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460_1969 AT

460. Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 460. Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich

Nachdem die am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Sozialcharta

samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 20 Absatz 2 der;

Charta die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk samt der Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten

(Übersetzung)

Die unterzeichnenden Regierungen,

Mitglieder des Europarates,

sind

in der Erwägung, daß der

Europarat die Herstellung einer

engeren Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern zur Aufgabe

hat, um die Ideale und Grundsätze,

die ihr gemeinsames Erbe

sind, zu bewahren und zu verwirklichen

und um ihren wirtschaftlichen

und sozialen Fortschritt,

insbesondere durch die

Erhaltung und Weiterentwicklung

der Menschenrechte und

Grundfreiheiten zu fördern,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten

des Europarates in

der am 4. November 1950 in

Rom unterzeichneten Europäischen

Konvention zum Schutz

der Menschenrechte und Grundfreiheiten

und in dem am

20. März 1952 in Paris unterzeichneten

Zusatzprotokoll

übereingekommen sind, ihren

Völkern die hierin angeführten

bürgerlichen und politischen

Rechte und Freiheiten zu

sichern,

in der Erwägung, daß die Ausübung

sozialer Rechte ohne Diskriminierung

aus Gründen der

Rasse, der Hautfarbe, des

Geschlechts, der Religion, der

politischen Meinung, der nationalen

Abstammung oder der

sozialen Herkunft gesichert sein

muß,

in dem Entschluß, gemeinsam

alle Anstrengungen zu unternehmen,

um durch geeignete Einrichtungen

und Maßnahmen

den Lebensstandard ihrer Bevölkerung

in Stadt und Land zu

verbessern und ihr soziales

Wohl zu fördern,

wie folgt übereingekommen

TEIL I

Die Vertragsparteien anerkennen

als Ziel ihrer Politik, das

sie mit allen zweckmäßigen Mitteln

auf staatlicher und zwischenstaatlicher

Ebene verfolgen

werden, geeignete Voraussetzungen

zu schaffen, damit die tatsächliche

Ausübung der folgenden

Rechte und Grundsätze gewährleistet

ist

1. Jedermann soll die Möglichkeit

haben, seinen Lebensunterhalt

durch eine frei übernommene

Tätigkeit zu verdienen.

2. Alle Arbeitnehmer haben

das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.

3. Alle Arbeitnehmer haben

das Recht auf sichere und gesunde

Arbeitsbedingungen.

4. Alle Arbeitnehmer haben

das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt,

das ihnen und ihren

Familien einen angemessenen

Lebensstandard sichert.

5. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber

haben das Recht auf

Freiheit zur Vereinigung in

innerstaatlichen und internationalen

Organisationen zum

Schutz ihrer wirtschaftlichen

und sozialen Interessen.

6. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber

haben das Recht auf

Kollektivverhandlungen.

7. Kinder und Jugendliche

haben das Recht auf besonderen

Schutz gegen körperliche und

sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt

sind.

8. Arbeitnehmerinnen haben

im Falle der Mutterschaft und

in anderen geeigneten Fällen das

Recht auf besonderen Schutz bei

der Arbeit.

9. Jedermann hat das Recht

auf geeignete Möglichkeiten der

Berufsberatung, die ihm helfen

soll, einen Beruf zu wählen, der

seiner persönlichen Eignung und

seinen Interessen entspricht.

10. Jedermann hat das Recht

auf geeignete Möglichkeiten der

Berufsausbildung.

11. Jedermann hat das Recht,

alle Mittel in Anspruch zu nehmen,

die es ihm ermöglichen,

sich des besten Gesundheitszustandes

zu erfreuen, den er erreichen

kann.

12. Alle Arbeitnehmer und

ihre Angehörigen haben das

Recht auf Soziale Sicherheit.

13. Jedermann hat das Recht

auf soziale und ärztliche Hilfe,

wenn er keine ausreichenden

Mittel hat.

14. Jedermann hat das Recht,

soziale Dienste in Anspruch zu

nehmen.

15. Jeder Behinderte hat das

Recht auf berufliche Ausbildung,

sowie auf Eingliederung

und Wiedereingliederung, ohne

Rücksicht auf Ursprung und Art

seiner Behinderung.

16. Die Familie als Grundeinheit

der Gesellschaft hat das

Recht auf angemessenen sozialen,

gesetzlichen und wirtschaftlichen

Schutz, damit ihre

volle Entfaltung gesichert wird.

17. Mütter und Kinder haben,

unabhängig vom Bestehen einer

Ehe und vom Verwandtschaftsverhältnis,

das Recht auf angemessenen

sozialen und wirtschaftlichen

Schutz.

18. Die Staatsangehörigen einer

Vertragspartei haben das Recht,

im Gebiet einer anderen Vertragspartei

jede Erwerbstätigkeit

gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen

aufzunehmen, vorbehaltlich

von Einschränkungen,

die auf schwerwiegenden wirtschaftlichen

oder sozialen Gründen

beruhen.

19. Wanderarbeiter, die Staatsangehörige

einer Vertragspartei

sind, und ihre Familien haben

das Recht auf Schutz und Beistand

im Hoheitsgebiet jeder

anderen Vertragspartei.

TEIL II

Die Vertragsparteien erachten

sich durch die in den folgenden

Artikeln und Absätzen festgelegten

Verpflichtungen nach

Maßgabe des Teiles III gebunden.

Artikel 1

DAS RECHT AUF ARBEIT

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf Arbeit zu gewährleisten,

verpflichten sich die

Vertragsparteien

1. die Erreichung und die Aufrechterhaltung

eines möglichst

hohen und stabilen Beschäftigungsstandes

zu einem ihrer

Hauptziele und einer ihrer wichtigsten

Aufgaben zum Zwecke

der Verwirklichung der Vollbeschäftigung

zu machen;

2. das Recht des Arbeitnehmers

wirksam zu schützen, seinen

Lebensunterhalt durch eine

frei übernommene Tätigkeit zu

verdienen;

3. unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste

für alle Arbeitnehmer

einzurichten oder aufrechtzuerhalten;

4. eine geeignete Berufsberatung,

berufliche Ausbildung und

Wiedereingliederung vorzusehen

oder zu fördern.

Artikel 2

DAS RECHT AUF

GERECHTE ARBEITSBEDINGUNGEN

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen

zu gewährleisten,

verpflichten sich die Vertragsparteien

1. eine angemessene tägliche

und wöchentliche Arbeitszeit

vorzusehen, wobei die Arbeitswoche

fortschreitend zu verkürzen

ist, soweit die Produktivitätssteigerung

und andere mitwirkende

Faktoren dies gestatten;

2. bezahlte öffentliche Feiertage

vorzusehen;

3. die Gewährung eines bezahlten

Jahresurlaubs von mindestens

zwei Wochen vorzusehen;

4. die Gewährung zusätzlicher

bezahlter Urlaubstage oder einer

verkürzten Arbeitszeit für Arbeitnehmer

vorzusehen, die mit

von der innerstaatlichen Gesetzgebung

bezeichneten gefährlichen

oder gesundheitsschädlichen

Arbeiten beschäftigt sind;

5. eine wöchentliche Ruhezeit

sicherzustellen, die, soweit wie

möglich, mit dem Tag zusammenfällt,

der in dem betreffenden

Land oder Bezirk durch

Herkommen oder Brauch als

Ruhetag anerkannt ist.

