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460_1986 AT

460. Verordnung: Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

dessen §§ 6 und 131 d Abs. 2, wird verordnet

Für die Vorbereitungslehrgänge für Absolventen

der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen wird der

in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme

der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände

des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel des Lehrplanes angeführten

Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich

jener Unterrichtsgegenstände, die bereits

in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes

erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe

in Klammern gesetzt.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne

für den Religionsunterricht hinsichtlich des

1. Semesters mit 1. September 1986, hinsichtlich des

2. Semesters mit 1. Feber 1987 in Kraft und hinsichtlich

des 1. Semesters mit 15. Feber 1992, hinsichtlich

des 2. Semesters mit 15. Juli 1992 außer

Kraft.

Artikel IV

Die in der Anlage unter Abschnitt III, Unterabschnitt

A, im Pflichtgegenstand Religion wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und

werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975,

bekanntgemacht.

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