461. Bundesgesetz: Arbeitszeitgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern
(Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes sind
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung,
zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen,
sofern diese Einrichtungen von Organen einer
Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet
werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft
bestellt sind; die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer,
die nicht im Bereich der Hoheitsverwal-
tung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis
ein Kollektivvertrag wirksam ist;
2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des
Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des
Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;
4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,
BGBl. Nr. 235/1962, gelten;
5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften der
Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, gelten;
6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und
Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter
Z.1 fallen;
7. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals
von Luftverkehrsunternehmungen tätig
sind;
8. leitende Angestellte, denen maßgebliche
Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen
sind;
9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 105/1961.
ABSCHNITT 2
Arbeitszeit
Begriff der Arbeitszeit
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum
Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb
eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig
Stunden;
3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb
des Zeitraumes von Montag bis einschließlich
Sonntag.
(2) Arbeitszeit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist "auch
die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb
Bedürftigter in seiner eigenen Wohnung oder
Werkstatte oder sonst außerhalb des Betriebes
beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von
mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die
einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche
Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
Normalarbeitszeit
§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden,
die Wochenarbeitszeit dreiundvierzig Stunden
nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird.
(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit
von dreiundvierzig Stunden tritt ab
3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig
Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von
vierzig Stunden.
(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Wochenarbeitszeit
kann durch Kollektivvertrag zugelassen
werden, sofern dieser eine vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zulässige Wochenarbeitszeit
auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes
so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit
spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig Stunden
nicht überschreitet. Die nach einem solchen
Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte Wochenarbeitszeit
gilt als Wochenarbeitszeit im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(4) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes sowie der gemäß Abs. 2 oder 3
eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt
der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt
werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes
Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis
zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt
wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne
sowie auf Grund anderer Leistunglohnarten festgelegte
Löhne sind entsprechend zu berichtigen.
Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung
des Lohnausgleiches vereinbart werden.
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 4. (1) Die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit
kann nach Maßgabe der folgenden Absätze
abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen
Tagesarbeitszeit verteilt werden.
(2) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die
entweder mit der Wochenruhe oder mit einer
Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß,
kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig
gekürzt und die ausfallende Arbeitszeit auf
die übrigen Tage der Woche verteilt werden.
(3) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende Freizeit
zu ermöglichen, so kann die ausfallende Arbeitszeit
auf die Werktage von höchstens sieben
zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden
Wochen verteilt werden.
(4) Das Arbeitsinspektorat kann eine ungleichmäßige
Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der
Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes
erfordert.
(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von
Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,
BGBl. Nr. 157/1958, und sonstiger Arbeitnehmer
des Handels kann in den einzelnen Wochen eines
Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis
zu sechsundvierzig Stunden und ab 6. Jänner 1975
bis zu vierundvierzig Stunden ausgedehnt werden,
wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durch-
schnittliche Wochenarbeitszeit die nach § 3 zulässige
Dauer nicht überschreitet.
(6) Der zur Erreichung der durchschnittlichen
Arbeitszeit nach Abs. 5 im Durchrechnungszeitraum
erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung
der jeweiligen Betriebserfordernisse
zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich
von mehr als vier Stunden kann in zwei
Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens
vier Stunden zu betragen hat.
(7) Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
sowie Kutscher gelten, soweit nicht durch
Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt wird,
die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, daß der
Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.
(8) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein
Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus
darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen
Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer
nicht überschreiten.
(9) Für Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen
der Abs. 5 bis 8 keine Anwendung finden,
kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,
daß die Arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen
Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen
Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer
nicht überschreitet.
(10) Im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit
nach Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9 darf die
Tagesarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
Für männliche Arbeitnehmer darf bei Arbeiten,
die werktags und sonntags einen ununterbrochenen
Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, die
Tagesarbeitszeit zehn Stunden nur insoweit überschreiten,
als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels
erforderlich ist; hiebei darf die Tagesarbeitszeit
die Dauer von zwei Schichten nicht
überschreiten.
Verlängerung der Normalarbeitszeit
in den Fällen der Arbeitsbereitschaft
§ 5. (1) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,
daß die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit um
höchstens zwanzig Stunden verlängert wird. Die
Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen zwölf, für
Arbeitnehmerinnen zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe,
Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten,
sofern hiefür kein Branchenkollektivvertrag
wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen eine Verlängerung der Arbeitszeit
nach Maßgabe des Abs. 1 zulassen.
(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen
werden, daß die Wochenarbeitszeit über die nach
Abs. 1 zulässige Dauer hinaus für die Zeit bis
längstens 5. Jänner 1975 verlängert wird, sofern
die bisherige kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit
mehr als sechzig Stunden betrug.
Überstundenarbeit
§ 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
a) die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen
Wochenarbeitszeit überschritten
werden oder
b) die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die
sich auf Grund der Verteilung dieser
Wochenarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 and
18 Abs. 2 ergibt.
(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit
nur dann herangezogen werden, wenn diese
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen
des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit
nicht entgegenstehen.
Verlängerung der Arbeitszeit bei
Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes
§ 7. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes
kann die Arbeitszeit unbeschadet der
Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3
bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in
der einzelnen Woche und darüber hinaus um
höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines
Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich
sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig.
Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden
nicht überschreiten.
(2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz zulässigen
Überstunden können durch Kollektivvertrag
bis zu fünf weitere Überstunden, für
Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie
Kutscher, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank-
und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen
sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von
Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse
vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden
wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann
das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend
von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.
(3) Wenn in den Fällen des § 5 von der dort
vorgesehenen Möglichkeit einer kollektivvertraglichen
Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht
oder nur zum Teil Gebrauch gemacht wurde,
kann durch Kollektivvertrag ein höheres als das
nach Abs. 1 zulässige Ausmaß an Überstunden
zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in
diesen Fällen jedoch dreizehn, für Arbeitnehme-
rinnen zehn Stunden, und die Wochenarbeitszeit
sechzig Stunden nicht überschreiten.
(4) Wurde die Wochenarbeitszeit auf Grund
einer Bewilligung des Arbeitsinspektorates gemäß
§ 5 Abs. 2 verlängert, so sind die nach Abs. 1 in
Betracht kommenden Überstunden nur insoweit
zulässig, als die Tagesarbeitszeit dreizehn, für
Arbeitnehmerinnen zehn Stunden, und die
Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreitet.
(5) Das Arbeitsinspektorat kann bei Nachweis
eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des
Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer eine über das Ausmaß der Abs. 1
bis 3 hinausgehende Arbeitszeitverlängerung bewilligen.
Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden
kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen,
wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich
ist.
Verlängerung der Arbeitszeit zur
Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten
§ 8. (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung
zulässige Dauer der Arbeitszeit darf
um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens
bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen
ausgedehnt werden
a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,
soweit sich diese Arbeiten während
des regelmäßigen Betriebes nicht ohne
Unterbrechung oder erhebliche Störung
ausführen lassen,
b) bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme
oder Aufrechterhaltung des vollen
Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung
einschließlich der damit zusammenhängenden
notwendigen Aufräumungsarbeiten.
(2) Die Arbeitszeit darf in den Fällen des
Abs. 1 für männliche Arbeitnehmer über zehn
Stunden täglich verlängert werden, wenn eine
Vertretung des Arbeitnehmers durch andere
Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber
die Heranziehung betriebsfremder Personen
nicht zugemutet werden kann.
(3) Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt
werden, welche Arbeiten als Vor- und
Abschlußarbeiten gelten.
(4) Das Arbeitsinspektorat kann feststellen,
ob bestimmte Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten
gelten.
Höchstgrenze für Arbeitszeitverlängerungen
§ 9. Abgesehen von den Bestimmungen des
§ 4 Abs. 10 zweiter Satz, § 5, § 7 Abs. 2 bis 4
und Abs. 5 zweiter Satz, § 8 Abs. 2 sowie der
§§ 16, 18 bis 20 und 23 darf die Arbeitszeit auch
beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen
zehn Stunden täglich nicht überschreiten
und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit
um nicht mehr als zehn Stunden
wöchentlich überschreiten.
Überstundenvergütung
§ 10. (1) Sofern durch Kollektivvertrag nicht
anderes bestimmt wird, gebührt für die ersten
vier Überstunden, ab 6. Jänner 1975 für die
ersten fünf Überstunden in einer Arbeitswoche
ein Zuschlag von 25 v. H., für weitere Überstunden
ein Zuschlag von 50 v. H.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5, 7 und 9
gebührt der Zuschlag von 25 v. H. für das dem
Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache
von vier bzw. fünf Überstunden.
