460. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 31 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 321/1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 236/1987 in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Finno-Ugristik, BGBl. Nr. 455/
1982, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die
Gesamtstundenzahl einzurechnen."
2. § 8 Abs. 1 lautet
„§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
b) Ungarische oder finnische Literatur- und
Quellenkunde;
c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;
d) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der
finno-ugrischen Völker;
e) sofern der Studienzweig Finno-Ugristik als
erste Studienrichtung gewählt wurde, das
gemäß § 6 Abs. 5 lit. e gewählte Fach."