460. Verordnung: Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, wird verordnet
Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 101/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Die durch das Hochwasser im August 2002 veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung
von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung
dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern der Antrag, durch den die Amtshandlung veranlasst
ist, vor dem 1. Februar 2003 bei der Behörde einlangt.“
2. Im § 7 wird als Abs. 8 angefügt
„(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II
Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
3. Die Tarifposten 15 und 16 lauten
„15. Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997) ...................... 16,30
16. Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung)................ 16,30“
4. Nach der Tarifpost 16 wird als Tarifpost 16a eingefügt
„16a. Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997) ............................................. 38,00.“
5. Nach Tarifpost 452 wird als Tarifpost 453 angefügt
„453. Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen
Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3
Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L). ................................................................................ 180,00“