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460_2003 AT

460. Verordnung: Festlegung der Abwicklungsstelle nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: Festlegung der Abwicklungsstelle nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG)

Auf Grund der §§ 11 Abs. 1 und 46 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl.

Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet

§ 1. Gemäß §§ 11 Abs. 1 und 46 Abs. 1 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle

festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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