460. Bundesgesetz: Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Startwohnungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes
Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl.
Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 692/1988, wird wie folgt geändert
§ 42 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte,
die durch die Finanzierung von Objekten
veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen
Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von
den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist
zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies
Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m²
nicht übersteigt."
Artikel II
Änderungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 301/1989, wird wie folgt geändert
§ 53 wird wie folgt geändert
a) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte,
die durch die Finanzierung von Objekten
veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen
Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden,
sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen
ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung
überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche
150 m² nicht übersteigt."
b) Der Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält
die Absatzbezeichnung „(4)".
Artikel III
Änderung des Startwohnungsgesetzes
Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,
zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt geändert
§ 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte,
die durch die Finanzierung der von den
Ländern im Rahmen des Startwohnungswesens
geförderten Objekte veranlaßt sind, sind von den
Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche
90 m² nicht übersteigt.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1990 in
Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.