einer auf einem angemessenen

Auslastungsfaktor basierenden Kapazität haben,

die für die laufenden und voraussichtlich zu erwartenden

Verkehrserfordernisse zwischen dem

Gebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft

machenden Vertragschließenden Teiles und den

letzten Bestimmungsländern dieses Verkehrs als

ausreichend anzusehen ist.

3. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene

Kapazität kann durch zusätzliche Kapazität zur

Durchführung jenes internationalen Verkehrs erhöht

werden, der auf den festgelegten Flugstrecken

solche Abflugs- oder Bestimmungsorte

aufweist, die nicht im Gebiet des Vertragschließenden

Teiles liegen, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat.

4. Die Vertragschließenden Teile anerkennen

den Grundsatz, daß die der Allgemeinheit zur

Verfügung gestellten Verkehrsmöglichkeiten in

einem angemessenen Verhältnis zu den Erfordernissen

der Allgemeinheit für einen solchen Luftverkehr

stehen sollen und daß die beiden Vertragschließenden

Teile das primäre Recht auf

Durchführung des Verkehrs zwischen ihren jeweiligen

Gebieten haben.

5. Beim Betrieb der festgelegten Flugstrecken

sollen die Rechte, welche dem von einem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

gewährt wurden, nicht zum

Schaden oder Nachteil jenes Fluglinienunternehmens

ungebührlich ausgeübt werden, das vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemacht

wurde und seinen Betrieb gänzlich oder

teilweise auf derselben Flugstrecke durchführt.

6. Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden

Flugpläne werden von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der beiden

Vertragschließenden Teile vereinbart und den

Luftfahrtbehörden ordnungsgemäß zur Bewilligung

vorgelegt.

7. Wenn keine Vereinbarung erzielt wurde,

haben die Bestimmungen des Artikels 10, Absatz

2, Anwendung zu finden.

ARTIKEL 5

Widerruf und Untersagung

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die einem vom anderen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilte

Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

umschriebenen Rechte durch dieses

Fluglinienunternehmen zu untersagen oder solche

Bedingungen aufzuerlegen, die ihm notwendig

erscheinen, um weitere Verstöße gegen Gesetze

und Vorschriften zu verhindern

a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen

dieses Vertragschließenden Teiles

liegen, oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die

Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte gewährt,

nicht befolgt, oder

c) wenn das Fluglinienunternehmen es in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den im vorliegenden Abkommen

vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Falls ein sofortiger Widerruf, eine Untersagung

oder Auferlegung von Bedingungen gemäß

Absatz 1 dieses Artikels nicht notwendig ist,

um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften

zu verhindern, darf jedoch eine solche

einseitige Maßnahme nicht eher getroffen werden,

als der andere Vertragschließende Teil schriftlich

und unter Bekanntgabe der Gründe von dieser

vorgesehenen Maßnahme benachrichtigt wurde

und Beratungen der Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile innerhalb von

dreißig Tagen nach dieser Benachrichtigung nicht

zu einer Vereinbarung geführt haben.

ARTIKEL 6

Bewilligung der Flugpläne und anderer Angaben

Jeder Vertragschließende Teil soll seine namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen verhalten,

der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden

Teiles nicht später als dreißig Tage vor

Beginn eines jeden Flugdienstes, Abschriften der

Flugpläne, Tarife, Flugzeugtypen und alle sonstigen

sachdienlichen Angaben betreffend den

Betrieb der festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung

vorzulegen. Dieses Verfahren hat ebenso

bei allen Abänderungen der Flugpläne, Tarife

und Angaben zur Anwendung zu gelangen.

ARTIKEL 7

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden

Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten

Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche

Ausrüstung, Bestandteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte

und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel,

Getränke und Tabak), die sich an

Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei

Ankunft in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und anderen Abgaben befreit,

vorausgesetzt, daß die Ausrüstung und Vorräte

bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben oder auf dem Teil des Fluges Verwendung

finden, der über dem Gebiet dieses

Vertragschließenden Teiles durchgeführt wird.

2. Mit Ausnahme der sich auf geleistete Dienste

beziehenden Entgelte sind von diesen Gebühren

und Abgaben ebenso befreit

a) Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles, innerhalb der durch die

Behörden dieses Vertragschließenden Teiles

festgesetzten Grenzen an Bord genommen

werden und zum Gebrauch an Bord jener

Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf internationalen

Fluglinien des anderen Vertragschließenden

Teiles beim Ausflug verwendet

werden;

b) Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden

Teiles zum Zwecke der

Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die auf internationalen

Fluglinien durch die namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles verwendet

werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt

sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf internationalen

Fluglinien eingesetzt werden; dies gilt auch

dann, wenn diese Vorräte auf dem Teil

des Fluges verbraucht werden, der über das

Gebiet des Vertragschließenden Teiles führt,

in dem sie an Bord genommen wurden.

Die unter lit. a, b und c angeführten Gegenstände

können unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle

gehalten werden.