Artikel 3

DAS RECHT AUF SICHERE

UND GESUNDE ARBEITSBEDINGUNGEN

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf sichere und

gesunde Arbeitsbedingungen zu

gewährleisten, verpflichten sich

die Vertragsparteien

1. Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften

zu erlassen;

2. Überwachungsmaßnahmen

zur Durchführung dieser Vorschriften

anzuordnen;

3. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

in geeigneten

Fällen bei Maßnahmen

zu Rate zu ziehen, die auf eine

Verbesserung der Sicherheit und

der Gesundheit bei der Arbeit

gerichtet sind.

Artikel 4

DAS RECHT AUF EIN

GERECHTES ARBEITSENTGELT

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf ein gerechtes

Arbeitsentgelt zu gewährleisten,

verpflichten sich die Vertragsparteien

1. das Recht der Arbeitnehmer

auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen,

das ausreicht, ihnen

und ihren Familien einen angemessenen

Lebensstandard zu

sichern;

2. das Recht der Arbeitnehmer

auf Zahlung erhöhter Lohnsätze

für Überstundenarbeit anzuerkennen,

vorbehaltlich von

Ausnahmen in bestimmten Fällen;

3. das Recht männlicher und

weiblicher Arbeitnehmer auf

gleiches Entgelt für gleichwertige

Arbeit anzuerkennen;

4. das Recht aller Arbeitnehmer

auf eine angemessene vorherige

Benachrichtigungsfrist im

Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

anzuerkennen;

5. Lohnabzüge nur unter den

Bedingungen und in den Grenzen

zuzulassen, die in innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

vorgesehen oder durch Gesamtarbeitsvertrag

oder Schiedsspruch

bestimmt sind.

Die Ausübung dieser Rechte

ist durch frei abgeschlossene Gesamtarbeitsverträge,

durch gesetzliche

Verfahren der Lohnfestsetzung

oder auf jede andere

den innerstaatlichen Verhältnissen

entsprechende Weise zu gewährleisten.

Artikel 5

DAS VEREINIGUNGSRECHT

Um den Arbeitnehmern und

Arbeitgebern die Freiheit zur

Bildung örtlicher, innerstaatlicher

oder internationaler Organisationen

zum Schutze ihrer

wirtschaftlichen und sozialen Belange

und zum Beitritt zu diesen

Organisationen zu gewährleisten

oder zu fördern, verpflichten

sich die Vertragsparteien,

diese Freiheit weder durch

die innerstaatliche Gesetzgebung

noch durch deren Anwendung

zu beeinträchtigen. Die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften

bestimmen, inwieweit die in diesem

Absatz vorgesehenen Garantien

auf die Polizei Anwendung

finden. Der Grundsatz für die

Anwendung dieser Garantien

auf Angehörige der Streitkräfte

und gegebenenfalls ihr Umfang

werden gleichfalls durch die

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

bestimmt.

Artikel 6

DAS RECHT AUF KOLLEKTIVER

HANDLUNGEN

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf Kollektivverhandlungen

zu gewährleisten,

verpflichten sich die Vortragsparteien

1. gemeinsame Beratungen

zwischen Arbeitnehmern und

Arbeitgebern zu fördern;

2. Verfahren für freiwillige

Verhandlungen zwischen Arbeitgebern

oder Arbeitgeberorganisationen

einerseits und Arbeitnehmerorganisationen

andererseits

zu fördern, soweit dies

notwendig und zweckmäßig ist

mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen

durch Gesamtarbeitsverträge

zu regeln;

3. die Einrichtung und die Anwendung

geeigneter Einigungs-

und freiwilliger Schiedsverfahren

zur Beilegung yon Arbeitsstreitigkeiten

zu fördern;

und anerkennen

4. das Recht der Arbeitnehmer

und der Arbeitgeber auf

kollektive Maßnahmen einschließlich

des Streikrechtes im

Falle von Interessenkonflikten,

vorbehaltlich von Verpflichtungen,

die sich aus den geltenden

Gesamtarbeitsverträgen, ergeben.

Artikel 7

DAS RECHT DER KINDER

UND JUGENDLICHEN AUF

SCHUTZ

Um die wirksam Ausübung

des Rechtes der Kinder und

Jugendlichen auf Schutz zu

gewährleisten, verpflichten sich

die Vertragsparteien

1. das Mindestalter von 15 Jahren

für die Zulassung zu einer

Beschäftigung festzusetzen, vorbehaltlich

von Ausnahmen für

Kinder, die mit bestimmten

leichten Arbeiten beschäftigt

werden, die weder ihre Gesundheit,

noch ihre Sittlichkeit, noch

ihre Erziehung gefährden;

2. ein höheres Mindestalter für

die Zulassung zur Beschäftigung

mit bestimmten Arbeiten, die

als gefährlich oder gesundheitsschädlich

gelten, festzusetzen;

3. die Beschäftigung Schulpflichtiger

mit Arbeiten zu verbieten,

die den vollen Nutzen

dieser Schulausbildung beeinträchtigen

würden;

4. die Arbeitszeit von Jugendlichen

unter 16 Jahren entsprechend

den Erfordernissen ihrer

Entwicklung und insbesondere

ihrer Berufsausbildung zu begrenzen;

5. das Recht der jugendlichen

Arbeitnehmer und Lehrlinge auf

ein gerechtes Arbeitsentgelt oder

eine andere angemessene Beihilfe

anzuerkennen ;

6. vorzusehen, daß die Zeit, die

Jugendliche während der normalen

Arbeitszeit mit Zustimmung

des Arbeitgebers für die

Berufsausbildung verwenden,

als Teil der täglichen Arbeitszeit

gilt;

7. die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes

für Arbeitnehmer

unter 18 Jahren auf mindestens

drei Wochen festzusetzen;

8. die Nachtarbeit für Personen

unter 18 Jahren zu verbieten,

mit Ausnahme bestimmter

in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften festgelegter

Arbeiten;

9. vorzusehen, daß Arbeitnehmer

unter 18 Jahren, die in

bestimmten, in den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften festgelegten

Beschäftigungen tätig

sind, einer regelmäßigen ärztlichen

Überwachung unterliegen;

10. einen besonderen Schutz

gegen körperliche und sittliche

Gefahren sicherzustellen, denen

Kinder und Jugendliche ausgesetzt

sind, insbesondere gegen

solche Gefahren, die sich unmittelbar

oder mittelbar aus ihrer

Arbeit ergeben.

Artikel 8

DAS RECHT DER ARBEITNEHMERINNEN

AUF

SCHUTZ

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes der Arbeitnehmerinnen

auf Schutz zu gewährleisten,

verpflichten sich die Vertragsparteien

1. eine Arbeitsbefreiung für

Frauen vor und nach der Niederkunft

von insgesamt mindestens

12 Wochen in Form eines

bezahlten Urlaubes, einer angemessenen

Leistung der Sozialen

Sicherheit oder einer Leistung

aus öffentlichen Mitteln vorzusehen;

2. es als ungesetzlich zu betrachten,

daß ein Arbeitgeber

einer Frau während ihrer Abwesenheit

infolge Mutterschaftsurlaubs

oder zu einem solchen

Zeitpunkt kündigt, daß die Kündigungsfrist

während ihrer Abwesenheit

abläuft;

3. vorzusehen, daß Mütter, die

ihre Kinder stillen, für diesen

Zweck Anspruch auf ausreichende

Arbeitsunterbrechungen

haben;

4. a) die Nachtarbeit von Arbeitnehmerinnen

in gewerblichen

Betrieben zu

regeln;

b) jede Beschäftigung von

Arbeitnehmerinnien mit

Untertagearbeiten in Bergwerken

und gegebenenfalls

mit allen Arbeiten zu

untersagen, die infolge

ihrer gefährlichen, ungesunden

oder beschwerlichen

Art für sie ungeeignet

sind.

Artikel 9

DAS RECHT AUF BERUFSBERATUNG

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf Berufsberatung

zu gewährleisten, verpflichten

sich die Vertragsparteien, einen

Dienst einzurichten oder zu fördern,

soweit dies notwendig ist,

der allen Personen, einschließlich

der Behinderten, hilft, die

Probleme der Berufswahl oder

des beruflichen Aufstieges zu

lösen, und zwar unter Berücksichtigung

ihrer persönlichen

Eigenschaften und deren Beziehungen

zu den Beschäftigungsmöglichkeiten;

diese Hilfe soll

sowohl Jugendlichen einschließlich

Kindern schulpflichtigen Alters

als auch Erwachsenen unentgeltlich

zur Verfügung stehen.

Artikel 10

DAS RECHT AUF BERUFLICHE

AUSBILDUNG

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf berufliche Ausbildung

zu gewährleisten, verpflichten

sich die Vertragsparteien

1. soweit dies notwendig ist,

die fachliche Und berufliche Ausbildung

aller Personen, einschließlich

der Behinderten, vorzusehen

oder zu fördern, wobei

die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

zu Rate

gezogen werden, und Möglichkeiten

für den Zutritt zur höheren

technischen Ausbildung und

zur Universitätsausbildung zu

gewähren, wobei nur die persönliche

Eignung maßgebend sein

soll;

2. ein System der Lehrlingsausbildung

und andere Systeme der

Ausbildung für junge Menschen

beiderlei Geschlechts in ihren

verschiedenen Berufstätigkeiten

vorzusehen oder zu fördern;

3. soweit es notwendig ist, vorzusehen

und zu fördern,

a) geeignete und leicht zugängliche

Ausbildungsmöglichkeiten

für erwachsene

Arbeitnehmer;

b) besondere Möglichkeiten

für die berufliche Umschulung

erwachsener Arbeitnehmer,

die durch den

technischen Fortschritt

oder neue Entwicklungen

auf dem Arbeitsmarkt erforderlich

geworden ist;

4. die volle Ausnutzung der

zur Verfügung stehenden Möglichkeiten

durch geeignete Maßnahmen

anzuregen, wie durch

a) Ermäßigung oder Aufhebung

aller Gebühren und

Kosten;

b) Gewährung finanzieller

Hilfe in geeigneten Fällen;

c) Anrechnung der Zeiten

auf die normale Arbeitszeit,

die der Arbeitnehmer

auf Verlangen seines Arbeitgebers

während der.

Beschäftigungszeit für den

Besuch von Fortbildungslehrgängen

aufwendet;

d) Gewährleistung einer

wirksamen Lehrlingsausbildung

für jugendliche

Arbeitnehmer sowie eines

angemessenen Schutzes der

jugendlichen Arbeitnehmer

im allgemeinen durch

eine zweckentsprechende

Überwachung in Beratung

mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

Artikel 11

DAS RECHT AUF SCHUTZ

DER GESUNDHEIT

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf Schutz der Gesundheit

zu gewährleisten, verpflichten

sich die Vertragsparteien,

entweder unmittelbar

oder in Zusammenarbeit mit

öffentlichen oder privaten Organisationen

geeignete Maßnahmen

zu ergreifen, die unter

anderem darauf abzielen

1. soweit wie möglich die Ursachen

von Gesundheitsschäden

zu beseitigen;

2. Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten

zu schaffen zur

Verbesserung der Gesundheit

und der Entwicklung des persönlichen

Verantwortungsbewußtseins

in Fragen der Gesundheit;

3. Soweit wie möglich epidemischen,

endemischen und anderen

Krankheiten vorzubeugen.

Artikel 12

DAS RECHT AUF SOZIALE

SICHERHEIT

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf Soziale Sicherheit

zu gewährleisten, verpflichten

sich die Vertragsparteien

1. ein System der Sozialen

Sicherheit einzuführen oder beizubehalten;

2. das System der Sozialen

Sicherheit auf einem befriedigenden

Stand zu halten, der zumindest

dem entspricht, der für

die Ratifikation des Übereinkommens

(Nr. 102) der Internationalen

Arbeitsorganisation

über die Mindestnormen der

Sozialen Sicherheit erforderlich

ist;

3. sich zu bemühen, das System

der Sozialen Sicherheit fortschreitend

auf einen höheren

Stand zu bringen;

4. durch den Abschluß geeigneter

zwei- und mehrseitiger Abkommen

oder durch andere

Mittel und nach Maßgabe der

in diesen Abkommen niedergelegten

Bedingungen Maßnahmen

zu ergreifen, die gewährleisten

a) die Gleichbehandlung der

Angehörigen anderer Vertragsparteien

mit ihren

eigenen Staatsangehörigen

hinsichtlich der Ansprüche

aus der Sozialen Sicherheit

einschließlich der

Wahrung der nach der

Gesetzgebung der Sozialen

Sicherheit erwachsenen

Leistungsansprüche, wo

immer die geschützten

Personen innerhalb der

Gebiete der Vertragsparteien

ihren Aufenthalt

nehmen;

b) die Gewährung, (fie Erhaltung

und das Wiederaufleben

von Ansprüchen aus

der Sozialen Sicherheit

durch Mittel wie die Zusammenrechnung

von Versicherungs-

und Beschäftigungszeiten,

die nach der

Gesetzgebung einer der

Vertragsparteien zurückgelegt

wurden.

Artikel 13

DAS RECHT AUF SOZIALE

UND ÄRZTLICHE HILFE

(FÜRSORGE)

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf soziale und ärztliche

Hilfe zu gewährleisten,

verpflichten sich die Vertragsparteien

1. sicherzustellen, daß jedem,

der nicht über ausreichende Mittel

verfügt und sich diese auch

nicht selbst oder von anderen,

insbesondere durch Leistungen

aus einem System der Sozialen

Sicherheit, verschaffen kann,

ausreichende Unterstützung gewährt

wird und im Falle der

Erkrankung die Betreuung, die

seine Lage erfordert;

2. sicherzustellen, daß Personen,

die diese Fürsorge in Anspruch

nehmen, aus diesem

Grund nicht in ihren politischen

oder sozialen Rechten beeinträchtigt

werden;

3. dafür zu sorgen, daß jedermann

durch zweckentsprechende

öffentliche oder private Einrichtungen

die zur Verhütung, Behebung

oder Milderung einer

persönlichen oder familiären

Notlage erforderliche Beratung

und persönliche Hilfe erhalten

kann;

4. die Bestimmungen der Absätze

1, 2 und 3 dieses Artikels

auf die Staatsangehörigen der

anderen Vertragsparteien, die.

sich rechtmäßig in ihrem Gebiet

aufhalten, auf der Grundlage der

Gleichbehandlung in Übereinstimmung

mit den Verpflichtung

gen anzuwenden, die sie in dem.

am 11. Dezember 1953 in Paris

unterzeichneten Europäischen

Fürsorgeabkommen (Europäisches

Übereinkommen über die

soziale und ärztliche Hilfe) übernommen

haben.

Artikel 14

DAS RECHT AUF INANSPRUCHNAHME

SOZIALER

DIENSTE

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf Inanspruchnahme

sozialer Dienste zu gewährleisten,

verpflichten sich die

Vertragsparteien

1, Dienste zu fördern oder zu

schaffen, die unter Anwendung

der Methoden der Sozialarbeit

zum Wohlbefinden und zur Entfaltung

des Einzelnen und der

Gruppen innerhalb der Gemeinschaft

beitragen, wie auch zu

ihrer Anpassung an die soziale

Umgebung;

2. die Mitwirkung von Einzelpersonen

und von freien oder

anderen Organisationen bei der

Bildung und Aufrechterhaltung

dieser Dienste anzuregen.

Artikel 15

DAS RECHT DER KÖRPERLICH

ODER GEISTIG BEHINDERTEN

AUF BERUFLICHE

AUSBILDUNG SOWIE

AUF BERUFLICHE

UND SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes der körperlich öder

geistig Behinderten auf berufliche

Ausbildung sowie auf berufliche

und Soziale Wiedereingliederung

zu gewährleisten,

verpflichten sich die Vertragsparteien

1. geeignete Maßnahmen für

die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten

zu treffen,

erforderlichenfalls unter Einschluß

von öffentlichen oder

privaten Sondereinrichtungen;

2. geeignete Maßnahmen für

die Vermittlung Behinderter auf

Arbeitsplätze zu treffen, insbesondere

durch die Schaffung von

Sondervermittlungsstellen,

durch Ermöglichung wettbewerbsgeschützter

Beschäftigung

und durch Maßnahmen, die den

Arbeitgebern einen Anreiz zur

Einstellung von Behinderten

bieten.

Artikel 16

DAS RECHT DER FAMILIE

AUF SOZIALEN, GESETZLICHEN

UND WIRTSCHAFTLICHEN

SCHUTZ

Um die erforderlichen Voraussetzungen

für die Entfaltung

der Familie als der Grundeinheit

der Gesellschaft zu schaffen,

verpflichten sich die Vertragsparteien,

den wirtschaftlichen,

gesetzlichen und sozialen Schutz

des Familienlebens zu fördern,

insbesondere durch Sozial- und

Familienleistungen steuerliche

Maßnahmen, Förderung des

Baues von familiengerechten

Wohnungen, Hilfe für junge

Eheleute oder durch andere geeignete

Mittel.

Artikel 17

DAS RECHT DER MÜTTER

UND DER KINDER AUF

SOZIALEN UND WIRTSCHAFTLICHEN

SCHUTZ

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes der Mütter und der

Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen

Schutz zu gewährleisten,

werden die Vertragsparteien

alle hierzu geeigneten

und notwendigen Maßnahmen

treffen, einschließlich der Schaffung

und Beibehaltung geeigneter

Einrichtungen und Dienste.

Artikel 18

DAS RECHT AUF AUSÜBUNG

EINER ERWERBSTÄTIGKEIT

IM HOHEITSGEBIET

DER ANDEREN

VERTRAGSPARTEIEN

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes auf Ausübung einer

Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet

jeder anderen Vertragspartei

zu gewährleisten, verpflichten

sich die Vertragsparteien

1. bestehende Vorschriften

großzügig anzuwenden;

2. bestehende Formvorschriften

zu vereinfachen und Verwaltungsgebühren

und andere

von ausländischen Arbeitnehmern

oder ihren Arbeitgebern

zu entrichtende Abgaben zu ermäßigen

oder aufzuheben;

3. Vorschriften über die Regelung

der Beschäftigung ausländischer

Arbeitnehmer einzeln oder

gemeinschaftlich zu liberalisieren;

und anerkennen

4. das Recht ihrer Staatsangehörigen,

das Land zu verlassen,

um im Hoheitsgebiet anderer

Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit

auszuüben.

Artikel 19

DAS RECHT DER WANDERARBEITER

UND IHRER

FAMILIEN AUF SCHUTZ

UND BEISTAND

Um die wirksame Ausübung

des Rechtes der Wanderarbeiter

und ihrer Familien auf Schutz

und Beistand im Hoheitsgebiet

jeder anderen Vertragspartei zu

gewährleisten, verpflichten sich

die Vertragsparteien

1. geeignete Stellen zu unterhalten

oder sich zu vergewissern,

daß solche Stellen bestehen, die

diese Arbeitnehmer, insbesondere

bei der Einholung genauer

Auskünfte unentgeltlich betreuen,

und, soweit die innerstaatliche

Gesetzgebung es zuläßt,

geeignete Maßnahmen

gegen irreführende Werbung zur

Auswanderung und Einwanderung

zu treffen;

2. in den Grenzen ihrer Zuständigkeit

geeignete Maßnahmen

zur Erleichterung der

Abreise, der Reise und der Aufnahme

dieser Arbeitnehmer und

ihrer Familien zu treffen und

in den Grenzen ihrer Zuständig-

keit notwendige Gesundheitsdienste,

ärztliche Betreuung und

gute hygienische Bedingungen

während der Reise vorzusehen;

3. die Zusammenarbeit zwischen

den öffentlichen und privaten

Einrichtungen der sozialen

Wohlfahrt in den Auswanderungs-

und Einwanderungsländern,

soweit tunlich, zu fördern;

4. sicherzustellen, daß diese

Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt

in ihrem Gebiet befugt sind,

nicht weniger günstig behandelt

werden als ihre eigenen Staatsangehörigen

in bezug auf die

folgenden Gegenstände, soweit

sie gesetzlich geregelt oder der

Überwachung durch die Verwaltungsbehörden

unterstellt

sind

a) das Arbeitsentgelt und

andere Beschäftigungs- und

Arbeitsbedingungen;

b) den Beitritt zu gewerkschaftlichen

Organisationen

und den Genuß der

durch die Gesamtarbeitsverträge

gebotenen Vorteile;

c) die Unterkunft;

5. sicherzustellen, daß diese

Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt

in ihrem Gebiet befugt

sind, nicht weniger günstig behandelt

werden als ihre eigenen

Staatsangehörigen in bezug auf

die Steuern, Abgaben und Beiträge,

die für den Arbeitnehmer

auf Grund der Beschäftigung zu

zahlen sind;

6. die Zusammenführung eines

zur Niederlassung in dem Gebiet

berechtigten Wanderarbeiters

mit seiner Familie soweit

wie möglich zu erleichtern;

7. sicherzustellen, daß diese

Arbeitnehmer, die zum Aufenthalt

in ihrem Gebiet befugt sind,

nicht weniger günstig behandelt

werden als ihre eigenen Staatsangehörigen

in bezug auf die

Möglichkeit, den Rechtsweg hinsichtlich

der in diesem Artikel

behandelten Angelegenheiten zu

beschreiten;

8. sicherzustellen, daß diese

Arbeitnehmer die zurn Aufenthalt

in ihrem Gebiet befügt sind,

nur ausgewiesen werden können,

wenn sie die Staatssicherheit gefährden

oder gegen die öffentliche

Ordnung (ordre publie)

oder die Sittlichkeit verstoßen;

9. innerhalb der gesetzlichen

Grenzen die Überweisung der

Teile des Verdienstes und der

Ersparnisse zuzulassen, die diese

Arbeitnehmer zu überweisen

wünschen;

10. den in diesem Artikel vorgesehenen

Schutz und Beistand

auf die aus- und einwandernden

selbständig erwerbstätigen Wanderer

auszudehnen, soweit solche

Maßnahmen auf diesen Personenkreis

anwendbar sind.

TEIL III

Artikel 20

VERPFLICHTUNGEN

1. Jede der Vertragsparteien

verpflichtet sich

a) Teil I dieser Charta als

eine Erklärung der Ziele

anzusehen, die sie, entsprechend

dem einleitenden

Absatz dieses Teiles,

mit allen geeigneten Mitteln

verfolgen wird;

b) mindestens fünf der folgenden

sieben Artikel des

Teiles II dieser Charta für

sich als bindend anzusehen

1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;

c) Zusätzlich zu den nach

Maßgabe des vorstehenden

Unterabsatzes ausgewählt

ten Artikeln so viele Artikel

oder numerierte Absätze

des Teiles II der

Charta auszuwählen und

für sich als bindend anzusehen,

daß die Gesamtzahl

dar Artikel oder numerierten

Absätze, durch die sie

gebunden ist, nicht weniger

als 10 Artikel oder

45 numerierte Absätze beträgt.

2. Die nach Maßgabe der

Unterabsätze b) und c) von Absatz

1 dieses Artikels ausgewählten

Artikel oder Absätze sollen

dem Generalsekretär des

Europarates mitgeteilt werden,

wenn die betreffende Vertragspartei

ihre Urkunde über die

Ratifikation öder Annahme hinterlegt.

3. Jede Vertragspartei kann zu

einem späteren Zeitpunkt durch

Mitteilung an den Generalsekretär

erklären, daß sie jeden

anderen Artikel oder jeden

änderen numerierten Absatz von

Teil II der Charta für sich als

bindend ansieht, den sie bisher

noch nicht nach den Bestimmungen

von Absatz 1 dieses Artikels

angenommen hat. Diese

später übernommenen Verpflichtungen

gelten als Bestandteil

der Ratifikation und haben

vom dreißigsten Tag nach dem

Zeitpunkt der Mitteilung an die

gleiche Wirkung.

4. Der Generalsekretär bringt

allen unterzeichnenden Regierungen

und dem Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

jede Mitteilung zur

Kenntnis, die er entsprechend

diesem Teil der Charta erhält.

5. Jede Vertragspartei soll über

ein den innerstaatlichen Verhältnissen

entsprechendes

System der Arbeitsaufsicht verfügen.

TEIL IV

Artikel 21

BERICHTE ZU DEN ANGENOMMENEN

BESTIMMUNGEN

Die Vertragsparteien senden

dem Generalsekretär des

Europarates alle zwei Jahre

einen Bericht in einer von dem

Ministerkomitee festzulegenden

Form, der die Anwendung der

von ihnen angenommenen Bestimmungen

des Teiles II der

Charta behandelt.

Artikel 22

BERICHTE OBER NICHTANGENOMMENE

BESTIMMUNGEN

Die Vertragsparteien senden

dem Generalsekretär des

Europarates in angemessenen

vom Ministerkomitee zu bestimmenden

Zeitabständen Berichte

über die Bestimmungen

des Teiles II der Charta, die

sie weder zum Zeitpunkt ihrer

Ratifikation oder Annahme

noch durch eine spätere Mitteilung

angenommen haben. Das

Ministerkomitee beschließt von

Zeit zu Zeit, über welche Bestimmungen

solche Berichte angefordert

werden und in welcher

Form sie vorzulegen sind.

Artikel 23

ZUSTELLUNG VON

ABSCHRIFTEN

1. Jede Vertragspartei übermittelt

Abschriften ihrer Berichte

nach den Artikeln 21 und

22 an diejenigen innerstaatlichen

Organisationen, die Mitglieder

der internationalen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerorganisationen

sind, die gemäß Artikel

27 Absatz 2 eingeladen werden

sollen, sich auf den Tagungen

des Unterausschusses des

Sozialausschusses der Regierungen

vertreten zu lassen.

2. Die Vertragsparteien leiten

von den innerstaatlichen Organisationen

erhaltene Stellungnahmen

zu den oben genannten

Berichten auf deren Ersuchen an

den Generalsekretär weiter.

Artikel 24

PRÜFUNG DER BERICHTE

Die dem Generalsekretär nach

den Artikeln 21 und 22 übersandten

Berichte werden von

einem Sachverständigenausschuß

geprüft, dem ebenfalls alle dem

Generalsekretär nach Artikel 23

Absatz 2 übersandten Stellungnahmen

vorliegen.

Artikel 25

SACHVERSTÄNDIGENAUSSCHUSS

1. Der Sachverständigenausschuß

besteht aus höchstens

sieben Mitgliedern, die vom

Ministerkomitee aus einer Liste

unabhängiger von den Vertragsparteien

vorgeschlagener Sachverständiger

von höchster Integrität

und anerkannter Sachkenntnis

in sozialen internationalen

Fragen ernannt werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses

werden auf sechs Jahre

ernannt. Sie können wiederernannt

werden. Für zwei Mitglieder

von den zuerst ernannten

Mitgliedern läuft jedoch die

Amtszeit nach vier Jahren ab.

3. Die Mitglieder, deren Amtszeit

nach der Anfangsperiode

von vier Jahren abläuft, werden

von dem Ministerkomitee sofort

nach der ersten Ernennung

durch Los bestimmt.

4. Ein Mitglied des Sachverständigenausschusses,

das an

Stelle eines Mitgliedes ernannt

wird, dessen Amtszeit noch nicht

abgelaufen ist, bleibt bis zum

Ende der Amtszeit seines Vorgängers

im Amt.

Artikel 26

BETEILIGUNG DER INTERNATIONALEN

ARBEITSORGANISATION

Die Internationale Arbeitsorganisation

ist einzuladen,

einen Vertreter namhaft zu

machen, der in beratender Eigenschaft

an den Verhandlungen

des Sachverständigenausschusses

teilnimmt.

Artikel 27

UNTERAUSSCHUSS DES

SOZIALAUSSCHUSSES DER

REGIERUNGEN

1. Die Berichte der Vertragsparteien

und die Schlußfolgerun-

gen des Sachverständigenausschusses

werden einem Unterausschuß

des Sozialausschusses

der Regierungen des Europarates

zur Prüfung vorgelegt.

2. Dieser Unterausschuß besteht

aus je einem Vertreter

jeder Vertragspartei. Er soll

höchstens zwei internationale

Arbeitgeberorganisationen und

höchstens zwei internationale

Arbeitnehmerorganisationen,

die er bestimmt, einladen, sich

auf seinen Tagungen durch Beobachter

in beratender Eigenschaft

vertreten zu lassen. Er

kann sich in Fragen, wie der

sozialen Wohlfahrt und des

wirtschaftlichen und sozialen

Schützes der Familie, des Rates

von höchstens zwei Vertretern

internationaler nichtstaatlicher

Organisationen mit beratendem

Status beim Europarat bedienen,

die auf diesem Gebiet besonders

fachkundig sind.

3. Der Unterausschuß legt dem

Ministerkomitee einen Bericht

mit seinen Schlußfolgerungen

vor, dem er den Bericht des

Sachverständigenausschusses beifügt.

Artikel 28

BERATENDE

VERSAMMLUNG

Der Generalsekretär des

Europarates übermittelt der Beratenden

Versammlung die

Schlußfolgerungen des Sachverständigenausschusses.

Die Beratende

Versammlung teilt dem

Ministerkomitee ihre Ansicht

über diese Schlußfolgerungen

mit.

Artikel 29

MINISTERKOMITEE

Das Ministerkomitee kann

mit Zweidrittelmehrheit der zur

Teilnahme an den Sitzungen des

Komitees berechtigten Mitglieder

auf Grund des Berichtes des

Unterausschusses und nachdem

es die Beratende Versammlung

zu Rate gezogen hat, an jede

Vertragspartei alle notwendigen

Empfehlungen richten.

TEIL V

Artikel 30

NOTSTANDSKLAUSEL

1. In Kriegszeiten öder bei

einem anderen öffentlichen Notstand,

der das Leben der Nation

bedroht, kann jede Vertragspartei

Maßnahmen treffen, um

sich von den in dieser Charta

vorgesehenen Verpflichtungen

soweit zu befreien, als dies nach

der Lage unbedingt erforderlich

ist, vorausgesetzt, daß diese

Maßnahme nicht mit ihren

anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

in Widerspruch

stehen.

2. Jede Vertragspartei, die von

diesem Recht der Befreiung Gebrauch

gemacht hat, unterrichtet

den Generalsekretär des Europarates

innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes ausführlich

über alle getroffenen Maßnahmen

und die Gründe hierfür. Sie

unterrichtet den Generalsekretär

auch von dem Zeitpunkt, zu

dem diese Maßnahmen aufgehoben

wurden und die von ihr

angenommenen Bestimmungen

der Charta wieder in vollem

Umfang angewandt werden.

3. Der Generalsekretär setzt

die anderen Vertragsparteien

und den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

von allen nach Absatz 2 dieses

Artikels bei ihm eingegangenen

Mitteilungen in Kenntnis.

Artikel 31

EINSCHRÄNKUNGEN

1. Die in Teil I niedergelegten

Rechte und Grundsätze dürfen

nach ihrer endgültigen Verwirklichung

ebenso wie ihre in Teil II

vorgesehene wirksame Ausübung

anderen als den in diesen

Teilen vorgesehenen Einschränkungen

oder Begrenzungen nur

unterliegen, wenn diese gesetzlich

vorgeschrieben und in einer

demokratischen Gesellschaft zum

Schutz der Rechte und Frei-

heiten anderer oder zum Schutz

der öffentlichen Ordnung (ordre

public), der Staatssicherheit, der

öffentlichen Gesundheit und der

Sittlichkeit notwendig sind.

2. Von den nach dieser Charta

zulässigen Einschränkungen der

darin niedergelegten Rechte und

Verpflichtungen darf für keinen

anderen als den vorgeschriebenen

Zweck Gebrauch gemacht

werden.

Artikel 32

VERHÄLTNIS ZWISCHEN

DER CHARTA UND DEM

INNERSTAATLICHEN

RECHT SOWIE DEN INTERNATIONALEN

ABKOMMEN

Die Bestimmungen dieser

Charta lassen geltende oder in

Zukunft in Kraft tretende Bestimmungen

des innerstaatlichen

Rechtes oder zwei- und mehrseitige

Verträge, Übereinkommen

und Abkommen unberührt,

die den geschützten Personen

eine günstigere Behandlung einräumen.

Artikel 33

ERFÜLLUNG DURCH

GESAMTARBEITSVERTRÄGE

1. In den Mitgliedstaaten, in

denen die Bestimmungen der

Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 von

Artikel 2, der Absätze 4, 6 und

7 von Artikel 7 und der Absätze

1, 2, 3 und 4 von Artikel

10 des Teiles II dieser Charta

Angelegenheiten sind, die üblicherweise

durch Gesamtarbeitsverträge

zwischen Arbeitgebern

und Arbeitgeberorganisationen

und Arbeitnehmerorganisationen

geregelt oder üblicherweise

auf anderem als auf gesetzlichem

Wege durchgeführt werden,

können die Verpflichtungen

dieser Absätze übernommen

werden und als erfüllt gelten,

wenn diese Bestimmungen auf

Grund derartiger Gesamtarbeitsverträge

oder auf andere Weise

auf die überwiegende Mehrheit

der betreffenden Arbeitnehmer

Anwendung finden.

2 In Mitgliedstaaten, in denen

diese Bestimmungen üblicher-

weise Gegenstand der Gesetzgebung

sind, können die entsprechenden

Verpflichtungen

gleichfalls übernommen werden

und als erfüllt gelten, wenn

diese Bestimmungen auf Grund

der Gesetze auf die überwiegende

Mehrheit der betreffenden

Arbeitnehmer Anwendung finden.

Artikel 34

TERRITORIALER

GELTUNGSBEREICH

1. Diese Charta findet Anwendung

in den zum Mutterland

jeder Vertragspartei gehörenden

Gebieten. Jede Vertragspartei

kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung

oder der Hinterlegung

ihrer Urkunde über die Ratifikation

oder Annahme in einer

an den Generalsekretär des

Europarates gerichteten Erklärung

das Gebiet bezeichnen, das

in diesem Sinne als zum Mutterland

gehörend anzusehen ist.

2. Jede Vertragspartei kann bei

der Ratifikation oder Annahme

dieser Charta oder zu irgendeinem

späteren Zeitpunkt in

einer an den Generalsekretär des

Europarates gerichteten Mitteilung

erklären, daß die Anwendung

der Charta ganz oder teilweise

auf eines oder mehrere

der in der Erklärung näher bezeichneten,

nicht zum Mutterland

gehörenden Gebiete ausgedehnt

werden soll, für deren

internationale Beziehungen sie

verantwortlich ist oder deren

internationale Beziehungen sie

wahrnimmt. In dieser Erklärung

sind die Artikel oder Absätze

des Teiles II der Charta anzugeben,

die die Vertragspartei für

die in der Erklärung bezeichneten

Gebiete als bindend anerkennt.

3. Die Charta findet in dem Gebiet

oder in den Gebieten, die in

der vorgenannten Erklärung bezeichnet

werden, vom dreißigsten

Tage an nach Eingang dieser

Mitteilung bei dem Generalsekretär

Anwendung.

4. Jede Vertragspartei kann zu

einem späteren Zeitpunkt in

einer an den Generalsekretär gerichteten

Mitteilung erklären,

daß sie für eines oder mehrere

der Gebiete, auf die die Anwendung

der Charta nach Absatz

2 dieses Artikels ausgedehnt

worden ist, bestimmte Artikel

oder numerierte Absätze annimmt,

die sie für dieses Gebiet

oder diese Gebiete noch nicht

angenommen hat. Derartige

später eingegangene Verpflichtungen

werden als Bestandteil

der ursprünglichen Erklärung

für das betreffende Gebiet angesehen

und haben vom dreißigsten

Tage nach dem Zeitpunkt

der Mitteilung an die gleiche

Wirkung.

5, Der Generalsekretär unterrichtet

die anderen unterzeichneten

Regierungen und den

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes von

jeder Mitteilung, die ihm auf

Grund dieses Artikels übermittelt

wird.

Artikel 35

UNTERZEICHNUNG

RATIFIZIERUNG UND

INKRAFTTRETEN

1. Diese Charta liegt zur

Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten

des. Europarates auf.

Sie bedarf der Ratifikation oder

Annahme. Die Urkunden über

die Ratifikation oder Annahme

sind bei dem Generalsekretär

des Europarates zu hinterlegen.

2. Diese Charta tritt am

dreißigsten Tage nach der

Hinterlegung der fünften Urkunde

über die Ratifikation

oder Annahme in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichner,

der diese Charta in der Folge

ratifiziert, tritt sie dreißig Tage

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung

seiner Urkunde über die

Ratifikation oder Annahme in

Kraft.

4. Der Generalsekretär macht

allen Mitgliedstaaten des

Europarates und dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes Mitteilung von

dem Inkrafttreten der Charta,

den Namen der Vertragsparteien,

die sie ratifiziert oder angenommen

haben, sowie von

jeder folgenden Hinterlegung

einer Urkunde über eine Ratifikation

oder Annahme.

Artikel 36

ÄNDERUNGEN

Jedes Mitglied des Europarates

kann in einer an den

Generalsekretär des Europarates

gerichteten Mitteilung Änderungen

dieser Charta vorschlagen.

Der Generalsekretär übermittelt

den anderen Mitgliedern

des Europarates alle Änderungsvorschläge,

die dann vom Ministerkomitee

geprüft und der Beratenden

Versammlung zur Stellungnahme

vorgelegt werden Jede

vom Ministerkomitee gebilligte

Änderung tritt am dreißigsten

Tage nach dem Zeitpunkt in

Kraft, in dem alle Vertragsparteien

den Generalsekretär von

ihrer Annahme der Änderung

unterrichtet haben. Der Generalsekretär

macht allen Mitgliedern

des Europarates und dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes Mitteilung

von dem Inkrafttreten

dieser Änderungen.

Artikel 37

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann

diese Charta erst nach Ablauf

von fünf Jahren, nachdem die

Charta für sie in Kraft getreten

ist, oder in der Folge jeweils

nach Ablauf eines Zeitraumes

von zwei Jahren kündigen. In

jedem Falle ist die Kündigung

sechs Monate vorher dem

Generalsekretär des Europarates

mitzuteilen, der die anderen

Vertragsparteien und den

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes entsprechend

unterrichtet. Diese

Kündigung berührt nicht die

Gültigkeit der Charta für die

anderen Vertragsparteien, so-

lange ihre Zahl nicht unter fünf

absinkt.

2. Jede Vertragspartei kann

nach Maßgabe der Bestimmungen

des vorhergehenden Absatzes

jeden von ihr angenommenen

Artikel oder Absatz von

Teil II der Charta kündigen,

vorausgesetzt, daß die Zahl der

für sie verbindlichen Artikel

oder Absätze niemals weniger

als 10 bzw. weniger als 45 beträgt

und daß diese Anzahl von

Artikeln oder Absätzen weiterhin

die Artikel einschließt, welche

die Vertragspartei aus den

in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz

b) besonders angeführten

ausgewählt hat.

3. Jede Vertragspartei kann

diese Charta oder jeden Artikel

oder Absatz des Teiles II der

Charta unter den im Absatz 1

dieses Artikels niedergelegten

Voraussetzungen für jedes Gebiet

kündigen, in dem die

Charta auf Grund einer Erklärung

nach Artikel 34 Absatz 2

Anwendung findet.

Artikel 38

ANHANG

Der Anhang zu dieser Charta

ist Bestandteil der Charta.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu in der gehörigen Form

ermächtigten Unterzeichner

diese Charta unterschrieben.

Geschehen zu Turin, am

18. Oktober 1961 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

einzigen Ausfertigung, die im

Archiv des Europarates hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

übermittelt jedem Unterzeichnerstaat

beglaubigte Abschriften.

Für die Regierung

der Republik Österreich

H. REICHMANN

Für die Regierung

des Königreiches Belgien

L. SERVAIS

Für die Regierung

des Königreiches Dänemark

Erik DREYER

Für die Regierung

der französischen Republik

Gaston PALEWSKI

Für die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

Dr. CLAUSSEN

Für die Regierung

des Königreiches Griechenland

Michel PESMAZOGLOU

Für die Regierung

von Irland

Thomas V. COMMINS

Für die Regierung

der italienischen. Republik

Fiorentino SULLO

Für die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg

E. COLLING

Für die Regierung

des Königreiches der Niederlande

M. Z. N. WITTEVEEN

Für die Regierung

des Königreiches Norwegen

A. KRINGLEBOTTEN

Für die Regierung

des Königreiches Schweden

K. G. LAGERFELT

Für die Regierung

der türkischen Republik

Cahit TALAS

Für die Regierung

des Vereinigten Königreiches

Großbritannien und Nordirland

Ashley CLARKE

ANHANG ZUR SOZIALCHARTA

Persönlicher Geltungsbereich

der Sozialcharta

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen

der Artikel 12 Absatz 4

und 13 Absatz 4 schließt der

durch die Artikel 1 bis 17 erfaßte

Personenkreis ausländische

Staatsangehörige nur insoweit

ein, als sie Staatsangehörige der

anderen Vertragsparteien sind,

die zum Aufenthalt in dem

Hoheitsgebiet der betreffenden

Vertragspartei befugt oder dort

ordnungsgemäß beschäftigt sind,

mit der Maßgabe, daß die obengenannten

Artikel im Sinne der

Bestimmungen der Artikel 18

und 19 auszulegen sind.

