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460_1983 AT

460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens

— in dem Wunsch, die Regeln über die Ausstellung

mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

zu verbessern, vor allem wenn sie

zur Verwendung im Ausland bestimmt sind —

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Auszüge aus Personenstandsbüchern, in denen

die Geburt, die Eheschließung oder der Tod

beurkundet ist, sind, wenn ein Beteiligter es

verlangt oder wenn ihre Verwendung eine

Übersetzung erfordert, gemäß den diesem Übereinkommen

beigefügten Formblättern A, B und

C auszustellen.

Diese Auszüge dürfen in jedem Vertragsstaat

nur für solche Personen ausgestellt werden, die

berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu erlangen.

Artikel 2

Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen

Einträge und der späteren Vermerke in

den Personenstandsbüchern auszustellen.

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat kann die diesem Übereinkommen

beigefügten Formblätter durch Felder

und Zeichen für weitere Angaben oder Vermerke

aus dem Eintrag ergänzen, sofern die Generalversammlung

der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen dem Wortlaut vorher

zugestimmt hat.

Jeder Vertragsstaat kann jedoch ein Feld für

die Aufnahme des Personenkennzeichens hinzufügen.

Artikel 4

Alle Eintragungen in die Formblätter sind in

lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie

können außerdem in den Schriftzeichen der

Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung

in das Personenstandsbuch, auf die sie

sich beziehen, verwendet worden ist.

Artikel 5

Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen,

die unter den Zeichen Jo, Mo und An

in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und

das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat

sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern

zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats

und die ersten neun Monate des Jahres sind

durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.

Dem Namen jedes in einem Auszug genannten

Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem

dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige

ist, in dem der Auszug ausgestellt wird.

Dem Personenkennzeichen ist der Name des

Staates voranzustellen, der es zugeteilt hat.

Zur Bezeichnung des Geschlechts sind ausschließlich

folgende Zeichen zu verwenden

M = männlich, F = weiblich.

Zur Bezeichnung der Eheschließung, der

Trennung von Tisch und Bett, der Ehescheidung,

der Nichtigerklärung der Ehe, des Todes der

Person, deren Geburt beurkundet worden ist,

sowie des Todes des Ehemanns oder der Ehefrau

sind ausschließlich folgende Zeichen zu

verwenden: Mar = Eheschließung; Sc = Trennung

von Tisch und Bett; Div = Scheidung;

A = Nichtigerklärung; D = Tod; Dm = Tod

des Ehemanns; Df=Tod der Ehefrau. Diesen

Zeichen sind das Datum und der Name des Ortes des

Ereignisses hinzuzusetzen. Dem Zeichen „Mar"

sind außerdem der Familienname und die Vornamen

des Ehegatten beizufügen.

Artikel 6

Auf der Vorderseite jedes Formblatts ist der

unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme

der in Artikel 5 für das Datum vorgesehenen

Zeichen, in mindestens zwei Sprachen

zu drucken, von denen eine die Amtssprache

oder eine der Amtssprachen des Staates, in dem

der Auszug ausgestellt wird, und die andere die

französische Sprache ist.

Die Bedeutung der Zeichen ist dort mindestens

in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen

jedes Staates anzugeben, der zur Zeit

der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied

der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen oder durch das Übereinkommen

von Paris vom 27. September 1956 über die

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter

Auszüge aus Personenstandsbüchern Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965 gebunden

ist, sowie in englischer Sprache.

Die Rückseite jedes Formblatts muß enthalten

— die Bezugnahme auf das Übereinkommen in

den in Absatz 2 angegebenen Sprachen,

— die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts

der Auszüge in den in Absatz 2 angegebenen

Sprachen, soweit diese nicht bereits

auf der Vorderseite verwendet worden sind,

— eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel

3, 4, 5 und 7 mindestens in der Sprache

der Behörde, die den Auszug ausstellt.

Jeder Staat, der diesem Übereinkommen beitritt,

teilt dem Schweizerischen Bundesrat bei

der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die

Übersetzung des unveränderlichen Wortlautes

der Auszüge und der Bedeutung der Zeichen in

seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen

mit.

Der Schweizerische Bundesrat übermittelt diese

Übersetzung den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär

der Internationalen Kommission für

das Zivilstandswesen.

Jeder Vertragsstaat kann diese Übersetzung in

die von seinen Behörden auszustellenden Auszüge

aufnehmen.

Artikel 7

Ermöglicht der Eintrag im Personenstandsbuch

nicht, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen,

so ist dieses Feld oder dieser Teil

des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Artikel 8

Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung

sowie mit der Unterschrift und dem

Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen.

Sie haben die gleiche Kraft wie die nach

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden

Staates ausgestellten Auszüge.

Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung

oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet

jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen

Staates anzunehmen.

Artikel 9

Vorbehaltlich internationaler Übereinkünfte

über die kostenlose Ausstellung von Abschriften

oder Auszügen aus Personenstandsbüchern dürfen

für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen

ausgestellt werden, keine höheren Gebühren

erhoben werden, als für die nach dem innerstaatlichen

Recht des betreffenden Staates ausgestellten

Auszüge.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen schließt die Erlangung

wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern

nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

des Staates nicht aus, in dem der

Eintrag vorgenommen oder überschrieben worden

ist.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung

der in Artikel 12 vorgesehenen Notifikation

oder dem Beitritt erklären, daß er sich das

Recht vorbehält, dieses Übereinkommen auf

Auszüge aus Geburtseinträgen für an Kindes Statt

angenommene Kinder nicht anzuwenden.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen

Bundesrat den Abschluß des verfassungsrechtlichen

Verfahrens, das für das Inkrafttreten

dieses Übereinkommens in ihrem

Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1

in Kenntnis.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation

in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für

die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit

erfüllt haben.

Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12

vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird

dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

übermittelt die Verwahrregierung seinen

Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen

zur Registrierung und Veröffentlichung nach

Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.

Artikel 14

Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete

Übereinkommen über die Erteilung

gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge

aus Personenstandsbüchern ist zwischen den

Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende

Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 15

Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit

ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1

in Kenntnis.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für

das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der

Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete

außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten

oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren

internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der

Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen von

einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den

in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten

wird dieses Übereinkommen am sechzigsten

Tag nach Eingang der Notifikation beim

Schweizerischen Bundesrat anwendbar.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete

Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden

ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für das betreffende Hoheitsgebiet ist das

Übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach

Eingang der Notifikation beim Schweizerischen

Bundesrat nicht mehr anwendbar.

Artikel 17

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen

nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde

wird beim Schweizerischen Bundesrat

hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen von der

Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis.

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden

Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung

der Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte

Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit

durch eine an den Schweizerischen Bundesrat

gerichtete schriftliche Notifikation kündigen;

dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den

Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann von einem

Staat erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet

von dem Tag an, mit dem das Übereinkommen

für ihn in Kraft getreten ist, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem

Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene

Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat

eingegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 8. September 1976 in

einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv

hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und

dem Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen wird auf

diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift

übermittelt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. März 1981 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 am 30. Juli

1983 in Kraft.

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