(3) Der Berechnung des Zuschlages nach Abs. 1
und 2 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende
Normallohn zugrunde zu legen. Bei
Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser
nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn
Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag
kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart
werden.
ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten
Ruhepausen
§ 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
mehr als sechs Stunden, so ist die
Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens
einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es
im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes
gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig
ist, können an Stelle einer halbstündigen
Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde
oder drei Ruhepausen von je zehn
Minuten gewährt werden.
(2) Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter
Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung
besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen
werden.
(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags
einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind
den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern
an Stelle der Pausen im Sinne des
Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu
gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann
auch bei sonstiger durchlaufender mehrschichtiger
Arbeitsweise getroffen werden.
(4) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im
Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen
oder aus betrieblichen Gründen notwendig
ist, eine von Abs. 1 abweichende Pausenregelung
zulassen.
(5) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für
Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte
Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über
die Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende
Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der
Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf
die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.
(6) Kurzpausen im Sinne des Abs. 3 und Ruhepausen
im Sinne des Abs. 5 gelten, soweit sie das
Ausmaß nach Abs. 1 überschreiten, als Arbeitszeit.
Ruhezeiten
§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit
ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Durch Kollektivvertrag kann zugelassen
werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit
für männliche Arbeitnehmer nur zehn Stunden
beträgt.
(2) Das Arbeitsinspektorat kann beim Nachweis
eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen
zulassen, wenn die Erholung des Arbeitnehmers
durch andere Maßnahmen gesichert ist.
(3) Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich
eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens
sechsunddreißig Stunden. Hievon kann in
den Fällen der Schichtarbeit gemäß § 11 Abs. 3
nur insoweit abgewichen werden, als dies zur
Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.
(4) Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig
ist, können durch Verordnung für bestimmte
Arten oder Gruppen von Betrieben
oder im Einzelfall durch Bewilligung des Arbeitsinspektorates
Ausnahmen von der Bestimmung
des Abs. 3 zugelassen werden.
ABSCHNITT 4
Sonderbestimmnngen für Lenker und Beifahrer
von Kraftfahrzeugen
§ 13. Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
gelten die Bestimmungen der Abschnitte
2 und 3 mit den in den §§ 14 und 16
enthaltenen Abänderungen.
Arbeitszeit und Lenkzeit
§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer
von Kraftfahrzeugen umfaßt unbeschadet
des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige
Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft.
(2) Innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen
Arbeitszeit darf die gesamte Lenkzeit zwischen
zwei Ruhezeiten acht Stunden und innerhalb
einer Woche achtundvierzig Stunden nicht überschreiten.
Durch Kollektivvertrag oder in Einzelfällen
durch das Arbeitsinspektorat kann zugelassen
werden, daß die Lenkzeit höchstens zweimal
in der Woche auf neun Stunden erhöht werden
kann, wenn
a) ein der Personenbeförderung dienendes
Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit
einem Anhänger gelenkt wird, dessen
Gesamtgewicht fünf Tonnen nicht überschreitet,
oder
b) ein der Güterbeförderung dienendes
Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit
einem Anhänger oder Sattelanhänger gelenkt
wird, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht
des Kraftfahrzeuges (Sattelkraftfahrzeuges)
zwanzig Tonnen nicht
überschreitet.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann in Einzelfällen
über Abs. 2 hinaus nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer Ausnahmen zulassen,
wobei auf die Bestimmungen des § 16
Bedacht zu nehmen ist.
Lenkpausen
§ 15. (1) Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit
von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause
einzulegen. Die Lenkzeit gilt auch dann
als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere
Zeiträume unterbrochen wird, als sie nach den
Abs. 2 und 3 für Lenkpausen vorgesehen sind.
(2) Beim Lenken der in § 14 Abs. 2 lit. a
und b genannten Kraftfahrzeuge hat die Lenkpause
mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
(3) Beim Lenken von anderen als den in § 14
Abs. 2 lit. a und b genannten Kraftfahrzeugen
hat die Lenkpause mindestens eine Stunde zu
betragen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen
werden, daß diese Lenkpause durch zwei
Lenkpausen von mindestens je einer halben
Stunde ersetzt wird, von denen die erste innerhalb
der ersten vier Stunden der Lenkzeit, die
zweite innerhalb der restlichen Lenkzeit einzuhalten
ist.
(4) Für den Kraftfahrlinienverkehr können, soweit
es für die Erstellung der Fahrpläne erforderlich
ist, durch Verordnung oder im Einzelfall
durch Bewilligung des zuständigen Bundesministeriums
von Abs. 1 bis 3 abweichende Pausenregelungen
zugelassen werden.
Einsatzzeit
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern
umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten
anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und
Lenkpausen.
(2) Die Einsatzzeit darf, soweit in den Abs. 3
und 4 nicht anderes bestimmt wird, zwölf Stunden
nicht überschreiten.
(3) Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen
der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von
§ 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit
bis zu vierzehn Stunden betragen darf.
(4) Befinden sich zwei Lenker im Fahrzeug,
so kann durch Kollektivvertrag in den Fällen
der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von
§ 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit
bis zu siebzehn Stunden betragen darf.
(5) Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Einzelfällen
Ausnahmen im Sinne der Abs. 3 und 4
zulassen.
Die Tagesarbeitszeit von Arbeitnehmerinnen
darf auch in den Fällen der Abs. 2 bis 5 zehn
Stunden nicht überschreiten.
(7) Für den Kraftfahrlinienverkehr können,
soweit es für die Erstellung der Fahrpläne erforderlich
ist, durch Verordnung oder im Einzelfall
durch Bewilligung des zuständigen Bundesministeriums
von § 12 Abs. 1 abweichende Ruhezeitenregelungen
zugelassen werden.
Fahrtenbuch
§ 17. (1) Lenker und Beifahrer, die nicht im
Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt sind, haben
während der Fahrt ein persönliches Fahrtenbuch
mit sich zu führen, in welches laufend die Angaben
über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger
Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der
Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen
getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch
1st den zur Kontrolle Berechtigten über
deren Verlangen vorzuweisen.
(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der
persönlichen Fahrtenbücher. Nach deren Abschluß
sind diese vom Arbeitgeber mindestens ein
Jahr lang aufzubewahren.
(3) Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt
des Fahrtenbuches sind durch Verordnung
zu treffen. Ferner können durch Verordnung
Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung
der Fahrtenbücher gestattet werden, wenn die
Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen
auf andere Weise hinlänglich sichergestellt
ist.
ABSCHNITT 5
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben
des öffentlichen Verkehrs
§ 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem
öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder
Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben,
im Schiffsdienst von
Schiffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben
sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig
sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
die Bestimmungen der Abschnitte 2
und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen
werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige
Wochenarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend
von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen
Tagesarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen
Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß
im wöchentlichen Durchschnitt die nach den
§§ 3 oder 5 zulässige Wochenarbeitszeit nicht
überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen
der Überstundenarbeit abweichend von § 7.
Abs. 1 und 2, darf die Tagesarbeitszeit zehn
Stunden, in den Fällen des § 5 jedoch zwölf
Stunden, insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung
des Verkehrs erfordert.
(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung
Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können
durch Kollektivvertrag abweichend von den
SS 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß
der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung
der Warte- und Bereitschaftszeiten als
Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der
Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von den
§§ 11 und 12 abweichende Regelung zugelassen
werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer
des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen
Gründen notwendig ist.
ABSCHNITT 6
Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer
in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten)
und Kuranstalten
§ 19. (1) Für Arbeitnehmer, die in Heil- und
Pflegeanstalten (Krankenanstalten) sowie Kuranstalten
als Angehörige von Gesundheitsberufen
tätig sind oder die sonst zur Aufrechterhaltung
des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich
notwendig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte
2 und 3 nach Maßgabe der folgenden
Absätze.
(2) Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 erster
Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag
abweichend von § 7 Abs. 2 bis zu
fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen
werden. Die Tagesarbeitszeit darf in
diesen Fällen jedoch dreizehn und die Wochenarbeitszeit
sechzig Stunden nicht überschreiten.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe,
Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten,
6ofern hiefür kein Branchenkollektivvertrag
wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit
nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen.
