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460_1975 AT

460. Notenwechsel betreffend Zollermäßigung für die Einfuhr von Personenkraftwagen aus der Sowjetunion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Notenwechsel betreffend Zollermäßigung für die Einfuhr von Personenkraftwagen aus der Sowjetunion

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Moskau, den 3. März 1975

Nr. 191/75

Exzellenz !

Ich beehre mich, darauf Bezug zu nehmen,

daß im Protokoll der 6. Tagung der österreichisch-

sowjetischen Gemischten Kommission

für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische

Zusammenarbeit, die vom 11. bis

15. März 1974 in Moskau stattgefunden hat,

die Erklärung der österreichischen Seite festgehalten

ist, daß sie rechtzeitig Maßnahmen

ergreifen wird, um beim Import sowjetischer

Personenkraftwagen Zollermäßigungen einzuführen.

Ich bin nunmehr in der Lage, Eurer Exzellenz

mitzuteilen, daß beim Import von Personenkraftwagen

aus der UdSSR mit einer Blechstärke

der Karosserie von mindestens 0,7 mm

und einer Bodenfreiheit von mindestens 17 cm

(mit Reifen solcher Abmessungen, wie sie

anläßlich der Erstausstattung verwendet werden

und mit dem vom Hersteller vorgesehenen

Reifendruck) ein österreichischer Zollsatz von

8% des Wertes anstatt des früheren Zollsatzes

von 20% berechnet wird.

Der oben erwähnte Zollsatz von 8% wird

drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an

dem die österreichische Seite schriftlich davon

Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten

in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner

vorzüglichen Hochachtung

H. Standenat

An den

Außenhandelsminister

der UdSSR

Herrn N. S. PATOLITSCHEW

Moskau

(Übersetzung)

Moskau, 10. März 1975

Exzellenz !

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens

vom 3. März 1975, Nr. 191/75, folgenden

Inhalts zu bestätigen

„Ich beehre mich, darauf Bezug zu nehmen,

daß im Protokoll der 6. Tagung der österreichisch-

sowjetischen Gemischten Kommission

für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische

Zusammenarbeit, die vom 11. bis

15. März 1974 in Moskau stattgefunden hat,

die Erklärung der österreichischen Seite festgehalten

ist, daß sie rechtzeitig Maßnahmen

ergreifen wird, um beim Import sowjetischer

Personenkraftwagen Zollermäßigungen einzuführen.

Ich bin nunmehr in der Lage, Eurer Exzellenz

mitzuteilen, daß beim Import von Personenkraftwagen

aus der UdSSR mit einer Blechstärke

der Karosserie von mindestens 0,7 mm

und einer Bodenfreiheit von mindestens 17 cm

(mit Reifen solcher Abmessungen, wie sie

anläßlich der Erstausstattung verwendet werden

und mit dem vom Hersteller vorgesehenen

Reifendruck) ein österreichischer Zollsatz von

8% des Wertes anstatt des früheren Zollsatzes

von 20% berechnet wird.

Der oben erwähnte Zollsatz von 8% wird

drei Monate nach dem Tag in Kraft treten, an

dem die österreichische Seite schriftlich davon

Mitteilung macht, daß die für das Inkrafttreten

in Österreich erforderlichen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen erfüllt sind."

Ich beehre mich, mitzuteilen, daß ich Obgenanntes

zur Kenntnis nehme.

Ich gebe der Hoffnung darüber Ausdruck,

daß auch künftighin für den Import sowjetischer

Personenkraftwagen nach Österreich günstige

Bedingungen geschaffen werden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner

vorzüglichen Hochachtung

M. R. Kusmin

Herrn H. Standenat

Seiner Exzellenz dem

Botschafter der

Republik Österreich

in der

Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Moskau

Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorstehenden Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel

tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.

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