460. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
das Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen und das Fakultativprotokoll über
die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten,
beide vom 18. April 1961 (BGBl. Nr. 66/1966,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 129/1973), ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten
1. Übereinkommen
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Deutsche Demokratische
Republik 2. Feber 1973
Zentralafrikanische
Republik 19. März 1973
Kolumbien 5. April 1973
Oman 31. Mai 1974
Nikaragua 31. Oktober 1975
Volksrepublik China 25. November 1975
Äquatorialguinea 30. August 1976
Demokratischer Jemen 24. November 1976
Vereinigte Arabische
Emirate 24. Feber 1977
Kamerun 4. März 1977
Libyen 7. Juni 1977
Tschad 3. November 1977
Bolivien 28. Dezember 1977
Haiti 2. Feber 1978
Sri Lanka 2. Juni 1978
Syrien 4. August 1978
Dschibuti 2. November 1978
Äthiopien 22. März 1979
Seychellen 29. Mai 1979
KapVerde 30. Juli 1979
Birma 7. März 1980
Vietnam 26. August 1980
Koreanische Demokratische
Volksrepublik 29. Oktober 1980
Saudi-Arabien 10. Feber 1981
Sudan 13. April 1981
Mosambik 18. November 1981
Indonesien 4. Juni 1982
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses
Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung
Tonga 31. Jänner 1973
Papua-Neuguinea 4. Dezember 1975
Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung
Bahamas 17. März 1977
Bangladesh 13. Jänner 1978
Nauru 5. Mai 1978
Kiribati 2. April 1982
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt
Deutsche Demokratische Republik
Zu Artikel 11 Absatz 1: „Entsprechend dem
Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist
die Deutsche Demokratische Republik der Ansicht,
daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand
einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung
zwischen dem Entsende- und dem
Empfangsstaat zu regeln ist."
Volksrepublik China
„Die Regierung der Volksrepublik China erklärt
einen Vorbehalt betreffend die in Artikel 14 und 16
enthaltenen Bestimmungen über die Nuntien und
den Vertreter des Heiligen Stuhls."
Demokratischer Jemen
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 11
Absatz 1 wie die Deutsche Demokratische Republik.
Libyen
„Die Sozialistische Libysche Arabische Volks-
Dschamahirija erklärt, sich nur im Falle von
Gegenseitigkeit an Artikel 37 Absatz 3 gebunden
zu erachten. Falls die Behörden der Sozialistischen
Libyschen Arabischen Volks-Dschamahirija Grund
zur Annahme haben, daß das diplomatische Kuriergepäck
etwas enthält, das gemäß Artikel 27
Absatz 4 nicht als Kuriergepäck befördert werden
darf, ist sie der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen,
daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des
Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission
geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem
Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird
das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort
zurückgesendet."
Syrien
„Die in Artikel 36 Absatz 1 angeführte Befreiung
wird dem Verwaltungs- und technischen Personal
einer Mission nur während der ersten sechs
Monate nach Ankunft im Empfangsstaat gewährt."
Vietnam
„Das Ausmaß der in Artikel 37 Absatz 2 für das
Verwaltungs- und technische Personal und deren
Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und
Immunitäten sollten im einzelnen durch die Vertragsstaaten
vereinbart werden."
Saudi-Arabien
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 27
Absatz 4 wie Libyen.
Sudan
„Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen aus
1961 vorgesehenen diplomatischen Immunitäten
und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht
und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs
und Mitgliedern des diplomatischen Personals
der Mission anerkannt und zugestanden werden,
können von der Regierung der Demokratischen
Republik Sudan, ausgenommen im Falle von
Gegenseitigkeit, anderen Kategorien des Missionspersonals
nicht gewährt werden. Die Regierung der
Demokratischen Republik Sudan behält sich das
Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, daß einem
Diplomaten, der Staatsangehöriger des Sudan oder
im Sudan ständig ansässig ist, jedwede Immunität
von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit,
selbst wenn es sich um Amtshandlungen des Diplomaten
in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, nicht
gewährt wird."
2. Fakultativprotokoll
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Zentralafrikanische
Republik 19. März 1973
Oman 31. Mai 1974
Pakistan 29. März 1976
Republik Korea 25. Jänner 1977
Bahamas 17. März 1977
Sri Lanka 31. Juli 1978
Seychellen 29. Mai 1979
Malawi 29. April 1980
Die Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 237/1970 wird dahingehend berichtigt, daß
Bulgarien und Chile wohl das Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen, nicht jedoch
das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten ratifiziert haben.