Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
461_1969 AT

461. Bundesgesetz: Arbeitszeitgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 461. Bundesgesetz: Arbeitszeitgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern

(Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr

vollendet haben.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes sind

1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung,

zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen,

sofern diese Einrichtungen von Organen einer

Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet

werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft

bestellt sind; die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer,

die nicht im Bereich der Hoheitsverwal-

tung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis

ein Kollektivvertrag wirksam ist;

2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des

Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;

3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des

Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;

4. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften der

Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, gelten;

6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und

Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter

Z.1 fallen;

7. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals

von Luftverkehrsunternehmungen tätig

sind;

8. leitende Angestellte, denen maßgebliche

Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen

sind;

9. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961.

ABSCHNITT 2

Arbeitszeit

Begriff der Arbeitszeit

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum

Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;

2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb

eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig

Stunden;

3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb

des Zeitraumes von Montag bis einschließlich

Sonntag.

(2) Arbeitszeit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist "auch

die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb

Bedürftigter in seiner eigenen Wohnung oder

Werkstatte oder sonst außerhalb des Betriebes

beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von

mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die

einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche

Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.

Normalarbeitszeit

§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden,

die Wochenarbeitszeit dreiundvierzig Stunden

nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt wird.

(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit

von dreiundvierzig Stunden tritt ab

3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig

Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von

vierzig Stunden.

(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Wochenarbeitszeit

kann durch Kollektivvertrag zugelassen

werden, sofern dieser eine vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zulässige Wochenarbeitszeit

auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes

so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit

spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig Stunden

nicht überschreitet. Die nach einem solchen

Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte Wochenarbeitszeit

gilt als Wochenarbeitszeit im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

(4) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes sowie der gemäß Abs. 2 oder 3

eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt

der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt

werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes

Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis

zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt

wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne

sowie auf Grund anderer Leistunglohnarten festgelegte

Löhne sind entsprechend zu berichtigen.

Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung

des Lohnausgleiches vereinbart werden.

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 4. (1) Die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit

kann nach Maßgabe der folgenden Absätze

abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen

Tagesarbeitszeit verteilt werden.

(2) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die

entweder mit der Wochenruhe oder mit einer

Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß,

kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig

gekürzt und die ausfallende Arbeitszeit auf

die übrigen Tage der Woche verteilt werden.

(3) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die

Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern

eine längere zusammenhängende Freizeit

zu ermöglichen, so kann die ausfallende Arbeitszeit

auf die Werktage von höchstens sieben

zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden

Wochen verteilt werden.

(4) Das Arbeitsinspektorat kann eine ungleichmäßige

Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der

Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes

erfordert.

(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von

Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,

BGBl. Nr. 157/1958, und sonstiger Arbeitnehmer

des Handels kann in den einzelnen Wochen eines

Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis

zu sechsundvierzig Stunden und ab 6. Jänner 1975

bis zu vierundvierzig Stunden ausgedehnt werden,

wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durch-

schnittliche Wochenarbeitszeit die nach § 3 zulässige

Dauer nicht überschreitet.

(6) Der zur Erreichung der durchschnittlichen

Arbeitszeit nach Abs. 5 im Durchrechnungszeitraum

erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung

der jeweiligen Betriebserfordernisse

zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich

von mehr als vier Stunden kann in zwei

Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens

vier Stunden zu betragen hat.

(7) Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen

sowie Kutscher gelten, soweit nicht durch

Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt wird,

die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, daß der

Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.

(8) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein

Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus

darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen

Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer

nicht überschreiten.

(9) Für Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen

der Abs. 5 bis 8 keine Anwendung finden,

kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,

daß die Arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen

Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen

Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer

nicht überschreitet.

(10) Im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit

nach Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9 darf die

Tagesarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.

Für männliche Arbeitnehmer darf bei Arbeiten,

die werktags und sonntags einen ununterbrochenen

Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, die

Tagesarbeitszeit zehn Stunden nur insoweit überschreiten,

als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels

erforderlich ist; hiebei darf die Tagesarbeitszeit

die Dauer von zwei Schichten nicht

überschreiten.

