460. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 18, 25 und 113 Abs. 10 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 1. (1) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 7 860 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß
der §§ 18 Abs. 1 und 4 sowie 113 Abs. 10 FrG erteilt werden.
(2) Im Jahr 2000 dürfen höchstens 140 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß
§ 25 FrG erteilt werden.
Saisonarbeitskräfte
§ 2. Im Jahr 2000 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit
und Soziales gemäß § 9 FrG bis zu 5 500 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2000 dürfen im Burgenland höchstens 250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2) Im Jahr 2000 dürfen in Kärnten höchstens 60 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 20 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3) Im Jahr 2000 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4) Im Jahr 2000 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5) Im Jahr 2000 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6) Im Jahr 2000 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 140 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7) Im Jahr 2000 dürfen in Tirol höchstens 460 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt
werden, hievon
1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 90 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8) Im Jahr 2000 dürfen in Vorarlberg höchstens 310 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9) Im Jahr 2000 dürfen in Wien höchstens 2 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
erteilt werden, hievon
1. 500 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder;
2. 350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
3. 1 900 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines
Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;
4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Sonderquote für minderjährige unverheiratete Kinder
§ 4. Im Jahr 2000 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 360 Niederlassungsbewilligungen
für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden,
die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf
Burgenland 30, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Steiermark 20, Tirol 10, Vorarlberg 20 und
Wien 40 derartige Niederlassungsbewilligungen.
Pendler
§ 5. Im Jahr 2000 dürfen höchstens 140 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den
Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 100, Oberösterreich 5, Steiermark
20, Tirol 5 und Wien 10.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.