460. Verordnung: 14. Prokuratursverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,
StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet
Der Finanzprokuratur wird übertragen, den
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Wien vermögensrechtlich zu beraten und
vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu
vertreten.
Androsch
461. Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 31. August 1973 über die Erweiterung
der Vertretungsbefugnis der
Finanzprokuratur (15. Prokuratursverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,
StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet
Der Finanzprokuratur wird übertragen, die
Genossenschaftsküche der bei der Österreichischen
Postsparkasse tätigen Bediensteten, registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vermögensrechtlich
zu beraten und vor allen Gerichten
und Verwaltungsbehörden zu vertreten.