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460. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.

Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl. Nr. 229/

1969 und der Kundmachung BGBl. Nr. 61/1971,

wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der

Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärtzlichen Berufes umfaßt

jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

begründete Tätigkeit, die unmittelbar

am Menschen oder mittelbar für den Menschen

ausgeführt wird, insbesondere

a) die Untersuchung auf das Vorliegen oder

Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten,

Geistes- und Gemütskrankheiten,

von Gebrechen oder Mißbildungen und

Anomalien, die krankhafter Natur sind;

b) die Beurteilung von in lit. a angeführten

Zuständen bei Verwendung medizinischdiagnostischer

Hilfsmittel;

c) die Behandlung solcher Zustände (lit. a);

d) die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich

der Entnahme oder Infusion

von Blut;

e) die Vorbeugung von Erkrankungen-,

f) die Geburtshilfe;

g) die Verordnung von Heilmitteln, von

Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen

Hilfsmitteln;

h) die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes

berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse

auszustellen und ärztliche Gutachten zu

erstatten."

2. Der Abs. 4 des § 1 a hat zu lauten

„(4) Anderen Personen als den in Abs. 1 und

3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen

Berufes verboten."

3. Dem Abs. 1 des § 2 c ist nachstehender Satz

anzufügen

„Das gleiche gilt, ausgenommen die vorgesehene

Mindestzeit, für eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet im Rahmen eines

Sonderfaches."

4. Die lit. a des § 2 h hat zu lauten

„a) die für die praktische Ausbildung zum

praktischen Arzt beziehungsweise zum

Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse,

über Art und Dauer der Ausbildung

sowie einer speziellen Ausbildung in

den einzelnen Ausbildungsfächern, beziehungsweise

im Hauptfach und in Nebenfächern

(§§ 2 b und 2 c),"

5. Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten

„(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit

dürfen neben den amtlich verliehenen

Titeln nur solche, auf die gegenwärtige Verwendung

oder auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen

eines Sonderfaches hinweisende Zusätze beigefügt

werden, die der Wahrheit entsprechen.

Die Führung ausländischer Titel und Würden,

die zur Verwechslung mit inländischen Amts- und

Berufstiteln geeignet sind, ist nur mit Bewilligung

des zuständigen Bundesministers gestattet."

6. Dem Abs. 4 des § 5 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung

der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und

Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne

des § 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.

Nr. 99/1954, sowie in einer nach den Bestimmungen

des Familienberatungsförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle

bedarf keiner Bewilligung."

6 a. Nach dem § 7 ist nachstehender § 7 a samt

Überschrift einzufügen

„Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 7 a. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich

tätigen Ärzten im Sinne des § 7 Abs. 2 kann

bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines

jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung

von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft)

oder von medizinischen Geräten (Appa-

rategemeinschaft) bestehen. Eine solche Zusammenarbeit

darf jedoch nach außen hin nicht als

Gesellschaft in Erscheinung treten.

(2) Ordinationsgemeinschaften oder Apparategemeinschaften

dürfen nur zwischen den im

Abs. 1 genannten Ärzten begründet werden. Die

Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich

als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 7

Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne

Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich

im Sinne des § 7 Abs. 2 tätig werden."

7. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit

der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede

Art der Werbung, insbesondere auch für diagnostische

oder therapeutische Methoden sowie für

die Anwendung von Arzneimitteln oder Heilbehelfen,

verboten."

8. Die lit. b des Abs. 2 des § 15 hat zu lauten

„b) eines Disziplinarerkenntnisses für die

Dauer der festgesetzten Untersagung."

9. Der Abs. 3 des § 15 hat zu entfallen; die

bisherigen Absätze 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 bis 6.

10. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Wenn einem Arzt die Ausübung

des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis

mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so

erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die

sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung;

er hat vor der Wiederaufnahme der

Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer

den Ablauf der zeitlichen Beschränkung

nachzuweisen.

(2) Während der zeitlich beschränkten Untersagung

der Berufsausübung ruht auch die durch

die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen

Hausapotheke erlangte Befugnis."

11. Im Abs. 1 des § 22 treten an Stelle des

letzten Satzes nachstehende Bestimmungen

„Die Strafgerichte haben alle durch sie gegen

Ärzte erfolgte Verurteilungen wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

sowie wegen anderer strafbarer Handlungen,

die im Zusammenhang mit der ärztlichen

Berufsausübung stehen, der zuständigen Ärztekammer

bekanntzugeben. Das gleiche gilt für

Verwaltungsbehörden, soweit es sich um im Zusammenhang

mit der ärztlichen Berufsausübung

stehende Verwaltungsübertretungen handelt."

12. Der Abs. 1 des § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Einer Ärztekammer gehören als

ordentliche Kammerangehörige alle Ärzte an,

die ihren Beruf im Bereiche dieser Ärztekammer

tatsächlich ausüben (§ 1 a Abs. 3, § 5 Abs. 2 und

4, § 5 a) und in der bei der Österreichischen

Ärztekammer geführten Ärzteliste (§ 2 i) eingetragen

sind."

13. Nach dem Abs. 3 des § 29 ist nachstehender

Abs. 4 einzufügen

„(4) Die Stimmenabgabe erfolgt mittels eines

amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert.

Der amtliche Stimmzettel und das amtliche

Wahlkuvert sind von der Ärztekammer

aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher

Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung

der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten

hat. Wind bei der Stimmenabgabe ein anderer

Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,

so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist

auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung

des amtlichen Stimmzettels der Wille des

Wählers nicht eindeutig erkennbar ist."

14. Der bisherige Abs. 4 des § 29 erhält die

Bezeichnung Abs. 5.

