460. Bundesgesetz: Kartellgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Kartelle
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind
1. Verträge zwischen wirtschaftlich selbständig
bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden
von Unternehmern, durch die im gemeinsamen
Interesse eine Regelung oder Beschränkung
des Wettbewerbs, besonders bei der
Erzeugung, dem Absatz oder den Preisen, bewirkt
wird oder bewirkt werden soll („Vertragskartelle"),
2. Absprachen zwischen wirtschaftlich selbständig
bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden
von Unternehmern, durch die im gemeinsamen
Interesse der in der Z. 1 angeführte
Zweck erreicht wird oder erreicht werden soll,
sofern
a) entweder zu seiner Durchsetzung wirtschaftlicher,
gesellschaftlicher oder sonstiger
Druck ausgeübt wird oder werden soll
oder
b) nicht in der Absprache selbst ausdrücklich
in unmißverständlicher Weise auf deren
Unverbindlichkeit hingewiesen wird („Kartelle
durch Absprache"),
3. aufeinander abgestimmtes, also weder zufälliges
noch marktkonformes Verhalten von
wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern
oder von Verbänden von Unternehmern,
durch das der in der Z. 1 angeführte Zweck
erreicht wird („abgestimmtes Verhalten").
4. Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter
Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien,
Handelsspannen oder Rabatte, durch die der in
der Z. 1 angeführte Zweck erreicht wird oder
erreicht werden soll, sofern
a) entweder zu seiner Durchsetzung wirtschaftlicher,
gesellschaftlicher oder sonstiger
Druck ausgeübt wird oder ausgeübt werden
soll oder
b) nicht in der Empfehlung selbst ausdrücklich
in unmißverständlicher Webe auf deren
Unverbindlichkeit hingewiesen wird
(„Empfehlungskartelle"), und
5. mit Preisangaben versehene Ankündigungen
von Waren oder Leistungen, besonders im Hörrundfunk
oder Fernsehen, sofern diese Ankündigungen
dem Letztverbraucher bekanntwerden,
z. B. Plakate, Inserate, Preislisten, Prospekte,
Preisaufschriften auf Waren, deren Verpackungen
oder daran angebrachten Anhängern; ausgenommen
sind Ankündigungen, in denen die dort
angegebenen Preise ausdrücklich in unmißverständlicher
Weise als unverbindlich bezeichnet
werden, und Ankündigungen, die vom Letztverkäufer
(Erbringer der Leistung) stammen
(„Kartelle durch Ankündigungen").
(2) Eine Regelung des Wettbewerbs bei den
Preisen liegt besonders vor, wenn wirtschaftlich
selbständig bleibende Unternehmer einander auf
Grund einer Vereinbarung Preise des letzten
Jahres oder künftige Preise unmittelbar oder
mittelbar mitteilen. Die Jahresfrist ist vom Zeitpunkt
der Mitteilung an zu berechnen.
§ 2. (1) Bagatellkartelle sind Kartelle, die im
Zeitpunkt ihres Zustandekommens
1. an der Versorgung des gesamten inländischen
Marktes mit Waren (Leistungen) zur Befriedigung
desselben Bedarfes unter den gegebenen
Marktverhältnissen einen Anteil von weniger als
5% und
2. an der Versorgung eines allfälligen inländischen
örtlichen Teilmarktes einen Anteil von
weniger als 25% haben.
(2) Kartelle, die einen oder mehrere Angehörige
einer, mehrerer oder aller nachfolgenden
Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise binden,
sind vertikale Preisbindungen.
§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten als
1. Kartellvertrag ein Vertrag, durch den, auch
in Verbindung mit anderen Verträgen oder Absprachen,
ein Vertragskartell geschaffen wird,
seine Änderung und Ergänzung,
2. Vereinbarung ein Kartellvertrag oder eine
Absprache, durch die, auch in Verbindung mit
anderen Absprachen oder Verträgen, ein Kartell
durch Absprache geschaffen wird, ihre Änderung
und Ergänzung,
3. Empfehlung eine Empfehlung nach § 1
Abs. 1 Z. 4 oder eine der im § 1 Abs. 1 Z. 5
genannten Ankündigungen, ihre Änderung und
Ergänzung.
Ausländische Kartelle
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Kartelle
anzuwenden, die im Ausland zustande kommen,
jedoch den inländischen Markt betreffen.
Ausnahmen
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Kartelle auf Gebieten, die in Gesetzgebung
oder Vollziehung in die Zuständigkeit
der Länder fallen,
2. auf Kartelle, soweit sie den ausländischen
Markt betreffen,
3. auf Kartelle der Forstwirtschaft,
4. auf Kartelle von Kreditunternehmungen,
Bausparkassen oder privaten Versicherungsunternehmen,
die der Aufsicht des Bundesministers
für Finanzen auf Grund des Gesetzes über das
Kreditwesen vom 25. September 1939, deutsches
RGBl. I S. 1955, und des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen vom 6. Juni 1931,
deutsches RGBl. I S. 315, beide Gesetze in der
jeweils geltenden Fassung, unterstehen,
5. auf Kartelle von Verkehrsunternehmen, die
der Aufsicht des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie auf Grund des Bundesgesetzes
vom 27. März 1952, BGBl. Nr. 63,
über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern
mit Kraftfahrzeugen, und der Gewerbeordnung
sowie der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr
auf Grund des Bundesgesetzes vom
13. Feber 1957, BGBl. Nr. 60, über das Eisenbahnwesen,
des Bundesgesetzes vom 2. Dezember
1957, BGBl. Nr. 253, über die Luftfahrt, des
Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84,
betreffend die linienmäßige Beförderung von
Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen, des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170,
betreffend das Fernmeldewesen, des Bundesgesetzes
betreffend Verwaltungsvorschriften für
die Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 550/1934, und
des Bundesgesetzes vom 6. März 1969, BGBl.
Nr. 137, über die Bildung des Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesbahnen", alle Gesetze in
der jeweils geltenden Fassung, unterstehen,
6. auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
soweit sie durch einen Kartellvertrag
den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873,
RGBl. Nr. 70, nicht überschreiten, und
7. auf Verträge über die Bindung des Letztverkäufers
im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften-
und Zeitungshandel an den vom Verleger
festgesetzten Verkaufspreis.
(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht,
soweit ein Kartell geeignet ist, den unter das
Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
das Interimsabkommen zwischen der
Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
das Abkommen zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl andererseits, das Übereinkommen zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
oder das Übereinkommen zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland fallenden Handelsverkehr zu
beeinträchtigen, es sei denn, daß es sich um ein
Kartell auf einem Gebiet handelt, das in Gesetzgebung
oder Vollziehung in die Zuständigkeit
der Länder fällt.
(3) Auf abgestimmtes Verhalten ist dieses
Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit
1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Österreichische Arbeiterkammertag,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und der Österreichische
Gewerkschaftsbund den betreffenden Unternehmen
übereinstimmend mitgeteilt haben, daß
sie das abgestimmte Verhalten für volkswirtschaftlich
gerechtfertigt (§ 24 Abs. 1 Z. 6) halten,
2. das abgestimmte Verhalten auf eine Empfehlung
(§ 3 Z. 3) oder auf eine Verbandsempfehlung
(§ 36) zurückgeht, oder
3. das abgestimmte Verhalten
a) unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretung im Rahmen
ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches oder
b) wegen Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
zustande gekommen ist.
Förderung zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit
und wünschenswerter, mit Preisangaben versehener
Ankündigungen von Waren oder
Leistungen
§ 6. Der Bundesminister für Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung
des Paritätischen Ausschusses (§ 90), besonders
auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft oder des Österreichischen
Arbeiterkammertages, durch Verordnung
1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher
Zusammenarbeit oder mit Preisangaben
versehener Ankündigungen von Waren oder
Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen,
und
2. Kartellarten von der Anwendung dieses
Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie volkswirtschaftlich
wünschenswert sind;
diese Verordnungsermächtigung bezieht sich
besonders auf Vereinbarungen, die nur
a) die gemeinsame Durchführung von Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben, die
gemeinsame Vergabe von Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
zwischen den Beteiligten, sofern die
Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind
und von allen Beteiligten ausgenützt werden
dürfen,
b) die Bildung und Benützung gemeinsamer
Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen,
gemeinsamer Ausstellungsräume und
eines gemeinsamen Vertreterstabes,
c) die gemeinsame Werbung, sofern keine
Preise angegeben werden,
d) die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und
Rechnungsanlagen oder
e) die Errichtung und Benützung gemeinsamer
Informationssysteme (Datenbanken)
zum Gegenstand haben, und auf
a) mit Preisangaben versehene Ankündigungen
von Waren oder Leistungen von
Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmen
zum Zweck der gemeinsamen Werbung
und
b) Anbote miteinander verbundener Leistungen
verschiedener Unternehmen des Verkehrs
und des Fremdenverkehrs zu
Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).
Erfordernisse der Gültigkeit
§ 7. (1) Der Kartellvertrag bedarf zu seiner
Gültigkeit der Schriftform und der rechtskräftigen
Eintragung in das Kartellregister. Bei
vertikalen Preisbindungen tritt an die Stelle der
einzelnen Kartellverträge das Muster dieser Verträge.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für einen Kartellvertrag,
durch den ein Kartell geschaffen wird,
das
1. ein Bagatellkartell ist oder
2. eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs
zwar nicht bewirken soll, jedoch tatsächlich
bewirkt („Wirkungskartell").
(3) Werden bei einem bereits rechtskräftig
eingetragenen Vertragskartell, das nicht unter
die Ausnahme des Abs. 2 fällt und die Einhaltung
betragsmäßig bestimmter Preise zum Gegenstand
hat, jedoch keine vertikale Preisbindung ist, die
Preise geändert, so bedarf diese Änderung bis
zur Entscheidung des Kartellgerichts zu ihrer
Gültigkeit nur der Schriftform und der Anmeldung
zum Kartellregister.
Kündigung und Austritt
§ 8. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — unter
Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als zwei Jahre geschlossener
Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten Vertragsjahrs
unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden; eine vertikale Preisbindung
kann schon zum Ende des ersten Vertragsjahrs
unter Einhaltung einer Frist von zwei
Monaten gekündigt werden. Das Kartellgericht
kann jedoch bei Vertragskartellen, die ausschließlich
1. die einheitliche Anwendung von Normen
oder Typen, besonders durch die Bestimmung,
daß nur genormte oder typisierte Erzeugnisse
hergestellt oder verwendet werden dürfen
(„Normen- und Typenkartelle"), bezwecken oder
2. Rationalisierungszwecke durch die Abstimmung
von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungsprogrammen
oder durch Maßnahmen für
den Vertrieb verfolgen („Rationalisierungskartelle"),
in seinem Bewilligungsbeschluß (§ 24) gestatten,
daß der Kartellvertrag für höchstens fünf Jahre
unkündbar sein darf, sofern volkswirtschaftliche
Gründe dafür sprechen.
(2) Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell
aus einem wichtigen Grund vorzeitig
austreten, besonders wenn ihm aus der Aufrechterhaltung
des Kartellvertrags trotz Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine
ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit
erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen
Interessen billigerweise nicht zugemutet
werden kann.
(3) Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht
(Abs. 1) oder das Recht zum vorzeitigen
Austritt (Abs. 2) aufhebt oder beschränkt, ist
er unwirksam.
Kartellbevollmächtigter
§ 9. (1) Die Kartellmitglieder haben einen im
Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten zu
bestellen. Für seine Bestellung und den Widerruf
oder die Kündigung der Vollmacht genügt die
einfache Mehrheit. Bei Empfehlungskartellen,
Kartellen durch Ankündigung und vertikalen
Preisbindungen trifft die Pflicht zur Bestellung
nur diejenigen, die Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien,
Handelsspannen oder Rabatte
empfehlen, Preise ankündigen oder die vertikale
Preisbindung unternehmen. Trifft dies für
eine einzige natürliche Person oder für eine
juristische Person zu, die von bloß einer natürlichen
Person vertreten wird, so gilt diese als
Kartellbevollmächtigter.
(2) Der Kartellbevollmächtigte hat die Kartellmitglieder
gegenüber den mit der Anwendung
dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden zu vertreten.
(3) Der Vorsitzende des Kartellgerichts kann
jedes zur Bestellung eines Kartellbevollmächtigten
verpflichtete Kartellmitglied unter Setzung einer
Frist von höchstens einem Monat auffordern,
einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Mit
der Zustellung einer einzigen Ausfertigung dieser
Aufforderung gilt die Zustellung als an alle
anderen hierzu verpflichteten Kartellmitglieder
vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Aufforderung
hingewiesen wird. Bestellen die hierzu
verpflichteten Kartellmitglieder innerhalb der
ihnen gesetzten Frist keinen Kartellbevollmächtigten,
so ist er durch den Vorsitzenden des
Kartellgerichts zu bestellen; er vertritt die
Kartellmitglieder so lange auf ihre Gefahr und
ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten
bestellen.
§ 10. Dem vom Vorsitzenden des Kartellgerichts
bestellten Kartellbevollmächtigten gebührt
Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung
für seine Tätigkeit. Über die Höhe
hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter
Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen
Aufwandes an Zeit und Mühe unter
Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten
übliche Entlohnung zu entscheiden.
§ 11. Die Aufhebung der Vollmacht eines
Kartellbevollmächtigten wird den mit der Anwendung
dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden
gegenüber erst mit der Anzeige der Bestellung
eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.
Inhalt der Vereinbarung
§ 12. (1) Die Vereinbarung hat zu enthalten
1. Namen (Firmen) und Sitz der Kartellmitglieder,
2. falls eine die Vereinbarung durchführende
Organisation besteht und gegründet wird, ihren
Namen (Firma), Rechtsform und Sitz sowie
Namen und Wohnsitz ihres bevollmächtigten
Vertreters (ihrer bevollmächtigten Vertreter)
dieser Organisation,
3. den Gegenstand der Vereinbarung, besonders
Waren, Warengruppen, geographische
Begrenzung, Quoten oder Preise, und
4. den Tag ihrer Schließung und gegebenenfalls
ihre Gültigkeitsdauer.
(2) Bei Kartellen durch Absprache entfällt die
Angabe des Tages ihres Zustandekommens.
(3) Bei vertikalen Preisbindungen entfallen
Angaben über Namen (Firmen) und Sitz der auf
den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten
Kartellmitglieder und den Tag der Schließung
der Vereinbarung. Hingegen hat die Vereinbarung
den betragsmäßig bestimmten Verkaufspreis
zu enthalten.
Anmeldung
§ 13. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat das
Kartell zum Kartellregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist in sechsfacher Ausfertigung
zu erstatten. Ihr ist die Vereinbarung,
soweit eine solche besteht, gegebenenfalls die
Satzung der die Vereinbarung durchführenden
Organisation, in Urschrift oder in beglaubigter
Gleichschrift sowie in sechsfacher unbeglaubigter
Gleichschrift anzuschließen. Bei vertikalen Preisbindungen
tritt an die Stelle der Vereinbarungen
mit den einzelnen Mitgliedern das diesen Vereinbarungen
zugrunde liegende Vereinbarungsmuster;
bei Empfehlungskartellen treten an die
Stelle der Ausfertigungen der Vereinbarung Ausfertigungen
der beabsichtigten Empfehlung, bei
Kartellen durch Ankündigung Ausfertigungen,
Gleichschriften oder Abbildungen der beabsichtigten
Ankündigung.
§ 14. Die Anmeldung hat, vorbehaltlich des
§ 15, zu enthalten
1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine
Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung
des Kartells (§ 24 Abs. 1 Z. 6) ermöglichen,
vor allem
a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion
des betreffenden Wirtschaftszweiges
und des Teiles der Produktion, der
durch das Kartell erfaßt wird,
b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer
desselben Wirtschaftszweiges, die
sich dem Kartell nicht anschließen, und
c) Angaben über das Verhältnis zu
bestehenden Kartellen,
2. gegebenenfalls Erläuterungen zu den wesentlichen
Bestimmungen der Vereinbarung.
§ 15. (1) In der Anmeldung vertikaler Preisbindungen
kann die in % 14 Z. 1 lit. b geforderte
Angabe entfallen; hingegen hat die Anmeldung
bei einem Vertragskartell anzugeben, ob und
gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters
bereits die erste Vereinbarung
geschlossen worden ist. Ferner ist der Anmeldung
auch eine genaue Beschreibung der Ware, die
Gegenstand des Kartells ist, anzuschließen.
(2) Bei Empfehlungskartellen und Kartellen
durch Ankündigung hat die Anmeldung auch
den Personenkreis, demgegenüber die Empfehlung
beabsichtigt ist, genau zu bezeichnen.
(3) Hat ein Kartell Preisgrenzen oder
Kalkulationsrichtlinien zum. Gegenstand, so hat
die Anmeldung auch Berechnungen aller zur Zeit
der Anmeldung geforderten, vom Kartell
erfaßten Preise zu enthalten. Das gilt nicht für
Kartelle auf dem Gebiet des Verkehrswesens.
§ 16. (1) Abgestimmtes Verhalten und Wirkungskartelle
sind binnen einem Monat anzumelden,
nachdem der Vorsitzende des Kartellgerichts
dazu aufgefordert hat.
(2) Bagatellkartelle, die nicht unter Abs. 1
fallen, sind binnen einem Monat nach ihrem
Zustandekommen anzumelden.
(3) Empfehlungskartelle und Kartelle durch
Ankündigung, die weder unter Abs. 1 noch unter
Abs. 2 fallen, sind zum Kartellregister anzumelden,
bevor die Empfehlung hinausgegeben
wird.
§ 17. Die Fristen des § 16 Abs. 1 und 2 können
vom Vorsitzenden des Kartellgerichts aus
berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag
des Kartellbevollmächtigten verlängert werden.
§ 18. (1) Jede Änderung oder Ergänzung eines
bereits angemeldeten Kartells ist durch den
Kartellbevollmächtigten zum Kartellregister
anzumelden, und zwar
1. bei Empfehlungskartellen und Kartellen
durch Ankündigung vor Hinausgabe der
Änderung oder Ergänzung der Empfehlung,
2. bei Vertragskartellen binnen 14 Tagen nach
Unterfertigung der Änderung oder Ergänzung
des Kartellvertrags durch das letzte Kartellmitglied,
3. bei Kartellen durch Absprache binnen
14 Tagen nach Änderung oder Ergänzung der
Absprache und
4. bei abgestimmtem Verhalten binnen
14 Tagen nach Aufforderung durch das Kartellgericht.
(2) Im übrigen gelten für die Anmeldung von
Änderungen und Ergänzungen eines bereits eingetragenen
Kartells die §§ 13 bis 15 sinngemäß.
Die dort bezeichneten Angaben sind jedoch in
die Anmeldung nur aufzunehmen, soweit sie
nicht bereits in der Anmeldung des Kartells
selbst enthalten sind.
§ 19. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat jeden
Wechsel in der Person des Kartellbevollmächtigten
sowie nachträgliche Änderungen der im
§ 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 bezeichneten Umstände
ohne Verzug zum Kartellregister anzumelden.
(2) Hat ein Kartell, das nicht das Verkehrswesen
betrifft, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien
zum Gegenstand, so hat der Kartellbevollmächtigte
weiter jeden auf Grund der
Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien geänderten
Preis zum Kartellregister anzumelden. Für
solche Anmeldungen gelten die Bestimmungen
über die Anmeldung von Änderungen oder
Ergänzungen sinngemäß.
§ 20. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat auf
Aufforderung durch den Vorsitzenden des
Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden
angemessenen Frist die maßgebende
Fassung einer Vereinbarung, die infolge
Änderungen unübersichtlich geworden ist, und
zusätzliche Stücke von Unterlagen vorzulegen.
(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung
der Frist wird durch eine im Wiederholungsfall
zu steigernde Ordnungsstrafe von 200 S bis
5000 S geahndet.
§ 21. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts
hat von der Anmeldung eines Kartells die
Finanzprokuratur, die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen
Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
durch Übersendung einer Gleichschrift
der Anmeldung und je einer Gleichschrift ihrer
Beilagen zu verständigen. Die genannten Stellen
sind berechtigt, binnen einem Monat, bei
Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen
jedoch binnen 14 Tagen nach Zustellung der
Verständigung beim Kartellgericht die Anforderung
fehlender oder erläuternder Angaben
(§§ 13 bis 15) zu begehren.
