460. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,
BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.
Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl. Nr. 229/
1969 und der Kundmachung BGBl. Nr. 61/1971,
wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der
Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärtzlichen Berufes umfaßt
jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründete Tätigkeit, die unmittelbar
am Menschen oder mittelbar für den Menschen
ausgeführt wird, insbesondere
a) die Untersuchung auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten,
Geistes- und Gemütskrankheiten,
von Gebrechen oder Mißbildungen und
Anomalien, die krankhafter Natur sind;
b) die Beurteilung von in lit. a angeführten
Zuständen bei Verwendung medizinischdiagnostischer
Hilfsmittel;
c) die Behandlung solcher Zustände (lit. a);
d) die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich
der Entnahme oder Infusion
von Blut;
e) die Vorbeugung von Erkrankungen-,
f) die Geburtshilfe;
g) die Verordnung von Heilmitteln, von
Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen
Hilfsmitteln;
h) die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes
berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse
auszustellen und ärztliche Gutachten zu
erstatten."
2. Der Abs. 4 des § 1 a hat zu lauten
„(4) Anderen Personen als den in Abs. 1 und
3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen
Berufes verboten."
3. Dem Abs. 1 des § 2 c ist nachstehender Satz
anzufügen
„Das gleiche gilt, ausgenommen die vorgesehene
Mindestzeit, für eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines
Sonderfaches."
4. Die lit. a des § 2 h hat zu lauten
„a) die für die praktische Ausbildung zum
praktischen Arzt beziehungsweise zum
Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse,
über Art und Dauer der Ausbildung
sowie einer speziellen Ausbildung in
den einzelnen Ausbildungsfächern, beziehungsweise
im Hauptfach und in Nebenfächern
(§§ 2 b und 2 c),"
5. Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten
„(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit
dürfen neben den amtlich verliehenen
Titeln nur solche, auf die gegenwärtige Verwendung
oder auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen
eines Sonderfaches hinweisende Zusätze beigefügt
werden, die der Wahrheit entsprechen.
Die Führung ausländischer Titel und Würden,
die zur Verwechslung mit inländischen Amts- und
Berufstiteln geeignet sind, ist nur mit Bewilligung
des zuständigen Bundesministers gestattet."
6. Dem Abs. 4 des § 5 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung
der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und
Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne
des § 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 99/1954, sowie in einer nach den Bestimmungen
des Familienberatungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle
bedarf keiner Bewilligung."
6 a. Nach dem § 7 ist nachstehender § 7 a samt
Überschrift einzufügen
„Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 7 a. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich
tätigen Ärzten im Sinne des § 7 Abs. 2 kann
bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines
jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung
von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft)
oder von medizinischen Geräten (Appa-
rategemeinschaft) bestehen. Eine solche Zusammenarbeit
darf jedoch nach außen hin nicht als
Gesellschaft in Erscheinung treten.
(2) Ordinationsgemeinschaften oder Apparategemeinschaften
dürfen nur zwischen den im
Abs. 1 genannten Ärzten begründet werden. Die
Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich
als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 7
Abs. 2 anzusehen sein, und es muß jeder einzelne
Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich
im Sinne des § 7 Abs. 2 tätig werden."
7. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit
der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede
Art der Werbung, insbesondere auch für diagnostische
oder therapeutische Methoden sowie für
die Anwendung von Arzneimitteln oder Heilbehelfen,
verboten."
8. Die lit. b des Abs. 2 des § 15 hat zu lauten
„b) eines Disziplinarerkenntnisses für die
Dauer der festgesetzten Untersagung."
9. Der Abs. 3 des § 15 hat zu entfallen; die
bisherigen Absätze 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 bis 6.
10. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Wenn einem Arzt die Ausübung
des ärztlichen Berufes durch Disziplinarerkenntnis
mit zeitlicher Beschränkung untersagt ist, so
erlangt er mit dem Ablauf der Zeit, auf die
sich die Untersagung erstreckt, wieder diese Berechtigung;
er hat vor der Wiederaufnahme der
Berufsausübung der Österreichischen Ärztekammer
den Ablauf der zeitlichen Beschränkung
nachzuweisen.
(2) Während der zeitlich beschränkten Untersagung
der Berufsausübung ruht auch die durch
die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen
Hausapotheke erlangte Befugnis."
11. Im Abs. 1 des § 22 treten an Stelle des
letzten Satzes nachstehende Bestimmungen
„Die Strafgerichte haben alle durch sie gegen
Ärzte erfolgte Verurteilungen wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
sowie wegen anderer strafbarer Handlungen,
die im Zusammenhang mit der ärztlichen
Berufsausübung stehen, der zuständigen Ärztekammer
bekanntzugeben. Das gleiche gilt für
Verwaltungsbehörden, soweit es sich um im Zusammenhang
mit der ärztlichen Berufsausübung
stehende Verwaltungsübertretungen handelt."
12. Der Abs. 1 des § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Einer Ärztekammer gehören als
ordentliche Kammerangehörige alle Ärzte an,
die ihren Beruf im Bereiche dieser Ärztekammer
tatsächlich ausüben (§ 1 a Abs. 3, § 5 Abs. 2 und
4, § 5 a) und in der bei der Österreichischen
Ärztekammer geführten Ärzteliste (§ 2 i) eingetragen
sind."
13. Nach dem Abs. 3 des § 29 ist nachstehender
Abs. 4 einzufügen
„(4) Die Stimmenabgabe erfolgt mittels eines
amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert.
Der amtliche Stimmzettel und das amtliche
Wahlkuvert sind von der Ärztekammer
aufzulegen. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher
Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung
der wahlwerbenden Gruppen zu enthalten
hat. Wind bei der Stimmenabgabe ein anderer
Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,
so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist
auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung
des amtlichen Stimmzettels der Wille des
Wählers nicht eindeutig erkennbar ist."
14. Der bisherige Abs. 4 des § 29 erhält die
Bezeichnung Abs. 5.
15. Der bisherige Abs. 5 des § 29 erhält die
Bezeichnung Abs. 6 und hat zu lauten
„(6) Die näheren Bestimmungen über das
Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung
der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung
der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden,
die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel,
das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und
Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten
Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes
sowie des Präsidenten und des oder
der Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher
Nachwahlen, sind in der Wahlordnung zu treffen.
Die Wahlordnung hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören
der Österreichischen Ärztekammer durch
Verordnung zu erlassen.",
16. Die lit. c, d und e des § 33 haben zu
lauten
„c) Wahl des Verwaltungsausschusses des
Wohlfahrtsfonds;
d) Wahl des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds;
e) Wahl des Überprüfungsausschusses des
Wohlfahrtsfonds;"
17. Die bisherigen lit. c bis i des § 33 erhalten
die Bezeichnung lit. f bis 1.
18. Die lit. c des Abs. 4 des § 34 hat zu
lauten
„c) zur Bestellung des Finanzreferenten sowie
allfälliger Referenten für bestimmte Aufgaben."
19. Im § 37 ist das Wort „Kammermitglieder"
durch das Wort „Kammerräte" zu ersetzen.
20. Der § 38 hat zu lauten
„§ 38. Die Organe und das gesamte Personal
der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon
nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse der
Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der
Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung
hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege
oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt."
21. Dem Abs. 3 des § 39 sind folgende Bestimmungen
anzufügen
„Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen
vorsehen, daß Kammerangehörige, die den
ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem
Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich
bis zu einem in der Umlagenordnung zu
bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die
Errechnung der Kammerumlage erforderlichen
Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten
Nachweise über die Richtigkeit dieser
Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung
nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen
wind, erfolgt die Vorschreibung auf Grund
einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung
aller für die Errechnung der Kammerumlage
bedeutsamen Umstände vorzunehmen."
