460_1980
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460. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 460. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1980_460_0 460. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
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Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974
wird verordnet
Artikel I
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern
ohne Nachweis der Barauslagen zu
leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter
Satz des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 426/1974) beträgt je Schützling monatlich
375 S.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in
Kraft.