ARTIKEL 8

Beförderungstarife

1. Die Tarife auf den festgelegten Flugstrecken

werden unter Berücksichtigung aller Faktoren,

wie der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes,

der Eigentümlichkeiten der verschiedenen

Flugstrecken und der von anderen die gleiche

Strecke ganz oder teilweise bedienenden Fluglinienunternehmen

angewendeten Tarife, festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Tarife sind die Bestimmungen

der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

2. Die Tarife werden, wenn möglich, für jede

Flugstrecke durch Vereinbarung der betreffenden

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festgesetzt.

Hiebei sollen sich die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen nach Beschlüssen richten,

wie sie auf Grund des Tariffestsetzungsverfahrens

des Internationalen Lufttransportverbandes

(IATA) angewendet werden können, oder sollen

sich, wenn möglich, nach Beratung mit Fluglinienunternehmen

dritter Staaten, welche die

gleiche Flugstrecke ganz oder teilweise betreiben,

unmittelbar untereinander verständigen.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden

den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig Tage vor

dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten der

Tarife zur Bewilligung vorgelegt. Dieser Zeitraum

kann in besonderen Fällen verkürzt werden,

soweit die Luftfahrtbehörden dies vereinbaren.

4. Kommt zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen eine Vereinbarung gemäß

Absatz 2 nicht zustande oder erklärt sich

die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden

Teiles mit dem ihr gemäß Absatz 3 zur Bewilligung

vorgelegten Tarife nicht einverstanden, so

sollen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile die Tarife jener Flugstrecken

und Flugstreckenteile, für die eine Vereinbarung

nicht erzielt wurde, durch Übereinkommen festlegen.

5. Kommt zwischen den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile ein Übereinkommen

gemäß Absatz 4 nicht zustande, so finden

die Bestimmungen des Artikels 11 Anwendung.

Bis zum Ergehen eines Schiedsspruches hat

die Luftfahrtbehörde des Vertragschließenden

Teiles, die sich mit den Tarifen nicht einverstanden

erklärt hat, das Recht, von der Luftfahrtbehörde

des anderen Vertragschließenden Teiles

die Beibehaltung der vorher in Kraft befindlichen

Tarife zu verlangen.

6. Wenn ein Vertragschließender Teil hinsichtlich

einer der festgesetzten Flugstrecken ein Fluglinienunternehmen

nicht namhaft gemacht hat

und die Tarife für diese Flugstrecke gemäß Absatz

2 nicht festgelegt wurden, kann das vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen, das diese Flugstrecke

betreibt, die Tarife festsetzen.

ARTIKEL 9

Statistik

Die Luftfahrtbehörde des einen Vertragschließenden

Teiles wird der Luftfahrtbehörde des

anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen

alle periodischen oder anderen statistischen

Unterlagen übermitteln, die billigerweise angefordert

werden können, um die auf den vereinbarten

Fluglinien von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles bereitgestellte Beförderungskapazität

zu überprüfen. Derartige Unterlagen

sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung

des Umfanges des von diesen Fluglinienunternehmen

auf den vereinbarten Fluglinien

durchgeführten Verkehrs sowie zu dessen Herkunft

und Bestimmung erforderlich sind.

ARTIKEL 10

Beratungen

1. Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit

von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung

und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens und des

Annexes zu gewährleisten und erforderlichenfalls

Abänderungen zu treffen.

2. Die Luftfahrtbehörde jedes Vertragschließenden

Teiles kann Beratungen verlangen, die durch

Besprechungen oder Briefwechsel erledigt werden

können. Solche Beratungen sollen innerhalb einer

Frist von sechzig (60) Tagen, gerechnet vom Tage

des Begehrens an, beginnen, es sei denn, die

Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile kommen überein, die Frist zu verlängern.

ARTIKEL 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden sich die Vertragschließenden

Teile zunächst bemühen, die Meinungsverschiedenheit

auf dem Verhandlungswege untereinander

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile innerhalb

von neunzig (90) Tagen, ab dem Zeitpunkt,

an dem der Grund der Meinungsverschiedenheit

erstmalig von einem Vertragschließenden

Teil des anderen Vertragschließenden

Teiles angezeigt wurde, auf dem Verhandlungswege

zu keiner Regelung,

a) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einem zu vereinbarenden

Schiedsgericht oder einer anderen Person

oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen;

oder

b) wenn sie darüber keine Einigung erzielen

oder, wenn sie sich nach der Vereinbarung,

die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

vorzulegen, innerhalb von dreißig

(30) Tagen über dessen Zusammensetzung

nicht einigen können, kann jeder Vertragschließende

Teil den Internationalen Gerichtshof

ersuchen, je nachdem es erforderlich

ist, einen oder mehrere Schiedsrichter zu

bestellen.