(4) Für Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 darf
bis zum Inkrafttreten der Bestimmung des § 3
die wöchentliche Normaiarbeitszeit fünfundvierzig
Stunden nicht überschreiten.
ABSCHNITT 7
Ausnahmen
Außergewöhnliche Fälle
§ 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden
die Bestimmungen der §§ 3 bis 5, 7, 8, 9, 11, 12,
14 bis 16, 18 und 19 keine Anwendung auf vorübergehende
und unaufschiebbare Arbeiten,
die
a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr
für die Sicherheit des Lebens oder für
die Gesundheit von Menschen oder bei
Notstand sofort vorgenommen werden
müssen, oder
b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder
zur Verhütung des Verderbens von Gütern
oder eines sonstigen unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich
sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu
verhindernde Gründe vorliegen und andere
zumutbare Maßnahmen zur Erreichung
dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vornahme von
Arbeiten auf Grund des Abs. 1 ehestens, längstens
jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten
dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung
sowie die Anzahl der zur
Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu
enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der
Post gilt als Erstattung der Anzeige.
Verkürzung der Arbeitszeit und
Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen
Arbeiten
§ 21. Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt
werden, die mit einer besonderen Gefährdung
der Gesundheit verbunden sind, kann
durch Verordnung eine kürzere als die nach § 3
zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung
längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als
in den §§ 11 und 12 vorgesehen, angeordnet
werden. Insoweit Ruhepausen über das im § 11
Abs. 1 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten
sie als Arbeitszeit.
Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten
in heißen Ofen von Eisen- oder
Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien
§ 22. (1) Bei Reparaturarbeiten (Zustellungen),
die in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben in
heißen Siemens-Martin-Öfen, heißen Schmelz-,
Glüh-, Aufheiz oder Brennöfen sowie in heißen
Konvertern oder in Kokereien in heißen Kokereiöfen
vorgenommen werden, darf die Wochenarbeitszeit
vierzig Stunden nicht überschreiten.
Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen
regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen
Tagen der Woche acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Nimmt die Beschäftigung mit den im
Abs. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle
Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den
im Abs. 1 angeführten heißen Öfen oder heißen
Konvertern mit einem Zuschlag von 7'5 v. H.
zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit
64 ½ Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch
darf die nach § 3 zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit
nicht überschritten werden.
(3) Als heiße Öfen oder heiße Konverter im
Sinne der Abs. 1 und 2 gelten solche, bei denen
die Innentemperatur mehr als 30° C beträgt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in
Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet
wird.
(5) Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit
von zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des
im Abs. 2 genannten Zuschlages von 7'5 v. H.
ein solcher von 5 v. H. Eine Arbeitsstunde ist
daher dann mit 63 Minuten in Anschlag zu
bringen.
Ausnahmen im öffentlichen Interesse
§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge
besonders schwerwiegender Umstände erfordert,
können durch Verordnung für einzelne Arten
oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von
den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis
16, 18 und 19 zugelassen oder abweichende Regelungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen
getroffen werden.
ABSCHNITT 8
Gemeinsame Vorschriften
Auflegen des Gesetzes
§ 24. Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck
dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter,
für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle
aufzulegen.
Aushang der betrieblichen Arbeitszeit-
und Ruhezeitenregelung
§ 25. In Betrieben, in denen keine Arbeitsordnung
gemäß § 21 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, oder Dienstordnung
gemäß § 200 des Allgemeinen Berggesetzes,
RGBl. Nr. 146/1854, erlassen wurde oder zu erlassen
ist, muß vom Arbeitgeber an einer für
die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen
Stelle ein Aushang über den Beginn und
das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhe-
pausen sowie über die Dauer der Wochenruhe
gut sichtbar angebracht werden.
Auskunftspflicht
§ 26. (1) Die Arbeitgeber haben zur Überwachung
der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen
über die geleisteten Arbeitsstunden und
deren Entlohnung zu führen.
(2) Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion
und deren Organen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und auf Verlangen Einsicht
in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden
und deren Entlohnung zu geben.
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden
Aufgaben und Befugnisse sind in den
vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen
Betrieben von den zur Wahrung
des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden
wahrzunehmen.
(2) Bescheide gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7
Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 4, § 14
Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 5 und 7
und § 19 Abs. 3 sind zu befristen, wobei die
Bewilligung über das Kalenderjahr nicht hinausgehen
darf.