Verlängerung der Normalarbeitszeit

in den Fällen der Arbeitsbereitschaft

§ 5. (1) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und

in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,

daß die nach § 3 zulässige Wochenarbeitszeit um

höchstens zwanzig Stunden verlängert wird. Die

Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen zwölf, für

Arbeitnehmerinnen zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe,

Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten,

sofern hiefür kein Branchenkollektivvertrag

wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten

Voraussetzungen eine Verlängerung der Arbeitszeit

nach Maßgabe des Abs. 1 zulassen.

(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen

werden, daß die Wochenarbeitszeit über die nach

Abs. 1 zulässige Dauer hinaus für die Zeit bis

längstens 5. Jänner 1975 verlängert wird, sofern

die bisherige kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit

mehr als sechzig Stunden betrug.

Überstundenarbeit

§ 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

a) die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen

Wochenarbeitszeit überschritten

werden oder

b) die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die

sich auf Grund der Verteilung dieser

Wochenarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 and

18 Abs. 2 ergibt.

(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit

nur dann herangezogen werden, wenn diese

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen

des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit

nicht entgegenstehen.

Verlängerung der Arbeitszeit bei

Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes

§ 7. (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes

kann die Arbeitszeit unbeschadet der

Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3

bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in

der einzelnen Woche und darüber hinaus um

höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines

Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich

sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig.

Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden

nicht überschreiten.

(2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz zulässigen

Überstunden können durch Kollektivvertrag

bis zu fünf weitere Überstunden, für

Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie

Kutscher, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank-

und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen

sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von

Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse

vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden

wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann

das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend

von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.

(3) Wenn in den Fällen des § 5 von der dort

vorgesehenen Möglichkeit einer kollektivvertraglichen

Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht

oder nur zum Teil Gebrauch gemacht wurde,

kann durch Kollektivvertrag ein höheres als das

nach Abs. 1 zulässige Ausmaß an Überstunden

zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in

diesen Fällen jedoch dreizehn, für Arbeitnehme-

rinnen zehn Stunden, und die Wochenarbeitszeit

sechzig Stunden nicht überschreiten.

(4) Wurde die Wochenarbeitszeit auf Grund

einer Bewilligung des Arbeitsinspektorates gemäß

§ 5 Abs. 2 verlängert, so sind die nach Abs. 1 in

Betracht kommenden Überstunden nur insoweit

zulässig, als die Tagesarbeitszeit dreizehn, für

Arbeitnehmerinnen zehn Stunden, und die

Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreitet.

(5) Das Arbeitsinspektorat kann bei Nachweis

eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des

Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer eine über das Ausmaß der Abs. 1

bis 3 hinausgehende Arbeitszeitverlängerung bewilligen.

Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden

kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen,

wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich

ist.

Verlängerung der Arbeitszeit zur

Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten

§ 8. (1) Die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung

zulässige Dauer der Arbeitszeit darf

um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens

bis zu zehn Stunden täglich in folgenden Fällen

ausgedehnt werden

a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,

soweit sich diese Arbeiten während

des regelmäßigen Betriebes nicht ohne

Unterbrechung oder erhebliche Störung

ausführen lassen,

b) bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme

oder Aufrechterhaltung des vollen

Betriebes arbeitstechnisch abhängt,

c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung

einschließlich der damit zusammenhängenden

notwendigen Aufräumungsarbeiten.

(2) Die Arbeitszeit darf in den Fällen des

Abs. 1 für männliche Arbeitnehmer über zehn

Stunden täglich verlängert werden, wenn eine

Vertretung des Arbeitnehmers durch andere

Arbeitnehmer nicht möglich ist und dem Arbeitgeber

die Heranziehung betriebsfremder Personen

nicht zugemutet werden kann.

(3) Durch Kollektivvertrag kann näher bestimmt

werden, welche Arbeiten als Vor- und

Abschlußarbeiten gelten.

