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460_1989 AT

460. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 31 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 321/1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 236/1987 in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Finno-Ugristik, BGBl. Nr. 455/

1982, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die

Gesamtstundenzahl einzurechnen."

2. § 8 Abs. 1 lautet

„§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);

b) Ungarische oder finnische Literatur- und

Quellenkunde;

c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;

d) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

finno-ugrischen Völker;

e) sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als

erste Studienrichtung gewählt wurde, das

gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Fach."

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