(2) Der Kartellbevollmächtigte hat dem Beschluß,
mit dem ihm vom Vorsitzenden des
Kartellgerichts ergänzende Angaben nach Abs. 1
aufgetragen werden, binnen einer von diesem
festzusetzenden angemessenen Frist, die einen
Monat nicht übersteigen darf, zu entsprechen.
Entscheidung
§ 22. (1) Das Kartellgericht hat darüber zu
entscheiden, ob die Eintragung eines angemeldeten
Kartells in das Kartellregister zu bewilligen
ist.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft der
bewilligenden Entscheidung hat der Vorsitzende
des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister
zu verfügen.
§ 23. Die Eintragung von Kartellen, die ausschließlich
Zahlungsbedingungen (ausgenommen
Rabatte) betreffen, kann vom Kartellgericht auch
vor Ablauf der Frist des § 21 bewilligt werden.
Die Pflicht des Kartellbevollmächtigten, fehlende
oder ergänzende Angaben zu machen, wird hierdurch
nicht berührt.
§ 24. (.1) Die Eintragung ist, vorbehaltlich der
§§ 25 und 26, zu bewilligen, wenn nachfolgende
Voraussetzungen zutreffen
1. bei Vertragskartellen und Kartellen durch
Absprache die Vereinbarung in Schriftform vorliegt,
bei Empfehlungskartellen Ausfertigungen
der Empfehlung und bei Kartellen durch
Ankündigung Ausfertigungen, Gleichschriften
oder Abbildungen der beabsichtigten Ankündigung
angeschlossen sind,
2. die Vereinbarung dem § 12 entspricht,
3. die Anmeldung den §§ 14 und 15 entspricht,
4. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder
Bestimmungen enthält,
a) ausschließlich solche Waren abzusetzen oder
solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand
des Kartells sind,
b) Waren oder Leistungen, die mit dem
kartellierten gleichartig oder ihnen ähnlich
sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt)
oder die Menge betreffenden Einschränkungen
abzusetzen oder zu
erbringen,
c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung
der Leistungen, die Gegenstand des
Kartells sind, bestimmte Personen oder
Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,
die vorgeschriebenen Bedingungen zu
erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen;
diese Bedingungen dürfen jedoch In den
Anforderungen an die fachliche Befähigung
nicht über bestehende Rechtsvorschriften
hinausgehen,
5. der Kartellvertrag nicht gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879
allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) verstößt
und
6. das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt
erscheint.
(2) Die volkswirtschaftliche Rechtfertigung
(Abs. 1 Z. 6) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn
ein Kartell mit dem guten Funktionieren des
Interimsabkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
des Interimsabkommens zwischen
der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl, des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
des Abkommens zwischen
der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl andererseits, des
Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation oder des Übereinkommens
zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen
Rechtfertigung ist ferner auf die
Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht
zu nehmen. Bei vertikalen Preisbindungen
ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls
nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen
die üblicherweise durchschnittlich gewährten
überschreiten oder an sich überhöht sind. Bei
anderen Kartellen ist bei dieser Prüfung auch auf
etwaige schwerwiegende betriebliche Nachteile
Bedacht zu nehmen, die den Kartellmitgliedern
dadurch entstehen könnten, daß die Eintragung
nicht bewilligt wird.
(3) Die Eintragung eines Bagatellkartells und
einer Änderung einer vertikalen Preisbindung,
durch die der Verkaufspreis herabgesetzt wird,
ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts ohne
weiteres Verfahren anzuordnen.
§ 25. (1) Ist ein abgestimmtes Verhalten oder
ein Wirkungskartell volkswirtschaftlich nicht
gerechtfertigt (§ 24 Abs. 1 Z. 6), so hat das
Kartellgericht die Durchführung des Kartells zu
untersagen.
(2) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Nichtbewilligung der Eintragung wird der
Kartellvertrag ungültig.
(3) Ist anzunehmen, daß ein abgestimmtes
Verhalten oder ein Wirkungskartell volkswirtschaftlich
nicht gerechtfertigt ist (§ 24 Abs. 1
Z. 6), so hat das Kartellgericht die Durchführung
auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens vorläufig
zu untersagen.
§ 26. Ist ein zur Anmeldung eines Kartells
Verpflichteter von der Bezirksverwaltungsbehörde
bestraft worden, weil er die ihm obliegende
Anmeldung nicht rechtzeitig erstattet hat
(§ 113 Abs. 1 Z. 1) und hat er binnen vier
Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Bescheides die Anmeldung noch immer nicht
erstattet, so hat das Kartellgericht die Durchführung
des Kartells zu untersagen.
§ 27. Soweit bei einer Vereinbarung im Sinne
des § 7 Abs. 3 anzunehmen ist, daß die geänderten
Preise volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind
(§ 24 Abs. 1 Z. 6), hat das Kartellgericht dem
Kartell die Durchführung der Änderung auf Antrag
einer Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Verfahrens vorläufig zu untersagen.
§ 28. (1) Tritt einem Kartell ein weiterer
Teilnehmer bei, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen,
die zur Bewilligung der Eintragung
geführt haben, noch gegeben sind.
(2) Wird durch einen Beitritt zu einem Bagatellkartell
eine der im § 2 Abs. 1 für den Markt-
anteil genannten Grenzen überschritten, so wird
der Beitritt erst mit dem Eintritt der Rechtskraft
seiner Eintragung wirksam.
(3) Die Eintragung von Änderungen nach § 19
Abs. 1 ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts
ohne weiteres Verfahren anzuordnen.
(4) Für die Eintragung von Änderungen oder
Ergänzungen von Kartellen gelten im übrigen
die Bestimmungen über die Eintragung des
Kartells in seiner ursprünglichen Fassung sinngemäß.
§ 29. (1) Die Löschung eines Kartells kann nur
auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses verfügt
werden. Ein solcher Beschluß ist zu fassen
1. von Amts wegen
a) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
b) wenn das Kartell nicht mehr besteht,
c) wenn ein Kartellmitglied weggefallen und
kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten
ist, für dieses Mitglied (Teillöschung);
2. auf Antrag des Kartellbevollmächtigten;
3. auf Antrag einer anderen Partei, wenn eine
der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z. 5 oder 6
nicht mehr vorliegt; bei einem Bagatellkartell
jedoch auch dann, wenn die volkswirtschaftliche
Rechtfertigung (§ 24 Abs. 1 Z. 6) bei seiner Eintragung
nicht vorgelegen hat.
(2) Die Voraussetzung nach § 24 Abs. 1 Z. 6 ist
bei vertikalen Preisbindungen besonders dann
nicht mehr gegeben, wenn die im geschäftlichen
Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise
bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes
der betreffenden Ware (Leistung) die in der
Vereinbarung (Empfehlung) bestimmten Verkaufspreise
erheblich unterschreiten.
(3) Ist anzunehmen, daß bei einem Bagatellkartell
die volkswirtschaftliche Rechtfertigung
(§ 24 Abs. 1 Z. 6) bei seiner Eintragung nicht
vorgelegen hat, so hat das Kartellgericht die
Durchführung auf Antrag einer Partei bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig
zu untersagen.
§ 30. (1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Z. 1
und 2 obliegt die Beschlußfassung in erster
Instanz dem Vorsitzenden allein.
(2) Erkennt das Strafgericht auf Löschung des
Kartells, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
die Löschung ohne weiteres Verfahren
zu verfügen.
§ 31. Bevor das Kartellgericht über einen nach
§ 29 Abs. 1 Z. 3 gestellten Löschungsantrag entscheidet,
hat es dem Kartellbevollmächtigten auf
dessen Antrag mit Beschluß diejenigen
Änderungen der Vereinbarung bekanntzugeben,
die das Kartell eintragbar machen, und ihm eine
angemessene Frist zur Vorlage der dem Beschluß
entsprechenden Änderung zu setzen. Legt der
Kartellbevollmächtigte die Änderung nicht fristgerecht
vor, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
ohne weiteres Verfahren die Löschung
der Vereinbarung zu verfügen.
Verfall von Mehrerlösen
§ 32. (1) Ist ein Kartell vor Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung über die Bewilligung
seiner Eintragung zulässigerwebe oder
unzulässigerweise durchgeführt worden und
wird in der Folge festgestellt, daß die angemeldeten
Preise die volkswirtschaftlich gerechtfertigten
Preise (§ 24 Abs. 1 Z. 6) überschritten
haben, so hat das Kartellgericht den hierdurch
erzielten Mehrerlös zugunsten des Bundes für
verfallen zu erklären. Bei der Ermittlung des
Mehrerlöses ist der § 273 Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden. Der Verfallsbetrag kann
ermäßigt werden, wenn die Überschreitung
geringfügig und entschuldbar ist.
(2) Der Abs. 1 gilt für die Durchführung von
Änderungen und Ergänzungen sinngemäß.
Richterliches Mäßigungsrecht
§ 33. Für eine Vertragsstrafe, die in einem
Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der
§ 348 des Handelsgesetzbuches nicht.
Sperren
§ 34. (1) Bestimmt ein Kartellvertrag, daß
wegen Verletzung seiner Bestimmungen
1. das Recht, gegenüber einem Kartellmitglied
von Verträgen zurückzutreten oder zu erbringende
Leistungen zurückzuhalten (Liefersperren
und ähnliche Maßnahmen), oder
2. die Pflicht, mit einem Kartellmitglied
bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen
(Kontrahierungssperre),
von einem Dritten oder einem Organ des Kartells
festgestellt wird, so kann das Kartellgericht,
wenn der Betroffene binnen 14 Tagen, nachdem
er von der gegen ihn gerichteten Maßnahme
Kenntnis genommen hat, dies beantragt, ganz
oder zum Teil die Maßnahme für unwirksam
erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe
umwandeln, soweit die Maßnahme unter Berücksichtigung
aller Umstände für den Betroffenen
unangemessen schwer ist. Dabei kann nach Billigkeit
eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften
für eine vom Kartellgericht zu
bestimmende Zeit zu angemessenen Preisen und
sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang
begründet werden, in dem vor der Kontrahierungssperre
eine Geschäftsbeziehung bestanden
hat, außer
1. es bestehen begründete Bedenken gegen die
Zahlungsfähigkeit und der Betroffene zahlt nicht
im voraus oder
2. es übersteigen die insgesamt vorliegenden
Bestellungen die Liefermöglichkeiten; in diesem
Fall darf jedoch die Lieferung nicht verweigert,
sondern nur ihr Umfang entsprechend beschränkt
werden.
(2) Das Kartellgericht kann auf Antrag nach
freiem Ermessen einstweilige Gebote oder Verbote
zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen
Schadens erlassen. Solche Verfügungen
können von einer angemessenen Sicherstellung
abhängig gemacht werden.
(3) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 darf die
Maßnahme nicht vollzogen werden. Hat der
Betroffene jedoch binnen der Frist des Abs. 1
das Kartellgericht angerufen, so darf die Maßnahme
auch für einen weiteren, mit der Anrufung
des Kartellgerichts beginnenden Zeitraum von
drei Monaten nicht vollzogen werden.
(4) Hat der Betroffene beim Kartellgericht
richterliche Vertragshilfe im Sinn des Abs. 1
beantragt, so kann er beim ordentlichen Gericht
eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe
Maßnahme zum Gegenstand hat, nur
binnen vier Wochen ab Stellung dieses Antrags
erheben.
Sonderbestimmungen für vertikale
Preisbindungen
§ 35. (1) Die Beschaffenheit der Ware darf nach
der Anmeldung der sie betreffenden vertikalen
Preisbindung nur dann geändert werden, wenn
dies angemeldet worden ist und das Kartellgericht
festgestellt hat, daß hierdurch keine Qualitätsverschlechterung
eintritt.
(2) Wer die vertikale Preisbindung unternimmt,
hat die Kartellmitglieder von der Nichtbewilligung
der Eintragung, der Auflösung oder
der Löschung des Kartells unverzüglich schriftlich
zu verständigen.
n. ABSCHNITT
Verbandsempfehlungen
Begriffsbestimmung und Anmeldung
§ 36. (1) Beabsichtigt eine gesetzliche berufliche
Interessenvertretung oder ein Verein von Unternehmern,
die die Vertretung wirtschaftlicher
Interessen von Unternehmern zum Ziel haben,
Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien
zu empfehlen, so hat sie (er) die beabsichtigte
Empfehlung, wenn sie kein Kartell nach § 1
Abs. 1 Z. 4 ist, dem Paritätischen Ausschuß
schriftlich anzuzeigen.
(2) Eine Verbandsempfehlung (Abs. 1) darf
erst hinausgegeben werden, wenn
1. seit der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß
drei Wochen verstrichen sind oder der Paritätische
Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist
verzichtet hat und
2. die Verbandsempfehlung zum Kartellregister
angemeldet worden ist.
(3) Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung
zu erstatten. Ihr sind sechs Ausfertigungen
der beabsichtigten Empfehlung sowie
der Nachweis, daß und wann der Paritätische
Ausschuß verständigt worden ist, gegebenenfalb
auch über den Verzicht auf die dreiwöchige Frist
in Urschrift oder in beglaubigter Gleichschrift
sowie in fünffacher unbeglaubigter Gleichschrift
anzuschließen.
§ 37. (1) Ist die dreiwöchige Frist eingehalten
worden oder hat der Paritätische Ausschuß auf sie
verzichtet, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts
die Eintragung in das Kartellregister
ohne weitere Prüfung anzuordnen.
(2) Von der Eintragung hat der Vorsitzende
die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen
Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
durch Übersendung einer Gleichschrift der
Anmeldung und je einer Ausfertigung ihrer Beilagen
zu verständigen.
Mißbrauchsaufsicht
§ 38. (1) Auf Antrag einer Partei ist zu überprüfen,
ob eine Verbandsempfehlung volkswirtschaftlich
gerechtfertigt ist (§ 24 Abs. 1 Z. 6).
(2) Ist sie volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt,
so hat das Kartellgericht dem Anmelder
(§ 36 Abs. 1) mit Beschluß diejenigen
Änderungen der Empfehlung bekanntzugeben,
die die Empfehlung eintragbar machen, und ihm
eine angemessene Frist zur Vorlage der dem
Beschluß entsprechenden Änderung zu setzen.
Der Anmelder muß bis zum Ablauf dieser Frist
seine Empfehlung entweder im Sinn des Beschlusses
des Kartellgerichts ändern oder sie den
Empfängern gegenüber ausdrücklich widerrufen.
Ausnahmen
§ 39. Der § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und Abs. 2
gilt für Verbandsempfehlungen sinngemäß. Dieser
Abschnitt gilt ferner nicht für Empfehlungen
an Angehörige eines freien Berufes.
III. ABSCHNITT
Marktbeherrschende Unternehmen
Begriffsbestimmung
§ 40. (1) Als marktbeherrschend im Sinn dieses
Bundesgesetzes gilt ein Unternehmen,
1. wenn es für eine bestimmte Ware oder
Leistung keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb
ausgesetzt ist oder
2. wenn es einen Anteil am gesamten inländischen
Markt von mehr als 5% hat und
a) der gesamte inländische Markt nur durch
zwei oder drei Unternehmen versorgt wird
oder
b) es zu den vier größten Unternehmen gehört
und diese zusammen einen Anteil am
gesamten inländischen Markt von mindestens
80% auf sich vereinen.
(2) Unternehmen, die in der im § 49 beschriebenen
Form miteinander verbunden sind, gelten
bei dieser Beurteilung als ein einziges Unternehmen.
(3) Bei der Errechnung der Marktanteile der
Unternehmen sind auch die inländischen Marktanteile
ausländischer Unternehmen zu berücksichtigen.
§ 41. Als eine bestimmte Ware (Leistung)
gelten alle Waren (Leistungen), die unter den
gegebenen Marktverhältnissen der Befriedigung
desselben Bedarfes dienen.
Anmeldung
§ 42. (1) Treten die im § 40 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen ein, so ist dies vom Unternehmer
binnen drei Monaten zum Kartellregister
anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat diejenigen genauen und
erschöpfenden Angaben zu enthalten, die eine
Beurteilung der im § 40 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
ermöglichen, besonders Angaben
über die Höhe des Absatzes auf dem inländischen
Markt und des davon auf das Unternehmen
entfallenden Marktanteils.
§ 43. Fällt die marktbeherrschende Stellung
eines Unternehmens weg, so ist dies vom Unternehmer
binnen drei Monaten zum Kartellregister
anzumelden.
§ 44. (1) Die Anmeldungen (§§ 42, 43) sind in
sechsfacher Ausfertigung zu erstatten.
(2) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat
von den Anmeldungen die Finanzprokuratur, die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den
Österreichischen Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs durch Übersendung einer Gleichschrift
der Anmeldung zu verständigen. Die
genannten Stellen sind berechtigt, binnen einem
Monat nach Zustellung der Verständigung beim
Kartellgericht die Anforderung fehlender oder
erläuternder Angaben zu begehren.
(3) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat von
einer solchen Anmeldung ferner den Paritätischen
Ausschuß durch Übersendung einer Gleichschrift
der Anmeldung in Kenntnis zu setzen.
§ 45. Auf Grund der Anmeldung hat der Vorsitzende
des Kartellgerichts ohne weitere Prüfung
die Eintragung des Unternehmens in das Kartellregister
oder seine Löschung anzuordnen.
Mißbrauchsaufsicht
§ 46. (1) Auf Antrag einer Partei hat das
Kartellgericht den Mißbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung zu untersagen. Dieser
Mißbrauch kann besonders in folgendem
bestehen
1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung
unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise
oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
2. der Einschränkung der Erzeugung, des
Absatzes oder der technischen Entwicklung zum
Schaden der Verbraucher,
3. der Benachteiligung von Vertragspartnern
im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
4. der an die Vertragschließung geknüpften
Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch
nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
(2) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens
hat das Kartellgericht den Mißbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung auf Antrag
einer Partei vorläufig zu untersagen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind ohne Rücksicht
darauf anzuwenden, ob ein marktbeherrschendes
Unternehmen in das Kartellregister eingetragen
ist.
Verfall von Mehrerlösen
§ 47. Wird festgestellt, daß ein marktbeherrschendes
Unternehmen Preise für seine Waren
(Leistungen) erhalten hat, die auf einen Mißbrauch
seiner marktbeherrschenden Stellung
zurückzuführen sind, so hat das Kartellgericht
den hierdurch erzielten Mehrerlös zugunsten des
Bundes für verfallen zu erklären. Bei der Ermittlung
des Mehrerlöses ist der § 273 Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden. Der Verfallsbetrag
kann ermäßigt werden, wenn die Überschreitung
geringfügig und entschuldbar ist.
Ausnahmen
§ 48. (1) Der § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und Abs. 2
gilt für marktbeherrschende Unternehmen sinngemäß.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Unternehmen,
die dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates
an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-,
Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen
der Monopolgegenstände sowie von Bezügen
der in staatlichen Betrieben Beschäftigten unterliegen,
nicht anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Anmeldung von Zusammenschlüssen
Begriffsbestimmung
§ 49. Als Zusammenschluß im Sinn dieses
Bundesgesetzes gelten
1. der Erwerb eines anderen Unternehmens,
ganz oder zu einem wesentlichen Teil, besonders
durch Verschmelzung oder Umwandlung,
2. der Erwerb von Anteilen an einem anderen
Unternehmen, wenn dadurch eine Beteiligung
von mindestens 25% erreicht wird,
3. Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsverträge
über Betriebsstätten anderer Unternehmen,
4. die Herbeiführung der Personengleichheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
zur Geschäftsführung berufenen Organs oder des
Aufsichtsrats von Unternehmen,
5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen,
auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf
ein anderes Unternehmen ausüben kann.
Anmeldung
§ 50. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem
Monat nach ihrem Zustandekommen zum
Kartellregister anzumelden. Der Zusammenschluß
gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche
Einflußmöglichkeit gegeben ist. Die
Anmeldung ist in sechsfacher Ausfertigung zu
erstatten.
(2) Zur Anmeldung sind die Inhaber des aufnehmenden
oder des neugebildeten Unternehmens
oder deren Vertreter, bei juristischen
Personen und Gesellschaften die nach dem Gesetz
oder der Satzung zur Vertretung berufenen Personen
verpflichtet.
(3) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat
die Eintragung in das Kartellregister ohne weitere
Prüfung anzuordnen. Von der Eintragung
hat der Vorsitzende die Finanzprokuratur, die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den
Österreichischen Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und den Paritätischen Ausschuß durch
Übersendung je einer Gleichschrift der Anmeldung
zu verständigen.