(4) Das Arbeitsinspektorat kann feststellen,

ob bestimmte Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten

gelten.

Höchstgrenze für Arbeitszeitverlängerungen

§ 9. Abgesehen von den Bestimmungen des

§ 4 Abs. 10 zweiter Satz, § 5, § 7 Abs. 2 bis 4

und Abs. 5 zweiter Satz, § 8 Abs. 2 sowie der

§§ 16, 18 bis 20 und 23 darf die Arbeitszeit auch

beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen

zehn Stunden täglich nicht überschreiten

und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit

um nicht mehr als zehn Stunden

wöchentlich überschreiten.

Überstundenvergütung

§ 10. (1) Sofern durch Kollektivvertrag nicht

anderes bestimmt wird, gebührt für die ersten

vier Überstunden, ab 6. Jänner 1975 für die

ersten fünf Überstunden in einer Arbeitswoche

ein Zuschlag von 25 v. H., für weitere Überstunden

ein Zuschlag von 50 v. H.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5, 7 und 9

gebührt der Zuschlag von 25 v. H. für das dem

Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache

von vier bzw. fünf Überstunden.

(3) Der Berechnung des Zuschlages nach Abs. 1

und 2 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende

Normallohn zugrunde zu legen. Bei

Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser

nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn

Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag

kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart

werden.

ABSCHNITT 3

Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

§ 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit

mehr als sechs Stunden, so ist die

Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens

einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es

im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes

gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig

ist, können an Stelle einer halbstündigen

Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde

oder drei Ruhepausen von je zehn

Minuten gewährt werden.

(2) Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter

Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung

besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen

werden.

(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags

einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind

den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern

an Stelle der Pausen im Sinne des

Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu

gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann

auch bei sonstiger durchlaufender mehrschichtiger

Arbeitsweise getroffen werden.

(4) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im

Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen

oder aus betrieblichen Gründen notwendig

ist, eine von Abs. 1 abweichende Pausenregelung

zulassen.

(5) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für

Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte

Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über

die Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende

Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der

Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf

die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.

(6) Kurzpausen im Sinne des Abs. 3 und Ruhepausen

im Sinne des Abs. 5 gelten, soweit sie das

Ausmaß nach Abs. 1 überschreiten, als Arbeitszeit.

Ruhezeiten

§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit

ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Durch Kollektivvertrag kann zugelassen

werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit

für männliche Arbeitnehmer nur zehn Stunden

beträgt.

(2) Das Arbeitsinspektorat kann beim Nachweis

eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen

zulassen, wenn die Erholung des Arbeitnehmers

durch andere Maßnahmen gesichert ist.

(3) Den Arbeitnehmern gebührt wöchentlich

eine ununterbrochene Wochenruhe von mindestens

sechsunddreißig Stunden. Hievon kann in

den Fällen der Schichtarbeit gemäß § 11 Abs. 3

nur insoweit abgewichen werden, als dies zur

Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.

(4) Wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig

ist, können durch Verordnung für bestimmte

Arten oder Gruppen von Betrieben

oder im Einzelfall durch Bewilligung des Arbeitsinspektorates

Ausnahmen von der Bestimmung

des Abs. 3 zugelassen werden.

ABSCHNITT 4

Sonderbestimmnngen für Lenker und Beifahrer

von Kraftfahrzeugen

§ 13. Für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen

gelten die Bestimmungen der Abschnitte

2 und 3 mit den in den §§ 14 und 16

enthaltenen Abänderungen.

Arbeitszeit und Lenkzeit

§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker und Beifahrer

von Kraftfahrzeugen umfaßt unbeschadet

des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige

Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft.

(2) Innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen

Arbeitszeit darf die gesamte Lenkzeit zwischen

zwei Ruhezeiten acht Stunden und innerhalb

einer Woche achtundvierzig Stunden nicht überschreiten.