(3) Berufungen gegen Bescheide gemäß § 8
Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate
entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, soweit es sich
jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft
handelt, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie.
(5) Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zustehenden
Befugnisse sind für Fälle, die sich über den
Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus
erstrecken, vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung, für Fälle, die sich über den
Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus
erstrecken, vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.
(6) Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 sind von
Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Strafbestim m u n g e n
§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Bergbau von der Berghauptmannschaft,
mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6000 S
oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung
von Organen einer Gebietskörperschaft
begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde
der Verdacht einer
Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so
hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes
oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das
oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung
verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1
erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen
aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu
erstatten.
Weitergelten von Regelungen
§ 29. (1) Soweit Kollektivverträge, Arbeitsordnungen
oder Betriebsvereinbarungen für die
Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen
oder in Betrieben günstigere Regelungen bestehen,
als sich nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ergibt, werden diese durch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen
in Angelegenheiten, in denen nach
den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3. und 4, § 4
Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2
und 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, § 14
Abs. 2. § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 18
Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag
zugelassen sind, gelten als solche Regelungen,
insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen
entsprechen.
ABSCHNITT 9
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 30. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten für dessen Geltungsbereich alle
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Widerspruch stehenden Vorschriften, soweit sie
noch in Geltung stehen und soweit § 32 nicht
anderes bestimmt, außer Kraft. Insbesondere verlieren
ihre Wirksamkeit
1. Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938,
Deutsches RGBl. I S. 447 (GB1. f. d. L. Ö.
Nr. 231/1939), mit Ausnahme des § 16,
2. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung
vom 12. Dezember 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1799 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 667/
1939), mit Ausnahme der Nr. 20,
3. Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien
und Hochofenwerken vom 20. Jänner 1925,
Deutsches RGBL I S. 5 (GB1. f. d. L. Ö.
Nr. 231/1939),
4. Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken
vom 9. Februar 1927, Deutsches
RGBl. I S. 59 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 231/
1939),
5. Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten
vom 9. Februar 1927, Deutsches
RGBl. I S. 59 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 231/
1939),
6. Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken,
Walzwerken und anderen Anlagen
der Großeisenindustrie vom 16. Juli 1927,
Deutsches RGBl. I S. 221 (GB1. f. d. L. Ö.
Nr. 231/1939),
7. Verordnung über die Arbeitszeit in der
Zementindustrie vom 26. März 1929, Deutsches
RGBl. I S. 82 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 231/
1939),
8. Zweite Anordnung vom 15. Februar 1939,
welche die Arbeitszeit auf Baustellen betrifft,
Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Staatsanzeiger Nr. 45 (GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 271/1939),
9. Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten
vom 13. Februar 1924, Deutsches
RGBl. I S. 66, berichtigt im Deutschen
RGBl. I S. 154/1924 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 25/
1940),
10. Anordnung über Arbeitszeitverkürzung für
Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige
Personen (Freizeitanordnung)
vom 22. Oktober 1943, RAB1. I S. 508,
11. Abschnitt III, §§ 4 bis 7 der Verordnung zur
Abänderung und Ergänzung von Vorschriften
auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom
1. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1683
(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1217/1939),
12. Verordnung über den Arbeitsschutz vom
12. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I
S. 2403,
13. Verordnung über die Sechzigstundenwoche
vom 31. August 1944, Deutsches RGBL I
S. 191,
14. Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 22. Juni 1956, BGBl.
Nr. 126, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 124/1959, über die Regelung der
Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen
Öfen von Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,
15. Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 25. September 1956,
BGBL Nr. 195, in der Fassung der Kundmachung
vom 31. März 1966, BGBL Nr. 49,
betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen
beim Nachweis eines dringenden
Bedürfnisses.
