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460_1973 AT

460. Verordnung: 14. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Verordnung: 14. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, den

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Wien vermögensrechtlich zu beraten und

vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu

vertreten.

Androsch

461. Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 31. August 1973 über die Erweiterung

der Vertretungsbefugnis der

Finanzprokuratur (15. Prokuratursverordnung)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die

Genossenschaftsküche der bei der Österreichischen

Postsparkasse tätigen Bediensteten, registrierte

Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vermögensrechtlich

zu beraten und vor allen Gerichten

und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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