3. Jeder Vertragschließende Teil kann entweder

das Schiedsgericht, die Person, die Körperschaft,

den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter, dem

(der, denen) die Meinungsverschiedenheit gemäß

Absatz 2, lit. a oder gemäß Absatz 2 lit. b, dieses

Artikels zur Erledigung übertragen wurde, ersuchen,

ehestens, und zwar wenn möglich innerhalb

von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens,

solche provisorischen Maßnahmen aufzuzeigen,

die zum Schutz der jeweiligen Rechte

der Vertragschließenden Teile zu ergreifen sind.

4. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, die endgültige Entscheidung gemäß Absatz

2 dieses Artikels und jede provisorische

Maßnahme gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu

befolgen.

5. Wenn und solange es ein Vertragschließender

Teil pder ein von einem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

unterläßt, eine endgültige Entscheidung gemäß

Absatz 2 dieses Artikels oder eine provisorische

Maßnahme gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu

befolgen, kann der andere Vertragschließende

Teil alle Rechte einschränken, vorenthalten oder

widerrufen, die er gemäß dem vorliegenden Abkommen

dem in Verzug befindlichen Vertragschließenden

Teil oder dem bzw. den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden

Teiles oder dem unterlassenden

Fluglinienunternehmen gewährt hat.

ARTIKEL 12

Abänderungen

1. Wenn es einer der Vertragschließenden Teile

für zweckmäßig erachtet, eine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er

um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen. Abänderungen, die als Ergebnis

solcher Beratungen zwischen den Vertragschließenden

Teilen vereinbart wurden, treten

dreißig (30) Tage nach Bestätigung durch diplomatischen

Notenwechsel in Kraft.

2. Abänderungen der Abschnitte „A" und „B"

des Anhanges dieses Abkommens werden zwischen

den zuständigen Luftfahrtbehörden der

Vertragschließenden Teile vereinbart und treten

durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

ARTIKEL 13

Anpassung an multilaterale Abkommen

Das vorliegende Abkommen und sein Anhang

werden erforderlichenfalls zwecks Anpassung an

ein für beide Vertragschließenden Teile verbindliches

multilaterales Abkommen abgeändert werden.

ARTIKEL 14

Anhang

Der Anhang zu diesem Abkommen ist als Teil

des Abkommens anzusehen und alle Verweisungen

auf dieses Abkommen stellen auch eine Verweisung

auf den Anhang dar, ausgenommen,

außer wo ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

ARTIKEL 15

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß

bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem

solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12)

Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der

Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

durch Übereinkommen zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch

den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt

die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

ARTIKEL 16

Registrierung

Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung

und jeder Austausch von Noten betreffend dieses

Abkommen, sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Registrierung bekanntzugeben.

ARTIKEL 17

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt zu dem im

diplomatischen Weg festgelegten Zeitpunkt in

Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiezu von ihren

Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten

Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen am 21. Dezember 1970 in Wien

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Regierung der Vereinigten Arabischen

Republik

Ismail Fahmi m. p.

ANHANG

Abschnitt „A"

Die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind

berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu

betreiben, wie in der Folge festgelegt

Punkte in Österreich über Athen und/oder

Istanbul nach Kairo und darüber hinaus nach

Khartoum, Addis Abeba, Nairobi, Johannesburg,

Karachi, Bangkok und Tokio.

Bezüglich Addis Abeba und Nairobi werden

die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht

mehr als zwei Fluglinien pro Woche betreiben

und sie nicht an denselben Tagen und in derselben

Richtung zu denselben Bestimmungsorten betreiben

wie Fluglinien der von der Vereinigten

Arabischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen,

solange deren Fluglinien nicht

mehr als dreimal wöchentlich betrieben werden.

Abschnitt „B"

Die von der Regierung der Vereinigten Arabischen

Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sind berechtigt, Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt

Punkte in der Vereinigten Arabischen Republik

über Athen und/oder Istanbul nach Wien und

darüber hinaus nach Düsseldorf, Brüssel, Amsterdam,

Kopenhagen, Stockholm und New York.

Bezüglich Düsseldorf, Kopenhagen und Stockholm

werden die von der Vereinigten Arabischen

Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht mehr als zwei Fluglinien pro

Woche betreiben und sie nicht an denselben

Tagen und in derselben Richtung zu denselben

Bestimmungsorten betreiben wie Fluglinien der

von der Österreichischen Bundesregierung namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen, solange

deren Fluglinien nicht mehr als dreimal wöchentlich

betrieben werden.

Abschnitt „C"

Jeder der in den Abschnitten A und B erwähnten

Punkte kann im Flugbetrieb ausgelassen

werden.

Abschnitt „D"

Für den Fall, daß das namhaft gemachte oder

die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles ihre Luftfahrzeuge

im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nicht durch ein eigenes Büro und mit

eigenem Personal abfertigen, hat das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen bzw. haben die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen diese

Obliegenheiten einem Unternehmen zu übertragen,

das hiezu durch die Luftfahrtbehörde des

anderen Vertragschließenden Teiles berechtigt ist.

Das Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem Art. 17 vorgesehenen Notenwechsels

am 17. Dezember 1972 in Kraft.

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