(2) Weiters treten außer Kraft
1. Erste Anordnung über die Vereinfachung der
Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 12. Juli
1944, Deutsches RGBL I S. 166,
2. Zweite Anordnung über die Vereinfachung
der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom
2. September 1944, Deutsches RGBl. I S. 1961,
3. Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und
Abwerbung sowie das Fordern unverhältnismäßig
hoher Arbeitsentgelte in der privaten
Wirtschaft vom 20. Juli 1942, RABL I S. 341,
4. Anordnung über die Mehrarbeitsvergütung
von Angestellten in der privaten Wirtschaft
während der Kriegszeit vom 15. Oktober
1942, RABL I S. 477,
5. Anordnung zur Regelung der Vergütung von
zusätzlicher Sonn- und Feiertagsarbeit der
kaufmännischen und technischen Angestellten
der Industrie, des Handwerks und des Handels
vom 14. März 1942, RABL I S. 168,
6. Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit
Wien vom 24. November 1944 über die Entlohnung
der aus Anlaß einer Lastenminderung
der Gas- und Elektrizitätswerke geleisteten
Nachtarbeitsstunden sowie der Arbeitsleistungen
an Samstagnachmittagen und
Sonntagen, Amtliche Mitteilungen des Präsidenten
der Gauarbeitsämter und der Reichstreuhänder
der Arbeit in den Donau- und
Alpengauen, S. 284/1944,
7. Anordnung über die Aufhebung arbeitsfreier
Tage außerhalb der gesetzlichen Sonn- und
Feiertage vom 3. Mai 1944, RABL I S. 184;
8. Anordnung Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung
in den Betrieben vom 1. November
1943, RABL I S. 543,
9. Zweite Anordnung zur Sicherung der Ordnung
in den Betrieben vom 23. September
1944, RABL I S. 359,
10. Anordnung zur Änderung der Anordnung
Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung in den
Betrieben vom 1. November 1943, RABL I
S. 415/1944.
Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
§ 31. Bescheide, die auf Grund von durch
dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften
erlassen wurden, verlieren spätestens
mit dem Ablauf von drei Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre
Wirksamkeit.
Weitergelten von Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 32. (1) Soweit § 33 Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, nicht
anderes bestimmt, bleiben die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden
Bestimmungen der
a) Glashüttenverordnung vom 23. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1961 (GB1. f. d.
L. Ö. Nr. 1003/1939), in der Fassung der
Verordnung vom 13. September 1940,
Deutsches RGBl. I S. 1246,
b) Verordnung über die Herstellung, Verpackung,
Lagerung und Einfuhr von
Thomasmehl vom 30. Jänner 1931, Deutsches
RGBl. I S. 17, in der Fassung der
Verordnung vom 30. September 1931,
Deutsches RGBl. I S. 525 (GB1. f. d. L. Ö.
Nr. 1436/1939),
als Bundesgesetze vorläufig in Geltung. Die unter
lit. a und lit. b genannten Vorschriften treten
je mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die
darin geregelten Angelegenheiten auf Grund bestehender
bundesgesetzlicher Vorschriften durch
Verordnung geregelt werden. Die betreffenden
Verordnungen haben das Außerkrafttreten der
unter lit. a und lit. b bezeichneten Vorschriften
festzustellen.
(2) Die Bestimmungen der Nr. 54 erster bis
dritter Satz der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung
vom 12. Dezember 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1799 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 667/
1939), bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt
vorläufig in Geltung, in dem die betreffende
Angelegenheit durch Verordnung gemäß
§ 17 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes geregelt worden
ist. Diese Verordnung hat das Außerkrafttreten
der angeführten Bestimmungen der Nr. 54 der
Ausführungsverordnung festzustellen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, am 5. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 betreffend
die ununterbrochene Wochenruhe und
des § 17 betreffend das Fahrtenbuch treten jeweils
mit den gemäß § 12 Abs. 4 bzw. den gemäß
§ 17 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen in
Kraft. Weiters werden für die im Kraftfahrlinienverkehr
tätigen Arbeitnehmer die Bestimmungen
der §§ 15 und 16 jeweils mit den gemäß
§ 15 Abs. 4 bzw. gemäß § 16 Abs. 7 zu erlassenden
Verordnungen wirksam.
(3) Die Bestimmungen des § 3 werden für
Arbeitnehmer, auf die die Sonderbestimmungen
des Abschnittes 6 Anwendung finden, wirksam,
wenn eine Arbeitszeitverkürzung für den überwiegenden
Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen
Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der
Gebietskörperschaften erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt
ist durch Kundmachung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festzustellen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,
die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegen, der Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der
Bundesminister für soziale Verwaltung;
d) hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen.