Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
460_1987 AT

460. Verordnung: Tageskostgeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: Tageskostgeld

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

1985, BGBl. Nr. 87, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1985, 328/1986 und

337/1987 wird verordnet

Das Tageskostgeld, das einem Wehrpflichtigen

im Falle einer Nichtteilnahme an der Verpflegung

gebührt, wird mit 39 S festgesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →