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460. Bundesgesetz: Kartellgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Bundesgesetz: Kartellgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Kartelle

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind

1. Verträge zwischen wirtschaftlich selbständig

bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden

von Unternehmern, durch die im gemeinsamen

Interesse eine Regelung oder Beschränkung

des Wettbewerbs, besonders bei der

Erzeugung, dem Absatz oder den Preisen, bewirkt

wird oder bewirkt werden soll („Vertragskartelle"),

2. Absprachen zwischen wirtschaftlich selbständig

bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden

von Unternehmern, durch die im gemeinsamen

Interesse der in der Z. 1 angeführte

Zweck erreicht wird oder erreicht werden soll,

sofern

a) entweder zu seiner Durchsetzung wirtschaftlicher,

gesellschaftlicher oder sonstiger

Druck ausgeübt wird oder werden soll

oder

b) nicht in der Absprache selbst ausdrücklich

in unmißverständlicher Weise auf deren

Unverbindlichkeit hingewiesen wird („Kartelle

durch Absprache"),

3. aufeinander abgestimmtes, also weder zufälliges

noch marktkonformes Verhalten von

wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern

oder von Verbänden von Unternehmern,

durch das der in der Z. 1 angeführte Zweck

erreicht wird („abgestimmtes Verhalten").

4. Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter

Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien,

Handelsspannen oder Rabatte, durch die der in

der Z. 1 angeführte Zweck erreicht wird oder

erreicht werden soll, sofern

a) entweder zu seiner Durchsetzung wirtschaftlicher,

gesellschaftlicher oder sonstiger

Druck ausgeübt wird oder ausgeübt werden

soll oder

b) nicht in der Empfehlung selbst ausdrücklich

in unmißverständlicher Webe auf deren

Unverbindlichkeit hingewiesen wird

(„Empfehlungskartelle"), und

5. mit Preisangaben versehene Ankündigungen

von Waren oder Leistungen, besonders im Hörrundfunk

oder Fernsehen, sofern diese Ankündigungen

dem Letztverbraucher bekanntwerden,

z. B. Plakate, Inserate, Preislisten, Prospekte,

Preisaufschriften auf Waren, deren Verpackungen

oder daran angebrachten Anhängern; ausgenommen

sind Ankündigungen, in denen die dort

angegebenen Preise ausdrücklich in unmißverständlicher

Weise als unverbindlich bezeichnet

werden, und Ankündigungen, die vom Letztverkäufer

(Erbringer der Leistung) stammen

(„Kartelle durch Ankündigungen").

(2) Eine Regelung des Wettbewerbs bei den

Preisen liegt besonders vor, wenn wirtschaftlich

selbständig bleibende Unternehmer einander auf

Grund einer Vereinbarung Preise des letzten

Jahres oder künftige Preise unmittelbar oder

mittelbar mitteilen. Die Jahresfrist ist vom Zeitpunkt

der Mitteilung an zu berechnen.

§ 2. (1) Bagatellkartelle sind Kartelle, die im

Zeitpunkt ihres Zustandekommens

1. an der Versorgung des gesamten inländischen

Marktes mit Waren (Leistungen) zur Befriedigung

desselben Bedarfes unter den gegebenen

Marktverhältnissen einen Anteil von weniger als

5% und

2. an der Versorgung eines allfälligen inländischen

örtlichen Teilmarktes einen Anteil von

weniger als 25% haben.

(2) Kartelle, die einen oder mehrere Angehörige

einer, mehrerer oder aller nachfolgenden

Wirtschaftsstufen an gleiche Verkaufspreise binden,

sind vertikale Preisbindungen.

§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten als

1. Kartellvertrag ein Vertrag, durch den, auch

in Verbindung mit anderen Verträgen oder Absprachen,

ein Vertragskartell geschaffen wird,

seine Änderung und Ergänzung,

2. Vereinbarung ein Kartellvertrag oder eine

Absprache, durch die, auch in Verbindung mit

anderen Absprachen oder Verträgen, ein Kartell

durch Absprache geschaffen wird, ihre Änderung

und Ergänzung,

3. Empfehlung eine Empfehlung nach § 1

Abs. 1 Z. 4 oder eine der im § 1 Abs. 1 Z. 5

genannten Ankündigungen, ihre Änderung und

Ergänzung.

Ausländische Kartelle

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Kartelle

anzuwenden, die im Ausland zustande kommen,

jedoch den inländischen Markt betreffen.

Ausnahmen

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1. auf Kartelle auf Gebieten, die in Gesetzgebung

oder Vollziehung in die Zuständigkeit

der Länder fallen,

2. auf Kartelle, soweit sie den ausländischen

Markt betreffen,

3. auf Kartelle der Forstwirtschaft,

4. auf Kartelle von Kreditunternehmungen,

Bausparkassen oder privaten Versicherungsunternehmen,

die der Aufsicht des Bundesministers

für Finanzen auf Grund des Gesetzes über das

Kreditwesen vom 25. September 1939, deutsches

RGBl. I S. 1955, und des Gesetzes über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen vom 6. Juni 1931,

deutsches RGBl. I S. 315, beide Gesetze in der

jeweils geltenden Fassung, unterstehen,

5. auf Kartelle von Verkehrsunternehmen, die

der Aufsicht des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie auf Grund des Bundesgesetzes

vom 27. März 1952, BGBl. Nr. 63,

über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern

mit Kraftfahrzeugen, und der Gewerbeordnung

sowie der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr

auf Grund des Bundesgesetzes vom

13. Feber 1957, BGBl. Nr. 60, über das Eisenbahnwesen,

des Bundesgesetzes vom 2. Dezember

1957, BGBl. Nr. 253, über die Luftfahrt, des

Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 84,

betreffend die linienmäßige Beförderung von

Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen, des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170,

betreffend das Fernmeldewesen, des Bundesgesetzes

betreffend Verwaltungsvorschriften für

die Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 550/1934, und

des Bundesgesetzes vom 6. März 1969, BGBl.

Nr. 137, über die Bildung des Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesbahnen", alle Gesetze in

der jeweils geltenden Fassung, unterstehen,

6. auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

soweit sie durch einen Kartellvertrag

den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873,

RGBl. Nr. 70, nicht überschreiten, und

7. auf Verträge über die Bindung des Letztverkäufers

im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften-

und Zeitungshandel an den vom Verleger

festgesetzten Verkaufspreis.

(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht,

soweit ein Kartell geeignet ist, den unter das

Interimsabkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

das Interimsabkommen zwischen der

Republik Österreich und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

das Abkommen zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl andererseits, das Übereinkommen zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

oder das Übereinkommen zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland fallenden Handelsverkehr zu

beeinträchtigen, es sei denn, daß es sich um ein

Kartell auf einem Gebiet handelt, das in Gesetzgebung

oder Vollziehung in die Zuständigkeit

der Länder fällt.

(3) Auf abgestimmtes Verhalten ist dieses

Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit

1. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der Österreichische Arbeiterkammertag,

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und der Österreichische

Gewerkschaftsbund den betreffenden Unternehmen

übereinstimmend mitgeteilt haben, daß

sie das abgestimmte Verhalten für volkswirtschaftlich

gerechtfertigt (§ 24 Abs. 1 Z. 6) halten,

2. das abgestimmte Verhalten auf eine Empfehlung

(§ 3 Z. 3) oder auf eine Verbandsempfehlung

(§ 36) zurückgeht, oder

3. das abgestimmte Verhalten

a) unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen

Interessenvertretung im Rahmen

ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches oder

b) wegen Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

zustande gekommen ist.

Förderung zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit

und wünschenswerter, mit Preisangaben versehener

Ankündigungen von Waren oder

Leistungen

§ 6. Der Bundesminister für Justiz kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung

des Paritätischen Ausschusses (§ 90), besonders

auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft oder des Österreichischen

Arbeiterkammertages, durch Verordnung

1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher

Zusammenarbeit oder mit Preisangaben

versehener Ankündigungen von Waren oder

Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen,

und

2. Kartellarten von der Anwendung dieses

Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie volkswirtschaftlich

wünschenswert sind;

diese Verordnungsermächtigung bezieht sich

besonders auf Vereinbarungen, die nur

a) die gemeinsame Durchführung von Forschungs-

und Entwicklungsvorhaben, die

gemeinsame Vergabe von Forschungs- und

Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung

von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

zwischen den Beteiligten, sofern die

Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind

und von allen Beteiligten ausgenützt werden

dürfen,

b) die Bildung und Benützung gemeinsamer

Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen,

gemeinsamer Ausstellungsräume und

eines gemeinsamen Vertreterstabes,

c) die gemeinsame Werbung, sofern keine

Preise angegeben werden,

d) die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und

Rechnungsanlagen oder

e) die Errichtung und Benützung gemeinsamer

Informationssysteme (Datenbanken)

zum Gegenstand haben, und auf

a) mit Preisangaben versehene Ankündigungen

von Waren oder Leistungen von

Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmen

zum Zweck der gemeinsamen Werbung

und

b) Anbote miteinander verbundener Leistungen

verschiedener Unternehmen des Verkehrs

und des Fremdenverkehrs zu

Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).

Erfordernisse der Gültigkeit

§ 7. (1) Der Kartellvertrag bedarf zu seiner

Gültigkeit der Schriftform und der rechtskräftigen

Eintragung in das Kartellregister. Bei

vertikalen Preisbindungen tritt an die Stelle der

einzelnen Kartellverträge das Muster dieser Verträge.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für einen Kartellvertrag,

durch den ein Kartell geschaffen wird,

das

1. ein Bagatellkartell ist oder

2. eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbs

zwar nicht bewirken soll, jedoch tatsächlich

bewirkt („Wirkungskartell").

(3) Werden bei einem bereits rechtskräftig

eingetragenen Vertragskartell, das nicht unter

die Ausnahme des Abs. 2 fällt und die Einhaltung

betragsmäßig bestimmter Preise zum Gegenstand

hat, jedoch keine vertikale Preisbindung ist, die

Preise geändert, so bedarf diese Änderung bis

zur Entscheidung des Kartellgerichts zu ihrer

Gültigkeit nur der Schriftform und der Anmeldung

zum Kartellregister.

Kündigung und Austritt

§ 8. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — unter

Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen

— auf länger als zwei Jahre geschlossener

Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten Vertragsjahrs

unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten gekündigt werden; eine vertikale Preisbindung

kann schon zum Ende des ersten Vertragsjahrs

unter Einhaltung einer Frist von zwei

Monaten gekündigt werden. Das Kartellgericht

kann jedoch bei Vertragskartellen, die ausschließlich

1. die einheitliche Anwendung von Normen

oder Typen, besonders durch die Bestimmung,

daß nur genormte oder typisierte Erzeugnisse

hergestellt oder verwendet werden dürfen

(„Normen- und Typenkartelle"), bezwecken oder

2. Rationalisierungszwecke durch die Abstimmung

von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungsprogrammen

oder durch Maßnahmen für

den Vertrieb verfolgen („Rationalisierungskartelle"),

in seinem Bewilligungsbeschluß (§ 24) gestatten,

daß der Kartellvertrag für höchstens fünf Jahre

unkündbar sein darf, sofern volkswirtschaftliche

Gründe dafür sprechen.

(2) Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell

aus einem wichtigen Grund vorzeitig

austreten, besonders wenn ihm aus der Aufrechterhaltung

des Kartellvertrags trotz Anwendung

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine

ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit

erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen

Interessen billigerweise nicht zugemutet

werden kann.

(3) Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht

(Abs. 1) oder das Recht zum vorzeitigen

Austritt (Abs. 2) aufhebt oder beschränkt, ist

er unwirksam.

Kartellbevollmächtigter

§ 9. (1) Die Kartellmitglieder haben einen im

Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten zu

bestellen. Für seine Bestellung und den Widerruf

oder die Kündigung der Vollmacht genügt die

einfache Mehrheit. Bei Empfehlungskartellen,

Kartellen durch Ankündigung und vertikalen

Preisbindungen trifft die Pflicht zur Bestellung

nur diejenigen, die Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien,

Handelsspannen oder Rabatte

empfehlen, Preise ankündigen oder die vertikale

Preisbindung unternehmen. Trifft dies für

eine einzige natürliche Person oder für eine

juristische Person zu, die von bloß einer natürlichen

Person vertreten wird, so gilt diese als

Kartellbevollmächtigter.

(2) Der Kartellbevollmächtigte hat die Kartellmitglieder

gegenüber den mit der Anwendung

dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden zu vertreten.

(3) Der Vorsitzende des Kartellgerichts kann

jedes zur Bestellung eines Kartellbevollmächtigten

verpflichtete Kartellmitglied unter Setzung einer

Frist von höchstens einem Monat auffordern,

einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Mit

der Zustellung einer einzigen Ausfertigung dieser

Aufforderung gilt die Zustellung als an alle

anderen hierzu verpflichteten Kartellmitglieder

vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Aufforderung

hingewiesen wird. Bestellen die hierzu

verpflichteten Kartellmitglieder innerhalb der

ihnen gesetzten Frist keinen Kartellbevollmächtigten,

so ist er durch den Vorsitzenden des

Kartellgerichts zu bestellen; er vertritt die

Kartellmitglieder so lange auf ihre Gefahr und

ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten

bestellen.

§ 10. Dem vom Vorsitzenden des Kartellgerichts

bestellten Kartellbevollmächtigten gebührt

Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung

für seine Tätigkeit. Über die Höhe

hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter

Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen

Aufwandes an Zeit und Mühe unter

Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten

übliche Entlohnung zu entscheiden.

§ 11. Die Aufhebung der Vollmacht eines

Kartellbevollmächtigten wird den mit der Anwendung

dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden

gegenüber erst mit der Anzeige der Bestellung

eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.

Inhalt der Vereinbarung

§ 12. (1) Die Vereinbarung hat zu enthalten

1. Namen (Firmen) und Sitz der Kartellmitglieder,

2. falls eine die Vereinbarung durchführende

Organisation besteht und gegründet wird, ihren

Namen (Firma), Rechtsform und Sitz sowie

Namen und Wohnsitz ihres bevollmächtigten

Vertreters (ihrer bevollmächtigten Vertreter)

dieser Organisation,

3. den Gegenstand der Vereinbarung, besonders

Waren, Warengruppen, geographische

Begrenzung, Quoten oder Preise, und

4. den Tag ihrer Schließung und gegebenenfalls

ihre Gültigkeitsdauer.

(2) Bei Kartellen durch Absprache entfällt die

Angabe des Tages ihres Zustandekommens.

(3) Bei vertikalen Preisbindungen entfallen

Angaben über Namen (Firmen) und Sitz der auf

den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten

Kartellmitglieder und den Tag der Schließung

der Vereinbarung. Hingegen hat die Vereinbarung

den betragsmäßig bestimmten Verkaufspreis

zu enthalten.

Anmeldung

§ 13. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat das

Kartell zum Kartellregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung ist in sechsfacher Ausfertigung

zu erstatten. Ihr ist die Vereinbarung,

soweit eine solche besteht, gegebenenfalls die

Satzung der die Vereinbarung durchführenden

Organisation, in Urschrift oder in beglaubigter

Gleichschrift sowie in sechsfacher unbeglaubigter

Gleichschrift anzuschließen. Bei vertikalen Preisbindungen

tritt an die Stelle der Vereinbarungen

mit den einzelnen Mitgliedern das diesen Vereinbarungen

zugrunde liegende Vereinbarungsmuster;

bei Empfehlungskartellen treten an die

Stelle der Ausfertigungen der Vereinbarung Ausfertigungen

der beabsichtigten Empfehlung, bei

Kartellen durch Ankündigung Ausfertigungen,

Gleichschriften oder Abbildungen der beabsichtigten

Ankündigung.

§ 14. Die Anmeldung hat, vorbehaltlich des

§ 15, zu enthalten

1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine

Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung

des Kartells (§ 24 Abs. 1 Z. 6) ermöglichen,

vor allem

a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion

des betreffenden Wirtschaftszweiges

und des Teiles der Produktion, der

durch das Kartell erfaßt wird,

b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer

desselben Wirtschaftszweiges, die

sich dem Kartell nicht anschließen, und

c) Angaben über das Verhältnis zu

bestehenden Kartellen,

2. gegebenenfalls Erläuterungen zu den wesentlichen

Bestimmungen der Vereinbarung.

§ 15. (1) In der Anmeldung vertikaler Preisbindungen

kann die in % 14 Z. 1 lit. b geforderte

Angabe entfallen; hingegen hat die Anmeldung

bei einem Vertragskartell anzugeben, ob und

gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters

bereits die erste Vereinbarung

geschlossen worden ist. Ferner ist der Anmeldung

auch eine genaue Beschreibung der Ware, die

Gegenstand des Kartells ist, anzuschließen.

(2) Bei Empfehlungskartellen und Kartellen

durch Ankündigung hat die Anmeldung auch

den Personenkreis, demgegenüber die Empfehlung

beabsichtigt ist, genau zu bezeichnen.

(3) Hat ein Kartell Preisgrenzen oder

Kalkulationsrichtlinien zum. Gegenstand, so hat

die Anmeldung auch Berechnungen aller zur Zeit

der Anmeldung geforderten, vom Kartell

erfaßten Preise zu enthalten. Das gilt nicht für

Kartelle auf dem Gebiet des Verkehrswesens.

§ 16. (1) Abgestimmtes Verhalten und Wirkungskartelle

sind binnen einem Monat anzumelden,

nachdem der Vorsitzende des Kartellgerichts

dazu aufgefordert hat.

(2) Bagatellkartelle, die nicht unter Abs. 1

fallen, sind binnen einem Monat nach ihrem

Zustandekommen anzumelden.

(3) Empfehlungskartelle und Kartelle durch

Ankündigung, die weder unter Abs. 1 noch unter

Abs. 2 fallen, sind zum Kartellregister anzumelden,

bevor die Empfehlung hinausgegeben

wird.

§ 17. Die Fristen des § 16 Abs. 1 und 2 können

vom Vorsitzenden des Kartellgerichts aus

berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag

des Kartellbevollmächtigten verlängert werden.

§ 18. (1) Jede Änderung oder Ergänzung eines

bereits angemeldeten Kartells ist durch den

Kartellbevollmächtigten zum Kartellregister

anzumelden, und zwar

1. bei Empfehlungskartellen und Kartellen

durch Ankündigung vor Hinausgabe der

Änderung oder Ergänzung der Empfehlung,

2. bei Vertragskartellen binnen 14 Tagen nach

Unterfertigung der Änderung oder Ergänzung

des Kartellvertrags durch das letzte Kartellmitglied,

3. bei Kartellen durch Absprache binnen

14 Tagen nach Änderung oder Ergänzung der

Absprache und

4. bei abgestimmtem Verhalten binnen

14 Tagen nach Aufforderung durch das Kartellgericht.

(2) Im übrigen gelten für die Anmeldung von

Änderungen und Ergänzungen eines bereits eingetragenen

Kartells die §§ 13 bis 15 sinngemäß.

Die dort bezeichneten Angaben sind jedoch in

die Anmeldung nur aufzunehmen, soweit sie

nicht bereits in der Anmeldung des Kartells

selbst enthalten sind.

§ 19. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat jeden

Wechsel in der Person des Kartellbevollmächtigten

sowie nachträgliche Änderungen der im

§ 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 bezeichneten Umstände

ohne Verzug zum Kartellregister anzumelden.

(2) Hat ein Kartell, das nicht das Verkehrswesen

betrifft, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien

zum Gegenstand, so hat der Kartellbevollmächtigte

weiter jeden auf Grund der

Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien geänderten

Preis zum Kartellregister anzumelden. Für

solche Anmeldungen gelten die Bestimmungen

über die Anmeldung von Änderungen oder

Ergänzungen sinngemäß.

§ 20. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat auf

Aufforderung durch den Vorsitzenden des

Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden

angemessenen Frist die maßgebende

Fassung einer Vereinbarung, die infolge

Änderungen unübersichtlich geworden ist, und

zusätzliche Stücke von Unterlagen vorzulegen.

(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung

der Frist wird durch eine im Wiederholungsfall

zu steigernde Ordnungsstrafe von 200 S bis

5000 S geahndet.

§ 21. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts

hat von der Anmeldung eines Kartells die

Finanzprokuratur, die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen

Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

durch Übersendung einer Gleichschrift

der Anmeldung und je einer Gleichschrift ihrer

Beilagen zu verständigen. Die genannten Stellen

sind berechtigt, binnen einem Monat, bei

Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen

jedoch binnen 14 Tagen nach Zustellung der

Verständigung beim Kartellgericht die Anforderung

fehlender oder erläuternder Angaben

(§§ 13 bis 15) zu begehren.

(2) Der Kartellbevollmächtigte hat dem Beschluß,

mit dem ihm vom Vorsitzenden des

Kartellgerichts ergänzende Angaben nach Abs. 1

aufgetragen werden, binnen einer von diesem

festzusetzenden angemessenen Frist, die einen

Monat nicht übersteigen darf, zu entsprechen.

