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460. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

das Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen und das Fakultativprotokoll über

die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten,

beide vom 18. April 1961 (BGBl. Nr. 66/1966,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 129/1973), ratifiziert bzw. sind diesen beigetreten

1. Übereinkommen

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Deutsche Demokratische

Republik 2. Feber 1973

Zentralafrikanische

Republik 19. März 1973

Kolumbien 5. April 1973

Oman 31. Mai 1974

Nikaragua 31. Oktober 1975

Volksrepublik China 25. November 1975

Äquatorialguinea 30. August 1976

Demokratischer Jemen 24. November 1976

Vereinigte Arabische

Emirate 24. Feber 1977

Kamerun 4. März 1977

Libyen 7. Juni 1977

Tschad 3. November 1977

Bolivien 28. Dezember 1977

Haiti 2. Feber 1978

Sri Lanka 2. Juni 1978

Syrien 4. August 1978

Dschibuti 2. November 1978

Äthiopien 22. März 1979

Seychellen 29. Mai 1979

KapVerde 30. Juli 1979

Birma 7. März 1980

Vietnam 26. August 1980

Koreanische Demokratische

Volksrepublik 29. Oktober 1980

Saudi-Arabien 10. Feber 1981

Sudan 13. April 1981

Mosambik 18. November 1981

Indonesien 4. Juni 1982

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses

Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung

Tonga 31. Jänner 1973

Papua-Neuguinea 4. Dezember 1975

Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung

Bahamas 17. März 1977

Bangladesh 13. Jänner 1978

Nauru 5. Mai 1978

Kiribati 2. April 1982

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt

Deutsche Demokratische Republik

Zu Artikel 11 Absatz 1: „Entsprechend dem

Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist

die Deutsche Demokratische Republik der Ansicht,

daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand

einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung

zwischen dem Entsende- und dem

Empfangsstaat zu regeln ist."

Volksrepublik China

„Die Regierung der Volksrepublik China erklärt

einen Vorbehalt betreffend die in Artikel 14 und 16

enthaltenen Bestimmungen über die Nuntien und

den Vertreter des Heiligen Stuhls."

Demokratischer Jemen

Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 11

Absatz 1 wie die Deutsche Demokratische Republik.

Libyen

„Die Sozialistische Libysche Arabische Volks-

Dschamahirija erklärt, sich nur im Falle von

Gegenseitigkeit an Artikel 37 Absatz 3 gebunden

zu erachten. Falls die Behörden der Sozialistischen

Libyschen Arabischen Volks-Dschamahirija Grund

zur Annahme haben, daß das diplomatische Kuriergepäck

etwas enthält, das gemäß Artikel 27

Absatz 4 nicht als Kuriergepäck befördert werden

darf, ist sie der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen,

daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des

Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission

geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem

Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird

das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort

zurückgesendet."

Syrien

„Die in Artikel 36 Absatz 1 angeführte Befreiung

wird dem Verwaltungs- und technischen Personal

einer Mission nur während der ersten sechs

Monate nach Ankunft im Empfangsstaat gewährt."

Vietnam

„Das Ausmaß der in Artikel 37 Absatz 2 für das

Verwaltungs- und technische Personal und deren

Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und

Immunitäten sollten im einzelnen durch die Vertragsstaaten

vereinbart werden."

Saudi-Arabien

Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 27

Absatz 4 wie Libyen.

Sudan

„Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen aus

1961 vorgesehenen diplomatischen Immunitäten

und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht

und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs

und Mitgliedern des diplomatischen Personals

der Mission anerkannt und zugestanden werden,

können von der Regierung der Demokratischen

Republik Sudan, ausgenommen im Falle von

Gegenseitigkeit, anderen Kategorien des Missionspersonals

nicht gewährt werden. Die Regierung der

Demokratischen Republik Sudan behält sich das

Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, daß einem

Diplomaten, der Staatsangehöriger des Sudan oder

im Sudan ständig ansässig ist, jedwede Immunität

von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit,

selbst wenn es sich um Amtshandlungen des Diplomaten

in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, nicht

gewährt wird."

2. Fakultativprotokoll

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Zentralafrikanische

Republik 19. März 1973

Oman 31. Mai 1974

Pakistan 29. März 1976

Republik Korea 25. Jänner 1977

Bahamas 17. März 1977

Sri Lanka 31. Juli 1978

Seychellen 29. Mai 1979

Malawi 29. April 1980

Die Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 237/1970 wird dahingehend berichtigt, daß

Bulgarien und Chile wohl das Wiener Übereinkommen

über diplomatische Beziehungen, nicht jedoch

das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung

von Streitigkeiten ratifiziert haben.

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