Durch Kollektivvertrag oder in Einzelfällen

durch das Arbeitsinspektorat kann zugelassen

werden, daß die Lenkzeit höchstens zweimal

in der Woche auf neun Stunden erhöht werden

kann, wenn

a) ein der Personenbeförderung dienendes

Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit

einem Anhänger gelenkt wird, dessen

Gesamtgewicht fünf Tonnen nicht überschreitet,

oder

b) ein der Güterbeförderung dienendes

Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder mit

einem Anhänger oder Sattelanhänger gelenkt

wird, sofern das höchste zulässige Gesamtgewicht

des Kraftfahrzeuges (Sattelkraftfahrzeuges)

zwanzig Tonnen nicht

überschreitet.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann in Einzelfällen

über Abs. 2 hinaus nach Anhörung der

gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer Ausnahmen zulassen,

wobei auf die Bestimmungen des § 16

Bedacht zu nehmen ist.

Lenkpausen

§ 15. (1) Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit

von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause

einzulegen. Die Lenkzeit gilt auch dann

als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere

Zeiträume unterbrochen wird, als sie nach den

Abs. 2 und 3 für Lenkpausen vorgesehen sind.

(2) Beim Lenken der in § 14 Abs. 2 lit. a

und b genannten Kraftfahrzeuge hat die Lenkpause

mindestens eine halbe Stunde zu betragen.

(3) Beim Lenken von anderen als den in § 14

Abs. 2 lit. a und b genannten Kraftfahrzeugen

hat die Lenkpause mindestens eine Stunde zu

betragen. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen

werden, daß diese Lenkpause durch zwei

Lenkpausen von mindestens je einer halben

Stunde ersetzt wird, von denen die erste innerhalb

der ersten vier Stunden der Lenkzeit, die

zweite innerhalb der restlichen Lenkzeit einzuhalten

ist.

(4) Für den Kraftfahrlinienverkehr können, soweit

es für die Erstellung der Fahrpläne erforderlich

ist, durch Verordnung oder im Einzelfall

durch Bewilligung des zuständigen Bundesministeriums

von Abs. 1 bis 3 abweichende Pausenregelungen

zugelassen werden.

Einsatzzeit

§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern

umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten

anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und

Lenkpausen.

(2) Die Einsatzzeit darf, soweit in den Abs. 3

und 4 nicht anderes bestimmt wird, zwölf Stunden

nicht überschreiten.

(3) Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen

der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von

§ 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit

bis zu vierzehn Stunden betragen darf.

(4) Befinden sich zwei Lenker im Fahrzeug,

so kann durch Kollektivvertrag in den Fällen

der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von

§ 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit

bis zu siebzehn Stunden betragen darf.

(5) Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Einzelfällen

Ausnahmen im Sinne der Abs. 3 und 4

zulassen.

Die Tagesarbeitszeit von Arbeitnehmerinnen

darf auch in den Fällen der Abs. 2 bis 5 zehn

Stunden nicht überschreiten.

(7) Für den Kraftfahrlinienverkehr können,

soweit es für die Erstellung der Fahrpläne erforderlich

ist, durch Verordnung oder im Einzelfall

durch Bewilligung des zuständigen Bundesministeriums

von § 12 Abs. 1 abweichende Ruhezeitenregelungen

zugelassen werden.

Fahrtenbuch

§ 17. (1) Lenker und Beifahrer, die nicht im

Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt sind, haben

während der Fahrt ein persönliches Fahrtenbuch

mit sich zu führen, in welches laufend die Angaben

über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger

Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der

Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen

getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch

1st den zur Kontrolle Berechtigten über

deren Verlangen vorzuweisen.

(2) Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgabe der

persönlichen Fahrtenbücher. Nach deren Abschluß

sind diese vom Arbeitgeber mindestens ein

Jahr lang aufzubewahren.

(3) Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt

des Fahrtenbuches sind durch Verordnung

zu treffen. Ferner können durch Verordnung

Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung

der Fahrtenbücher gestattet werden, wenn die

Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen

auf andere Weise hinlänglich sichergestellt

ist.