Entscheidung

§ 22. (1) Das Kartellgericht hat darüber zu

entscheiden, ob die Eintragung eines angemeldeten

Kartells in das Kartellregister zu bewilligen

ist.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft der

bewilligenden Entscheidung hat der Vorsitzende

des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister

zu verfügen.

§ 23. Die Eintragung von Kartellen, die ausschließlich

Zahlungsbedingungen (ausgenommen

Rabatte) betreffen, kann vom Kartellgericht auch

vor Ablauf der Frist des § 21 bewilligt werden.

Die Pflicht des Kartellbevollmächtigten, fehlende

oder ergänzende Angaben zu machen, wird hierdurch

nicht berührt.

§ 24. (.1) Die Eintragung ist, vorbehaltlich der

§§ 25 und 26, zu bewilligen, wenn nachfolgende

Voraussetzungen zutreffen

1. bei Vertragskartellen und Kartellen durch

Absprache die Vereinbarung in Schriftform vorliegt,

bei Empfehlungskartellen Ausfertigungen

der Empfehlung und bei Kartellen durch

Ankündigung Ausfertigungen, Gleichschriften

oder Abbildungen der beabsichtigten Ankündigung

angeschlossen sind,

2. die Vereinbarung dem § 12 entspricht,

3. die Anmeldung den §§ 14 und 15 entspricht,

4. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder

Bestimmungen enthält,

a) ausschließlich solche Waren abzusetzen oder

solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand

des Kartells sind,

b) Waren oder Leistungen, die mit dem

kartellierten gleichartig oder ihnen ähnlich

sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt)

oder die Menge betreffenden Einschränkungen

abzusetzen oder zu

erbringen,

c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung

der Leistungen, die Gegenstand des

Kartells sind, bestimmte Personen oder

Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,

die vorgeschriebenen Bedingungen zu

erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen;

diese Bedingungen dürfen jedoch In den

Anforderungen an die fachliche Befähigung

nicht über bestehende Rechtsvorschriften

hinausgehen,

5. der Kartellvertrag nicht gegen ein gesetzliches

Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879

allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) verstößt

und

6. das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt

erscheint.

(2) Die volkswirtschaftliche Rechtfertigung

(Abs. 1 Z. 6) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn

ein Kartell mit dem guten Funktionieren des

Interimsabkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

des Interimsabkommens zwischen

der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl, des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

des Abkommens zwischen

der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl andererseits, des

Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation oder des Übereinkommens

zur Schaffung einer Assoziierung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen

Rechtfertigung ist ferner auf die

Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht

zu nehmen. Bei vertikalen Preisbindungen

ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls

nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen

die üblicherweise durchschnittlich gewährten

überschreiten oder an sich überhöht sind. Bei

anderen Kartellen ist bei dieser Prüfung auch auf

etwaige schwerwiegende betriebliche Nachteile

Bedacht zu nehmen, die den Kartellmitgliedern

dadurch entstehen könnten, daß die Eintragung

nicht bewilligt wird.

(3) Die Eintragung eines Bagatellkartells und

einer Änderung einer vertikalen Preisbindung,

durch die der Verkaufspreis herabgesetzt wird,

ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts ohne

weiteres Verfahren anzuordnen.

§ 25. (1) Ist ein abgestimmtes Verhalten oder

ein Wirkungskartell volkswirtschaftlich nicht

gerechtfertigt (§ 24 Abs. 1 Z. 6), so hat das

Kartellgericht die Durchführung des Kartells zu

untersagen.

(2) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der

Nichtbewilligung der Eintragung wird der

Kartellvertrag ungültig.

(3) Ist anzunehmen, daß ein abgestimmtes

Verhalten oder ein Wirkungskartell volkswirtschaftlich

nicht gerechtfertigt ist (§ 24 Abs. 1

Z. 6), so hat das Kartellgericht die Durchführung

auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen

Beendigung des Verfahrens vorläufig

zu untersagen.

§ 26. Ist ein zur Anmeldung eines Kartells

Verpflichteter von der Bezirksverwaltungsbehörde

bestraft worden, weil er die ihm obliegende

Anmeldung nicht rechtzeitig erstattet hat

(§ 113 Abs. 1 Z. 1) und hat er binnen vier

Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Bescheides die Anmeldung noch immer nicht

erstattet, so hat das Kartellgericht die Durchführung

des Kartells zu untersagen.

§ 27. Soweit bei einer Vereinbarung im Sinne

des § 7 Abs. 3 anzunehmen ist, daß die geänderten

Preise volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind

(§ 24 Abs. 1 Z. 6), hat das Kartellgericht dem

Kartell die Durchführung der Änderung auf Antrag

einer Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung

des Verfahrens vorläufig zu untersagen.

§ 28. (1) Tritt einem Kartell ein weiterer

Teilnehmer bei, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen,

die zur Bewilligung der Eintragung

geführt haben, noch gegeben sind.

(2) Wird durch einen Beitritt zu einem Bagatellkartell

eine der im § 2 Abs. 1 für den Markt-

anteil genannten Grenzen überschritten, so wird

der Beitritt erst mit dem Eintritt der Rechtskraft

seiner Eintragung wirksam.

(3) Die Eintragung von Änderungen nach § 19

Abs. 1 ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts

ohne weiteres Verfahren anzuordnen.

(4) Für die Eintragung von Änderungen oder

Ergänzungen von Kartellen gelten im übrigen

die Bestimmungen über die Eintragung des

Kartells in seiner ursprünglichen Fassung sinngemäß.

§ 29. (1) Die Löschung eines Kartells kann nur

auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses verfügt

werden. Ein solcher Beschluß ist zu fassen

1. von Amts wegen

a) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,

b) wenn das Kartell nicht mehr besteht,

c) wenn ein Kartellmitglied weggefallen und

kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten

ist, für dieses Mitglied (Teillöschung);

2. auf Antrag des Kartellbevollmächtigten;

3. auf Antrag einer anderen Partei, wenn eine

der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z. 5 oder 6

nicht mehr vorliegt; bei einem Bagatellkartell

jedoch auch dann, wenn die volkswirtschaftliche

Rechtfertigung (§ 24 Abs. 1 Z. 6) bei seiner Eintragung

nicht vorgelegen hat.

(2) Die Voraussetzung nach § 24 Abs. 1 Z. 6 ist

bei vertikalen Preisbindungen besonders dann

nicht mehr gegeben, wenn die im geschäftlichen

Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise

bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes

der betreffenden Ware (Leistung) die in der

Vereinbarung (Empfehlung) bestimmten Verkaufspreise

erheblich unterschreiten.

(3) Ist anzunehmen, daß bei einem Bagatellkartell

die volkswirtschaftliche Rechtfertigung

(§ 24 Abs. 1 Z. 6) bei seiner Eintragung nicht

vorgelegen hat, so hat das Kartellgericht die

Durchführung auf Antrag einer Partei bis zur

rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig

zu untersagen.

§ 30. (1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Z. 1

und 2 obliegt die Beschlußfassung in erster

Instanz dem Vorsitzenden allein.

(2) Erkennt das Strafgericht auf Löschung des

Kartells, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

die Löschung ohne weiteres Verfahren

zu verfügen.

§ 31. Bevor das Kartellgericht über einen nach

§ 29 Abs. 1 Z. 3 gestellten Löschungsantrag entscheidet,

hat es dem Kartellbevollmächtigten auf

dessen Antrag mit Beschluß diejenigen

Änderungen der Vereinbarung bekanntzugeben,

die das Kartell eintragbar machen, und ihm eine

angemessene Frist zur Vorlage der dem Beschluß

entsprechenden Änderung zu setzen. Legt der

Kartellbevollmächtigte die Änderung nicht fristgerecht

vor, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

ohne weiteres Verfahren die Löschung

der Vereinbarung zu verfügen.

Verfall von Mehrerlösen

§ 32. (1) Ist ein Kartell vor Eintritt der

Rechtskraft der Entscheidung über die Bewilligung

seiner Eintragung zulässigerwebe oder

unzulässigerweise durchgeführt worden und

wird in der Folge festgestellt, daß die angemeldeten

Preise die volkswirtschaftlich gerechtfertigten

Preise (§ 24 Abs. 1 Z. 6) überschritten

haben, so hat das Kartellgericht den hierdurch

erzielten Mehrerlös zugunsten des Bundes für

verfallen zu erklären. Bei der Ermittlung des

Mehrerlöses ist der § 273 Zivilprozeßordnung

sinngemäß anzuwenden. Der Verfallsbetrag kann

ermäßigt werden, wenn die Überschreitung

geringfügig und entschuldbar ist.

(2) Der Abs. 1 gilt für die Durchführung von

Änderungen und Ergänzungen sinngemäß.

Richterliches Mäßigungsrecht

§ 33. Für eine Vertragsstrafe, die in einem

Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der

§ 348 des Handelsgesetzbuches nicht.

Sperren

§ 34. (1) Bestimmt ein Kartellvertrag, daß

wegen Verletzung seiner Bestimmungen

1. das Recht, gegenüber einem Kartellmitglied

von Verträgen zurückzutreten oder zu erbringende

Leistungen zurückzuhalten (Liefersperren

und ähnliche Maßnahmen), oder

2. die Pflicht, mit einem Kartellmitglied

bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen

(Kontrahierungssperre),

von einem Dritten oder einem Organ des Kartells

festgestellt wird, so kann das Kartellgericht,

wenn der Betroffene binnen 14 Tagen, nachdem

er von der gegen ihn gerichteten Maßnahme

Kenntnis genommen hat, dies beantragt, ganz

oder zum Teil die Maßnahme für unwirksam

erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe

umwandeln, soweit die Maßnahme unter Berücksichtigung

aller Umstände für den Betroffenen

unangemessen schwer ist. Dabei kann nach Billigkeit

eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften

für eine vom Kartellgericht zu

bestimmende Zeit zu angemessenen Preisen und

sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang

begründet werden, in dem vor der Kontrahierungssperre

eine Geschäftsbeziehung bestanden

hat, außer

1. es bestehen begründete Bedenken gegen die

Zahlungsfähigkeit und der Betroffene zahlt nicht

im voraus oder

2. es übersteigen die insgesamt vorliegenden

Bestellungen die Liefermöglichkeiten; in diesem

Fall darf jedoch die Lieferung nicht verweigert,

sondern nur ihr Umfang entsprechend beschränkt

werden.

(2) Das Kartellgericht kann auf Antrag nach

freiem Ermessen einstweilige Gebote oder Verbote

zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen

Schadens erlassen. Solche Verfügungen

können von einer angemessenen Sicherstellung

abhängig gemacht werden.

