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460_1999 AT

460. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2000 – NLV 2000

Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 1. (1) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 7 860 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß

der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.

(2) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 140 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß

§ 25 FrG erteilt werden.

Saisonarbeitskräfte

§ 2. Im Jahr 2000 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2000 dürfen im Burgenland höchstens 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 2000 dürfen in Kärnten höchstens 60 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 2000 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 2000 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 2000 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 2000 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 140 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 2000 dürfen in Tirol höchstens 460 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 2000 dürfen in Vorarlberg höchstens 310 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 2000 dürfen in Wien höchstens 2 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 500 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 1 900 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Sonderquote für minderjährige unverheiratete Kinder

§ 4. Im Jahr 2000 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 360 Niederlassungsbewilligungen

für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden,

die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf

Burgenland 30, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Steiermark 20, Tirol 10, Vorarlberg 20 und

Wien 40 derartige Niederlassungsbewilligungen.

Pendler

§ 5. Im Jahr 2000 dürfen höchstens 140 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den

Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 100, Oberösterreich 5, Steiermark

20, Tirol 5 und Wien 10.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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