460. Verordnung: Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet
Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1995, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 707/1995 wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Der Antrag ist jährlich so rechtzeitig zu stellen, daß zwischen dem Tag, an dem der Antrag bei der AMA
einlangt, und dem in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 für die jeweilige Ernte genannten
Termin mindestens fünf Arbeitstage liegen.“
2. In § 14 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Sämtliche Tabakanbaugebiete im Bundesgebiet stellen in ihrer Gesamtheit ein für die Anerkennung
begünstigtes Gebiet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 in der
geltenden Fassung dar.“