460. Notenwechsel betreffend Zollermäßigung für die Einfuhr von Personenkraftwagen aus der Sowjetunion
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Moskau, den 3. März 1975
Nr. 191/75
Exzellenz !
Ich beehre mich, darauf Bezug zu nehmen,
daß im Protokoll der 6. Tagung der österreichisch-
sowjetischen Gemischten Kommission
für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit, die vom 11. bis
15. März 1974 in Moskau stattgefunden hat,
die Erklärung der österreichischen Seite festgehalten
ist, daß sie rechtzeitig Maßnahmen
ergreifen wird, um beim Import sowjetischer
Personenkraftwagen Zollermäßigungen einzuführen.
Ich bin nunmehr in der Lage, Eurer Exzellenz
mitzuteilen, daß beim Import von Personenkraftwagen
aus der UdSSR mit einer Blechstärke
der Karosserie von mindestens 0,7 mm
und einer Bodenfreiheit von mindestens 17 cm
(mit Reifen solcher Abmessungen, wie sie
anläßlich der Erstausstattung verwendet werden
und mit dem vom Hersteller vorgesehenen
Reifendruck) ein österreichischer Zollsatz von
8% des Wertes anstatt des früheren Zollsatzes
von 20% berechnet wird.
Der oben erwähnte Zollsatz von 8% wird
drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an
dem die österreichische Seite schriftlich davon
Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten
in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner
vorzüglichen Hochachtung
H. Standenat
An den
Außenhandelsminister
der UdSSR
Herrn N. S. PATOLITSCHEW
Moskau
(Übersetzung)
Moskau, 10. März 1975
Exzellenz !
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens
vom 3. März 1975, Nr. 191/75, folgenden
Inhalts zu bestätigen
„Ich beehre mich, darauf Bezug zu nehmen,
daß im Protokoll der 6. Tagung der österreichisch-
sowjetischen Gemischten Kommission
für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit, die vom 11. bis
15. März 1974 in Moskau stattgefunden hat,
die Erklärung der österreichischen Seite festgehalten
ist, daß sie rechtzeitig Maßnahmen
ergreifen wird, um beim Import sowjetischer
Personenkraftwagen Zollermäßigungen einzuführen.
Ich bin nunmehr in der Lage, Eurer Exzellenz
mitzuteilen, daß beim Import von Personenkraftwagen
aus der UdSSR mit einer Blechstärke
der Karosserie von mindestens 0,7 mm
und einer Bodenfreiheit von mindestens 17 cm
(mit Reifen solcher Abmessungen, wie sie
anläßlich der Erstausstattung verwendet werden
und mit dem vom Hersteller vorgesehenen
Reifendruck) ein österreichischer Zollsatz von
8% des Wertes anstatt des früheren Zollsatzes
von 20% berechnet wird.
Der oben erwähnte Zollsatz von 8% wird
drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an
dem die österreichische Seite schriftlich davon
Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten
in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind."
Ich beehre mich, mitzuteilen, daß ich Obgenanntes
zur Kenntnis nehme.
Ich gebe der Hoffnung darüber Ausdruck,
daß auch künftighin für den Import sowjetischer
Personenkraftwagen nach Österreich günstige
Bedingungen geschaffen werden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner
vorzüglichen Hochachtung
M. R. Kusmin
Herrn H. Standenat
Seiner Exzellenz dem
Botschafter der
Republik Österreich
in der
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Moskau
Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorstehenden Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel
tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.