460. Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Sozialcharta
samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 20 Absatz 2 der;
Charta die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk samt der Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten
(Übersetzung)
Die unterzeichnenden Regierungen,
Mitglieder des Europarates,
sind
in der Erwägung, daß der
Europarat die Herstellung einer
engeren Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern zur Aufgabe
hat, um die Ideale und Grundsätze,
die ihr gemeinsames Erbe
sind, zu bewahren und zu verwirklichen
und um ihren wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritt,
insbesondere durch die
Erhaltung und Weiterentwicklung
der Menschenrechte und
Grundfreiheiten zu fördern,
in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten
des Europarates in
der am 4. November 1950 in
Rom unterzeichneten Europäischen
Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und in dem am
20. März 1952 in Paris unterzeichneten
Zusatzprotokoll
übereingekommen sind, ihren
Völkern die hierin angeführten
bürgerlichen und politischen
Rechte und Freiheiten zu
sichern,
in der Erwägung, daß die Ausübung
sozialer Rechte ohne Diskriminierung
aus Gründen der
Rasse, der Hautfarbe, des
Geschlechts, der Religion, der
politischen Meinung, der nationalen
Abstammung oder der
sozialen Herkunft gesichert sein
muß,
in dem Entschluß, gemeinsam
alle Anstrengungen zu unternehmen,
um durch geeignete Einrichtungen
und Maßnahmen
den Lebensstandard ihrer Bevölkerung
in Stadt und Land zu
verbessern und ihr soziales
Wohl zu fördern,
wie folgt übereingekommen
TEIL I
Die Vertragsparteien anerkennen
als Ziel ihrer Politik, das
sie mit allen zweckmäßigen Mitteln
auf staatlicher und zwischenstaatlicher
Ebene verfolgen
werden, geeignete Voraussetzungen
zu schaffen, damit die tatsächliche
Ausübung der folgenden
Rechte und Grundsätze gewährleistet
ist
1. Jedermann soll die Möglichkeit
haben, seinen Lebensunterhalt
durch eine frei übernommene
Tätigkeit zu verdienen.
2. Alle Arbeitnehmer haben
das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.
3. Alle Arbeitnehmer haben
das Recht auf sichere und gesunde
Arbeitsbedingungen.
4. Alle Arbeitnehmer haben
das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt,
das ihnen und ihren
Familien einen angemessenen
Lebensstandard sichert.
5. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber
haben das Recht auf
Freiheit zur Vereinigung in
innerstaatlichen und internationalen
Organisationen zum
Schutz ihrer wirtschaftlichen
und sozialen Interessen.
6. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber
haben das Recht auf
Kollektivverhandlungen.
7. Kinder und Jugendliche
haben das Recht auf besonderen
Schutz gegen körperliche und
sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt
sind.
8. Arbeitnehmerinnen haben
im Falle der Mutterschaft und
in anderen geeigneten Fällen das
Recht auf besonderen Schutz bei
der Arbeit.
9. Jedermann hat das Recht
auf geeignete Möglichkeiten der
Berufsberatung, die ihm helfen
soll, einen Beruf zu wählen, der
seiner persönlichen Eignung und
seinen Interessen entspricht.
10. Jedermann hat das Recht
auf geeignete Möglichkeiten der
Berufsausbildung.
11. Jedermann hat das Recht,
alle Mittel in Anspruch zu nehmen,
die es ihm ermöglichen,
sich des besten Gesundheitszustandes
zu erfreuen, den er erreichen
kann.
12. Alle Arbeitnehmer und
ihre Angehörigen haben das
Recht auf Soziale Sicherheit.
13. Jedermann hat das Recht
auf soziale und ärztliche Hilfe,
wenn er keine ausreichenden
Mittel hat.
14. Jedermann hat das Recht,
soziale Dienste in Anspruch zu
nehmen.
15. Jeder Behinderte hat das
Recht auf berufliche Ausbildung,
sowie auf Eingliederung
und Wiedereingliederung, ohne
Rücksicht auf Ursprung und Art
seiner Behinderung.
16. Die Familie als Grundeinheit
der Gesellschaft hat das
Recht auf angemessenen sozialen,
gesetzlichen und wirtschaftlichen
Schutz, damit ihre
volle Entfaltung gesichert wird.
17. Mütter und Kinder haben,
unabhängig vom Bestehen einer
Ehe und vom Verwandtschaftsverhältnis,
das Recht auf angemessenen
sozialen und wirtschaftlichen
Schutz.
18. Die Staatsangehörigen einer
Vertragspartei haben das Recht,
im Gebiet einer anderen Vertragspartei
jede Erwerbstätigkeit
gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen
aufzunehmen, vorbehaltlich
von Einschränkungen,
die auf schwerwiegenden wirtschaftlichen
oder sozialen Gründen
beruhen.
19. Wanderarbeiter, die Staatsangehörige
einer Vertragspartei
sind, und ihre Familien haben
das Recht auf Schutz und Beistand
im Hoheitsgebiet jeder
anderen Vertragspartei.
TEIL II
Die Vertragsparteien erachten
sich durch die in den folgenden
Artikeln und Absätzen festgelegten
Verpflichtungen nach
Maßgabe des Teiles III gebunden.
Artikel 1
DAS RECHT AUF ARBEIT
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf Arbeit zu gewährleisten,
verpflichten sich die
Vertragsparteien
1. die Erreichung und die Aufrechterhaltung
eines möglichst
hohen und stabilen Beschäftigungsstandes
zu einem ihrer
Hauptziele und einer ihrer wichtigsten
Aufgaben zum Zwecke
der Verwirklichung der Vollbeschäftigung
zu machen;
2. das Recht des Arbeitnehmers
wirksam zu schützen, seinen
Lebensunterhalt durch eine
frei übernommene Tätigkeit zu
verdienen;
3. unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste
für alle Arbeitnehmer
einzurichten oder aufrechtzuerhalten;
4. eine geeignete Berufsberatung,
berufliche Ausbildung und
Wiedereingliederung vorzusehen
oder zu fördern.
Artikel 2
DAS RECHT AUF
GERECHTE ARBEITSBEDINGUNGEN
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen
zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vertragsparteien
1. eine angemessene tägliche
und wöchentliche Arbeitszeit
vorzusehen, wobei die Arbeitswoche
fortschreitend zu verkürzen
ist, soweit die Produktivitätssteigerung
und andere mitwirkende
Faktoren dies gestatten;
2. bezahlte öffentliche Feiertage
vorzusehen;
3. die Gewährung eines bezahlten
Jahresurlaubs von mindestens
zwei Wochen vorzusehen;
4. die Gewährung zusätzlicher
bezahlter Urlaubstage oder einer
verkürzten Arbeitszeit für Arbeitnehmer
vorzusehen, die mit
von der innerstaatlichen Gesetzgebung
bezeichneten gefährlichen
oder gesundheitsschädlichen
Arbeiten beschäftigt sind;
5. eine wöchentliche Ruhezeit
sicherzustellen, die, soweit wie
möglich, mit dem Tag zusammenfällt,
der in dem betreffenden
Land oder Bezirk durch
Herkommen oder Brauch als
Ruhetag anerkannt ist.
Artikel 3
DAS RECHT AUF SICHERE
UND GESUNDE ARBEITSBEDINGUNGEN
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf sichere und
gesunde Arbeitsbedingungen zu
gewährleisten, verpflichten sich
die Vertragsparteien
1. Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften
zu erlassen;
2. Überwachungsmaßnahmen
zur Durchführung dieser Vorschriften
anzuordnen;
3. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
in geeigneten
Fällen bei Maßnahmen
zu Rate zu ziehen, die auf eine
Verbesserung der Sicherheit und
der Gesundheit bei der Arbeit
gerichtet sind.
Artikel 4
DAS RECHT AUF EIN
GERECHTES ARBEITSENTGELT
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf ein gerechtes
Arbeitsentgelt zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vertragsparteien
1. das Recht der Arbeitnehmer
auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen,
das ausreicht, ihnen
und ihren Familien einen angemessenen
Lebensstandard zu
sichern;
2. das Recht der Arbeitnehmer
auf Zahlung erhöhter Lohnsätze
für Überstundenarbeit anzuerkennen,
vorbehaltlich von
Ausnahmen in bestimmten Fällen;
3. das Recht männlicher und
weiblicher Arbeitnehmer auf
gleiches Entgelt für gleichwertige
Arbeit anzuerkennen;
4. das Recht aller Arbeitnehmer
auf eine angemessene vorherige
Benachrichtigungsfrist im
Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
anzuerkennen;
5. Lohnabzüge nur unter den
Bedingungen und in den Grenzen
zuzulassen, die in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
vorgesehen oder durch Gesamtarbeitsvertrag
oder Schiedsspruch
bestimmt sind.
Die Ausübung dieser Rechte
ist durch frei abgeschlossene Gesamtarbeitsverträge,
durch gesetzliche
Verfahren der Lohnfestsetzung
oder auf jede andere
den innerstaatlichen Verhältnissen
entsprechende Weise zu gewährleisten.
Artikel 5
DAS VEREINIGUNGSRECHT
Um den Arbeitnehmern und
Arbeitgebern die Freiheit zur
Bildung örtlicher, innerstaatlicher
oder internationaler Organisationen
zum Schutze ihrer
wirtschaftlichen und sozialen Belange
und zum Beitritt zu diesen
Organisationen zu gewährleisten
oder zu fördern, verpflichten
sich die Vertragsparteien,
diese Freiheit weder durch
die innerstaatliche Gesetzgebung
noch durch deren Anwendung
zu beeinträchtigen. Die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
bestimmen, inwieweit die in diesem
Absatz vorgesehenen Garantien
auf die Polizei Anwendung
finden. Der Grundsatz für die
Anwendung dieser Garantien
auf Angehörige der Streitkräfte
und gegebenenfalls ihr Umfang
werden gleichfalls durch die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bestimmt.
Artikel 6
DAS RECHT AUF KOLLEKTIVER
HANDLUNGEN
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf Kollektivverhandlungen
zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vortragsparteien
1. gemeinsame Beratungen
zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern zu fördern;
2. Verfahren für freiwillige
Verhandlungen zwischen Arbeitgebern
oder Arbeitgeberorganisationen
einerseits und Arbeitnehmerorganisationen
andererseits
zu fördern, soweit dies
notwendig und zweckmäßig ist
mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen
durch Gesamtarbeitsverträge
zu regeln;
3. die Einrichtung und die Anwendung
geeigneter Einigungs-
und freiwilliger Schiedsverfahren
zur Beilegung yon Arbeitsstreitigkeiten
zu fördern;
und anerkennen
4. das Recht der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber auf
kollektive Maßnahmen einschließlich
des Streikrechtes im
Falle von Interessenkonflikten,
vorbehaltlich von Verpflichtungen,
die sich aus den geltenden
Gesamtarbeitsverträgen, ergeben.
Artikel 7
DAS RECHT DER KINDER
UND JUGENDLICHEN AUF
SCHUTZ
Um die wirksam Ausübung
des Rechtes der Kinder und
Jugendlichen auf Schutz zu
gewährleisten, verpflichten sich
die Vertragsparteien
1. das Mindestalter von 15 Jahren
für die Zulassung zu einer
Beschäftigung festzusetzen, vorbehaltlich
von Ausnahmen für
Kinder, die mit bestimmten
leichten Arbeiten beschäftigt
werden, die weder ihre Gesundheit,
noch ihre Sittlichkeit, noch
ihre Erziehung gefährden;
2. ein höheres Mindestalter für
die Zulassung zur Beschäftigung
mit bestimmten Arbeiten, die
als gefährlich oder gesundheitsschädlich
gelten, festzusetzen;
3. die Beschäftigung Schulpflichtiger
mit Arbeiten zu verbieten,
die den vollen Nutzen
dieser Schulausbildung beeinträchtigen
würden;
4. die Arbeitszeit von Jugendlichen
unter 16 Jahren entsprechend
den Erfordernissen ihrer
Entwicklung und insbesondere
ihrer Berufsausbildung zu begrenzen;
5. das Recht der jugendlichen
Arbeitnehmer und Lehrlinge auf
ein gerechtes Arbeitsentgelt oder
eine andere angemessene Beihilfe
anzuerkennen ;
6. vorzusehen, daß die Zeit, die
Jugendliche während der normalen
Arbeitszeit mit Zustimmung
des Arbeitgebers für die
Berufsausbildung verwenden,
als Teil der täglichen Arbeitszeit
gilt;
7. die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes
für Arbeitnehmer
unter 18 Jahren auf mindestens
drei Wochen festzusetzen;
8. die Nachtarbeit für Personen
unter 18 Jahren zu verbieten,
mit Ausnahme bestimmter
in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften festgelegter
Arbeiten;
9. vorzusehen, daß Arbeitnehmer
unter 18 Jahren, die in
bestimmten, in den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften festgelegten
Beschäftigungen tätig
sind, einer regelmäßigen ärztlichen
Überwachung unterliegen;
10. einen besonderen Schutz
gegen körperliche und sittliche
Gefahren sicherzustellen, denen
Kinder und Jugendliche ausgesetzt
sind, insbesondere gegen
solche Gefahren, die sich unmittelbar
oder mittelbar aus ihrer
Arbeit ergeben.
Artikel 8
DAS RECHT DER ARBEITNEHMERINNEN
AUF
SCHUTZ
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes der Arbeitnehmerinnen
auf Schutz zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vertragsparteien
1. eine Arbeitsbefreiung für
Frauen vor und nach der Niederkunft
von insgesamt mindestens
12 Wochen in Form eines
bezahlten Urlaubes, einer angemessenen
Leistung der Sozialen
Sicherheit oder einer Leistung
aus öffentlichen Mitteln vorzusehen;
2. es als ungesetzlich zu betrachten,
daß ein Arbeitgeber
einer Frau während ihrer Abwesenheit
infolge Mutterschaftsurlaubs
oder zu einem solchen
Zeitpunkt kündigt, daß die Kündigungsfrist
während ihrer Abwesenheit
abläuft;
3. vorzusehen, daß Mütter, die
ihre Kinder stillen, für diesen
Zweck Anspruch auf ausreichende
Arbeitsunterbrechungen
haben;
4. a) die Nachtarbeit von Arbeitnehmerinnen
in gewerblichen
Betrieben zu
regeln;
b) jede Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnien mit
Untertagearbeiten in Bergwerken
und gegebenenfalls
mit allen Arbeiten zu
untersagen, die infolge
ihrer gefährlichen, ungesunden
oder beschwerlichen
Art für sie ungeeignet
sind.
