460. Verordnung: Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
dessen §§ 6 und 131 d Abs. 2, wird verordnet
Für die Vorbereitungslehrgänge für Absolventen
der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen wird der
in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel des Lehrplanes angeführten
Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich
jener Unterrichtsgegenstände, die bereits
in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes
erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe
in Klammern gesetzt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne
für den Religionsunterricht hinsichtlich des
1. Semesters mit 1. September 1986, hinsichtlich des
2. Semesters mit 1. Feber 1987 in Kraft und hinsichtlich
des 1. Semesters mit 15. Feber 1992, hinsichtlich
des 2. Semesters mit 15. Juli 1992 außer
Kraft.
Artikel IV
Die in der Anlage unter Abschnitt III, Unterabschnitt
A, im Pflichtgegenstand Religion wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und
werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975,
bekanntgemacht.