(3) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 darf die

Maßnahme nicht vollzogen werden. Hat der

Betroffene jedoch binnen der Frist des Abs. 1

das Kartellgericht angerufen, so darf die Maßnahme

auch für einen weiteren, mit der Anrufung

des Kartellgerichts beginnenden Zeitraum von

drei Monaten nicht vollzogen werden.

(4) Hat der Betroffene beim Kartellgericht

richterliche Vertragshilfe im Sinn des Abs. 1

beantragt, so kann er beim ordentlichen Gericht

eine Leistungs- oder Feststellungsklage, die dieselbe

Maßnahme zum Gegenstand hat, nur

binnen vier Wochen ab Stellung dieses Antrags

erheben.

Sonderbestimmungen für vertikale

Preisbindungen

§ 35. (1) Die Beschaffenheit der Ware darf nach

der Anmeldung der sie betreffenden vertikalen

Preisbindung nur dann geändert werden, wenn

dies angemeldet worden ist und das Kartellgericht

festgestellt hat, daß hierdurch keine Qualitätsverschlechterung

eintritt.

(2) Wer die vertikale Preisbindung unternimmt,

hat die Kartellmitglieder von der Nichtbewilligung

der Eintragung, der Auflösung oder

der Löschung des Kartells unverzüglich schriftlich

zu verständigen.

n. ABSCHNITT

Verbandsempfehlungen

Begriffsbestimmung und Anmeldung

§ 36. (1) Beabsichtigt eine gesetzliche berufliche

Interessenvertretung oder ein Verein von Unternehmern,

die die Vertretung wirtschaftlicher

Interessen von Unternehmern zum Ziel haben,

Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien

zu empfehlen, so hat sie (er) die beabsichtigte

Empfehlung, wenn sie kein Kartell nach § 1

Abs. 1 Z. 4 ist, dem Paritätischen Ausschuß

schriftlich anzuzeigen.

(2) Eine Verbandsempfehlung (Abs. 1) darf

erst hinausgegeben werden, wenn

1. seit der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß

drei Wochen verstrichen sind oder der Paritätische

Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist

verzichtet hat und

2. die Verbandsempfehlung zum Kartellregister

angemeldet worden ist.

(3) Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung

zu erstatten. Ihr sind sechs Ausfertigungen

der beabsichtigten Empfehlung sowie

der Nachweis, daß und wann der Paritätische

Ausschuß verständigt worden ist, gegebenenfalb

auch über den Verzicht auf die dreiwöchige Frist

in Urschrift oder in beglaubigter Gleichschrift

sowie in fünffacher unbeglaubigter Gleichschrift

anzuschließen.

§ 37. (1) Ist die dreiwöchige Frist eingehalten

worden oder hat der Paritätische Ausschuß auf sie

verzichtet, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts

die Eintragung in das Kartellregister

ohne weitere Prüfung anzuordnen.

(2) Von der Eintragung hat der Vorsitzende

die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, den Österreichischen

Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

durch Übersendung einer Gleichschrift der

Anmeldung und je einer Ausfertigung ihrer Beilagen

zu verständigen.

Mißbrauchsaufsicht

§ 38. (1) Auf Antrag einer Partei ist zu überprüfen,

ob eine Verbandsempfehlung volkswirtschaftlich

gerechtfertigt ist (§ 24 Abs. 1 Z. 6).

(2) Ist sie volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt,

so hat das Kartellgericht dem Anmelder

(§ 36 Abs. 1) mit Beschluß diejenigen

Änderungen der Empfehlung bekanntzugeben,

die die Empfehlung eintragbar machen, und ihm

eine angemessene Frist zur Vorlage der dem

Beschluß entsprechenden Änderung zu setzen.

Der Anmelder muß bis zum Ablauf dieser Frist

seine Empfehlung entweder im Sinn des Beschlusses

des Kartellgerichts ändern oder sie den

Empfängern gegenüber ausdrücklich widerrufen.

Ausnahmen

§ 39. Der § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und Abs. 2

gilt für Verbandsempfehlungen sinngemäß. Dieser

Abschnitt gilt ferner nicht für Empfehlungen

an Angehörige eines freien Berufes.

III. ABSCHNITT

Marktbeherrschende Unternehmen

Begriffsbestimmung

§ 40. (1) Als marktbeherrschend im Sinn dieses

Bundesgesetzes gilt ein Unternehmen,

1. wenn es für eine bestimmte Ware oder

Leistung keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb

ausgesetzt ist oder

2. wenn es einen Anteil am gesamten inländischen

Markt von mehr als 5% hat und

a) der gesamte inländische Markt nur durch

zwei oder drei Unternehmen versorgt wird

oder

b) es zu den vier größten Unternehmen gehört

und diese zusammen einen Anteil am

gesamten inländischen Markt von mindestens

80% auf sich vereinen.

(2) Unternehmen, die in der im § 49 beschriebenen

Form miteinander verbunden sind, gelten

bei dieser Beurteilung als ein einziges Unternehmen.

(3) Bei der Errechnung der Marktanteile der

Unternehmen sind auch die inländischen Marktanteile

ausländischer Unternehmen zu berücksichtigen.

§ 41. Als eine bestimmte Ware (Leistung)

gelten alle Waren (Leistungen), die unter den

gegebenen Marktverhältnissen der Befriedigung

desselben Bedarfes dienen.

Anmeldung

§ 42. (1) Treten die im § 40 Abs. 1 genannten

Voraussetzungen ein, so ist dies vom Unternehmer

binnen drei Monaten zum Kartellregister

anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat diejenigen genauen und

erschöpfenden Angaben zu enthalten, die eine

Beurteilung der im § 40 Abs. 1 genannten Voraussetzungen

ermöglichen, besonders Angaben

über die Höhe des Absatzes auf dem inländischen

Markt und des davon auf das Unternehmen

entfallenden Marktanteils.

§ 43. Fällt die marktbeherrschende Stellung

eines Unternehmens weg, so ist dies vom Unternehmer

binnen drei Monaten zum Kartellregister

anzumelden.

§ 44. (1) Die Anmeldungen (§§ 42, 43) sind in

sechsfacher Ausfertigung zu erstatten.

(2) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat

von den Anmeldungen die Finanzprokuratur, die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den

Österreichischen Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs durch Übersendung einer Gleichschrift

der Anmeldung zu verständigen. Die

genannten Stellen sind berechtigt, binnen einem

Monat nach Zustellung der Verständigung beim

Kartellgericht die Anforderung fehlender oder

erläuternder Angaben zu begehren.

(3) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat von

einer solchen Anmeldung ferner den Paritätischen

Ausschuß durch Übersendung einer Gleichschrift

der Anmeldung in Kenntnis zu setzen.

§ 45. Auf Grund der Anmeldung hat der Vorsitzende

des Kartellgerichts ohne weitere Prüfung

die Eintragung des Unternehmens in das Kartellregister

oder seine Löschung anzuordnen.

Mißbrauchsaufsicht

§ 46. (1) Auf Antrag einer Partei hat das

Kartellgericht den Mißbrauch einer marktbeherrschenden

Stellung zu untersagen. Dieser

Mißbrauch kann besonders in folgendem

bestehen

1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung

unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise

oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

2. der Einschränkung der Erzeugung, des

Absatzes oder der technischen Entwicklung zum

Schaden der Verbraucher,

3. der Benachteiligung von Vertragspartnern

im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher

Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4. der an die Vertragschließung geknüpften

Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche

Leistungen annehmen, die weder sachlich noch

nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand

stehen.

(2) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens

hat das Kartellgericht den Mißbrauch

einer marktbeherrschenden Stellung auf Antrag

einer Partei vorläufig zu untersagen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind ohne Rücksicht

darauf anzuwenden, ob ein marktbeherrschendes

Unternehmen in das Kartellregister eingetragen

ist.

Verfall von Mehrerlösen

§ 47. Wird festgestellt, daß ein marktbeherrschendes

Unternehmen Preise für seine Waren

(Leistungen) erhalten hat, die auf einen Mißbrauch

seiner marktbeherrschenden Stellung

zurückzuführen sind, so hat das Kartellgericht

den hierdurch erzielten Mehrerlös zugunsten des

Bundes für verfallen zu erklären. Bei der Ermittlung

des Mehrerlöses ist der § 273 Zivilprozeßordnung

sinngemäß anzuwenden. Der Verfallsbetrag

kann ermäßigt werden, wenn die Überschreitung

geringfügig und entschuldbar ist.

Ausnahmen

§ 48. (1) Der § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und Abs. 2

gilt für marktbeherrschende Unternehmen sinngemäß.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Unternehmen,

die dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates

an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-,

Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen

der Monopolgegenstände sowie von Bezügen

der in staatlichen Betrieben Beschäftigten unterliegen,

nicht anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Anmeldung von Zusammenschlüssen

Begriffsbestimmung

§ 49. Als Zusammenschluß im Sinn dieses

Bundesgesetzes gelten

1. der Erwerb eines anderen Unternehmens,

ganz oder zu einem wesentlichen Teil, besonders

durch Verschmelzung oder Umwandlung,

2. der Erwerb von Anteilen an einem anderen

Unternehmen, wenn dadurch eine Beteiligung

von mindestens 25% erreicht wird,

3. Betriebsüberlassungs- und Betriebsführungsverträge

über Betriebsstätten anderer Unternehmen,

4. die Herbeiführung der Personengleichheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder des

zur Geschäftsführung berufenen Organs oder des

Aufsichtsrats von Unternehmen,

5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen,

auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar

oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf

ein anderes Unternehmen ausüben kann.

Anmeldung

§ 50. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem

Monat nach ihrem Zustandekommen zum

Kartellregister anzumelden. Der Zusammenschluß

gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche

Einflußmöglichkeit gegeben ist. Die

Anmeldung ist in sechsfacher Ausfertigung zu

erstatten.

(2) Zur Anmeldung sind die Inhaber des aufnehmenden

oder des neugebildeten Unternehmens

oder deren Vertreter, bei juristischen

Personen und Gesellschaften die nach dem Gesetz

oder der Satzung zur Vertretung berufenen Personen

verpflichtet.

(3) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat

die Eintragung in das Kartellregister ohne weitere

Prüfung anzuordnen. Von der Eintragung

hat der Vorsitzende die Finanzprokuratur, die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den

Österreichischen Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und den Paritätischen Ausschuß durch

Übersendung je einer Gleichschrift der Anmeldung

zu verständigen.

Ausnahmen

§ 51. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Zusammenschlüsse

von Unternehmen, deren Anteil an

der Versorgung des gesamten inländischen Marktes

mit Waren (Leistungen), die unter den gegebenen

Marktverhältnissen der Befriedigung desselben

Bedarfes dienen, insgesamt weniger als

5% beträgt.

§ 52. Der § 5 Abs. 1 Z. 1 gilt für Zusammenschlüsse

sinngemäß.

V. ABSCHNITT

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 53. Für die Beurteilung der nach den Abschnitten

I bis IV bedeutsamen Sachverhalte ist

in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre

wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform

des Sachverhalts maßgebend.

VI. ABSCHNITT

Behörden und Verfahren

Kartellgericht und Kartellobergericht

§ 54. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht

Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts

geht in zweiter und letzter Instanz an

das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.

§ 55. Das Kartellgericht besteht aus einem

Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht

aus einem Vorsitzenden und sechs

Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden

Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.

§ 56. Die Mitglieder des Kartellgerichts und

des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter

werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Bundesregierung ernannt.

§ 57. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts

und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter

müssen Richter sein. Der Vorsitzende des

Kartellobergerichts und seine Stellvertreter sind

dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs

zu entnehmen.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen

zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig

sein, ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches

Hochschulstudium vollendet

und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem

oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

§ 58. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts

und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung

auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des

Österreichischen Arbeiterkammertags und der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer

des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter

sind von der Bundesregierung auf Grund von

Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags

vorzuschlagen. Je ein Beisitzer des

Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind

aus dem Kreis der rechtskundigen Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

A des Bundesministeriums für Justiz und

des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorzuschlagen.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben

ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz

zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für

jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei

Personen aufnehmen und diese Personen reihen.

Die Voraussetzungen für die Ernennung und die

Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu

ihrer Ernennung sind nachzuweisen. Die Bundesregierung

darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen

Personen vorschlagen; wird jedoch das

Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen,

vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden

Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei

Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der

genannten Stellen nicht gebunden.

§ 59. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters)

des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts

und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters)

aus dem Kreis der rechtskundigen Bundesbeamten

ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.

§ 60. (1) Für die Besetzung des Amtes des

Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts

hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts

Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der

Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof

weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen

weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat.

Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister

für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Besetzung des Amtes eines Vorsitzenden

(Stellvertreters) des Kartellobergerichts

hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs

einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an

den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(3) Im übrigen gelten die §§ 31 bis 35 Richterdienstgesetz,

BGBl. Nr. 305/1961, in der jeweils

geltenden Fassung sinngemäß.

§ 61. Dem Kartellobergericht können Mitglieder

der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

ferner Mitglieder des Nationalrats, des

Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers

nicht angehören; für Mitglieder

dieser Vertretungskörper, die auf eine bestimmte

Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt

wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei

vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum

Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode

fort.

§ 62. Die Beisitzer (Stellvertreter) führen den

Titel „Kommerzialrat". Im übrigen gelten für

sie die Vorschriften über die fachmännischen

Laienrichter sinngemäß, soweit es sich hierbei

um Verordnungen handelt, als Bundesgesetze.

§ 63. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts

oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter)

um das Mandat eines Abgeordneten in

einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es

von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer

Dienst zu stellen.

§ 64. Das Amt der Mitglieder des Kartellgerichts

und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter

endet mit Ablauf des Jahres, in dem das

Mitglied (der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr

vollendet hat.

§ 65. Auf sein Ersuchen ist ein Mitglied des

Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter)

seines Amtes zu entheben.

§ 66. (1) Die Mitglieder des Kartellgerichts

und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter)

sowie allenfalls herangezogene gerichtliche Hilfspersonen,

besonders Schriftführer und Sachverständige,

sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen

ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen verpflichtet, deren

Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder der Parteien geboten ist.

(2) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung

tritt nur so weit ein, als die Mitglieder (Stellvertreter)

sowie die allenfalls herangezogenen

gerichtlichen Hilfspersonen für einen bestimmten

Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

entbunden werden.

(3) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht

auch im Verhältnis außer Dienst und nach

Beendigung des Amtes unverändert fort.

§ 67. Die erforderliche Anzahl von Schriftführern

ist vom Bundesminister für Justiz aus

dem Stand der rechtskundigen Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

A und der vergleichbaren Bundesbeamten

zu bestellen. Sie haben überdies die Verwaltungsaufgaben

zu besorgen, die ihnen der Vorsitzende

überträgt.

§ 68. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit

nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem

Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus

je einem der aus den Vorschlägen (§ 58 Abs. 1)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten

Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich

Waren zum Gegenstand, die in der

Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,

so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Antrag

des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer

aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs.

Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch

andere Waren zum Gegenstand, so sind für

diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren

durchzuführen. Auf das Verfahren für Waren,

die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt

sind, ist der zweite Satz anzuwenden.

Zwischenentscheidungen trifft der Vorsitzende

allein; Endentscheidungen trifft der Vorsitzende

dann allein, wenn der Kartellbevollmächtigte

dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Bei Bagatellkartellen entscheidet stets der

Vorsitzende allein.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem

Siebenersenat.

(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder

eines Beisitzers tritt einer seiner Stellvertreter

an seine Stelle. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht

beschließen die Reihenfolge, in der

die ihnen angehörenden Beisitzer durch deren

Stellvertreter vertreten werden.

§ 69. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht

gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm

über Beratung, Abstimmung und

Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen

Organen sinngemäß.

§ 70. (1) Dem Vorsitzenden steht die Leitung

und die Einteilung der Geschäfte des Kartellgerichts

und des Kartellobergerichts zu.

(2) Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern)

tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder

Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist der

Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.

(3) Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert,

so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden

mitzuteilen.

§ 71. Die Mitglieder des Kartellgerichts und

des Kartellobergerichts (Stellvertreter) haben

jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium

für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts

beziehungsweise des Kartellobergerichts

binnen drei Tagen anzuzeigen.

§ 72. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird

beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts

Wien, beim Kartellobergericht

durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen

nur Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht

oder des Fachdienstes bei Gericht betraut

werden.

§ 73. Die Auslagen für das Kartellgericht und

das Kartellobergericht, einschließlich der Entschädigung

für die Mitglieder, sind aus den Ausgabemitteln

des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten.

Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht

und beim Kartellobergericht entfällt.

§ 74. Für das Kartellgericht oder für das

Kartellobergericht bestimmte Geldbeträge sind

beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.

§ 75. (1) Die Akten des Kartellgerichts und

des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren.

Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner

nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache

die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung

von Akteneinsicht, die Aushebung und die

Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als

Verfügungen in diesem Sinn.

(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort

eingetragene Akten aufzubewahren.

Sachverständigenliste

§ 76. (1) Beim Kartellgericht ist eine Liste von

zwölf Sachverständigen in Kartellangelegenheiten

zu führen.

(2) Die Bildung und Ergänzung dieser Liste

obliegt dem Vorsitzenden des Kartellgerichts. Er

hat in diese Liste nur Personen aufzunehmen,

die von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag

gemeinsam vorgeschlagen werden.

Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen der angemessenen,

vom Vorsitzenden des Kartellgerichts

zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist dieser

an den Vorschlag der beiden Interessenvertretungen

nicht gebunden.

(3) Die Liste ist jeweils nach fünf Jahren neu

anzulegen. Bis zur Anlegung der neuen Liste gilt

die alte weiter.

§ 77. Personen, die Mitglieder des Kartellgerichts

oder des Kartellobergerichts oder des

Paritätischen Ausschusses sind, dürfen in die

Sachverständigenliste nicht aufgenommen werden.

Kartellregister

§ 78. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht

geführt. Es besteht aus dem Register und

der Urkundensammlung.

§ 79. Das Register besteht aus vier Abteilungen.

In die Abteilung K werden Kartelle, in die Abteilung

V Verbandsempfehlungen, in die Abteilung

M marktbeherrschende Unternehmen und in die

Abteilung Z Zusammenschlüsse eingetragen.

§ 80. Für jedes Kartell, jede Verbandsempfehlung,

jedes marktbeherrschende Unternehmen

und jeden Zusammenschluß ist ein gesondertes

Registerblatt zu verwenden.

§ 81. (1) In das Register sind unter einer laufenden

Nummer jeweils das Datum und die

Geschäftszahl des bewilligenden Beschlusses und

die Punkte der Anmeldung einzutragen, die die

Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der

Verbandsempfehlung, des marktbeherrschenden

Unternehmens oder des Zusammenschlusses ermöglichen.

(2) Bei Änderungen und Ergänzungen, Anmeldungen

nach § 19 Abs. 2, Teillöschungen nach

§ 29 Abs. 1 lit. c sind jeweils das Datum und die

Geschäftszahl des bewilligenden Beschlusses einzutragen.

(3) Bei Verfahren nach § 46 sind stets das

Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses einzutragen.

§ 82. Die Eintragung ist vom Vorsitzenden

des Kartellgerichts durch den Vermerk „Register"

anzuordnen.

§ 83. Bei einer Eintragung, die durch eine

spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,

ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge

(Abschriften) aus dem Register werden solche

Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt

oder nach den Umständen erforderlich

ist.

§ 84. (1) Im Register darf nichts radiert oder

unleserlich gemacht werden.

(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten

bei einer Eintragung sind nach Anordnung

des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu

berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter

Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer

zu unterschreiben.

§ 85. Nach dem Vollzug der Eintragung hat der

Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung

Gleichschriften beigebracht wurden

und ob sie brauchbar sind. Wurde keine oder

keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so ist

der Kartellbevollmächtigte zu verständigen, daß

die Urschrift (beglaubigte Gleichschrift) zurückbehalten

wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung

gegen Beibringung einer

brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.

§ 86. (1) Die von den Parteien beigebrachten

für die Urkundensammlung bestimmten Urkundengleichschriften

sind auf ihre Übereinstimmung

mit der Urschrift (beglaubigten Gleichschrift) zu

prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift

(beglaubigten Gleichschrift) ist vom Registerführer

zu bestätigen.

(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine

Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern,

doch hat er dies am Rand der Urkundengleichschrift

mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

§ 87. (1) Zum Register ist je ein Verzeichnis

der eingetragenen Kartelle, Verbandsempfehlungen,

marktbeherrschenden Unternehmen und Zusammenschlüsse,

jeweils nach Branchen geordnet,

zu führen.

(2) Ferner ist ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten

mit der Angabe, für welche Kartelle

sie bestellt sind, zu führen.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der Österreichische Arbeiterkammertag

und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs sind berechtigt, beim

Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen,

die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen

Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.

Die Bevollmächtigten sind, geordnet nach Machtgebern,

in ein Verzeichnis einzutragen.

§ 88. Das Register, die Urkundensammlung

und die Verzeichnisse (§ 87) sind dauernd aufzubewahren.

§ 89. (1) Die Einsichtnahme in das Register

und in die Verzeichnisse ist jedermann, die Einsichtnahme

in die Urkundensammlung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, dem

Österreichischen Arbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs sowie dem Kartellbevollmächtigten

und dem Anmelder gemäß § 36 Abs. 1, den

beiden Letztgenannten jedoch nur hinsichtlich

des betreffenden Kartells oder der betreffenden

Empfehlung, gestattet.

(2) Jedermann kann von den Eintragungen im

Register Abschriften und Auszüge verlangen. Die

Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen zu

beglaubigen.

Paritätischer Ausschuß

§ 90. (1) Am Sitz des Kartellgerichts wird

ein Paritätischer Ausschuß für Kartellangelegenheiten

errichtet. Er besteht aus zwei Geschäftsführern

und sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses

werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Bundesregierung bestellt. Je drei

dieser Mitglieder sind von der Bundesregierung

auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertags, die beiden Geschäftsführer

jedoch auf Grund übereinstimmender

Anträge dieser beiden Kammern vorzuschlagen.

Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses

müssen zum Amt eines Geschwornen

oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft,

der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts

oder leitende Persönlichkeiten des

praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden

Geschäftsführer müssen ferner die rechtswissenschaftlichen

Studien vollendet haben und eine

mehrjährige wissenschaftliche oder praktische

Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen.

Der § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Mitglied des Paritätischen Ausschusses kann

nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts oder

des Kartellobergerichts (Stellvertreter) ist.

§ 91. (1) Die Mitglieder des Paritätischen

Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit

an keine Weisungen gebunden. Die §§ 64 bis 66

gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses,

ausgenommen die beiden Geschäftsführer,

sind durch das Kartellobergericht auch

dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt,

die sie vorgeschlagen hat.

(3) Die beiden Geschäftsführer können ihres

Amtes nur auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110,

112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes

gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht

ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.

§ 92. (1) Die beiden Geschäftsführer wechseln

sich im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten

einander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer

verhindert, so vertritt sie das jeweils

älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.

(2) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig,

wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen

worden und mindestens zwei Mitglieder

anwesend sind. Der Paritätische Ausschuß faßt

seine Beschlüsse mit Stimmeinhelligkeit. Das

auf Grund der gefaßten Beschlüsse dem Kartellgericht

und dem Kartellbevollmächtigten zuzustellende

Gutachten oder, falls ein Gutachten

nicht zustande kommt, die Äußerungen der Mitglieder

des Paritätischen Ausschusses, sind unverzüglich

auszufertigen und vom Vorsitzenden zu

unterfertigen.

(3) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem

Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere

Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen

Ausschusses werden von der Geschäftsstelle

des Oberlandesgerichts Wien besorgt.

§ 93. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich,

spätestens binnen einer Woche zu einer

Sitzung einzuberufen

1. auf Grund einer Aufforderung des Kartellgerichts

zur Erstattung eines Gutachtens oder

2. auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Liegt einer der im Abs. 1 genannten Fälle

vor und wird der Paritätische Ausschuß durch

den Vorsitzenden nicht binnen einer Woche nach

Einlangen des darauf bezüglichen Antrags (der

Aufforderung) einberufen, so hat der Stellvertreter

den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.

(3) Der Paritätische Ausschuß kann vor Erstattung

seines Gutachtens Sachverständigengutachten

einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden

des Kartellgerichts bestimmt.

Verfahren

§ 94. (1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und vor dem Kartellobergericht gelten,

vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, die allgemeinen

Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

einschließlich des Grundsatzes, daß kein

Kostenersatz stattfindet, mit folgenden Besonderheiten

1. Die Finanzprokuratur, die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische

Arbeiterkammertag haben Parteistellung.

Soweit ein Kartell, eine marktbeherrschende

Stellung oder eine Verbandsempfehlung

Waren betrifft, die in der Anlage zu diesem

Bundesgesetz angeführt sind, hat auch die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs Parteistellung.

2. Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung

stattzufinden. Die Verhandlung ist

öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit

ausschließen, soweit dies zur Wahrung

von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig

erscheint.

3. Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls

zuzustellen.

4. Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung

ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses

zur volkswirtschaftlichen Rechtfertigung

(5 24 Abs. 1 Z. 6) oder zum Mißbrauch einer

marktbeherrschenden Stellung (§ 46 Abs. 1) einzuholen.

5. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.

6. Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur

Gegenäußerung binnen 14 Tagen zuzustellen.

(2) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und dem Kartellobergericht in Fällen des § 34

gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens

außer Streitsachen mit den im Abs. 1

unter Z. 2, 3, 5 und 6 aufgezählten Besonderheiten;

ferner sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über den Kostenersatz sinngemäß

anzuwenden.

(3) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und dem Kartellobergericht auf Grund von Anmeldungen

von Verbandsempfehlungen, marktbeherrschenden

Unternehmen und Zusammenschlüssen

gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verfahrens außer Streitsachen mit der Besonderheit,

daß das Rechtsmittel der Vorstellung

nicht stattfindet.

§ 95. Der Rekurs gegen eine vorläufige Entscheidung

des Kartellgerichts (§§ 25 Abs. 3, 27,

29 Abs. 3, 46 Abs. 2) hat keine aufschiebende

Wirkung.

§ 96. (1) Erstattet der Paritätische Ausschuß

binnen drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung

des Kartellgerichts kein Gutachten

darüber, ob volkswirtschaftliche Bedenken bestehen

oder ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden

Stellung vorliegt, so hat er dem Kartellgericht

die Äußerungen seiner Mitglieder

bekanntzugeben.

(2) Teilt der Paritätische Ausschuß binnen drei

Monaten nach Einlangen der Aufforderung des

Kartellgerichts diesem mit, daß ihm die Erstattung

eines Gutachtens infolge der Weigerung

des Kartellbevollmächtigten, der Kartellmitglieder

oder des marktbeherrschenden Unternehmens,

die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen, nicht möglich war, so hat der Vorsitzende

des Kartellgerichts dem Kartellbevollmächtigten

oder dem marktbeherrschenden

Unternehmen unter Einräumung einer angemessenen,

jedoch einen Monat nicht übersteigenden

Frist aufzutragen, dem Paritätischen Ausschuß

1. im Fall einer Kartellanmeldung bei sonstiger

Nichtbewilligung der Eintragung und

2. im Fall eines Antrags, den Mißbrauch einer

marktbeherrschenden Stellung zu untersagen, bei

sonstiger Erlassung des Verbotes

die erforderlichen Auskünfte zu erstatten.

(3) Erstattet der Paritätische Ausschuß binnen

drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung

des Kartellgerichts weder ein Gutachten noch

eine Mitteilung im Sinn des Abs. 2 noch die

Äußerungen seiner Mitglieder im Sinn des Abs. 1,

dann gilt das

1. im Fall einer Kartellanmeldung als ein

dieser zustimmendes Gutachten und

2. im Fall eines Antrags, den Mißbrauch einer

marktbeherrschenden Stellung zu untersagen, als

ein dem Antrag der Partei nicht zustimmendes

Gutachten.

§ 97. Bei Normen-, Typen- und

Rationalisierungskartellen hat der Paritätische

Ausschuß jedoch sein Gutachten binnen drei

Wochen nach Einlangen der Aufforderung zu

erstatten.

§ 98. Für das Verfahren über einen Löschungsantrag

gilt der § 96 sinngemäß mit folgenden

Besonderheiten

1. Die Frist von drei Monaten verkürzt sich

auf einen Monat.

2. Das Schweigen des Paritätischen Ausschusses

gilt als Zustimmung zur Löschung.

3. Die Frist von einem Monat verkürzt sich

auf 14 Tage.

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

§ 99. Das Kartellobergericht hat nach Schluß

jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts

und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht

über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des

Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten

Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung

der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der

betroffenen Unternehmen zu verfassen und dem

Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den

Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung

von Maßnahmen der Gesetzgebung

oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen

werden. Der Bundesminister für

Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen

Justizverwaltung kundzumachen.

VII. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher

Preisempfehlungen

§ 100. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr

vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem

größeren Anteil des Gesamtabsatzes einer

bestimmten Ware oder Warengattung die

empfohlenen Preise erheblich unterschreiten,

kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie zur Förderung des Preiswettbewerbs,

besonders auf Vorschlag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertags oder der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, mit Verordnung untersagen,

Empfehlungen, die nicht nach § 1 Abs. 1

Z. 4 als Kartell gelten und nicht Empfehlungen

von Kalkulationsrichtlinien nach § 36 sind,

hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für

bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen

werden. Die Verordnung darf für

höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer

kann für jeweils höchstens ein Jahr

verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation

anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der

Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen

Voraussetzungen wieder eintreten werden.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 gelten nicht für

Empfehlungen zwischen Unternehmen verschiedener

Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen

in einem besonderen wirtschaftlichen und

organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden);

diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die

werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber

dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen

für Waren oder Warengattungen,

die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen

gekennzeichnet sind.

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 101. (1) Wer als Mitglied, Organ oder ausdrücklich

oder stillschweigend Bevollmächtigter

eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem

Vorsatz, die Preise der Kartellwaren (-leistungen)

zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder

die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter

oder die Erbringung solcher Leistungen zu

beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich

nicht gerechtfertigter Weise (§ 24 Abs. 1 Z. 6)

benützt, macht sich eines Vergehens schuldig und

ist mit Arrest bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

bis zu 1,000.000 S zu bestrafen. Neben der

Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu

1,000.000 S und auf die Löschung des Kartells

erkannt werden.

(2) Der Abs. 1 ist auf Preisänderungen nach

§ 7 Abs. 3 und auf Letztverkäufer als Mitglieder

einer vertikalen Preisbindung nicht anzuwenden.

(3) Hat das Strafgericht auf Löschung des

Kartells erkannt, so haben Rechtsmittel gegen

das Urteil in Ansehung der Löschung keine aufschiebende

Wirkung.

