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460_1981 AT

460. Kundmachung: Brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Kundmachung: Brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

der Markenschutzgesetznovelle 1977, BGBl.

Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1970 auf brasilianische amtliche Prüfungs-

und Gewährzeichen für Edelmetalle in

vier Ausführungsformen Anwendung findet, die

im Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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