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460_1990 AT

460. Bundesgesetz: Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Startwohnungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Bundesgesetz: Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Startwohnungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes

Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl.

Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 692/1988, wird wie folgt geändert

§ 42 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte,

die durch die Finanzierung von Objekten

veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund

landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen

Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von

den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist

zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies

Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m²

nicht übersteigt."

Artikel II

Änderungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.

Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 301/1989, wird wie folgt geändert

§ 53 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte,

die durch die Finanzierung von Objekten

veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund

landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen

Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden,

sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen

ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung

überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche

150 m² nicht übersteigt."

b) Der Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält

die Absatzbezeichnung „(4)".

Artikel III

Änderung des Startwohnungsgesetzes

Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,

zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt geändert

§ 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte,

die durch die Finanzierung der von den

Ländern im Rahmen des Startwohnungswesens

geförderten Objekte veranlaßt sind, sind von den

Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche

90 m² nicht übersteigt.

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1990 in

Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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