ABSCHNITT 5

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben

des öffentlichen Verkehrs

§ 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem

öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder

Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben,

im Schiffsdienst von

Schiffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben

sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig

sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

die Bestimmungen der Abschnitte 2

und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen

werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige

Wochenarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend

von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen

Tagesarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen

Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß

im wöchentlichen Durchschnitt die nach den

§§ 3 oder 5 zulässige Wochenarbeitszeit nicht

überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen

der Überstundenarbeit abweichend von § 7.

Abs. 1 und 2, darf die Tagesarbeitszeit zehn

Stunden, in den Fällen des § 5 jedoch zwölf

Stunden, insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung

des Verkehrs erfordert.

(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung

Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können

durch Kollektivvertrag abweichend von den

SS 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß

der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung

der Warte- und Bereitschaftszeiten als

Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der

Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von den

§§ 11 und 12 abweichende Regelung zugelassen

werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer

des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen

Gründen notwendig ist.

ABSCHNITT 6

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer

in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten)

und Kuranstalten

§ 19. (1) Für Arbeitnehmer, die in Heil- und

Pflegeanstalten (Krankenanstalten) sowie Kuranstalten

als Angehörige von Gesundheitsberufen

tätig sind oder die sonst zur Aufrechterhaltung

des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich

notwendig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht

anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte

2 und 3 nach Maßgabe der folgenden

Absätze.

(2) Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 erster

Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag

abweichend von § 7 Abs. 2 bis zu

fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen

werden. Die Tagesarbeitszeit darf in

diesen Fällen jedoch dreizehn und die Wochenarbeitszeit

sechzig Stunden nicht überschreiten.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe,

Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten,

6ofern hiefür kein Branchenkollektivvertrag

wirksam ist, eine Verlängerung der Arbeitszeit

nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen.

(4) Für Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 darf

bis zum Inkrafttreten der Bestimmung des § 3

die wöchentliche Normaiarbeitszeit fünfundvierzig

Stunden nicht überschreiten.

ABSCHNITT 7

Ausnahmen

Außergewöhnliche Fälle

§ 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden

die Bestimmungen der §§ 3 bis 5, 7, 8, 9, 11, 12,

14 bis 16, 18 und 19 keine Anwendung auf vorübergehende

und unaufschiebbare Arbeiten,

die

a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr

für die Sicherheit des Lebens oder für

die Gesundheit von Menschen oder bei

Notstand sofort vorgenommen werden

müssen, oder

b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder

zur Verhütung des Verderbens von Gütern

oder eines sonstigen unverhältnismäßigen

wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich

sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu

verhindernde Gründe vorliegen und andere

zumutbare Maßnahmen zur Erreichung

dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

(2) Der Arbeitgeber hat die Vornahme von

Arbeiten auf Grund des Abs. 1 ehestens, längstens

jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten

dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung

sowie die Anzahl der zur

Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu

enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der

Post gilt als Erstattung der Anzeige.

Verkürzung der Arbeitszeit und

Verlängerung der Ruhezeit bei gefährlichen

Arbeiten

§ 21. Für Arbeitnehmer, die bei Arbeiten beschäftigt

werden, die mit einer besonderen Gefährdung

der Gesundheit verbunden sind, kann

durch Verordnung eine kürzere als die nach § 3

zulässige Dauer der Arbeitszeit oder die Einhaltung

längerer Ruhepausen oder Ruhezeiten als

in den §§ 11 und 12 vorgesehen, angeordnet

werden. Insoweit Ruhepausen über das im § 11

Abs. 1 vorgesehene Ausmaß hinausgehen, gelten

sie als Arbeitszeit.

Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten

in heißen Ofen von Eisen- oder

Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien

§ 22. (1) Bei Reparaturarbeiten (Zustellungen),

die in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben in

heißen Siemens-Martin-Öfen, heißen Schmelz-,

Glüh-, Aufheiz oder Brennöfen sowie in heißen

Konvertern oder in Kokereien in heißen Kokereiöfen

vorgenommen werden, darf die Wochenarbeitszeit

vierzig Stunden nicht überschreiten.

Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen

regelmäßig verkürzt, so darf sie an den übrigen

Tagen der Woche acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Nimmt die Beschäftigung mit den im

Abs. 1 genannten Arbeiten nicht eine volle

Woche in Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den

im Abs. 1 angeführten heißen Öfen oder heißen

Konvertern mit einem Zuschlag von 7'5 v. H.

zu bewerten. Eine Arbeitsstunde ist daher mit

64 ½ Minuten in Anschlag zu bringen, jedoch

darf die nach § 3 zulässige Dauer der Wochenarbeitszeit

nicht überschritten werden.

(3) Als heiße Öfen oder heiße Konverter im

Sinne der Abs. 1 und 2 gelten solche, bei denen

die Innentemperatur mehr als 30° C beträgt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in

Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet

wird.

(5) Bei Einführung einer Wochenarbeitszeit

von zweiundvierzig Stunden tritt an Stelle des

im Abs. 2 genannten Zuschlages von 7'5 v. H.

ein solcher von 5 v. H. Eine Arbeitsstunde ist

daher dann mit 63 Minuten in Anschlag zu

bringen.

Ausnahmen im öffentlichen Interesse

§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge

besonders schwerwiegender Umstände erfordert,

können durch Verordnung für einzelne Arten

oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von

den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 14 bis

16, 18 und 19 zugelassen oder abweichende Regelungen

hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen

getroffen werden.

ABSCHNITT 8

Gemeinsame Vorschriften

Auflegen des Gesetzes

§ 24. Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck

dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter,

für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle

aufzulegen.

Aushang der betrieblichen Arbeitszeit-

und Ruhezeitenregelung

§ 25. In Betrieben, in denen keine Arbeitsordnung

gemäß § 21 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, oder Dienstordnung

gemäß § 200 des Allgemeinen Berggesetzes,

RGBl. Nr. 146/1854, erlassen wurde oder zu erlassen

ist, muß vom Arbeitgeber an einer für

die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen

Stelle ein Aushang über den Beginn und

das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhe-

pausen sowie über die Dauer der Wochenruhe

gut sichtbar angebracht werden.

Auskunftspflicht

§ 26. (1) Die Arbeitgeber haben zur Überwachung

der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen

über die geleisteten Arbeitsstunden und

deren Entlohnung zu führen.

(2) Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion

und deren Organen die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und auf Verlangen Einsicht

in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden

und deren Entlohnung zu geben.

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 27. (1) Die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden

Aufgaben und Befugnisse sind in den

vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen

Betrieben von den zur Wahrung

des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden

wahrzunehmen.

(2) Bescheide gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7

Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 4, § 14

Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 5 und 7

und § 19 Abs. 3 sind zu befristen, wobei die

Bewilligung über das Kalenderjahr nicht hinausgehen

darf.

(3) Berufungen gegen Bescheide gemäß § 8

Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate

entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, soweit es sich

jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft

handelt, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie.

(5) Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zustehenden

Befugnisse sind für Fälle, die sich über den

Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus

erstrecken, vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung, für Fälle, die sich über den

Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus

erstrecken, vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.

(6) Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 sind von

Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Strafbestim m u n g e n

§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte,

die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat

nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Bergbau von der Berghauptmannschaft,

mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6000 S

oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs

Wochen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung

von Organen einer Gebietskörperschaft

begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde

der Verdacht einer

Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so

hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes

oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das

oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung

verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1

erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929), in allen anderen Fällen

aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu

erstatten.