21 a. Im § 40 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.
21 b. Im § 40 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Eine zivilgerichtliche Klage darf erst eingebracht
und eine Privatanklage darf erst erhoben
werden, sobald entweder die im Abs. 3
genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf
dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet
ist."
22. Dem Abs. 1 des § 42 ist folgender Satz
anzufügen
„Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte
gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1974, BGBl. Nr. 143."
23. Der § 43 a hat zu lauten
„§ 43 a. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds
sind Leistungen zu gewähren
a) an anspruchsberechtigte Kammerangehörige
für den Fall des Alters, der vorübergehenden
oder dauernden Berufsunfähigkeit,
b) an Hinterbliebene im Falle des Ablebens
eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
(2) Können Personen, denen Leistungen aus
dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des
Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen
ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
beanspruchen, so geht der Anspruch
auf die Ärztekammer insoweit über, als diese
Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf
Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer
nicht über."
24. Der Abs. 5 des § 44 hat zu lauten
„(5) Die Beitragsordmung kann nähere Bestimmungen
vorsehen, daß Kammerangehörige,
die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in
einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet
sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung
zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle
für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
erforderlichen Angaben zu machen
und auf Verlangen die geforderten Nachweise
über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen;
wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und
vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung
auf Grund einer Schätzung; diese ist
unter Berücksichtigung aller für die Errechnung
der Beiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen."
25. An Stelle des Abs. 6 des § 44 haben nachstehende
Abs. 6 und 7 zu treten
„(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige,
die den ärztlichen Beruf ausschließlich
in einem Dienstverhältnis ausüben,
dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der
monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören
nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge
im Sinne des § 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67 des
Einkommensteuergesetzes 1972.
(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber
einzubehalten und spätestens bis zum
15. Tage nach Ablauf des Kalendermonates an
die zuständige Ärztekammer abzuführen."
26. Dem Abs. 1 des § 55 e ist ein Satz folgenden
Wortlautes anzufügen
„Die Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds
kann sich auch nur auf die gemeinsame
Abdeckung eines Großschadensfalles erstrecken;
ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein
und derselben Ursache zwei oder mehr Schadensfälle
mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen
eintreten und die gesamten versicherungsmathematischen
Barwerte der dadurch
ausgelösten Grundleistungen das 666fache der
Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer
übersteigen."
27. Nach dem Abs. 1 des § 55 f ist nachstehender
Abs. 2 einzufügen
„(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens
schuldig, wenn sie eine oder
mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen
haben und deswegen von einem inländischen
Gerächt zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden sind."
28. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 55 f sind
als Abs. 3 bis 6 zu bezeichnen.
29. Die lit. c des Abs. 1 des § 55 l hat zu
lauten
„c) Untersagung der Berufsausübung."
30. Der Abs. 2 des § 55 1 hat zu lauten
„(2) Die Strafe nach Abs. 1 lit. c darf im
Falle eines Disziplinarvergehens nach § 55 f
Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren
verhängt werden. In den übrigen Fällen darf
die Strafe nach Abs. 1 lit. c höchstens für die
Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für
die Dauer von drei Monaten und nur gegen
solche Kammerangehörige verhängt werden, die
wegen eines Disziplinarvergehens bereits mit
einer Geldstrafe bestraft worden sind. Bei praktischen
Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf
im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer
Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die
Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1
lit. c nicht auf die Ausübung des ärztlichen
Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten
des Arztes."
31. § 63 hat zu lauten
„§ 63. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten,
die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 2 B-VG und Art. 12
Abs. 1 Z. 2 B-VG in die Kompetenz der Länder
fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3) Hinsichtlich des § 57 Abs. 1 und 2 und
des § 58 ist der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG
betraut."
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 8, 9, 10,
11, 27, 28, 29 und 30 treten mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 63 des
Ärztegesetzes in der Fassung des Art. I Z. 31
dieses Bundesgesetzes.