Ausnahmen
§ 51. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Zusammenschlüsse
von Unternehmen, deren Anteil an
der Versorgung des gesamten inländischen Marktes
mit Waren (Leistungen), die unter den gegebenen
Marktverhältnissen der Befriedigung desselben
Bedarfes dienen, insgesamt weniger als
5% beträgt.
§ 52. Der § 5 Abs. 1 Z. 1 gilt für Zusammenschlüsse
sinngemäß.
V. ABSCHNITT
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 53. Für die Beurteilung der nach den Abschnitten
I bis IV bedeutsamen Sachverhalte ist
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhalts maßgebend.
VI. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren
Kartellgericht und Kartellobergericht
§ 54. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht
Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts
geht in zweiter und letzter Instanz an
das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.
§ 55. Das Kartellgericht besteht aus einem
Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht
aus einem Vorsitzenden und sechs
Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden
Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.
§ 56. Die Mitglieder des Kartellgerichts und
des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter
werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung ernannt.
§ 57. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts
und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter
müssen Richter sein. Der Vorsitzende des
Kartellobergerichts und seine Stellvertreter sind
dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs
zu entnehmen.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen
zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig
sein, ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches
Hochschulstudium vollendet
und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem
oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
§ 58. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts
und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung
auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des
Österreichischen Arbeiterkammertags und der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer
des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter
sind von der Bundesregierung auf Grund von
Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags
vorzuschlagen. Je ein Beisitzer des
Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind
aus dem Kreis der rechtskundigen Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
A des Bundesministeriums für Justiz und
des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorzuschlagen.
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben
ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz
zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für
jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei
Personen aufnehmen und diese Personen reihen.
Die Voraussetzungen für die Ernennung und die
Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu
ihrer Ernennung sind nachzuweisen. Die Bundesregierung
darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen
Personen vorschlagen; wird jedoch das
Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen,
vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden
Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei
Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der
genannten Stellen nicht gebunden.
§ 59. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters)
des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts
und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters)
aus dem Kreis der rechtskundigen Bundesbeamten
ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.
§ 60. (1) Für die Besetzung des Amtes des
Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts
hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts
Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der
Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof
weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen
weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat.
Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister
für Justiz weiterzuleiten.
(2) Für die Besetzung des Amtes eines Vorsitzenden
(Stellvertreters) des Kartellobergerichts
hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs
einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an
den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
(3) Im übrigen gelten die §§ 31 bis 35 Richterdienstgesetz,
BGBl. Nr. 305/1961, in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß.
§ 61. Dem Kartellobergericht können Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
ferner Mitglieder des Nationalrats, des
Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers
nicht angehören; für Mitglieder
dieser Vertretungskörper, die auf eine bestimmte
Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt
wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei
vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum
Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode
fort.
§ 62. Die Beisitzer (Stellvertreter) führen den
Titel „Kommerzialrat". Im übrigen gelten für
sie die Vorschriften über die fachmännischen
Laienrichter sinngemäß, soweit es sich hierbei
um Verordnungen handelt, als Bundesgesetze.
§ 63. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts
oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter)
um das Mandat eines Abgeordneten in
einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es
von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer
Dienst zu stellen.
§ 64. Das Amt der Mitglieder des Kartellgerichts
und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter
endet mit Ablauf des Jahres, in dem das
Mitglied (der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
§ 65. Auf sein Ersuchen ist ein Mitglied des
Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter)
seines Amtes zu entheben.
§ 66. (1) Die Mitglieder des Kartellgerichts
und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter)
sowie allenfalls herangezogene gerichtliche Hilfspersonen,
besonders Schriftführer und Sachverständige,
sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist.
(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung
tritt nur so weit ein, als die Mitglieder (Stellvertreter)
sowie die allenfalls herangezogenen
gerichtlichen Hilfspersonen für einen bestimmten
Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
entbunden werden.
(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht
auch im Verhältnis außer Dienst und nach
Beendigung des Amtes unverändert fort.
§ 67. Die erforderliche Anzahl von Schriftführern
ist vom Bundesminister für Justiz aus
dem Stand der rechtskundigen Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
A und der vergleichbaren Bundesbeamten
zu bestellen. Sie haben überdies die Verwaltungsaufgaben
zu besorgen, die ihnen der Vorsitzende
überträgt.
§ 68. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit
nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem
Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus
je einem der aus den Vorschlägen (§ 58 Abs. 1)
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten
Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich
Waren zum Gegenstand, die in der
Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Antrag
des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer
aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs.
Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch
andere Waren zum Gegenstand, so sind für
diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren
durchzuführen. Auf das Verfahren für Waren,
die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt
sind, ist der zweite Satz anzuwenden.
Zwischenentscheidungen trifft der Vorsitzende
allein; Endentscheidungen trifft der Vorsitzende
dann allein, wenn der Kartellbevollmächtigte
dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
Bei Bagatellkartellen entscheidet stets der
Vorsitzende allein.
(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem
Siebenersenat.
(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder
eines Beisitzers tritt einer seiner Stellvertreter
an seine Stelle. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht
beschließen die Reihenfolge, in der
die ihnen angehörenden Beisitzer durch deren
Stellvertreter vertreten werden.
§ 69. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht
gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm
über Beratung, Abstimmung und
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen
Organen sinngemäß.
§ 70. (1) Dem Vorsitzenden steht die Leitung
und die Einteilung der Geschäfte des Kartellgerichts
und des Kartellobergerichts zu.
(2) Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern)
tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder
Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist der
Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.
(3) Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert,
so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden
mitzuteilen.
§ 71. Die Mitglieder des Kartellgerichts und
des Kartellobergerichts (Stellvertreter) haben
jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium
für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts
beziehungsweise des Kartellobergerichts
binnen drei Tagen anzuzeigen.
§ 72. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird
beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts
Wien, beim Kartellobergericht
durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen
nur Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht
oder des Fachdienstes bei Gericht betraut
werden.
§ 73. Die Auslagen für das Kartellgericht und
das Kartellobergericht, einschließlich der Entschädigung
für die Mitglieder, sind aus den Ausgabemitteln
des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten.
Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht
und beim Kartellobergericht entfällt.
§ 74. Für das Kartellgericht oder für das
Kartellobergericht bestimmte Geldbeträge sind
beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.
§ 75. (1) Die Akten des Kartellgerichts und
des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner
nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache
die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung
von Akteneinsicht, die Aushebung und die
Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als
Verfügungen in diesem Sinn.
(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort
eingetragene Akten aufzubewahren.
Sachverständigenliste
§ 76. (1) Beim Kartellgericht ist eine Liste von
zwölf Sachverständigen in Kartellangelegenheiten
zu führen.
(2) Die Bildung und Ergänzung dieser Liste
obliegt dem Vorsitzenden des Kartellgerichts. Er
hat in diese Liste nur Personen aufzunehmen,
die von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag
gemeinsam vorgeschlagen werden.
Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen der angemessenen,
vom Vorsitzenden des Kartellgerichts
zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist dieser
an den Vorschlag der beiden Interessenvertretungen
nicht gebunden.
(3) Die Liste ist jeweils nach fünf Jahren neu
anzulegen. Bis zur Anlegung der neuen Liste gilt
die alte weiter.
§ 77. Personen, die Mitglieder des Kartellgerichts
oder des Kartellobergerichts oder des
Paritätischen Ausschusses sind, dürfen in die
Sachverständigenliste nicht aufgenommen werden.
Kartellregister
§ 78. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht
geführt. Es besteht aus dem Register und
der Urkundensammlung.
§ 79. Das Register besteht aus vier Abteilungen.
In die Abteilung K werden Kartelle, in die Abteilung
V Verbandsempfehlungen, in die Abteilung
M marktbeherrschende Unternehmen und in die
Abteilung Z Zusammenschlüsse eingetragen.
§ 80. Für jedes Kartell, jede Verbandsempfehlung,
jedes marktbeherrschende Unternehmen
und jeden Zusammenschluß ist ein gesondertes
Registerblatt zu verwenden.
§ 81. (1) In das Register sind unter einer laufenden
Nummer jeweils das Datum und die
Geschäftszahl des bewilligenden Beschlusses und
die Punkte der Anmeldung einzutragen, die die
Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der
Verbandsempfehlung, des marktbeherrschenden
Unternehmens oder des Zusammenschlusses ermöglichen.
(2) Bei Änderungen und Ergänzungen, Anmeldungen
nach § 19 Abs. 2, Teillöschungen nach
§ 29 Abs. 1 lit. c sind jeweils das Datum und die
Geschäftszahl des bewilligenden Beschlusses einzutragen.
(3) Bei Verfahren nach § 46 sind stets das
Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses einzutragen.
§ 82. Die Eintragung ist vom Vorsitzenden
des Kartellgerichts durch den Vermerk „Register"
anzuordnen.
§ 83. Bei einer Eintragung, die durch eine
spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,
ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge
(Abschriften) aus dem Register werden solche
Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt
oder nach den Umständen erforderlich
ist.
§ 84. (1) Im Register darf nichts radiert oder
unleserlich gemacht werden.
(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten
bei einer Eintragung sind nach Anordnung
des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu
berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter
Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer
zu unterschreiben.
§ 85. Nach dem Vollzug der Eintragung hat der
Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung
Gleichschriften beigebracht wurden
und ob sie brauchbar sind. Wurde keine oder
keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so ist
der Kartellbevollmächtigte zu verständigen, daß
die Urschrift (beglaubigte Gleichschrift) zurückbehalten
wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung
gegen Beibringung einer
brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.
§ 86. (1) Die von den Parteien beigebrachten
für die Urkundensammlung bestimmten Urkundengleichschriften
sind auf ihre Übereinstimmung
mit der Urschrift (beglaubigten Gleichschrift) zu
prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift
(beglaubigten Gleichschrift) ist vom Registerführer
zu bestätigen.
(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine
Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern,
doch hat er dies am Rand der Urkundengleichschrift
mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
§ 87. (1) Zum Register ist je ein Verzeichnis
der eingetragenen Kartelle, Verbandsempfehlungen,
marktbeherrschenden Unternehmen und Zusammenschlüsse,
jeweils nach Branchen geordnet,
zu führen.
(2) Ferner ist ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten
mit der Angabe, für welche Kartelle
sie bestellt sind, zu führen.
(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Österreichische Arbeiterkammertag
und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs sind berechtigt, beim
Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen,
die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen
Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.
Die Bevollmächtigten sind, geordnet nach Machtgebern,
in ein Verzeichnis einzutragen.
§ 88. Das Register, die Urkundensammlung
und die Verzeichnisse (§ 87) sind dauernd aufzubewahren.
§ 89. (1) Die Einsichtnahme in das Register
und in die Verzeichnisse ist jedermann, die Einsichtnahme
in die Urkundensammlung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, dem
Österreichischen Arbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs sowie dem Kartellbevollmächtigten
und dem Anmelder gemäß § 36 Abs. 1, den
beiden Letztgenannten jedoch nur hinsichtlich
des betreffenden Kartells oder der betreffenden
Empfehlung, gestattet.
(2) Jedermann kann von den Eintragungen im
Register Abschriften und Auszüge verlangen. Die
Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen zu
beglaubigen.
Paritätischer Ausschuß
§ 90. (1) Am Sitz des Kartellgerichts wird
ein Paritätischer Ausschuß für Kartellangelegenheiten
errichtet. Er besteht aus zwei Geschäftsführern
und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses
werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung bestellt. Je drei
dieser Mitglieder sind von der Bundesregierung
auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertags, die beiden Geschäftsführer
jedoch auf Grund übereinstimmender
Anträge dieser beiden Kammern vorzuschlagen.
Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses
müssen zum Amt eines Geschwornen
oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft,
der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts
oder leitende Persönlichkeiten des
praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden
Geschäftsführer müssen ferner die rechtswissenschaftlichen
Studien vollendet haben und eine
mehrjährige wissenschaftliche oder praktische
Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen.
Der § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Mitglied des Paritätischen Ausschusses kann
nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts oder
des Kartellobergerichts (Stellvertreter) ist.
§ 91. (1) Die Mitglieder des Paritätischen
Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit
an keine Weisungen gebunden. Die §§ 64 bis 66
gelten sinngemäß.
(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses,
ausgenommen die beiden Geschäftsführer,
sind durch das Kartellobergericht auch
dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt,
die sie vorgeschlagen hat.
(3) Die beiden Geschäftsführer können ihres
Amtes nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110,
112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes
gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht
ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.
§ 92. (1) Die beiden Geschäftsführer wechseln
sich im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten
einander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer
verhindert, so vertritt sie das jeweils
älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.
(2) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen
worden und mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Der Paritätische Ausschuß faßt
seine Beschlüsse mit Stimmeinhelligkeit. Das
auf Grund der gefaßten Beschlüsse dem Kartellgericht
und dem Kartellbevollmächtigten zuzustellende
Gutachten oder, falls ein Gutachten
nicht zustande kommt, die Äußerungen der Mitglieder
des Paritätischen Ausschusses, sind unverzüglich
auszufertigen und vom Vorsitzenden zu
unterfertigen.
(3) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem
Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere
Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen
Ausschusses werden von der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts Wien besorgt.
§ 93. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich,
spätestens binnen einer Woche zu einer
Sitzung einzuberufen
1. auf Grund einer Aufforderung des Kartellgerichts
zur Erstattung eines Gutachtens oder
2. auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(2) Liegt einer der im Abs. 1 genannten Fälle
vor und wird der Paritätische Ausschuß durch
den Vorsitzenden nicht binnen einer Woche nach
Einlangen des darauf bezüglichen Antrags (der
Aufforderung) einberufen, so hat der Stellvertreter
den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.
(3) Der Paritätische Ausschuß kann vor Erstattung
seines Gutachtens Sachverständigengutachten
einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden
des Kartellgerichts bestimmt.
Verfahren
§ 94. (1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und vor dem Kartellobergericht gelten,
vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, die allgemeinen
Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
einschließlich des Grundsatzes, daß kein
Kostenersatz stattfindet, mit folgenden Besonderheiten
1. Die Finanzprokuratur, die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische
Arbeiterkammertag haben Parteistellung.
Soweit ein Kartell, eine marktbeherrschende
Stellung oder eine Verbandsempfehlung
Waren betrifft, die in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz angeführt sind, hat auch die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs Parteistellung.
2. Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung
stattzufinden. Die Verhandlung ist
öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit
ausschließen, soweit dies zur Wahrung
von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig
erscheint.
3. Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls
zuzustellen.
4. Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung
ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses
zur volkswirtschaftlichen Rechtfertigung
(5 24 Abs. 1 Z. 6) oder zum Mißbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung (§ 46 Abs. 1) einzuholen.
5. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.
6. Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur
Gegenäußerung binnen 14 Tagen zuzustellen.
(2) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und dem Kartellobergericht in Fällen des § 34
gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens
außer Streitsachen mit den im Abs. 1
unter Z. 2, 3, 5 und 6 aufgezählten Besonderheiten;
ferner sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über den Kostenersatz sinngemäß
anzuwenden.
(3) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und dem Kartellobergericht auf Grund von Anmeldungen
von Verbandsempfehlungen, marktbeherrschenden
Unternehmen und Zusammenschlüssen
gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verfahrens außer Streitsachen mit der Besonderheit,
daß das Rechtsmittel der Vorstellung
nicht stattfindet.
§ 95. Der Rekurs gegen eine vorläufige Entscheidung
des Kartellgerichts (§§ 25 Abs. 3, 27,
29 Abs. 3, 46 Abs. 2) hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 96. (1) Erstattet der Paritätische Ausschuß
binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung
des Kartellgerichts kein Gutachten
darüber, ob volkswirtschaftliche Bedenken bestehen
oder ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung vorliegt, so hat er dem Kartellgericht
die Äußerungen seiner Mitglieder
bekanntzugeben.
(2) Teilt der Paritätische Ausschuß binnen drei
Monaten nach Einlangen der Aufforderung des
Kartellgerichts diesem mit, daß ihm die Erstattung
eines Gutachtens infolge der Weigerung
des Kartellbevollmächtigten, der Kartellmitglieder
oder des marktbeherrschenden Unternehmens,
die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, nicht möglich war, so hat der Vorsitzende
des Kartellgerichts dem Kartellbevollmächtigten
oder dem marktbeherrschenden
Unternehmen unter Einräumung einer angemessenen,
jedoch einen Monat nicht übersteigenden
Frist aufzutragen, dem Paritätischen Ausschuß
1. im Fall einer Kartellanmeldung bei sonstiger
Nichtbewilligung der Eintragung und
2. im Fall eines Antrags, den Mißbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung zu untersagen, bei
sonstiger Erlassung des Verbotes
die erforderlichen Auskünfte zu erstatten.
(3) Erstattet der Paritätische Ausschuß binnen
drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung
des Kartellgerichts weder ein Gutachten noch
eine Mitteilung im Sinn des Abs. 2 noch die
Äußerungen seiner Mitglieder im Sinn des Abs. 1,
dann gilt das
1. im Fall einer Kartellanmeldung als ein
dieser zustimmendes Gutachten und
2. im Fall eines Antrags, den Mißbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung zu untersagen, als
ein dem Antrag der Partei nicht zustimmendes
Gutachten.
§ 97. Bei Normen-, Typen- und
Rationalisierungskartellen hat der Paritätische
Ausschuß jedoch sein Gutachten binnen drei
Wochen nach Einlangen der Aufforderung zu
erstatten.
§ 98. Für das Verfahren über einen Löschungsantrag
gilt der § 96 sinngemäß mit folgenden
Besonderheiten
1. Die Frist von drei Monaten verkürzt sich
auf einen Monat.
2. Das Schweigen des Paritätischen Ausschusses
gilt als Zustimmung zur Löschung.
3. Die Frist von einem Monat verkürzt sich
auf 14 Tage.
Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts
§ 99. Das Kartellobergericht hat nach Schluß
jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts
und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht
über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des
Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten
Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
betroffenen Unternehmen zu verfassen und dem
Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den
Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung
von Maßnahmen der Gesetzgebung
oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen
werden. Der Bundesminister für
Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen
Justizverwaltung kundzumachen.
VII. ABSCHNITT
Untersagung unverbindlicher
Preisempfehlungen
§ 100. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr
vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem
größeren Anteil des Gesamtabsatzes einer
bestimmten Ware oder Warengattung die
empfohlenen Preise erheblich unterschreiten,
kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie zur Förderung des Preiswettbewerbs,
besonders auf Vorschlag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertags oder der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, mit Verordnung untersagen,
Empfehlungen, die nicht nach § 1 Abs. 1
Z. 4 als Kartell gelten und nicht Empfehlungen
von Kalkulationsrichtlinien nach § 36 sind,
hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für
bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen
werden. Die Verordnung darf für
höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer
kann für jeweils höchstens ein Jahr
verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation
anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der
Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen
Voraussetzungen wieder eintreten werden.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 gelten nicht für
Empfehlungen zwischen Unternehmen verschiedener
Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen
in einem besonderen wirtschaftlichen und
organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden);
diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die
werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber
dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen
für Waren oder Warengattungen,
die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen
gekennzeichnet sind.
VIII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 101. (1) Wer als Mitglied, Organ oder ausdrücklich
oder stillschweigend Bevollmächtigter
eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem
Vorsatz, die Preise der Kartellwaren (-leistungen)
zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder
die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter
oder die Erbringung solcher Leistungen zu
beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich
nicht gerechtfertigter Weise (§ 24 Abs. 1 Z. 6)
benützt, macht sich eines Vergehens schuldig und
ist mit Arrest bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 1,000.000 S zu bestrafen. Neben der
Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu
1,000.000 S und auf die Löschung des Kartells
erkannt werden.
(2) Der Abs. 1 ist auf Preisänderungen nach
§ 7 Abs. 3 und auf Letztverkäufer als Mitglieder
einer vertikalen Preisbindung nicht anzuwenden.
(3) Hat das Strafgericht auf Löschung des
Kartells erkannt, so haben Rechtsmittel gegen
das Urteil in Ansehung der Löschung keine aufschiebende
Wirkung.
§ 102. (1) Wer vorsätzlich
1. ein Kartell der in den §§ 1 Abs. 1 Z. 3,
2 Abs. 1 oder 7 Abs. 2 Z. 2 bezeichneten
Arten entgegen einer vorläufigen Untersagung
ganz oder teilweise durchführt,
2. ein Kartell der nicht unter Z. 1 bezeichneten
Arten ganz oder teilweise durchführt, bevor es in
das Kartellregister eingetragen worden ist,
3. ein Kartell der im § 2 Abs. 1 bezeichneten
Art durchführt, bevor sein Beitritt wirksam wird
(§ 28 Abs. 2),
4. eine Preisänderung der im § 7 Abs. 3 bezeichneten
Art entgegen ihrer vorläufigen Untersagung
ganz oder teilweise durchführt,
5. sonst ein eingetragenes Kartell der nicht
unter Z. 1 bezeichneten Arten in anderer Weise,
als es eingetragen worden ist, ganz oder teilweise
durchführt, bevor die Änderung oder Ergänzung
in das Kartellregister eingetragen
worden ist,
6. die Beschaffenheit einer Ware, auf die sich
eine vertikale Preisbindung bezieht, nach der Zeit
der Anmeldung ändert, bevor das Kartellgericht
festgestellt hat, daß keine Qualitätsverschlechterung
eintritt,
7. ein Kartell, nachdem seine Eintragung in das
Kartellregister rechtskräftig nicht bewilligt oder
es gelöscht worden ist, ganz oder teilweise durchführt,
8. ein eingetragenes Kartell in anderer Weise,
als es eingetragen worden ist, ganz oder teilweise
durchführt, nachdem die Eintragung der
Änderung oder Ergänzung rechtskräftig nicht
bewilligt worden ist, oder
9. die Wirkung der Nichtbewilligung oder
Löschung des Kartells sonst vereitelt,
macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit
Geldstrafe bis zu 1,000.000 S zu bestrafen.
(2) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe
bedrohten Taten fahrlässig begeht, macht sich
einer Übertretung schuldig und ist mit Geldstrafe
bis zu 500.000 S zu bestrafen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Letztverkäufer
als Mitglieder einer vertikalen Preisbindung nicht
anzuwenden.
§ 103. (1) Wer vorsätzlich die marktbeherrschende
Stellung eines Unternehmens entgegen
einer vorläufigen oder endgültigen Untersagung
ausnützt, macht sich eines Vergehens schuldig
und ist mit Geldstrafe bis zu 1,000.000 S zu
bestrafen.
(2) Wer eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte
Tat fahrlässig begeht, macht sich einer Übertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu
500.000 S zu bestrafen.
§ 104. Wer als Kartellbevollmächtigter vorsätzlich
in einer Anmeldung nach den §§ 7 Abs. 3,
13, 18, 19 oder 35 Abs. 1 über Umstände,
die für die Entscheidung des Kartellgerichts
wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, macht sich einer Übertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 300.000 S
zu bestrafen.
§ 105. Wer vorsätzlich gegen eine Person oder
ein Unternehmen einen gegen die guten Sitten
verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,
1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer
einem Kartell beitritt, oder
2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen,
macht sich eines Vergehens schuldig und ist,
sofern die Tat nicht nach § 102 mit Strafe oder
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu
1,000.000 S zu bestrafen.
§ 106. Wer als Mitglied (Stellvertreter) oder
gerichtliche Hilfsperson, besonders Schriftführer
oder Sachverständiger, des Kartellgerichts oder
Kartellobergerichts oder Mitglied des Paritätischen
Ausschusses vorsätzlich während der
Dauer oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft
oder Tätigkeit die ihm bei Ausübung
seines Amtes obliegende Verschwiegenheitspflicht
verletzt oder ein ihm bei Ausübung seines Amtes
bekanntgewordenes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
zu seinem oder eines anderen Vorteil
verwertet, macht sich eines Vergehens schuldig
und ist, sofern die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Arrest bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen.
Urteilsveröffentlichung
§ 107. Wird einer der Verurteilten einer nach
diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf
Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses
Verurteilten erkannt werden.
Haftung der Organe
§ 108. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht,
deren Nichterfüllung nach diesem
Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die
Strafbestimmungen auf die nach dem Gesetz
oder nach der Satzung zur Vertretung nach außen
berufenen Organe anzuwenden.
Haftung für Geldstrafen
§ 109. (1) Für die gerichtlich verhängte Geldstrafe
haften die an einem Kartell beteiligten
Unternehmen, zu deren Vorteil die mit Strafe
bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte,
zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache
ergehenden Urteil zu erkennen. Für
Unternehmen, die für die Geldstrafe haften, sind
die zu ihrer Vertretung nach außen befugten
Personen zur Verhandlung zu laden. Sie haben
die Rechte des Beschuldigten; besonders steht
ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie
der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil
in der Hauptsache anzufechten. Doch werden
das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr
Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können
sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil
keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch
über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen
Ankläger das Rechtsmittel der Berufung
zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Berufung im Punkt der Strafe gelten
hiebei sinngemäß.
Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer
Handlungen
§ 110. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz
mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat
zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich
strafbare Handlung und ist die Strafe nach
dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann oder
muß gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz
zugelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen
und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung
für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso
kann oder muß auf die in dem anderen, nicht
aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen
erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem
Bundesgesetz zu bemessen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer
einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen
hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich
strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.
Gerichtliches Strafverfahren
§ 111. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag
sind verpflichtet, im Strafverfahren
wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen
des Gerichtes in der ihnen bestimmten
Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis
berührenden für die Entscheidung des Gerichtes
wesentlichen Umstände abzugeben.
(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat
das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag
aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten
Gutachten binnen einer Frist von mindestens
drei Wochen zu erstatten. Die Anklage
wegen einer der in den §§ 101, 102 Abs. 1 und
§ 103 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Taten kann
erst erhoben und der Strafantrag wegen einer der
in den § 102 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 mit Strafe
bedrohten Taten erst gestellt werden, sobald
diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung
dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen
ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch
für die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, wenn die mit Strafe
bedrohte Tat sich auf ein Kartell bezieht, das
Waren zum Gegenstand hat, die in der Anlage
zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
§ 112. (1) Für Strafverfahren wegen der in
diesem Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe
bedrohten Taten ist der die Strafgerichtsbarkeit
ausübende Gerichtshof erster Instanz am Sitz des
Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Tat
begangen worden ist, für Strafverfahren wegen
der in diesem Bundesgesetz als Übertretung mit
Strafe bedrohten Taten das die Strafgerichtsbarkeit
ausübende Bezirksgericht zuständig, in
dessen Sprengel das Amtsgebäude dieses Gerichtshofs
erster Instanz gelegen ist.
(2) Im Strafverfahren wegen der in diesem
Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe bedrohten
Handlungen ist das XXVII. Hauptstück der
Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren
in Verbrechens- und Vergehensfällen nicht
anzuwenden.
(3) Im Strafverfahren wegen einer der in
diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten
hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung
des Verfahrens
1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses
dem Kartellgericht und
2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen
Arbeiterkammertag und der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs zu übersenden.
Verwaltungsübertretungen
§ 113. (1) Wer
1. es als Kartellbevollmächtigter unterläßt, die
ihm nach den §§ 16, 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1
obliegende Anmeldung zum Kartellregister oder
die ihm nach § 21 Abs. 2 aufgetragene Nachtragsmeldung
rechtzeitig zu erstatten,
2. es unterläßt, die ihm nach den §§ 42, 43
oder 50 obliegende Anmeldung rechtzeitig zu
erstatten,
3. vorsätzlich eine Anmeldung der in der Z. 2
bezeichneten Art unrichtig oder unvollständig
erstattet,
4. vorsätzlich als Organ einer gesetzlichen
beruflichen Interessenvertretung oder eines Vereines
von Unternehmern,
die die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von
Unternehmen zum Ziel haben,
a) eine Verbandsempfehlung vor ihrer Anmeldung
zum Kartellregister hinausgibt
oder
b) es unterläßt, eine Verbandsempfehlung
rechtzeitig entweder im Sinn des Beschlusses
des Kartellgerichts zu ändern oder den
Empfängern gegenüber ausdrücklich zu
widerrufen,
5. einer auf Grand des § 100 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt oder
6. als Letztverkäufer, nachdem er von der
Nichtbewilligung der Eintragung oder der
Löschung verständigt worden ist, eine vertikale
Preisbindung durchführt oder die Wirkung der
Nichtbewilligung oder Löschung sonst vereitelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit
Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen.
(2) Im Strafverfahren wegen einer im Abs. 1
Z. 1 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde
nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens
eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem
Kartellgericht zu übersenden.
§ 114. Auf strafbare Handlungen, die nach
diesem Bundesgesetz zu verfolgen sind, sind die
gerichtlichen Strafbestimmungen des Preistreibereigesetzes
1959, BGBl. Nr. 49, in seiner
derzeit geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
IX. ABSCHNITT
Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche
Bestimmungen
§ 115. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag
sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen
sind in erster Instanz ohne Rücksicht
auf den Streitwert die mit der Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das
Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichts
auf das Bundesland, in dem sich das
Landesgericht befindet, der des Handelsgerichts
Wien jedoch auf Wien und Niederösterreich.
(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit
in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter
entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine
Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein
Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu
übermitteln.
§ 116. (1) Wurde vereinbart, daß Streitigkeiten
aus einem Kartellvertrag, besonders über eine auf
Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe
oder Sperre (§ 34), oder über dessen
Bestehen oder Nichtbestehen durch ein Schiedsgericht
entschieden werden sollen, so kann trotzdem
in jedem einzelnen Fall die Entscheidung
durch das ordentliche Gericht begehrt werden.
Dieses Begehren kann von einem Beteiligten nicht
mehr gestellt werden, sobald er in der betreffenden
Sache
1. einen Schiedsrichter ernannt oder dessen
Bestellung beantragt hat oder,
2. falls Schiedsrichter durch Vertrag ernannt
wurden, die Entscheidung der Sache durch das
Schiedsgericht beantragt hat.
(2) In dem im Abs. 1 zweiter Satz Z. 2
genannten Fall ist der Gegner des Antragstellers
auf das ihm durch den Abs. 1 erster Satz eingeräumte
Recht durch das Schiedsgericht vor der
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem
Brief aufmerksam zu machen. Geschieht
dies nicht, so kann der Gegner des
Antragstellers, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist, das Begehren nach Abs. 1
erster Satz, abweichend von Abs. 1 zweiter Satz,
bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind
wirkungslos.
§ 117. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und
Vergleiche, mit denen Streitigkeiten aus einem
Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder
Nichtbestehen entschieden worden sind, sind dem
Paritätischen Ausschuß unter Anschluß der Akten
anzuzeigen. Der Paritätische Ausschuß hat die
Akten binnen vier Wochen zurückzustellen. Um
die Bewilligung der Exekution kann erst nach
Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß
angesucht werden.
X. ABSCHNITT
Gebühren, Kosten und
Vergütungen
Gerichtsgebühren
§ 118. (1) In Verfahren vor dem Kartellgericht
und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren
zu entrichten
1. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung
eines Bagatellkartells eine Rahmengebühr
von 500 S bis 2000 S,
2. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung
eines sonstigen Kartells eine Rahmengebühr
von 10.000 S bis 200.000 S,
3. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung
einer Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr
von 200 S,
4. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung
eines marktbeherrschenden Unternehmens
eine Pauschalgebühr von 200 S,
5. für ein Verfahren auf Grund eines Antrags,
einem marktbeherrschenden Unternehmen den
Mißbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung
zu untersagen, eine Rahmengebühr von 5000 S
bis 200.000 S, jedoch nur, wenn der Mißbrauch
seiner marktbeherrschenden Stellung festgestellt
worden ist,
6. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung
eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr
von 200 S,
7. für einen Registerauszug (eine Abschrift
aus dem Kartellregister) für jeden, wenn auch
nur begonnenen Bogen 150 S.
(2) Für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung
nach § 19 Abs. 2 ist eine Pauschalgebühr
von 600 S, bei Bagatellkartellen jedoch von 300 S
zu entrichten. Im übrigen ermäßigen sich bei
Anmeldungen von Änderungen und Ergänzungen
die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr
auf die Hälfte.
(3) Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Registerauszug (einer Registerabschrift)
beigesetzt werden, unterliegen selbst dann der
Gebühr nach Abs. 1 Z. 7, wenn diese Fortsetzung
ohne Verwendung eines weiteren Bogens niedergeschrieben
wird. Registerauszüge (Abschriften)
werden erst angefertigt, nachdem die Gebühr
hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung
eines Registerauszuges (einer Registerabschrift)
sind gebührenfrei.
§ 119. Die Höhe der Rahmengebühr wird vom
Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß
des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß
festgesetzt; hiebei sind besonders die
wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens,
der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Zahlungspflichtigen (der Zahlungspflichtigen) und
die Tatsache zu berücksichtigen, wieweit die
Amtshandlung durch den Zahlungspflichtigen
(die Zahlungspflichtigen) oder aber durch andere
am Verfahren Beteiligte verursacht worden ist.
Die Rahmengebühr umfaßt die Eingaben-, die
Protokoll- und die Entscheidungsgebühr und ist
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der
Antrag bewilligt, abgewiesen, zurückgewiesen
oder zurückgenommen wird. Für das Rechtsmittelverfahren
sind keine gesonderten Gebühren
zu entrichten.
§ 120. (1) Zahlungspflichtig sind
1. für die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Z. 1 und
2 die Kartellteilnehmer,
2. für die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Z. 3 und 6
der Antragsteller,
3. für die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Z. 4 und 5
das marktbeherrschende Unternehmen.
(2) Mehrere Personen, die zur Entrichtung
desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind,
haften zur ungeteilten Hand.
§ 121. Für Verfahren nach § 34 gelten die
Tarifposten 1 bis 3 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962, BGBl.
Nr. 289, sinngemäß; der Streitwert ist mit
30.000 S anzunehmen.
§ 122. (1) Ausfertigungskosten sind nicht zu
entrichten.
(2) Für sonstige Kosten, besonders Sachverständigengebühren
und nach der Anzahl der
Sitzungen oder Verhandlungen bemessenen Vergütungen
für die Beisitzer des Kartellgerichts,
des Kartellobergerichts und der Mitglieder des
Paritätischen Ausschusses, sind die Personen
zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten
haben.
§ 123. Die Einbringung der Gebühren und
Kosten richtet sich nach den für bürgerliche
Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind
die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren
und Kosten vom Kostenbeamten des
Kartellgerichts einzubringen.
Vergütungen
§ 124. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und
des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter
erhalten für jede Sitzung oder Verhandlung folgende
Vergütung
1. beim Kartellgericht 350 S,
2. beim Kartellobergericht 500 S.
(2) Die beiden Geschäftsführer des Paritätischen
Ausschusses erhalten für jede Sitzung 400 S, die
übrigen Mitglieder des Paritätischen Ausschusses
200 S.
(3) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen
oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten
statt, so gebührt für jede Sitzung
oder Verhandlung die volle Vergütung.
(4) Die Höhe der in Abs. 1 und 2 genannten
Vergütungen ändert sich jeweils um den Hundertsatz,
um den sich bei Beamten des Dienststandes
das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage
ändert.
§ 125. Wird ein Mitglied, ausgenommen der
Vorsitzende (seine Stellvertreter), als Berichterstatter
tätig, so erhält er in dieser Rechtssache
je das Doppelte der im § 124 Abs. 1 angeführten
Vergütung.
§ 126. Außerdem gebühren den Mitgliedern
des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts
sowie den Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses
die Reisekostenvergütung und die Reisezulage
wie einem Bundesbeamten der
VIII. Dienstklasse.
XI. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 127. (1) Kartelle, die zur Zeit des Inkraft
tretens dieses Bundesgesetzes im Kartellregister
eingetragen sind, sind in das auf Grund dieses
Bundesgesetzes zu führende Kartellregister zu
übertragen, wenn dies vom Kartellbevollmächtigten
spätestens am 30. April 1973 beantragt
wird. Dieser Antrag braucht keine der für eine
Kartellanmeldung vorgeschriebenen Angaben zu
enthalten. Auf Antrag einer Partei ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Eintragung
solcher Kartelle noch gegeben sind. Im übrigen
gelten für den Antrag auf Übertragung die Bestimmungen
über die Anmeldung eines Kartells
sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei.
Solche Kartelle dürfen bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens, wenn jedoch der
Kartellbevollmächtigte keinen Antrag auf Übertragung
in das neue Kartellregister stellt, bis
30. April 1973 durchgeführt werden.
(2) Kartelle, die auf Grund des Kartellgesetzes
1959, BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden
Fassung nicht anzumelden gewesen sind, sind
spätestens am 31. März 1973 anzumelden. Sie
dürfen vor ihrer Eintragung durchgeführt
werden. Ist anzunehmen, daß gegen ein angemeldetes
Kartell Bedenken im Sinn des § 24
Abs. 1 Z. 4 bis 6 bestehen, so hat das Kartellgericht
die Durchführung bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens vorläufig zu untersagen.
Einem gegen diese Entscheidung eingebrachten
Rekurs kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
(3) Kartelle durch Ankündigung, die auf Grund
des Kartellgesetzes 1959, BGBl. Nr. 272, in der
zuletzt geltenden Fassung nicht anzumelden
gewesen sind, dürfen jedenfalls bis 30. Juni 1973
durchgeführt werden.
§ 128. (1) Marktbeherrschende Unternehmen,
die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im Kartellregister eingetragen sind — die
unter § 48 Abs. 2 fallenden ausgenommen — sind
von Amts wegen in das auf Grund dieses
Bundesgesetzes zu führende Kartellregister zu
übertragen.
(2) Marktbeherrschende Unternehmen, die auf
Grund des Kartellgesetzes 1959, BGBl. Nr. 272,
in der zuletzt geltenden Fassung nicht anzumelden
gewesen sind, sind spätestens am
31. März 1973 anzumelden.
§ 129. Zusammenschlüsse (§ 49), die in der
Zeit vom 1. 1. 1972 bis 31. 12. 1972 zustande
gekommen sind, sind spätestens am 30. 4. 1973
anzumelden.
§ 130. (1) Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten
erlassen werden; sie werden jedoch
frühestens mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Verwaltungsakte, besonders Ernennungen,
können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits
vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden;
sie werden jedoch frühestens mit seinem Inkrafttreten
wirksam.
§ 131. (1) Die auf Grund des Kartellgesetzes
1959, BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden
Fassung bestellten Mitglieder des Kartellgerichts,
des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses
und Sachverständigen üben ihre Funktion
weiter aus, bis auf Grund dieses Bundesgesetzes
Mitglieder und Sachverständige neu bestellt
werden.
(2) Die auf Grund des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden Fassung
im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestellten
Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts
führen den Titel „Kommerzialrat"
auf Lebenszeit weiter.
§ 132. Das auf Grund des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden Fassung
geführte Kartellregister ist mit 30. 4. 1973
abzuschließen. Es ist von dieser Zeit an 20 Jahre
aufzubewahren.
§ 133. (1) Anhängige Verfahren sind nach
diesem Bundesgesetz fortzusetzen.
(2) In Verfahren, die nach Abs. 1 nach diesem
Bundesgesetz fortzusetzen sind, sind in Gerichtskostenmarken
entrichtete Gebühren auf die zu
entrichtende Rahmen- oder Pauschalgebühr anzurechnen.
§ 134. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verlieren
die Tarifpost 12 a des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962, BGBl.
Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 119/1963, und die Z. 8 des § 1 a des Gerichtlichen
Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/
1965, ihre Wirksamkeit.
(3) Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen
oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu
ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 135. (1) Mit der Vollziehung der I. bis V.
und IX. bis XI. Abschnitte ist der Bundesminister
für Justiz betraut, hinsichtlich des § 6
jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
hinsichtlich des § 94 Abs. 1 Z. 1 jedoch im Einvernehmen
mit dem nach dem Gegenstand der
Kartellvereinbarung oder nach dem Tätigkeitsbereich
des marktbeherrschenden Unternehmens
zuständigen Bundesminister und, soweit der
unter die Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften
fallende Handelsverkehr betroffen
ist (§ 5 Abs. 2), auch mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 56, 58 Abs. 1
und Abs. 2 vierter Satz und 90 Abs. 2 ist die
Bundesregierung betraut; im übrigen ist mit der
Vollziehung des VI. Abschnitts der Bundesminister
für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des VII. Abschnitts
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 113 Abs. 1 Z. 5
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut; im übrigen sind mit der Vollziehung
des VIII. Abschnitts, soweit er das gerichtliche
Strafrecht betrifft, der Bundesminister für
Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft,
der nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung,
nach dem Tätigkeitsbereich des
marktbeherrschenden Unternehmens oder nach
dem Inhalt der Verbandsempfehlung zuständige
Bundesminister betraut.