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460_1995 AT

460. Verordnung: Schmiede-Meisterprüfungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: Schmiede-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schmiede (§ 94 Z14 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Bohren,

4. Drehen,

5. Schleifen,

6. Fräsen,

7. Hobeln,

8. Feilen,

9. Schmieden,

10. Feuerschweißen, Autogen- und Elektroschweißen,

11. Passen,

12. Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 32 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,

b) einfache Berechnungen aus der Statik (Kräfte und Momente ebener, statisch bestimmter

Systeme), c) einfache Berechnungen aus der Dynamik (Bewegungslehre, Arbeit, Leistung),

d) einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre betreffend die Normal- und Schubspannung allgemein sowie von einseitig eingespannten Trägern (Kragträgern), von Trägern auf zwei Stützen und von Fachwerksträgern,

e) einfache Berechnungen für Werkzeugmaschinen (Übersetzung, Schnittgeschwindigkeit),

f) einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik, der Hydraulik und der Pneumatik (Drucklufttechnik) und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Berücksichtigung normgerechter Sinnbilder zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,

3. Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,

4. Werkstoffprüfung,

5. Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach Qualität und Handelsformen,

6. Verbindungselemente.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Statik, Dynamik und Festigkeitslehre,

3. Begriffe der Elektrotechnik, der Hydraulik und der Drucklufttechnik,

4. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

5. Maschinenelemente,

6. landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (Funktion und Einsatz), 7. Fahrzeuge (Typen, Bauelemente und Konstruktion)

8. Löten (Weich- und Hartlöten),

9. Schweißtechnik,

10. Einteilen der Schweißarbeiten in Güteklassen,

11. Anforderungen an das Schweißpersonal,

12. Schmiedearbeiten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,

2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes und

3. ÖNORMEN zu stellen.

Zusatzprüfung für Schlosser, Landmaschinentechniker und Messerschmiede einschließlich der

Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen

§ 9. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Schlosser (§ 94 Z13 GewO 1994) oder das Handwerk der Landmaschinentechniker (§ 94 Z 20 GewO 1994) oder das Handwerk der Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen (§ 94 Z 35 GewO 1994) erbringen oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Schmiede durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Schmiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk, von dem ausgehend der Prüfungswerber zum Befähigungsnachweis für das Handwerk der Schmiede gelangen will, nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eineinhalb Stunden und nicht länger als zwei Stunden dauern.

Schlußbestimmungen

§ 10. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juli 1983, BGBl. Nr. 511, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schmiede (Schmied-Meisterprüfung) außer Kraft.

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