460_1998
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460. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 460. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken
1998_460_2 460. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 312 Loferer Straße im Bereich der Gemeinde Unken
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 312 Loferer Straße von km 61,640 bis km 64,00 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 24. April
1990, BGBl. Nr. 236, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unken“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.