460_1981
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460. Kundmachung: Brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 460. Kundmachung: Brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle
1981_460_0 460. Kundmachung: Brasilianische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetalle
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
der Markenschutzgesetznovelle 1977, BGBl.
Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1970 auf brasilianische amtliche Prüfungs-
und Gewährzeichen für Edelmetalle in
vier Ausführungsformen Anwendung findet, die
im Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegen.