460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens
— in dem Wunsch, die Regeln über die Ausstellung
mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
zu verbessern, vor allem wenn sie
zur Verwendung im Ausland bestimmt sind —
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Auszüge aus Personenstandsbüchern, in denen
die Geburt, die Eheschließung oder der Tod
beurkundet ist, sind, wenn ein Beteiligter es
verlangt oder wenn ihre Verwendung eine
Übersetzung erfordert, gemäß den diesem Übereinkommen
beigefügten Formblättern A, B und
C auszustellen.
Diese Auszüge dürfen in jedem Vertragsstaat
nur für solche Personen ausgestellt werden, die
berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu erlangen.
Artikel 2
Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen
Einträge und der späteren Vermerke in
den Personenstandsbüchern auszustellen.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat kann die diesem Übereinkommen
beigefügten Formblätter durch Felder
und Zeichen für weitere Angaben oder Vermerke
aus dem Eintrag ergänzen, sofern die Generalversammlung
der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen dem Wortlaut vorher
zugestimmt hat.
Jeder Vertragsstaat kann jedoch ein Feld für
die Aufnahme des Personenkennzeichens hinzufügen.
Artikel 4
Alle Eintragungen in die Formblätter sind in
lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie
können außerdem in den Schriftzeichen der
Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung
in das Personenstandsbuch, auf die sie
sich beziehen, verwendet worden ist.
Artikel 5
Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen,
die unter den Zeichen Jo, Mo und An
in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und
das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat
sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern
zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats
und die ersten neun Monate des Jahres sind
durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
Dem Namen jedes in einem Auszug genannten
Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem
dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige
ist, in dem der Auszug ausgestellt wird.
Dem Personenkennzeichen ist der Name des
Staates voranzustellen, der es zugeteilt hat.
Zur Bezeichnung des Geschlechts sind ausschließlich
folgende Zeichen zu verwenden
M = männlich, F = weiblich.
Zur Bezeichnung der Eheschließung, der
Trennung von Tisch und Bett, der Ehescheidung,
der Nichtigerklärung der Ehe, des Todes der
Person, deren Geburt beurkundet worden ist,
sowie des Todes des Ehemanns oder der Ehefrau
sind ausschließlich folgende Zeichen zu
verwenden: Mar = Eheschließung; Sc = Trennung
von Tisch und Bett; Div = Scheidung;
A = Nichtigerklärung; D = Tod; Dm = Tod
des Ehemanns; Df=Tod der Ehefrau. Diesen
Zeichen sind das Datum und der Name des Ortes des
Ereignisses hinzuzusetzen. Dem Zeichen „Mar"
sind außerdem der Familienname und die Vornamen
des Ehegatten beizufügen.
Artikel 6
Auf der Vorderseite jedes Formblatts ist der
unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme
der in Artikel 5 für das Datum vorgesehenen
Zeichen, in mindestens zwei Sprachen
zu drucken, von denen eine die Amtssprache
oder eine der Amtssprachen des Staates, in dem
der Auszug ausgestellt wird, und die andere die
französische Sprache ist.
Die Bedeutung der Zeichen ist dort mindestens
in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen
jedes Staates anzugeben, der zur Zeit
der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied
der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen oder durch das Übereinkommen
von Paris vom 27. September 1956 über die
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter
Auszüge aus Personenstandsbüchern Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965 gebunden
ist, sowie in englischer Sprache.
Die Rückseite jedes Formblatts muß enthalten
— die Bezugnahme auf das Übereinkommen in
den in Absatz 2 angegebenen Sprachen,
— die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts
der Auszüge in den in Absatz 2 angegebenen
Sprachen, soweit diese nicht bereits
auf der Vorderseite verwendet worden sind,
— eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel
3, 4, 5 und 7 mindestens in der Sprache
der Behörde, die den Auszug ausstellt.
Jeder Staat, der diesem Übereinkommen beitritt,
teilt dem Schweizerischen Bundesrat bei
der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die
Übersetzung des unveränderlichen Wortlautes
der Auszüge und der Bedeutung der Zeichen in
seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen
mit.
Der Schweizerische Bundesrat übermittelt diese
Übersetzung den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär
der Internationalen Kommission für
das Zivilstandswesen.
Jeder Vertragsstaat kann diese Übersetzung in
die von seinen Behörden auszustellenden Auszüge
aufnehmen.
Artikel 7
Ermöglicht der Eintrag im Personenstandsbuch
nicht, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen,
so ist dieses Feld oder dieser Teil
des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.
Artikel 8
Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung
sowie mit der Unterschrift und dem
Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen.
Sie haben die gleiche Kraft wie die nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden
Staates ausgestellten Auszüge.
Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung
oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet
jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staates anzunehmen.
Artikel 9
Vorbehaltlich internationaler Übereinkünfte
über die kostenlose Ausstellung von Abschriften
oder Auszügen aus Personenstandsbüchern dürfen
für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen
ausgestellt werden, keine höheren Gebühren
erhoben werden, als für die nach dem innerstaatlichen
Recht des betreffenden Staates ausgestellten
Auszüge.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen schließt die Erlangung
wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des Staates nicht aus, in dem der
Eintrag vorgenommen oder überschrieben worden
ist.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung
der in Artikel 12 vorgesehenen Notifikation
oder dem Beitritt erklären, daß er sich das
Recht vorbehält, dieses Übereinkommen auf
Auszüge aus Geburtseinträgen für an Kindes Statt
angenommene Kinder nicht anzuwenden.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen
Bundesrat den Abschluß des verfassungsrechtlichen
Verfahrens, das für das Inkrafttreten
dieses Übereinkommens in ihrem
Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1
in Kenntnis.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation
in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für
die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit
erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12
vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird
dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
übermittelt die Verwahrregierung seinen
Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen
zur Registrierung und Veröffentlichung nach
Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.
Artikel 14
Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete
Übereinkommen über die Erteilung
gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern ist zwischen den
Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende
Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 15
Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit
ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1
in Kenntnis.
Artikel 16
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für
das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der
Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete
außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten
oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren
internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der
Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen von
einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den
in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten
wird dieses Übereinkommen am sechzigsten
Tag nach Eingang der Notifikation beim
Schweizerischen Bundesrat anwendbar.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete
Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden
ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für das betreffende Hoheitsgebiet ist das
Übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach
Eingang der Notifikation beim Schweizerischen
Bundesrat nicht mehr anwendbar.
Artikel 17
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen
nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde
wird beim Schweizerischen Bundesrat
hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen von der
Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden
Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
der Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte
Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit
durch eine an den Schweizerischen Bundesrat
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen;
dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den
Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann von einem
Staat erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet
von dem Tag an, mit dem das Übereinkommen
für ihn in Kraft getreten ist, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem
Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene
Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat
eingegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 8. September 1976 in
einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv
hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und
dem Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen wird auf
diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. März 1981 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 am 30. Juli
1983 in Kraft.