Weitergelten von Regelungen

§ 29. (1) Soweit Kollektivverträge, Arbeitsordnungen

oder Betriebsvereinbarungen für die

Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen

oder in Betrieben günstigere Regelungen bestehen,

als sich nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ergibt, werden diese durch die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehende kollektivvertragliche Vereinbarungen

in Angelegenheiten, in denen nach

den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3. und 4, § 4

Abs. 7 und 9, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2

und 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, § 14

Abs. 2. § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 18

Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag

zugelassen sind, gelten als solche Regelungen,

insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen

entsprechen.

ABSCHNITT 9

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 30. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten für dessen Geltungsbereich alle

mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

Widerspruch stehenden Vorschriften, soweit sie

noch in Geltung stehen und soweit § 32 nicht

anderes bestimmt, außer Kraft. Insbesondere verlieren

ihre Wirksamkeit

1. Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938,

Deutsches RGBl. I S. 447 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 231/1939), mit Ausnahme des § 16,

2. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung

vom 12. Dezember 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1799 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 667/

1939), mit Ausnahme der Nr. 20,

3. Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien

und Hochofenwerken vom 20. Jänner 1925,

Deutsches RGBL I S. 5 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 231/1939),

4. Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken

vom 9. Februar 1927, Deutsches

RGBl. I S. 59 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 231/

1939),

5. Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten

vom 9. Februar 1927, Deutsches

RGBl. I S. 59 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 231/

1939),

6. Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken,

Walzwerken und anderen Anlagen

der Großeisenindustrie vom 16. Juli 1927,

Deutsches RGBl. I S. 221 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 231/1939),

7. Verordnung über die Arbeitszeit in der

Zementindustrie vom 26. März 1929, Deutsches

RGBl. I S. 82 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 231/

1939),

8. Zweite Anordnung vom 15. Februar 1939,

welche die Arbeitszeit auf Baustellen betrifft,

Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer

Staatsanzeiger Nr. 45 (GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 271/1939),

9. Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten

vom 13. Februar 1924, Deutsches

RGBl. I S. 66, berichtigt im Deutschen

RGBl. I S. 154/1924 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 25/

1940),

10. Anordnung über Arbeitszeitverkürzung für

Frauen, Schwerbeschädigte und minderleistungsfähige

Personen (Freizeitanordnung)

vom 22. Oktober 1943, RAB1. I S. 508,

11. Abschnitt III, §§ 4 bis 7 der Verordnung zur

Abänderung und Ergänzung von Vorschriften

auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom

1. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1683

(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1217/1939),

12. Verordnung über den Arbeitsschutz vom

12. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I

S. 2403,

13. Verordnung über die Sechzigstundenwoche

vom 31. August 1944, Deutsches RGBL I

S. 191,

14. Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 22. Juni 1956, BGBl.

Nr. 126, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 124/1959, über die Regelung der

Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen

Öfen von Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,

15. Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 25. September 1956,

BGBL Nr. 195, in der Fassung der Kundmachung

vom 31. März 1966, BGBL Nr. 49,

betreffend die Zulassung von Arbeitszeitverlängerungen

beim Nachweis eines dringenden

Bedürfnisses.

(2) Weiters treten außer Kraft

1. Erste Anordnung über die Vereinfachung der

Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 12. Juli

1944, Deutsches RGBL I S. 166,

2. Zweite Anordnung über die Vereinfachung

der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom

2. September 1944, Deutsches RGBl. I S. 1961,

3. Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und

Abwerbung sowie das Fordern unverhältnismäßig

hoher Arbeitsentgelte in der privaten

Wirtschaft vom 20. Juli 1942, RABL I S. 341,

4. Anordnung über die Mehrarbeitsvergütung

von Angestellten in der privaten Wirtschaft

während der Kriegszeit vom 15. Oktober

1942, RABL I S. 477,

5. Anordnung zur Regelung der Vergütung von

zusätzlicher Sonn- und Feiertagsarbeit der

kaufmännischen und technischen Angestellten

der Industrie, des Handwerks und des Handels

vom 14. März 1942, RABL I S. 168,

6. Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit

Wien vom 24. November 1944 über die Entlohnung

der aus Anlaß einer Lastenminderung

der Gas- und Elektrizitätswerke geleisteten

Nachtarbeitsstunden sowie der Arbeitsleistungen

an Samstagnachmittagen und

Sonntagen, Amtliche Mitteilungen des Präsidenten

der Gauarbeitsämter und der Reichstreuhänder

der Arbeit in den Donau- und

Alpengauen, S. 284/1944,

7. Anordnung über die Aufhebung arbeitsfreier

Tage außerhalb der gesetzlichen Sonn- und

Feiertage vom 3. Mai 1944, RABL I S. 184;

8. Anordnung Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung

in den Betrieben vom 1. November

1943, RABL I S. 543,

9. Zweite Anordnung zur Sicherung der Ordnung

in den Betrieben vom 23. September

1944, RABL I S. 359,

10. Anordnung zur Änderung der Anordnung

Nr. 13 zur Sicherung der Ordnung in den

Betrieben vom 1. November 1943, RABL I

S. 415/1944.

Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Bescheide, die auf Grund von durch

dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften

erlassen wurden, verlieren spätestens

mit dem Ablauf von drei Monaten nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre

Wirksamkeit.

Weitergelten von Arbeitnehmerschutzvorschriften

§ 32. (1) Soweit § 33 Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, nicht

anderes bestimmt, bleiben die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden

Bestimmungen der

a) Glashüttenverordnung vom 23. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1961 (GB1. f. d.

L. Ö. Nr. 1003/1939), in der Fassung der

Verordnung vom 13. September 1940,

Deutsches RGBl. I S. 1246,

b) Verordnung über die Herstellung, Verpackung,

Lagerung und Einfuhr von

Thomasmehl vom 30. Jänner 1931, Deutsches

RGBl. I S. 17, in der Fassung der

Verordnung vom 30. September 1931,

Deutsches RGBl. I S. 525 (GB1. f. d. L. Ö.

Nr. 1436/1939),

als Bundesgesetze vorläufig in Geltung. Die unter

lit. a und lit. b genannten Vorschriften treten

je mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die

darin geregelten Angelegenheiten auf Grund bestehender

bundesgesetzlicher Vorschriften durch

Verordnung geregelt werden. Die betreffenden

Verordnungen haben das Außerkrafttreten der

unter lit. a und lit. b bezeichneten Vorschriften

festzustellen.

(2) Die Bestimmungen der Nr. 54 erster bis

dritter Satz der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung

vom 12. Dezember 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1799 (GB1. f. d. L. Ö. Nr. 667/

1939), bleiben als Bundesgesetz bis zu dem Zeitpunkt

vorläufig in Geltung, in dem die betreffende

Angelegenheit durch Verordnung gemäß

§ 17 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes geregelt worden

ist. Diese Verordnung hat das Außerkrafttreten

der angeführten Bestimmungen der Nr. 54 der

Ausführungsverordnung festzustellen.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, am 5. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 betreffend

die ununterbrochene Wochenruhe und

des § 17 betreffend das Fahrtenbuch treten jeweils

mit den gemäß § 12 Abs. 4 bzw. den gemäß

§ 17 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen in

Kraft. Weiters werden für die im Kraftfahrlinienverkehr

tätigen Arbeitnehmer die Bestimmungen

der §§ 15 und 16 jeweils mit den gemäß

§ 15 Abs. 4 bzw. gemäß § 16 Abs. 7 zu erlassenden

Verordnungen wirksam.

(3) Die Bestimmungen des § 3 werden für

Arbeitnehmer, auf die die Sonderbestimmungen

des Abschnittes 6 Anwendung finden, wirksam,

wenn eine Arbeitszeitverkürzung für den überwiegenden

Teil der Arbeitnehmer in öffentlichen

Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) der

Gebietskörperschaften erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt

ist durch Kundmachung des Bundesministers

für soziale Verwaltung festzustellen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,

der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

b) hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben,

die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegen, der Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer der

Bundesminister für soziale Verwaltung;

d) hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →