460. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Im § 33 a des Einkommensteuergesetzes 1967,
BGBl. Nr. 268, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL Nr. 9/1969, 194/1969, 9/1970, 325/1970,
370/1970, 168/1971, 228/1971 und 370/1971 werden
nach Abs. 3 folgende Bestimmungen eingefügt
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
für Neugründungen des ersten gemeinsamen
Hausstandes aus Anlaß einer Eheschließung, die
nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt, nicht mehr
anzuwenden. Die für die Neugründung des ersten
gemeinsamen Hausstandes aus Anlaß einer Eheschließung
entstehenden Aufwendungen sind ab
1. Jänner 1972 als außergewöhnliche Belastungen
gemäß § 33 nur zu berücksichtigen, wenn sie
im Zusammenhang mit der ersten Eheschließung
erfolgen. Anspruch auf die Geltendmachung der
außergewöhnlichen Belastung im Sinne dieser Bestimmung
hat jede unbeschränkt steuerpflichtige
Person (§ 1 Abs. 1), die sich erstmalig verehelicht
und zum Zeitpunkt ihrer Verehelichung im
Bundesgebiet ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen hat. Diese außergewöhnliche
Belastung wird jedem Anspruchsberechtigten
über Antrag durch Zahlung eines
einmaligen Betrages von 7500 S abgegolten.
(5) Für die Abgeltung ist das Wohnsitzfinanzamt
(§ 55 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung)
zuständig. Der Antrag ist bei diesem Finanzamt
innerhalb der Frist von 12 Monaten nach der
Verehelichung zu stellen. Der Antragsteller hat
die Tatsache seiner ersten Verehelichung dem Finanzamt
durch eine beglaubigte Abschrift aus den
Personenstandsbüchern (Familienbuch) nachzuweisen.
(6) Das Finanzamt hat einen Bescheid nur dann
zu erlassen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben
wird. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind
rückzuzahlen."
Artikel II
Die abzugeltenden Beträge sind insgesamt mit
25 v. H. zu Lasten des Aufkommens an veranlagter
Einkommensteuer einschließlich der Beiträge und
der Sonderabgabe vom Einkommen und mit
75 v. H. zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer
einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe
vom Einkommen zu verrechnen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.