Artikel 9
DAS RECHT AUF BERUFSBERATUNG
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf Berufsberatung
zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien, einen
Dienst einzurichten oder zu fördern,
soweit dies notwendig ist,
der allen Personen, einschließlich
der Behinderten, hilft, die
Probleme der Berufswahl oder
des beruflichen Aufstieges zu
lösen, und zwar unter Berücksichtigung
ihrer persönlichen
Eigenschaften und deren Beziehungen
zu den Beschäftigungsmöglichkeiten;
diese Hilfe soll
sowohl Jugendlichen einschließlich
Kindern schulpflichtigen Alters
als auch Erwachsenen unentgeltlich
zur Verfügung stehen.
Artikel 10
DAS RECHT AUF BERUFLICHE
AUSBILDUNG
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf berufliche Ausbildung
zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien
1. soweit dies notwendig ist,
die fachliche Und berufliche Ausbildung
aller Personen, einschließlich
der Behinderten, vorzusehen
oder zu fördern, wobei
die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
zu Rate
gezogen werden, und Möglichkeiten
für den Zutritt zur höheren
technischen Ausbildung und
zur Universitätsausbildung zu
gewähren, wobei nur die persönliche
Eignung maßgebend sein
soll;
2. ein System der Lehrlingsausbildung
und andere Systeme der
Ausbildung für junge Menschen
beiderlei Geschlechts in ihren
verschiedenen Berufstätigkeiten
vorzusehen oder zu fördern;
3. soweit es notwendig ist, vorzusehen
und zu fördern,
a) geeignete und leicht zugängliche
Ausbildungsmöglichkeiten
für erwachsene
Arbeitnehmer;
b) besondere Möglichkeiten
für die berufliche Umschulung
erwachsener Arbeitnehmer,
die durch den
technischen Fortschritt
oder neue Entwicklungen
auf dem Arbeitsmarkt erforderlich
geworden ist;
4. die volle Ausnutzung der
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
durch geeignete Maßnahmen
anzuregen, wie durch
a) Ermäßigung oder Aufhebung
aller Gebühren und
Kosten;
b) Gewährung finanzieller
Hilfe in geeigneten Fällen;
c) Anrechnung der Zeiten
auf die normale Arbeitszeit,
die der Arbeitnehmer
auf Verlangen seines Arbeitgebers
während der.
Beschäftigungszeit für den
Besuch von Fortbildungslehrgängen
aufwendet;
d) Gewährleistung einer
wirksamen Lehrlingsausbildung
für jugendliche
Arbeitnehmer sowie eines
angemessenen Schutzes der
jugendlichen Arbeitnehmer
im allgemeinen durch
eine zweckentsprechende
Überwachung in Beratung
mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
Artikel 11
DAS RECHT AUF SCHUTZ
DER GESUNDHEIT
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf Schutz der Gesundheit
zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien,
entweder unmittelbar
oder in Zusammenarbeit mit
öffentlichen oder privaten Organisationen
geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, die unter
anderem darauf abzielen
1. soweit wie möglich die Ursachen
von Gesundheitsschäden
zu beseitigen;
2. Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten
zu schaffen zur
Verbesserung der Gesundheit
und der Entwicklung des persönlichen
Verantwortungsbewußtseins
in Fragen der Gesundheit;
3. Soweit wie möglich epidemischen,
endemischen und anderen
Krankheiten vorzubeugen.
Artikel 12
DAS RECHT AUF SOZIALE
SICHERHEIT
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf Soziale Sicherheit
zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien
1. ein System der Sozialen
Sicherheit einzuführen oder beizubehalten;
2. das System der Sozialen
Sicherheit auf einem befriedigenden
Stand zu halten, der zumindest
dem entspricht, der für
die Ratifikation des Übereinkommens
(Nr. 102) der Internationalen
Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der
Sozialen Sicherheit erforderlich
ist;
3. sich zu bemühen, das System
der Sozialen Sicherheit fortschreitend
auf einen höheren
Stand zu bringen;
4. durch den Abschluß geeigneter
zwei- und mehrseitiger Abkommen
oder durch andere
Mittel und nach Maßgabe der
in diesen Abkommen niedergelegten
Bedingungen Maßnahmen
zu ergreifen, die gewährleisten
a) die Gleichbehandlung der
Angehörigen anderer Vertragsparteien
mit ihren
eigenen Staatsangehörigen
hinsichtlich der Ansprüche
aus der Sozialen Sicherheit
einschließlich der
Wahrung der nach der
Gesetzgebung der Sozialen
Sicherheit erwachsenen
Leistungsansprüche, wo
immer die geschützten
Personen innerhalb der
Gebiete der Vertragsparteien
ihren Aufenthalt
nehmen;
b) die Gewährung, (fie Erhaltung
und das Wiederaufleben
von Ansprüchen aus
der Sozialen Sicherheit
durch Mittel wie die Zusammenrechnung
von Versicherungs-
und Beschäftigungszeiten,
die nach der
Gesetzgebung einer der
Vertragsparteien zurückgelegt
wurden.
Artikel 13
DAS RECHT AUF SOZIALE
UND ÄRZTLICHE HILFE
(FÜRSORGE)
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf soziale und ärztliche
Hilfe zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vertragsparteien
1. sicherzustellen, daß jedem,
der nicht über ausreichende Mittel
verfügt und sich diese auch
nicht selbst oder von anderen,
insbesondere durch Leistungen
aus einem System der Sozialen
Sicherheit, verschaffen kann,
ausreichende Unterstützung gewährt
wird und im Falle der
Erkrankung die Betreuung, die
seine Lage erfordert;
2. sicherzustellen, daß Personen,
die diese Fürsorge in Anspruch
nehmen, aus diesem
Grund nicht in ihren politischen
oder sozialen Rechten beeinträchtigt
werden;
3. dafür zu sorgen, daß jedermann
durch zweckentsprechende
öffentliche oder private Einrichtungen
die zur Verhütung, Behebung
oder Milderung einer
persönlichen oder familiären
Notlage erforderliche Beratung
und persönliche Hilfe erhalten
kann;
4. die Bestimmungen der Absätze
1, 2 und 3 dieses Artikels
auf die Staatsangehörigen der
anderen Vertragsparteien, die.
sich rechtmäßig in ihrem Gebiet
aufhalten, auf der Grundlage der
Gleichbehandlung in Übereinstimmung
mit den Verpflichtung
gen anzuwenden, die sie in dem.
am 11. Dezember 1953 in Paris
unterzeichneten Europäischen
Fürsorgeabkommen (Europäisches
Übereinkommen über die
soziale und ärztliche Hilfe) übernommen
haben.
Artikel 14
DAS RECHT AUF INANSPRUCHNAHME
SOZIALER
DIENSTE
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf Inanspruchnahme
sozialer Dienste zu gewährleisten,
verpflichten sich die
Vertragsparteien
1, Dienste zu fördern oder zu
schaffen, die unter Anwendung
der Methoden der Sozialarbeit
zum Wohlbefinden und zur Entfaltung
des Einzelnen und der
Gruppen innerhalb der Gemeinschaft
beitragen, wie auch zu
ihrer Anpassung an die soziale
Umgebung;
2. die Mitwirkung von Einzelpersonen
und von freien oder
anderen Organisationen bei der
Bildung und Aufrechterhaltung
dieser Dienste anzuregen.
Artikel 15
DAS RECHT DER KÖRPERLICH
ODER GEISTIG BEHINDERTEN
AUF BERUFLICHE
AUSBILDUNG SOWIE
AUF BERUFLICHE
UND SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes der körperlich öder
geistig Behinderten auf berufliche
Ausbildung sowie auf berufliche
und Soziale Wiedereingliederung
zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vertragsparteien
1. geeignete Maßnahmen für
die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten
zu treffen,
erforderlichenfalls unter Einschluß
von öffentlichen oder
privaten Sondereinrichtungen;
2. geeignete Maßnahmen für
die Vermittlung Behinderter auf
Arbeitsplätze zu treffen, insbesondere
durch die Schaffung von
Sondervermittlungsstellen,
durch Ermöglichung wettbewerbsgeschützter
Beschäftigung
und durch Maßnahmen, die den
Arbeitgebern einen Anreiz zur
Einstellung von Behinderten
bieten.
Artikel 16
DAS RECHT DER FAMILIE
AUF SOZIALEN, GESETZLICHEN
UND WIRTSCHAFTLICHEN
SCHUTZ
Um die erforderlichen Voraussetzungen
für die Entfaltung
der Familie als der Grundeinheit
der Gesellschaft zu schaffen,
verpflichten sich die Vertragsparteien,
den wirtschaftlichen,
gesetzlichen und sozialen Schutz
des Familienlebens zu fördern,
insbesondere durch Sozial- und
Familienleistungen steuerliche
Maßnahmen, Förderung des
Baues von familiengerechten
Wohnungen, Hilfe für junge
Eheleute oder durch andere geeignete
Mittel.
Artikel 17
DAS RECHT DER MÜTTER
UND DER KINDER AUF
SOZIALEN UND WIRTSCHAFTLICHEN
SCHUTZ
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes der Mütter und der
Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen
Schutz zu gewährleisten,
werden die Vertragsparteien
alle hierzu geeigneten
und notwendigen Maßnahmen
treffen, einschließlich der Schaffung
und Beibehaltung geeigneter
Einrichtungen und Dienste.
Artikel 18
DAS RECHT AUF AUSÜBUNG
EINER ERWERBSTÄTIGKEIT
IM HOHEITSGEBIET
DER ANDEREN
VERTRAGSPARTEIEN
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes auf Ausübung einer
Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet
jeder anderen Vertragspartei
zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien
1. bestehende Vorschriften
großzügig anzuwenden;
2. bestehende Formvorschriften
zu vereinfachen und Verwaltungsgebühren
und andere
von ausländischen Arbeitnehmern
oder ihren Arbeitgebern
zu entrichtende Abgaben zu ermäßigen
oder aufzuheben;
3. Vorschriften über die Regelung
der Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer einzeln oder
gemeinschaftlich zu liberalisieren;
und anerkennen
4. das Recht ihrer Staatsangehörigen,
das Land zu verlassen,
um im Hoheitsgebiet anderer
Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit
auszuüben.
Artikel 19
DAS RECHT DER WANDERARBEITER
UND IHRER
FAMILIEN AUF SCHUTZ
UND BEISTAND
Um die wirksame Ausübung
des Rechtes der Wanderarbeiter
und ihrer Familien auf Schutz
und Beistand im Hoheitsgebiet
jeder anderen Vertragspartei zu
gewährleisten, verpflichten sich
die Vertragsparteien
1. geeignete Stellen zu unterhalten
oder sich zu vergewissern,
daß solche Stellen bestehen, die
diese Arbeitnehmer, insbesondere
bei der Einholung genauer
Auskünfte unentgeltlich betreuen,
und, soweit die innerstaatliche
Gesetzgebung es zuläßt,
geeignete Maßnahmen
gegen irreführende Werbung zur
Auswanderung und Einwanderung
zu treffen;
2. in den Grenzen ihrer Zuständigkeit
geeignete Maßnahmen
zur Erleichterung der
Abreise, der Reise und der Aufnahme
dieser Arbeitnehmer und
ihrer Familien zu treffen und
in den Grenzen ihrer Zuständig-
keit notwendige Gesundheitsdienste,
ärztliche Betreuung und
gute hygienische Bedingungen
während der Reise vorzusehen;
3. die Zusammenarbeit zwischen
den öffentlichen und privaten
Einrichtungen der sozialen
Wohlfahrt in den Auswanderungs-
und Einwanderungsländern,
soweit tunlich, zu fördern;
4. sicherzustellen, daß diese
Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt
in ihrem Gebiet befugt sind,
nicht weniger günstig behandelt
werden als ihre eigenen Staatsangehörigen
in bezug auf die
folgenden Gegenstände, soweit
sie gesetzlich geregelt oder der
Überwachung durch die Verwaltungsbehörden
unterstellt
sind
a) das Arbeitsentgelt und
andere Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen;
b) den Beitritt zu gewerkschaftlichen
Organisationen
und den Genuß der
durch die Gesamtarbeitsverträge
gebotenen Vorteile;
c) die Unterkunft;
5. sicherzustellen, daß diese
Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt
in ihrem Gebiet befugt
sind, nicht weniger günstig behandelt
werden als ihre eigenen
Staatsangehörigen in bezug auf
die Steuern, Abgaben und Beiträge,
die für den Arbeitnehmer
auf Grund der Beschäftigung zu
zahlen sind;
6. die Zusammenführung eines
zur Niederlassung in dem Gebiet
berechtigten Wanderarbeiters
mit seiner Familie soweit
wie möglich zu erleichtern;
7. sicherzustellen, daß diese
Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt
in ihrem Gebiet befugt sind,
nicht weniger günstig behandelt
werden als ihre eigenen Staatsangehörigen
in bezug auf die
Möglichkeit, den Rechtsweg hinsichtlich
der in diesem Artikel
behandelten Angelegenheiten zu
beschreiten;
8. sicherzustellen, daß diese
Arbeitnehmer die zurn Aufenthalt
in ihrem Gebiet befügt sind,
nur ausgewiesen werden können,
wenn sie die Staatssicherheit gefährden
oder gegen die öffentliche
Ordnung (ordre publie)
oder die Sittlichkeit verstoßen;
9. innerhalb der gesetzlichen
Grenzen die Überweisung der
Teile des Verdienstes und der
Ersparnisse zuzulassen, die diese
Arbeitnehmer zu überweisen
wünschen;
10. den in diesem Artikel vorgesehenen
Schutz und Beistand
auf die aus- und einwandernden
selbständig erwerbstätigen Wanderer
auszudehnen, soweit solche
Maßnahmen auf diesen Personenkreis
anwendbar sind.
TEIL III
Artikel 20
VERPFLICHTUNGEN
1. Jede der Vertragsparteien
verpflichtet sich
a) Teil I dieser Charta als
eine Erklärung der Ziele
anzusehen, die sie, entsprechend
dem einleitenden
Absatz dieses Teiles,
mit allen geeigneten Mitteln
verfolgen wird;
b) mindestens fünf der folgenden
sieben Artikel des
Teiles II dieser Charta für
sich als bindend anzusehen
1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;
c) Zusätzlich zu den nach
Maßgabe des vorstehenden
Unterabsatzes ausgewählt
ten Artikeln so viele Artikel
oder numerierte Absätze
des Teiles II der
Charta auszuwählen und
für sich als bindend anzusehen,
daß die Gesamtzahl
dar Artikel oder numerierten
Absätze, durch die sie
gebunden ist, nicht weniger
als 10 Artikel oder
45 numerierte Absätze beträgt.
2. Die nach Maßgabe der
Unterabsätze b) und c) von Absatz
1 dieses Artikels ausgewählten
Artikel oder Absätze sollen
dem Generalsekretär des
Europarates mitgeteilt werden,
wenn die betreffende Vertragspartei
ihre Urkunde über die
Ratifikation öder Annahme hinterlegt.
3. Jede Vertragspartei kann zu
einem späteren Zeitpunkt durch
Mitteilung an den Generalsekretär
erklären, daß sie jeden
anderen Artikel oder jeden
änderen numerierten Absatz von
Teil II der Charta für sich als
bindend ansieht, den sie bisher
noch nicht nach den Bestimmungen
von Absatz 1 dieses Artikels
angenommen hat. Diese
später übernommenen Verpflichtungen
gelten als Bestandteil
der Ratifikation und haben
vom dreißigsten Tag nach dem
Zeitpunkt der Mitteilung an die
gleiche Wirkung.
4. Der Generalsekretär bringt
allen unterzeichnenden Regierungen
und dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
jede Mitteilung zur
Kenntnis, die er entsprechend
diesem Teil der Charta erhält.
5. Jede Vertragspartei soll über
ein den innerstaatlichen Verhältnissen
entsprechendes
System der Arbeitsaufsicht verfügen.
TEIL IV
Artikel 21
BERICHTE ZU DEN ANGENOMMENEN
BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien senden
dem Generalsekretär des
Europarates alle zwei Jahre
einen Bericht in einer von dem
Ministerkomitee festzulegenden
Form, der die Anwendung der
von ihnen angenommenen Bestimmungen
des Teiles II der
Charta behandelt.
Artikel 22
BERICHTE OBER NICHTANGENOMMENE
BESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien senden
dem Generalsekretär des
Europarates in angemessenen
vom Ministerkomitee zu bestimmenden
Zeitabständen Berichte
über die Bestimmungen
des Teiles II der Charta, die
sie weder zum Zeitpunkt ihrer
Ratifikation oder Annahme
noch durch eine spätere Mitteilung
angenommen haben. Das
Ministerkomitee beschließt von
Zeit zu Zeit, über welche Bestimmungen
solche Berichte angefordert
werden und in welcher
Form sie vorzulegen sind.
Artikel 23
ZUSTELLUNG VON
ABSCHRIFTEN
1. Jede Vertragspartei übermittelt
Abschriften ihrer Berichte
nach den Artikeln 21 und
22 an diejenigen innerstaatlichen
Organisationen, die Mitglieder
der internationalen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen
sind, die gemäß Artikel
27 Absatz 2 eingeladen werden
sollen, sich auf den Tagungen
des Unterausschusses des
Sozialausschusses der Regierungen
vertreten zu lassen.
2. Die Vertragsparteien leiten
von den innerstaatlichen Organisationen
erhaltene Stellungnahmen
zu den oben genannten
Berichten auf deren Ersuchen an
den Generalsekretär weiter.
Artikel 24
PRÜFUNG DER BERICHTE
Die dem Generalsekretär nach
den Artikeln 21 und 22 übersandten
Berichte werden von
einem Sachverständigenausschuß
geprüft, dem ebenfalls alle dem
Generalsekretär nach Artikel 23
Absatz 2 übersandten Stellungnahmen
vorliegen.
Artikel 25
SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS
1. Der Sachverständigenausschuß
besteht aus höchstens
sieben Mitgliedern, die vom
Ministerkomitee aus einer Liste
unabhängiger von den Vertragsparteien
vorgeschlagener Sachverständiger
von höchster Integrität
und anerkannter Sachkenntnis
in sozialen internationalen
Fragen ernannt werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses
werden auf sechs Jahre
ernannt. Sie können wiederernannt
werden. Für zwei Mitglieder
von den zuerst ernannten
Mitgliedern läuft jedoch die
Amtszeit nach vier Jahren ab.
3. Die Mitglieder, deren Amtszeit
nach der Anfangsperiode
von vier Jahren abläuft, werden
von dem Ministerkomitee sofort
nach der ersten Ernennung
durch Los bestimmt.
4. Ein Mitglied des Sachverständigenausschusses,
das an
Stelle eines Mitgliedes ernannt
wird, dessen Amtszeit noch nicht
abgelaufen ist, bleibt bis zum
Ende der Amtszeit seines Vorgängers
im Amt.
Artikel 26
BETEILIGUNG DER INTERNATIONALEN
ARBEITSORGANISATION
Die Internationale Arbeitsorganisation
ist einzuladen,
einen Vertreter namhaft zu
machen, der in beratender Eigenschaft
an den Verhandlungen
des Sachverständigenausschusses
teilnimmt.
Artikel 27
UNTERAUSSCHUSS DES
SOZIALAUSSCHUSSES DER
REGIERUNGEN
1. Die Berichte der Vertragsparteien
und die Schlußfolgerun-
gen des Sachverständigenausschusses
werden einem Unterausschuß
des Sozialausschusses
der Regierungen des Europarates
zur Prüfung vorgelegt.
2. Dieser Unterausschuß besteht
aus je einem Vertreter
jeder Vertragspartei. Er soll
höchstens zwei internationale
Arbeitgeberorganisationen und
höchstens zwei internationale
Arbeitnehmerorganisationen,
die er bestimmt, einladen, sich
auf seinen Tagungen durch Beobachter
in beratender Eigenschaft
vertreten zu lassen. Er
kann sich in Fragen, wie der
sozialen Wohlfahrt und des
wirtschaftlichen und sozialen
Schützes der Familie, des Rates
von höchstens zwei Vertretern
internationaler nichtstaatlicher
Organisationen mit beratendem
Status beim Europarat bedienen,
die auf diesem Gebiet besonders
fachkundig sind.
3. Der Unterausschuß legt dem
Ministerkomitee einen Bericht
mit seinen Schlußfolgerungen
vor, dem er den Bericht des
Sachverständigenausschusses beifügt.
Artikel 28
BERATENDE
VERSAMMLUNG
Der Generalsekretär des
Europarates übermittelt der Beratenden
Versammlung die
Schlußfolgerungen des Sachverständigenausschusses.
Die Beratende
Versammlung teilt dem
Ministerkomitee ihre Ansicht
über diese Schlußfolgerungen
mit.
Artikel 29
MINISTERKOMITEE
Das Ministerkomitee kann
mit Zweidrittelmehrheit der zur
Teilnahme an den Sitzungen des
Komitees berechtigten Mitglieder
auf Grund des Berichtes des
Unterausschusses und nachdem
es die Beratende Versammlung
zu Rate gezogen hat, an jede
Vertragspartei alle notwendigen
Empfehlungen richten.
TEIL V
Artikel 30
NOTSTANDSKLAUSEL
1. In Kriegszeiten öder bei
einem anderen öffentlichen Notstand,
der das Leben der Nation
bedroht, kann jede Vertragspartei
Maßnahmen treffen, um
sich von den in dieser Charta
vorgesehenen Verpflichtungen
soweit zu befreien, als dies nach
der Lage unbedingt erforderlich
ist, vorausgesetzt, daß diese
Maßnahme nicht mit ihren
anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen
in Widerspruch
stehen.
2. Jede Vertragspartei, die von
diesem Recht der Befreiung Gebrauch
gemacht hat, unterrichtet
den Generalsekretär des Europarates
innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes ausführlich
über alle getroffenen Maßnahmen
und die Gründe hierfür. Sie
unterrichtet den Generalsekretär
auch von dem Zeitpunkt, zu
dem diese Maßnahmen aufgehoben
wurden und die von ihr
angenommenen Bestimmungen
der Charta wieder in vollem
Umfang angewandt werden.
3. Der Generalsekretär setzt
die anderen Vertragsparteien
und den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
von allen nach Absatz 2 dieses
Artikels bei ihm eingegangenen
Mitteilungen in Kenntnis.
Artikel 31
EINSCHRÄNKUNGEN
1. Die in Teil I niedergelegten
Rechte und Grundsätze dürfen
nach ihrer endgültigen Verwirklichung
ebenso wie ihre in Teil II
vorgesehene wirksame Ausübung
anderen als den in diesen
Teilen vorgesehenen Einschränkungen
oder Begrenzungen nur
unterliegen, wenn diese gesetzlich
vorgeschrieben und in einer
demokratischen Gesellschaft zum
Schutz der Rechte und Frei-
heiten anderer oder zum Schutz
der öffentlichen Ordnung (ordre
public), der Staatssicherheit, der
öffentlichen Gesundheit und der
Sittlichkeit notwendig sind.
2. Von den nach dieser Charta
zulässigen Einschränkungen der
darin niedergelegten Rechte und
Verpflichtungen darf für keinen
anderen als den vorgeschriebenen
Zweck Gebrauch gemacht
werden.
Artikel 32
VERHÄLTNIS ZWISCHEN
DER CHARTA UND DEM
INNERSTAATLICHEN
RECHT SOWIE DEN INTERNATIONALEN
ABKOMMEN
Die Bestimmungen dieser
Charta lassen geltende oder in
Zukunft in Kraft tretende Bestimmungen
des innerstaatlichen
Rechtes oder zwei- und mehrseitige
Verträge, Übereinkommen
und Abkommen unberührt,
die den geschützten Personen
eine günstigere Behandlung einräumen.
Artikel 33
ERFÜLLUNG DURCH
GESAMTARBEITSVERTRÄGE
1. In den Mitgliedstaaten, in
denen die Bestimmungen der
Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 von
Artikel 2, der Absätze 4, 6 und
7 von Artikel 7 und der Absätze
1, 2, 3 und 4 von Artikel
10 des Teiles II dieser Charta
Angelegenheiten sind, die üblicherweise
durch Gesamtarbeitsverträge
zwischen Arbeitgebern
und Arbeitgeberorganisationen
und Arbeitnehmerorganisationen
geregelt oder üblicherweise
auf anderem als auf gesetzlichem
Wege durchgeführt werden,
können die Verpflichtungen
dieser Absätze übernommen
werden und als erfüllt gelten,
wenn diese Bestimmungen auf
Grund derartiger Gesamtarbeitsverträge
oder auf andere Weise
auf die überwiegende Mehrheit
der betreffenden Arbeitnehmer
Anwendung finden.
2 In Mitgliedstaaten, in denen
diese Bestimmungen üblicher-
weise Gegenstand der Gesetzgebung
sind, können die entsprechenden
Verpflichtungen
gleichfalls übernommen werden
und als erfüllt gelten, wenn
diese Bestimmungen auf Grund
der Gesetze auf die überwiegende
Mehrheit der betreffenden
Arbeitnehmer Anwendung finden.
Artikel 34
TERRITORIALER
GELTUNGSBEREICH
1. Diese Charta findet Anwendung
in den zum Mutterland
jeder Vertragspartei gehörenden
Gebieten. Jede Vertragspartei
kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder der Hinterlegung
ihrer Urkunde über die Ratifikation
oder Annahme in einer
an den Generalsekretär des
Europarates gerichteten Erklärung
das Gebiet bezeichnen, das
in diesem Sinne als zum Mutterland
gehörend anzusehen ist.
2. Jede Vertragspartei kann bei
der Ratifikation oder Annahme
dieser Charta oder zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt in
einer an den Generalsekretär des
Europarates gerichteten Mitteilung
erklären, daß die Anwendung
der Charta ganz oder teilweise
auf eines oder mehrere
der in der Erklärung näher bezeichneten,
nicht zum Mutterland
gehörenden Gebiete ausgedehnt
werden soll, für deren
internationale Beziehungen sie
verantwortlich ist oder deren
internationale Beziehungen sie
wahrnimmt. In dieser Erklärung
sind die Artikel oder Absätze
des Teiles II der Charta anzugeben,
die die Vertragspartei für
die in der Erklärung bezeichneten
Gebiete als bindend anerkennt.
3. Die Charta findet in dem Gebiet
oder in den Gebieten, die in
der vorgenannten Erklärung bezeichnet
werden, vom dreißigsten
Tage an nach Eingang dieser
Mitteilung bei dem Generalsekretär
Anwendung.
4. Jede Vertragspartei kann zu
einem späteren Zeitpunkt in
einer an den Generalsekretär gerichteten
Mitteilung erklären,
daß sie für eines oder mehrere
der Gebiete, auf die die Anwendung
der Charta nach Absatz
2 dieses Artikels ausgedehnt
worden ist, bestimmte Artikel
oder numerierte Absätze annimmt,
die sie für dieses Gebiet
oder diese Gebiete noch nicht
angenommen hat. Derartige
später eingegangene Verpflichtungen
werden als Bestandteil
der ursprünglichen Erklärung
für das betreffende Gebiet angesehen
und haben vom dreißigsten
Tage nach dem Zeitpunkt
der Mitteilung an die gleiche
Wirkung.
5, Der Generalsekretär unterrichtet
die anderen unterzeichneten
Regierungen und den
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes von
jeder Mitteilung, die ihm auf
Grund dieses Artikels übermittelt
wird.
Artikel 35
UNTERZEICHNUNG
RATIFIZIERUNG UND
INKRAFTTRETEN
1. Diese Charta liegt zur
Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten
des. Europarates auf.
Sie bedarf der Ratifikation oder
Annahme. Die Urkunden über
die Ratifikation oder Annahme
sind bei dem Generalsekretär
des Europarates zu hinterlegen.
2. Diese Charta tritt am
dreißigsten Tage nach der
Hinterlegung der fünften Urkunde
über die Ratifikation
oder Annahme in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichner,
der diese Charta in der Folge
ratifiziert, tritt sie dreißig Tage
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
seiner Urkunde über die
Ratifikation oder Annahme in
Kraft.
4. Der Generalsekretär macht
allen Mitgliedstaaten des
Europarates und dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes Mitteilung von
dem Inkrafttreten der Charta,
den Namen der Vertragsparteien,
die sie ratifiziert oder angenommen
haben, sowie von
jeder folgenden Hinterlegung
einer Urkunde über eine Ratifikation
oder Annahme.
Artikel 36
ÄNDERUNGEN
Jedes Mitglied des Europarates
kann in einer an den
Generalsekretär des Europarates
gerichteten Mitteilung Änderungen
dieser Charta vorschlagen.
Der Generalsekretär übermittelt
den anderen Mitgliedern
des Europarates alle Änderungsvorschläge,
die dann vom Ministerkomitee
geprüft und der Beratenden
Versammlung zur Stellungnahme
vorgelegt werden Jede
vom Ministerkomitee gebilligte
Änderung tritt am dreißigsten
Tage nach dem Zeitpunkt in
Kraft, in dem alle Vertragsparteien
den Generalsekretär von
ihrer Annahme der Änderung
unterrichtet haben. Der Generalsekretär
macht allen Mitgliedern
des Europarates und dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes Mitteilung
von dem Inkrafttreten
dieser Änderungen.
Artikel 37
KÜNDIGUNG
1. Jede Vertragspartei kann
diese Charta erst nach Ablauf
von fünf Jahren, nachdem die
Charta für sie in Kraft getreten
ist, oder in der Folge jeweils
nach Ablauf eines Zeitraumes
von zwei Jahren kündigen. In
jedem Falle ist die Kündigung
sechs Monate vorher dem
Generalsekretär des Europarates
mitzuteilen, der die anderen
Vertragsparteien und den
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes entsprechend
unterrichtet. Diese
Kündigung berührt nicht die
Gültigkeit der Charta für die
anderen Vertragsparteien, so-
lange ihre Zahl nicht unter fünf
absinkt.
2. Jede Vertragspartei kann
nach Maßgabe der Bestimmungen
des vorhergehenden Absatzes
jeden von ihr angenommenen
Artikel oder Absatz von
Teil II der Charta kündigen,
vorausgesetzt, daß die Zahl der
für sie verbindlichen Artikel
oder Absätze niemals weniger
als 10 bzw. weniger als 45 beträgt
und daß diese Anzahl von
Artikeln oder Absätzen weiterhin
die Artikel einschließt, welche
die Vertragspartei aus den
in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz
b) besonders angeführten
ausgewählt hat.
3. Jede Vertragspartei kann
diese Charta oder jeden Artikel
oder Absatz des Teiles II der
Charta unter den im Absatz 1
dieses Artikels niedergelegten
Voraussetzungen für jedes Gebiet
kündigen, in dem die
Charta auf Grund einer Erklärung
nach Artikel 34 Absatz 2
Anwendung findet.
Artikel 38
ANHANG
Der Anhang zu dieser Charta
ist Bestandteil der Charta.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu in der gehörigen Form
ermächtigten Unterzeichner
diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Turin, am
18. Oktober 1961 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
einzigen Ausfertigung, die im
Archiv des Europarates hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
übermittelt jedem Unterzeichnerstaat
beglaubigte Abschriften.
Für die Regierung
der Republik Österreich
H. REICHMANN
Für die Regierung
des Königreiches Belgien
L. SERVAIS
Für die Regierung
des Königreiches Dänemark
Erik DREYER
Für die Regierung
der französischen Republik
Gaston PALEWSKI
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. CLAUSSEN
Für die Regierung
des Königreiches Griechenland
Michel PESMAZOGLOU
Für die Regierung
von Irland
Thomas V. COMMINS
Für die Regierung
der italienischen. Republik
Fiorentino SULLO
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg
E. COLLING
Für die Regierung
des Königreiches der Niederlande
M. Z. N. WITTEVEEN
Für die Regierung
des Königreiches Norwegen
A. KRINGLEBOTTEN
Für die Regierung
des Königreiches Schweden
K. G. LAGERFELT
Für die Regierung
der türkischen Republik
Cahit TALAS
Für die Regierung
des Vereinigten Königreiches
Großbritannien und Nordirland
Ashley CLARKE
ANHANG ZUR SOZIALCHARTA
Persönlicher Geltungsbereich
der Sozialcharta
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen
der Artikel 12 Absatz 4
und 13 Absatz 4 schließt der
durch die Artikel 1 bis 17 erfaßte
Personenkreis ausländische
Staatsangehörige nur insoweit
ein, als sie Staatsangehörige der
anderen Vertragsparteien sind,
die zum Aufenthalt in dem
Hoheitsgebiet der betreffenden
Vertragspartei befugt oder dort
ordnungsgemäß beschäftigt sind,
mit der Maßgabe, daß die obengenannten
Artikel im Sinne der
Bestimmungen der Artikel 18
und 19 auszulegen sind.
Diese Auslegung schließt die
Ausdehnung entsprechender
Rechte auf andere Personen
durch irgendeine der Vertragsparteien
nicht aus.
2. Jede Vertragspartei wird
Flüchtlingen im Sinne des am
28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten
Übereinkommens
über den Status der Flüchtlinge,
die sich rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten, eine
Behandlung gewähren, die so
günstig wie möglich, in keinem
Fall aber weniger günstig ist als
nach den von der Vertragspartei
angenommenen Verpflichtungen
des oben erwähnten Übereinkommens
oder anderer internationaler
Verträge, die auf
solche Flüchtlinge Anwendung
finden.
Teil I
Absatz 18 und
Teil II
Artikel 18 Absatz 1
Es besteht Einverständnis darüber,
daß diese Bestimmungen
nicht die Einreise in die Hoheitsgebiete
der Vertragsparteien betreffen
und die Bestimmungen
des Europäischen Niederlassungsabkommens,
unterzeichnet
in Paris am 13. Dezember 1955,
unberührt lassen.
TEIL II
Artikel 1 Absatz 2
Diese Bestimmung darf nicht
so ausgelegt werden, als . ob
durch sie Schutzklauseln oder
Schutzmaßnahmen der Gewerkschaft
verboten oder erlaubt
würden.
Artikel 4 Absatz 4
Diese Vorschrift ist dahin zu
verstehen, daß sie eine fristlose
Entlassung im Falle einer
schweren Verfehlung nicht verbietet.
Artikel 4 Absatz 5
Es besteht Einverständnis darüber,
daß eine Vertragspartei die
in diesem Absatz geforderte
Verpflichtung eingehen kann,
wenn für die überwiegende
Mehrheit der Arbeitnehmer
Lohnabzüge durch Gesetz,
Gesamtarbeitsverträge oder
Schiedssprüche verboten sind
und Ausnahmen nur für diejenigen
Personen gelten, auf
welche diese Vorschriften keine
Anwendung finden.
Artikel 6 Absatz 4
Es besteht Einverständnis darüber,
daß jede Vertragspartei,
soweit es für sie in Betracht
kommt, die Ausübung des
Streikrechtes durch Gesetz
regeln kann, vorausgesetzt, daß
jede weitere Einschränkung
dieses Rechtes auf Grund der
Bestimmungen des Artikels 31
gerechtfertigt werden kann.
Artikel 7 Absatz 8
Es besteht Enverständnis
darüber, daß eine Vertragspartei
die in diesem Absatz vorgesehene
Verpflichtung eingehen
kann, wenn sie dem Geist dieser.
Verpflichtung dadurch nachkommt,
daß die überwiegende
Mehrheit der Personen unter
18 Jahren kraft Gesetzes nicht
zur Nachtarbeit herangezogen
werden darf.
Artikel 12 Absatz 4
Die Worte „und nach Maßgabe
der in diesem Abkommen
niedergelegten Bedingungen" in
der Einleitung zu diesem Absatz
sollen unter anderem bedeuten,
daß eine Vertragspartei hinsichtlich
von Leistungen, die unabhängig
von Versicherungsbeiträgen
gewährt werden, die Zurücklegung
einer vorgeschriebenen
Aufenthaltsdauer vor der
Gewährung derartiger Leistungen
an Staatsangehörige anderer
Vertragsparteien verlangen
kann.
Artikel 13 Absatz 4
Regierungen, die nicht Vertragsstaaten
des Europäisches
Übereinkommens über soziale
und ärztliche Hilfe sind, können
die Sozialcharta hinsichtlich
dieses Absatzes ratifizieren, sofern
sie den Staatsangehörigen
der anderen Vertragsparteien
eine Behandlung gewähren, die
mit den Bestimmungen des genannten
Abkommens in Einklang
steht.
Artikel 19 Absatz 6
Für die Anwendung dieser
Bestimmung ist der Ausdruck
„Wanderarbeiter mit seiner
Familie" dahin auszulegen, daß
er zumindest seine Ehefrau und
seine Kinder unter 21 Jahren,
für die er unterhaltspflichtig ist,
umfaßt.
TEIL III
Es besteht Einverständnis darüber,
daß die Charta rechtliche
Verpflichtungen internationalen
Charakters enthält, deren
Durchführung ausschließlich der
in ihrem Teil IV vorgesehenen
Überwachung unterliegt.
Artikel 20 Absatz 1
Es besteht Einverständnis darüber,
daß als „numerierte Absätze"
auch Artikel anzusehen
sind, die aus einem einzigen Absatz
bestehen.
TEIL V
Artikel 30
Der Ausdruck „in Kriegszeiten
oder bei einem anderen öffentlichen
Notstand" ist dahin zu
verstehen, daß er auch den Zustand
einer drohenden Kriegsgefahr
mit einschließt.
ERKLÄRUNG DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
GEMÄSS ARTIKEL 20
ABSATZ 2
Die Republik Österreich erklärt,
gemäß Artikel 20 Absatz 2
die nachstehenden Artikel bzw.
Absätze der Europäischen Sozialcharta
für sich als bindend anzusehen
Artikel 1,
Artikel 5,
Artikel 12,
Artikel 13,
Artikel 16;
ferner
Artikel 2 Absatz 2, 3, 4, 5;
Artikel 3 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 4 Absatz 1, 2, 3, 5;
Artikel 6 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 7 Absatz 2, 3, 4, 5, 7, 8,
9,10;
Artikel 8 Absatz 1, 2, 3, 4;
Artikel 9
Artikel 10 Absatz 1, 2, 3, 4;
Artikel 11 Absatz 1, 2, 3;
Artikel 14 Absatz 1,2;
Artikel 15 Absatz 1,2;
Artikel 17
Artikel 18 Absatz 1, 2, 4;
Artikel 19 Absatz 1,2, 3, 5, 6, 9.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung
der Charta in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969
beschlossen, daß diese Charta im Sinne des Artikels
50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz
durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am
29. Oktober 1969 beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt worden. Die vorliegende
Charta ist daher gemäß ihrem Artikel 35 Ziffer 3
für Österreich am 28. November 1969 in Kraft
getreten.
Derzeit gehören der Charta folgende Staaten
an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,
Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
Bei Unterzeichnung der Charta beziehungsweise
anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifika-
tionsurkunde haben die angeführten Staaten folgende
Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende
Erklärungen abgegeben
Dänemark
Das Königreich Dänemark betrachtet sich an folgende
Artikel und Absätze gebunden
a) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b)
Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16;
b) gemäß Artikel 20 Absatz 1 c)
Artikel 2 Absätze 2, 3 und 5,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1 und 2,
Artikel 8 Absatz 1,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 18.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta
wird erklärt, daß das Gebiet des Mutterlandes
Dänemark, für das die Bestimmungen der Charta
gelten, das Gebiet des Königreiches Dänemark mit
Ausnahme der Färöer-Inseln und Grönlands ist.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich
an folgende Artikel und Absätze gebunden
a) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b)
Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;
b) gemäß Artikel 20 Absatz 1 c)
Artikel 1,
Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 5,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und
10,
Artikel 8 Absätze 1 und 3,
Artikel 9,
Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3,
Artikel 11,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 18.
Irland
Die Regierung Irlands bestätigt und ratifiziert
hiermit die Charta und verpflichtet sich, die in
den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen
Klauseln und, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 20 Absätze 1 b) und 1 c), die Klauseln
nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II
der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b)
Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19.
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 c)
Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10,
Artikel 8 Absätze 1 und 4,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4,
Artikel 14, 15, 17 und 18.
Italien
Die Italienische Regierung nimmt die sich aus der
Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit
an.
Niederlande
Anläßlich der Unterzeichnung der Charta gab der
Bevollmächtigte der Niederlande namens seiner
Regierung folgende Erklärung ab
Mit Rücksicht auf die vom Standpunkt des
öffentlichen Rechtes bestehende Gleichheit der
Niederlande, Surinams und Niederländisch Westindiens
verlieren die in der Europäischen Sozialcharta
genannten Begriffe „zum Mutterland gehörend"
und „nicht zum Mutterland gehörend"
soweit es das Königreich der Niederlande betrifft,
ihre ursprüngliche Bedeutung und werden daher,
im Falle des Königreiches, als „europäisch" und
„nichteuropäisch" bedeutend betrachtet.
Norwegen
Nach Durchsicht und Prüfung der Europäischen
Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober
1961, genehmigen, ratifizieren und bestätigen
wir hiermit die genannte Sozialcharta und
verpflichten uns, die in den Teilen I, III, IV und V
der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß
den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze
1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel
und Absätze des Teiles II der Charta durchzuführen
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz
1 b)
Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16.
Bezüglich Artikel 12 unterliegt die Verpflichtung
dem Vorbehalt, daß Norwegen, gemäß Absatz 4
dieses Artikels gestattet wird, in den darin erwähnten
bilateralen und multilateralen Abkommen,
als Bedingung für die Gewährung der
Gleichstellung festzulegen, daß ausländische Seeleute
in dem Land wohnhaft sein sollen, dem das
Schiff angehört.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz
1 c)
Artikel 2,
Artikel 3,
Artikel 4,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und
10.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta
erklären wir ferner, daß das Mutterland Norwegen,
für das die Bestimmungen der Charta
gelten, das Gebiet des Königreiches Norwegen
mit Ausnahme Spitzbergens und Jan Mayens ist.
Die Charta gilt nicht für die abhängigen Gebiete
Norwegens.
Schweden
(Auszug aus dem Brief des Außenministers vom
23. November 1962) Mit Bezug auf Artikel 20
Absatz 2 der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet
in Turin am 18. Oktober 1961, habe ich
die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schwedische
Regierung an die nachstehenden Artikel und
Absätze der Charta gebunden betrachtet
a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absatz 1, Buchstabe b
Artikel 1, 5, 6, 13 und 16;
b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absatz 1, Buchstabe c, die folgenden Zusatzartikel
und Absätze
Artikel 2 Absätze 3 und 5,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1 und 3,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10,
Artikel 8 Absätze 1 und 3,
Artikel 9,
Artikel 10,
Artikel 11,
Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3,
Artikel 14,
Artikel 15,
Artikel 17,
Artikel 18,
Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und
10.
Vereinigtes Königreich
Nach Prüfung der vorgenannten Charta bestätigt
und ratifiziert die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
die in den Teilen I, III, IV und V der
Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 20 Absätze 1 b) und c),
die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze
des Teiles II der Charta enthaltenen Bestimmungen
und verpflichtet sich, diese getreulich zu erfüllen
und durchzuführen
a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absatz 1 b)
Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19;
b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absatz 1 c)
Artikel 2 Absätze 2, 3, 4 und 5,
Artikel 3,
Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,
Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10,
Artikel 8 Absätze 1 und 4,
Artikel 9, 10 und 11,
Artikel 12 Absatz 1,
Artikel 14, 15, 17 und 18.
(Auszug aus dem Brief vom 16. September 1963
des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches
beim Europarat) Weisungsgemäß teile ich
Ihnen mit Bezug auf die bei Ihnen von Herrn
John Peck am 11. Juli 1962 hinterlegte Ratifikationsurkunde
des Vereinigten Königreiches zur
Europäischen Sozialcharta mit, daß die Regierung
Ihrer Majestät des Vereinigten Königreiches gemäß
Artikel 34 Absatz 2 der Charta erklärt, daß
deren Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt
wird. Die hinsichtlich der Insel Man als
bindend angenommenen Artikel und Absätze des
Teiles II der Charta sind dieselben, wie die für
das Vereinigte Königreich als bindend angenommenen.
Zypern
Die Republik Zypern verpflichtet sich, die im
Teil I der Charta enthaltenen Klauseln und
ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender
Artikel des Teiles II der Charta getreulich zu erfüllen
und durchzuführen
a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absatz 1 b)
Artikel 1, 5, 6, 12 und 19;
b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absatz 1 c)
Artikel 3, 9, 11, 14 und 15.