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460_1971 AT

460. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im § 33 a des Einkommensteuergesetzes 1967,

BGBl. Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBL Nr. 9/1969, 194/1969, 9/1970, 325/1970,

370/1970, 168/1971, 228/1971 und 370/1971 werden

nach Abs. 3 folgende Bestimmungen eingefügt

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

für Neugründungen des ersten gemeinsamen

Hausstandes aus Anlaß einer Eheschließung, die

nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt, nicht mehr

anzuwenden. Die für die Neugründung des ersten

gemeinsamen Hausstandes aus Anlaß einer Eheschließung

entstehenden Aufwendungen sind ab

1. Jänner 1972 als außergewöhnliche Belastungen

gemäß § 33 nur zu berücksichtigen, wenn sie

im Zusammenhang mit der ersten Eheschließung

erfolgen. Anspruch auf die Geltendmachung der

außergewöhnlichen Belastung im Sinne dieser Bestimmung

hat jede unbeschränkt steuerpflichtige

Person (§ 1 Abs. 1), die sich erstmalig verehelicht

und zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung im

Bundesgebiet ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen hat. Diese außergewöhnliche

Belastung wird jedem Anspruchsberechtigten

über Antrag durch Zahlung eines

einmaligen Betrages von 7500 S abgegolten.

(5) Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt

(§ 55 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung)

zuständig. Der Antrag ist bei diesem Finanzamt

innerhalb der Frist von 12 Monaten nach der

Verehelichung zu stellen. Der Antragsteller hat

die Tatsache seiner ersten Verehelichung dem Finanzamt

durch eine beglaubigte Abschrift aus den

Personenstandsbüchern (Familienbuch) nachzuweisen.

(6) Das Finanzamt hat einen Bescheid nur dann

zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben

wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind

rückzuzahlen."

Artikel II

Die abzugeltenden Beträge sind insgesamt mit

25 v. H. zu Lasten des Aufkommens an veranlagter

Einkommensteuer einschließlich der Beiträge und

der Sonderabgabe vom Einkommen und mit

75 v. H. zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer

einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe

vom Einkommen zu verrechnen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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