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460_1996 AT

460. Verordnung: Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet

Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1995, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 707/1995 wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Der Antrag ist jährlich so rechtzeitig zu stellen, daß zwischen dem Tag, an dem der Antrag bei der AMA

einlangt, und dem in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 für die jeweilige Ernte genannten

Termin mindestens fünf Arbeitstage liegen.“

2. In § 14 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Sämtliche Tabakanbaugebiete im Bundesgebiet stellen in ihrer Gesamtheit ein für die Anerkennung

begünstigtes Gebiet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 in der

geltenden Fassung dar.“

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