15. Der bisherige Abs. 5 des § 29 erhält die

Bezeichnung Abs. 6 und hat zu lauten

„(6) Die näheren Bestimmungen über das

Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung

der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung

der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden,

die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel,

das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und

Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten

Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes

sowie des Präsidenten und des oder

der Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher

Nachwahlen, sind in der Wahlordnung zu treffen.

Die Wahlordnung hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören

der Österreichischen Ärztekammer durch

Verordnung zu erlassen.",

16. Die lit. c, d und e des § 33 haben zu

lauten

„c) Wahl des Verwaltungsausschusses des

Wohlfahrtsfonds;

d) Wahl des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds;

e) Wahl des Überprüfungsausschusses des

Wohlfahrtsfonds;"

17. Die bisherigen lit. c bis i des § 33 erhalten

die Bezeichnung lit. f bis 1.

18. Die lit. c des Abs. 4 des § 34 hat zu

lauten

„c) zur Bestellung des Finanzreferenten sowie

allfälliger Referenten für bestimmte Aufgaben."

19. Im § 37 ist das Wort „Kammermitglieder"

durch das Wort „Kammerräte" zu ersetzen.

20. Der § 38 hat zu lauten

„§ 38. Die Organe und das gesamte Personal

der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon

nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit

verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit

über alle ihnen aus ihrer amtlichen

Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse der

Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der

Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung

hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines

Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden,

wenn dies im Interesse der Rechtspflege

oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt."

21. Dem Abs. 3 des § 39 sind folgende Bestimmungen

anzufügen

„Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen

vorsehen, daß Kammerangehörige, die den

ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem

Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich

bis zu einem in der Umlagenordnung zu

bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die

Errechnung der Kammerumlage erforderlichen

Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten

Nachweise über die Richtigkeit dieser

Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung

nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen

wind, erfolgt die Vorschreibung auf Grund

einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung

aller für die Errechnung der Kammerumlage

bedeutsamen Umstände vorzunehmen."

21 a. Im § 40 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

21 b. Im § 40 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht

und eine Privatanklage darf erst erhoben

werden, sobald entweder die im Abs. 3

genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf

dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet

ist."

22. Dem Abs. 1 des § 42 ist folgender Satz

anzufügen

„Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte

gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1974, BGBl. Nr. 143."

23. Der § 43 a hat zu lauten

„§ 43 a. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds

sind Leistungen zu gewähren

a) an anspruchsberechtigte Kammerangehörige

für den Fall des Alters, der vorübergehenden

oder dauernden Berufsunfähigkeit,

b) an Hinterbliebene im Falle des Ablebens

eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

(2) Können Personen, denen Leistungen aus

dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des

Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen

ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften

beanspruchen, so geht der Anspruch

auf die Ärztekammer insoweit über, als diese

Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf

Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer

nicht über."

24. Der Abs. 5 des § 44 hat zu lauten

„(5) Die Beitragsordmung kann nähere Bestimmungen

vorsehen, daß Kammerangehörige,

die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in

einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet

sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung

zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle

für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

erforderlichen Angaben zu machen

und auf Verlangen die geforderten Nachweise

über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen;

wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und

vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung

auf Grund einer Schätzung; diese ist

unter Berücksichtigung aller für die Errechnung

der Beiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen."

25. An Stelle des Abs. 6 des § 44 haben nachstehende

Abs. 6 und 7 zu treten

„(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige,

die den ärztlichen Beruf ausschließlich

in einem Dienstverhältnis ausüben,

dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der

monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören

nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge

im Sinne des § 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67 des

Einkommensteuergesetzes 1972.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber

einzubehalten und spätestens bis zum

15. Tage nach Ablauf des Kalendermonates an

die zuständige Ärztekammer abzuführen."

26. Dem Abs. 1 des § 55 e ist ein Satz folgenden

Wortlautes anzufügen

„Die Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds

kann sich auch nur auf die gemeinsame

Abdeckung eines Großschadensfalles erstrecken;

ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein

und derselben Ursache zwei oder mehr Schadensfälle

mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen

eintreten und die gesamten versicherungsmathematischen

Barwerte der dadurch

ausgelösten Grundleistungen das 666fache der

Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer

übersteigen."

27. Nach dem Abs. 1 des § 55 f ist nachstehender

Abs. 2 einzufügen

„(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens

schuldig, wenn sie eine oder

mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen

haben und deswegen von einem inländischen

Gerächt zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt worden sind."

28. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 55 f sind

als Abs. 3 bis 6 zu bezeichnen.

29. Die lit. c des Abs. 1 des § 55 l hat zu

lauten

„c) Untersagung der Berufsausübung."

30. Der Abs. 2 des § 55 1 hat zu lauten

„(2) Die Strafe nach Abs. 1 lit. c darf im

Falle eines Disziplinarvergehens nach § 55 f

Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren

verhängt werden. In den übrigen Fällen darf

die Strafe nach Abs. 1 lit. c höchstens für die

Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für

die Dauer von drei Monaten und nur gegen

solche Kammerangehörige verhängt werden, die

wegen eines Disziplinarvergehens bereits mit

einer Geldstrafe bestraft worden sind. Bei praktischen

Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf

im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer

Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die

Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1

lit. c nicht auf die Ausübung des ärztlichen

Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten

des Arztes."

31. § 63 hat zu lauten

„§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten,

die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 2 B-VG und Art. 12

Abs. 1 Z. 2 B-VG in die Kompetenz der Länder

fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.

(3) Hinsichtlich des § 57 Abs. 1 und 2 und

des § 58 ist der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG

betraut."

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 8, 9, 10,

11, 27, 28, 29 und 30 treten mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 63 des

Ärztegesetzes in der Fassung des Art. I Z. 31

dieses Bundesgesetzes.

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