§ 102. (1) Wer vorsätzlich

1. ein Kartell der in den §§ 1 Abs. 1 Z. 3,

2 Abs. 1 oder 7 Abs. 2 Z. 2 bezeichneten

Arten entgegen einer vorläufigen Untersagung

ganz oder teilweise durchführt,

2. ein Kartell der nicht unter Z. 1 bezeichneten

Arten ganz oder teilweise durchführt, bevor es in

das Kartellregister eingetragen worden ist,

3. ein Kartell der im § 2 Abs. 1 bezeichneten

Art durchführt, bevor sein Beitritt wirksam wird

(§ 28 Abs. 2),

4. eine Preisänderung der im § 7 Abs. 3 bezeichneten

Art entgegen ihrer vorläufigen Untersagung

ganz oder teilweise durchführt,

5. sonst ein eingetragenes Kartell der nicht

unter Z. 1 bezeichneten Arten in anderer Weise,

als es eingetragen worden ist, ganz oder teilweise

durchführt, bevor die Änderung oder Ergänzung

in das Kartellregister eingetragen

worden ist,

6. die Beschaffenheit einer Ware, auf die sich

eine vertikale Preisbindung bezieht, nach der Zeit

der Anmeldung ändert, bevor das Kartellgericht

festgestellt hat, daß keine Qualitätsverschlechterung

eintritt,

7. ein Kartell, nachdem seine Eintragung in das

Kartellregister rechtskräftig nicht bewilligt oder

es gelöscht worden ist, ganz oder teilweise durchführt,

8. ein eingetragenes Kartell in anderer Weise,

als es eingetragen worden ist, ganz oder teilweise

durchführt, nachdem die Eintragung der

Änderung oder Ergänzung rechtskräftig nicht

bewilligt worden ist, oder

9. die Wirkung der Nichtbewilligung oder

Löschung des Kartells sonst vereitelt,

macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit

Geldstrafe bis zu 1,000.000 S zu bestrafen.

(2) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe

bedrohten Taten fahrlässig begeht, macht sich

einer Übertretung schuldig und ist mit Geldstrafe

bis zu 500.000 S zu bestrafen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Letztverkäufer

als Mitglieder einer vertikalen Preisbindung nicht

anzuwenden.

§ 103. (1) Wer vorsätzlich die marktbeherrschende

Stellung eines Unternehmens entgegen

einer vorläufigen oder endgültigen Untersagung

ausnützt, macht sich eines Vergehens schuldig

und ist mit Geldstrafe bis zu 1,000.000 S zu

bestrafen.

(2) Wer eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte

Tat fahrlässig begeht, macht sich einer Übertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu

500.000 S zu bestrafen.

§ 104. Wer als Kartellbevollmächtigter vorsätzlich

in einer Anmeldung nach den §§ 7 Abs. 3,

13, 18, 19 oder 35 Abs. 1 über Umstände,

die für die Entscheidung des Kartellgerichts

wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige

Angaben macht, macht sich einer Übertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 300.000 S

zu bestrafen.

§ 105. Wer vorsätzlich gegen eine Person oder

ein Unternehmen einen gegen die guten Sitten

verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,

1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer

einem Kartell beitritt, oder

2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen,

macht sich eines Vergehens schuldig und ist,

sofern die Tat nicht nach § 102 mit Strafe oder

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu

1,000.000 S zu bestrafen.

§ 106. Wer als Mitglied (Stellvertreter) oder

gerichtliche Hilfsperson, besonders Schriftführer

oder Sachverständiger, des Kartellgerichts oder

Kartellobergerichts oder Mitglied des Paritätischen

Ausschusses vorsätzlich während der

Dauer oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft

oder Tätigkeit die ihm bei Ausübung

seines Amtes obliegende Verschwiegenheitspflicht

verletzt oder ein ihm bei Ausübung seines Amtes

bekanntgewordenes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

zu seinem oder eines anderen Vorteil

verwertet, macht sich eines Vergehens schuldig

und ist, sofern die Tat nicht nach einer

anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, mit Arrest bis zu einem Jahr oder

mit Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen.

Urteilsveröffentlichung

§ 107. Wird einer der Verurteilten einer nach

diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe

bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf

Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses

Verurteilten erkannt werden.

Haftung der Organe

§ 108. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht,

deren Nichterfüllung nach diesem

Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft

ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die

Strafbestimmungen auf die nach dem Gesetz

oder nach der Satzung zur Vertretung nach außen

berufenen Organe anzuwenden.

Haftung für Geldstrafen

§ 109. (1) Für die gerichtlich verhängte Geldstrafe

haften die an einem Kartell beteiligten

Unternehmen, zu deren Vorteil die mit Strafe

bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte,

zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache

ergehenden Urteil zu erkennen. Für

Unternehmen, die für die Geldstrafe haften, sind

die zu ihrer Vertretung nach außen befugten

Personen zur Verhandlung zu laden. Sie haben

die Rechte des Beschuldigten; besonders steht

ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie

der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil

in der Hauptsache anzufechten. Doch werden

das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr

Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können

sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil

keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch

über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen

Ankläger das Rechtsmittel der Berufung

zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung

über die Berufung im Punkt der Strafe gelten

hiebei sinngemäß.

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer

Handlungen

§ 110. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz

mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat

zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich

strafbare Handlung und ist die Strafe nach

dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann oder

muß gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz

zugelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen

und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung

für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso

kann oder muß auf die in dem anderen, nicht

aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen

erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem

Bundesgesetz zu bemessen ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer

einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher

Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen

hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich

strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.

Gerichtliches Strafverfahren

§ 111. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag

sind verpflichtet, im Strafverfahren

wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit

gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen

des Gerichtes in der ihnen bestimmten

Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis

berührenden für die Entscheidung des Gerichtes

wesentlichen Umstände abzugeben.

(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat

das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag

aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten

Gutachten binnen einer Frist von mindestens

drei Wochen zu erstatten. Die Anklage

wegen einer der in den §§ 101, 102 Abs. 1 und

§ 103 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Taten kann

erst erhoben und der Strafantrag wegen einer der

in den § 102 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 mit Strafe

bedrohten Taten erst gestellt werden, sobald

diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung

dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen

ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch

für die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, wenn die mit Strafe

bedrohte Tat sich auf ein Kartell bezieht, das

Waren zum Gegenstand hat, die in der Anlage

zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

§ 112. (1) Für Strafverfahren wegen der in

diesem Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe

bedrohten Taten ist der die Strafgerichtsbarkeit

ausübende Gerichtshof erster Instanz am Sitz des

Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Tat

begangen worden ist, für Strafverfahren wegen

der in diesem Bundesgesetz als Übertretung mit

Strafe bedrohten Taten das die Strafgerichtsbarkeit

ausübende Bezirksgericht zuständig, in

dessen Sprengel das Amtsgebäude dieses Gerichtshofs

erster Instanz gelegen ist.

(2) Im Strafverfahren wegen der in diesem

Bundesgesetz als Vergehen mit Strafe bedrohten

Handlungen ist das XXVII. Hauptstück der

Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren

in Verbrechens- und Vergehensfällen nicht

anzuwenden.

(3) Im Strafverfahren wegen einer der in

diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten

hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung

des Verfahrens

1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses

dem Kartellgericht und

2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen

Arbeiterkammertag und der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs zu übersenden.

Verwaltungsübertretungen

§ 113. (1) Wer

1. es als Kartellbevollmächtigter unterläßt, die

ihm nach den §§ 16, 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1

obliegende Anmeldung zum Kartellregister oder

die ihm nach § 21 Abs. 2 aufgetragene Nachtragsmeldung

rechtzeitig zu erstatten,

2. es unterläßt, die ihm nach den §§ 42, 43

oder 50 obliegende Anmeldung rechtzeitig zu

erstatten,

3. vorsätzlich eine Anmeldung der in der Z. 2

bezeichneten Art unrichtig oder unvollständig

erstattet,

4. vorsätzlich als Organ einer gesetzlichen

beruflichen Interessenvertretung oder eines Vereines

von Unternehmern,

die die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von

Unternehmen zum Ziel haben,

a) eine Verbandsempfehlung vor ihrer Anmeldung

zum Kartellregister hinausgibt

oder

b) es unterläßt, eine Verbandsempfehlung

rechtzeitig entweder im Sinn des Beschlusses

des Kartellgerichts zu ändern oder den

Empfängern gegenüber ausdrücklich zu

widerrufen,

5. einer auf Grand des § 100 erlassenen Verordnung

zuwiderhandelt oder

6. als Letztverkäufer, nachdem er von der

Nichtbewilligung der Eintragung oder der

Löschung verständigt worden ist, eine vertikale

Preisbindung durchführt oder die Wirkung der

Nichtbewilligung oder Löschung sonst vereitelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit

Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen.

(2) Im Strafverfahren wegen einer im Abs. 1

Z. 1 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde

nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem

Kartellgericht zu übersenden.

§ 114. Auf strafbare Handlungen, die nach

diesem Bundesgesetz zu verfolgen sind, sind die

gerichtlichen Strafbestimmungen des Preistreibereigesetzes

1959, BGBl. Nr. 49, in seiner

derzeit geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

IX. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche

Bestimmungen

§ 115. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag

sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen

sind in erster Instanz ohne Rücksicht

auf den Streitwert die mit der Ausübung der

Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen

betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das

Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichts

auf das Bundesland, in dem sich das

Landesgericht befindet, der des Handelsgerichts

Wien jedoch auf Wien und Niederösterreich.

(3) Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit

in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter

entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.

(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine

Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein

Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu

übermitteln.

§ 116. (1) Wurde vereinbart, daß Streitigkeiten

aus einem Kartellvertrag, besonders über eine auf

Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe

oder Sperre (§ 34), oder über dessen

Bestehen oder Nichtbestehen durch ein Schiedsgericht

entschieden werden sollen, so kann trotzdem

in jedem einzelnen Fall die Entscheidung

durch das ordentliche Gericht begehrt werden.

Dieses Begehren kann von einem Beteiligten nicht

mehr gestellt werden, sobald er in der betreffenden

Sache

1. einen Schiedsrichter ernannt oder dessen

Bestellung beantragt hat oder,

2. falls Schiedsrichter durch Vertrag ernannt

wurden, die Entscheidung der Sache durch das

Schiedsgericht beantragt hat.

(2) In dem im Abs. 1 zweiter Satz Z. 2

genannten Fall ist der Gegner des Antragstellers

auf das ihm durch den Abs. 1 erster Satz eingeräumte

Recht durch das Schiedsgericht vor der

Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem

Brief aufmerksam zu machen. Geschieht

dies nicht, so kann der Gegner des

Antragstellers, wenn er nicht durch einen Rechtsanwalt

vertreten ist, das Begehren nach Abs. 1

erster Satz, abweichend von Abs. 1 zweiter Satz,

bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen.

(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind

wirkungslos.

§ 117. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und

Vergleiche, mit denen Streitigkeiten aus einem

Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder

Nichtbestehen entschieden worden sind, sind dem

Paritätischen Ausschuß unter Anschluß der Akten

anzuzeigen. Der Paritätische Ausschuß hat die

Akten binnen vier Wochen zurückzustellen. Um

die Bewilligung der Exekution kann erst nach

Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß

angesucht werden.

X. ABSCHNITT

Gebühren, Kosten und

Vergütungen

Gerichtsgebühren

§ 118. (1) In Verfahren vor dem Kartellgericht

und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren

zu entrichten

1. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung

eines Bagatellkartells eine Rahmengebühr

von 500 S bis 2000 S,

2. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung

eines sonstigen Kartells eine Rahmengebühr

von 10.000 S bis 200.000 S,

3. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung

einer Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr

von 200 S,

4. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung

eines marktbeherrschenden Unternehmens

eine Pauschalgebühr von 200 S,

5. für ein Verfahren auf Grund eines Antrags,

einem marktbeherrschenden Unternehmen den

Mißbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung

zu untersagen, eine Rahmengebühr von 5000 S

bis 200.000 S, jedoch nur, wenn der Mißbrauch

seiner marktbeherrschenden Stellung festgestellt

worden ist,

6. für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung

eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr

von 200 S,

7. für einen Registerauszug (eine Abschrift

aus dem Kartellregister) für jeden, wenn auch

nur begonnenen Bogen 150 S.

(2) Für ein Verfahren auf Grund einer Anmeldung

nach § 19 Abs. 2 ist eine Pauschalgebühr

von 600 S, bei Bagatellkartellen jedoch von 300 S

zu entrichten. Im übrigen ermäßigen sich bei

Anmeldungen von Änderungen und Ergänzungen

die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr

auf die Hälfte.

(3) Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Registerauszug (einer Registerabschrift)

beigesetzt werden, unterliegen selbst dann der

Gebühr nach Abs. 1 Z. 7, wenn diese Fortsetzung

ohne Verwendung eines weiteren Bogens niedergeschrieben

wird. Registerauszüge (Abschriften)

werden erst angefertigt, nachdem die Gebühr

hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung

eines Registerauszuges (einer Registerabschrift)

sind gebührenfrei.

§ 119. Die Höhe der Rahmengebühr wird vom

Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß

des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß

festgesetzt; hiebei sind besonders die

wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens,

der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand,

die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Zahlungspflichtigen (der Zahlungspflichtigen) und

die Tatsache zu berücksichtigen, wieweit die

Amtshandlung durch den Zahlungspflichtigen

(die Zahlungspflichtigen) oder aber durch andere

am Verfahren Beteiligte verursacht worden ist.

Die Rahmengebühr umfaßt die Eingaben-, die

Protokoll- und die Entscheidungsgebühr und ist

ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der

Antrag bewilligt, abgewiesen, zurückgewiesen

oder zurückgenommen wird. Für das Rechtsmittelverfahren

sind keine gesonderten Gebühren

zu entrichten.

§ 120. (1) Zahlungspflichtig sind

1. für die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Z. 1 und

2 die Kartellteilnehmer,

2. für die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Z. 3 und 6

der Antragsteller,

3. für die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Z. 4 und 5

das marktbeherrschende Unternehmen.

(2) Mehrere Personen, die zur Entrichtung

desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind,

haften zur ungeteilten Hand.

§ 121. Für Verfahren nach § 34 gelten die

Tarifposten 1 bis 3 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl.

Nr. 289, sinngemäß; der Streitwert ist mit

30.000 S anzunehmen.

§ 122. (1) Ausfertigungskosten sind nicht zu

entrichten.

(2) Für sonstige Kosten, besonders Sachverständigengebühren

und nach der Anzahl der

Sitzungen oder Verhandlungen bemessenen Vergütungen

für die Beisitzer des Kartellgerichts,

des Kartellobergerichts und der Mitglieder des

Paritätischen Ausschusses, sind die Personen

zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten

haben.

§ 123. Die Einbringung der Gebühren und

Kosten richtet sich nach den für bürgerliche

Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind

die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren

und Kosten vom Kostenbeamten des

Kartellgerichts einzubringen.

Vergütungen

§ 124. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und

des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter

erhalten für jede Sitzung oder Verhandlung folgende

Vergütung

1. beim Kartellgericht 350 S,

2. beim Kartellobergericht 500 S.

(2) Die beiden Geschäftsführer des Paritätischen

Ausschusses erhalten für jede Sitzung 400 S, die

übrigen Mitglieder des Paritätischen Ausschusses

200 S.

(3) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen

oder Verhandlungen in verschiedenen Kartellangelegenheiten

statt, so gebührt für jede Sitzung

oder Verhandlung die volle Vergütung.

(4) Die Höhe der in Abs. 1 und 2 genannten

Vergütungen ändert sich jeweils um den Hundertsatz,

um den sich bei Beamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage

ändert.

§ 125. Wird ein Mitglied, ausgenommen der

Vorsitzende (seine Stellvertreter), als Berichterstatter

tätig, so erhält er in dieser Rechtssache

je das Doppelte der im § 124 Abs. 1 angeführten

Vergütung.

§ 126. Außerdem gebühren den Mitgliedern

des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts

sowie den Mitgliedern des Paritätischen Ausschusses

die Reisekostenvergütung und die Reisezulage

wie einem Bundesbeamten der

VIII. Dienstklasse.

XI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 127. (1) Kartelle, die zur Zeit des Inkraft

tretens dieses Bundesgesetzes im Kartellregister

eingetragen sind, sind in das auf Grund dieses

Bundesgesetzes zu führende Kartellregister zu

übertragen, wenn dies vom Kartellbevollmächtigten

spätestens am 30. April 1973 beantragt

wird. Dieser Antrag braucht keine der für eine

Kartellanmeldung vorgeschriebenen Angaben zu

enthalten. Auf Antrag einer Partei ist zu prüfen,

ob die Voraussetzungen für die Eintragung

solcher Kartelle noch gegeben sind. Im übrigen

gelten für den Antrag auf Übertragung die Bestimmungen

über die Anmeldung eines Kartells

sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Solche Kartelle dürfen bis zur rechtskräftigen

Beendigung des Verfahrens, wenn jedoch der

Kartellbevollmächtigte keinen Antrag auf Übertragung

in das neue Kartellregister stellt, bis

30. April 1973 durchgeführt werden.

(2) Kartelle, die auf Grund des Kartellgesetzes

1959, BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden

Fassung nicht anzumelden gewesen sind, sind

spätestens am 31. März 1973 anzumelden. Sie

dürfen vor ihrer Eintragung durchgeführt

werden. Ist anzunehmen, daß gegen ein angemeldetes

Kartell Bedenken im Sinn des § 24

Abs. 1 Z. 4 bis 6 bestehen, so hat das Kartellgericht

die Durchführung bis zur rechtskräftigen

Beendigung des Verfahrens vorläufig zu untersagen.

Einem gegen diese Entscheidung eingebrachten

Rekurs kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

(3) Kartelle durch Ankündigung, die auf Grund

des Kartellgesetzes 1959, BGBl. Nr. 272, in der

zuletzt geltenden Fassung nicht anzumelden

gewesen sind, dürfen jedenfalls bis 30. Juni 1973

durchgeführt werden.

§ 128. (1) Marktbeherrschende Unternehmen,

die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

im Kartellregister eingetragen sind — die

unter § 48 Abs. 2 fallenden ausgenommen — sind

von Amts wegen in das auf Grund dieses

Bundesgesetzes zu führende Kartellregister zu

übertragen.

(2) Marktbeherrschende Unternehmen, die auf

Grund des Kartellgesetzes 1959, BGBl. Nr. 272,

in der zuletzt geltenden Fassung nicht anzumelden

gewesen sind, sind spätestens am

31. März 1973 anzumelden.

§ 129. Zusammenschlüsse (§ 49), die in der

Zeit vom 1. 1. 1972 bis 31. 12. 1972 zustande

gekommen sind, sind spätestens am 30. 4. 1973

anzumelden.

§ 130. (1) Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten

erlassen werden; sie werden jedoch

frühestens mit seinem Inkrafttreten wirksam.

(2) Verwaltungsakte, besonders Ernennungen,

können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits

vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden;

sie werden jedoch frühestens mit seinem Inkrafttreten

wirksam.

§ 131. (1) Die auf Grund des Kartellgesetzes

1959, BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden

Fassung bestellten Mitglieder des Kartellgerichts,

des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses

und Sachverständigen üben ihre Funktion

weiter aus, bis auf Grund dieses Bundesgesetzes

Mitglieder und Sachverständige neu bestellt

werden.

(2) Die auf Grund des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden Fassung

im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestellten

Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts

führen den Titel „Kommerzialrat"

auf Lebenszeit weiter.

§ 132. Das auf Grund des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der zuletzt geltenden Fassung

geführte Kartellregister ist mit 30. 4. 1973

abzuschließen. Es ist von dieser Zeit an 20 Jahre

aufzubewahren.

§ 133. (1) Anhängige Verfahren sind nach

diesem Bundesgesetz fortzusetzen.

(2) In Verfahren, die nach Abs. 1 nach diesem

Bundesgesetz fortzusetzen sind, sind in Gerichtskostenmarken

entrichtete Gebühren auf die zu

entrichtende Rahmen- oder Pauschalgebühr anzurechnen.

§ 134. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verlieren

die Tarifpost 12 a des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl.

Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 119/1963, und die Z. 8 des § 1 a des Gerichtlichen

Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/

1965, ihre Wirksamkeit.

(3) Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen

oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu

ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 135. (1) Mit der Vollziehung der I. bis V.

und IX. bis XI. Abschnitte ist der Bundesminister

für Justiz betraut, hinsichtlich des § 6

jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

hinsichtlich des § 94 Abs. 1 Z. 1 jedoch im Einvernehmen

mit dem nach dem Gegenstand der

Kartellvereinbarung oder nach dem Tätigkeitsbereich

des marktbeherrschenden Unternehmens

zuständigen Bundesminister und, soweit der

unter die Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften

fallende Handelsverkehr betroffen

ist (§ 5 Abs. 2), auch mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 56, 58 Abs. 1

und Abs. 2 vierter Satz und 90 Abs. 2 ist die

Bundesregierung betraut; im übrigen ist mit der

Vollziehung des VI. Abschnitts der Bundesminister

für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des VII. Abschnitts

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 113 Abs. 1 Z. 5

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut; im übrigen sind mit der Vollziehung

des VIII. Abschnitts, soweit er das gerichtliche

Strafrecht betrifft, der Bundesminister für

Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht betrifft,

der nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung,

nach dem Tätigkeitsbereich des

marktbeherrschenden Unternehmens oder nach

dem Inhalt der Verbandsempfehlung zuständige

Bundesminister betraut.

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