Diese Auslegung schließt die

Ausdehnung entsprechender

Rechte auf andere Personen

durch irgendeine der Vertragsparteien

nicht aus.

2. Jede Vertragspartei wird

Flüchtlingen im Sinne des am

28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten

Übereinkommens

über den Status der Flüchtlinge,

die sich rechtmäßig in ihrem

Hoheitsgebiet aufhalten, eine

Behandlung gewähren, die so

günstig wie möglich, in keinem

Fall aber weniger günstig ist als

nach den von der Vertragspartei

angenommenen Verpflichtungen

des oben erwähnten Übereinkommens

oder anderer internationaler

Verträge, die auf

solche Flüchtlinge Anwendung

finden.

Teil I

Absatz 18 und

Teil II

Artikel 18 Absatz 1

Es besteht Einverständnis darüber,

daß diese Bestimmungen

nicht die Einreise in die Hoheitsgebiete

der Vertragsparteien betreffen

und die Bestimmungen

des Europäischen Niederlassungsabkommens,

unterzeichnet

in Paris am 13. Dezember 1955,

unberührt lassen.

TEIL II

Artikel 1 Absatz 2

Diese Bestimmung darf nicht

so ausgelegt werden, als . ob

durch sie Schutzklauseln oder

Schutzmaßnahmen der Gewerkschaft

verboten oder erlaubt

würden.

Artikel 4 Absatz 4

Diese Vorschrift ist dahin zu

verstehen, daß sie eine fristlose

Entlassung im Falle einer

schweren Verfehlung nicht verbietet.

Artikel 4 Absatz 5

Es besteht Einverständnis darüber,

daß eine Vertragspartei die

in diesem Absatz geforderte

Verpflichtung eingehen kann,

wenn für die überwiegende

Mehrheit der Arbeitnehmer

Lohnabzüge durch Gesetz,

Gesamtarbeitsverträge oder

Schiedssprüche verboten sind

und Ausnahmen nur für diejenigen

Personen gelten, auf

welche diese Vorschriften keine

Anwendung finden.

Artikel 6 Absatz 4

Es besteht Einverständnis darüber,

daß jede Vertragspartei,

soweit es für sie in Betracht

kommt, die Ausübung des

Streikrechtes durch Gesetz

regeln kann, vorausgesetzt, daß

jede weitere Einschränkung

dieses Rechtes auf Grund der

Bestimmungen des Artikels 31

gerechtfertigt werden kann.

Artikel 7 Absatz 8

Es besteht Enverständnis

darüber, daß eine Vertragspartei

die in diesem Absatz vorgesehene

Verpflichtung eingehen

kann, wenn sie dem Geist dieser.

Verpflichtung dadurch nachkommt,

daß die überwiegende

Mehrheit der Personen unter

18 Jahren kraft Gesetzes nicht

zur Nachtarbeit herangezogen

werden darf.

Artikel 12 Absatz 4

Die Worte „und nach Maßgabe

der in diesem Abkommen

niedergelegten Bedingungen" in

der Einleitung zu diesem Absatz

sollen unter anderem bedeuten,

daß eine Vertragspartei hinsichtlich

von Leistungen, die unabhängig

von Versicherungsbeiträgen

gewährt werden, die Zurücklegung

einer vorgeschriebenen

Aufenthaltsdauer vor der

Gewährung derartiger Leistungen

an Staatsangehörige anderer

Vertragsparteien verlangen

kann.

Artikel 13 Absatz 4

Regierungen, die nicht Vertragsstaaten

des Europäisches

Übereinkommens über soziale

und ärztliche Hilfe sind, können

die Sozialcharta hinsichtlich

dieses Absatzes ratifizieren, sofern

sie den Staatsangehörigen

der anderen Vertragsparteien

eine Behandlung gewähren, die

mit den Bestimmungen des genannten

Abkommens in Einklang

steht.

Artikel 19 Absatz 6

Für die Anwendung dieser

Bestimmung ist der Ausdruck

„Wanderarbeiter mit seiner

Familie" dahin auszulegen, daß

er zumindest seine Ehefrau und

seine Kinder unter 21 Jahren,

für die er unterhaltspflichtig ist,

umfaßt.

TEIL III

Es besteht Einverständnis darüber,

daß die Charta rechtliche

Verpflichtungen internationalen

Charakters enthält, deren

Durchführung ausschließlich der

in ihrem Teil IV vorgesehenen

Überwachung unterliegt.

Artikel 20 Absatz 1

Es besteht Einverständnis darüber,

daß als „numerierte Absätze"

auch Artikel anzusehen

sind, die aus einem einzigen Absatz

bestehen.

TEIL V

Artikel 30

Der Ausdruck „in Kriegszeiten

oder bei einem anderen öffentlichen

Notstand" ist dahin zu

verstehen, daß er auch den Zustand

einer drohenden Kriegsgefahr

mit einschließt.

ERKLÄRUNG DER

REPUBLIK ÖSTERREICH

GEMÄSS ARTIKEL 20

ABSATZ 2

Die Republik Österreich erklärt,

gemäß Artikel 20 Absatz 2

die nachstehenden Artikel bzw.

Absätze der Europäischen Sozialcharta

für sich als bindend anzusehen

Artikel 1,

Artikel 5,

Artikel 12,

Artikel 13,

Artikel 16;

ferner

Artikel 2 Absatz 2, 3, 4, 5;

Artikel 3 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 4 Absatz 1, 2, 3, 5;

Artikel 6 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 7 Absatz 2, 3, 4, 5, 7, 8,

9,10;

Artikel 8 Absatz 1, 2, 3, 4;

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1, 2, 3, 4;

Artikel 11 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 14 Absatz 1,2;

Artikel 15 Absatz 1,2;

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1, 2, 4;

Artikel 19 Absatz 1,2, 3, 5, 6, 9.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung

der Charta in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969

beschlossen, daß diese Charta im Sinne des Artikels

50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz

durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am

29. Oktober 1969 beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt worden. Die vorliegende

Charta ist daher gemäß ihrem Artikel 35 Ziffer 3

für Österreich am 28. November 1969 in Kraft

getreten.

Derzeit gehören der Charta folgende Staaten

an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,

Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Vereinigtes

Königreich und Zypern.

Bei Unterzeichnung der Charta beziehungsweise

anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifika-

tionsurkunde haben die angeführten Staaten folgende

Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende

Erklärungen abgegeben

Dänemark

Das Königreich Dänemark betrachtet sich an folgende

Artikel und Absätze gebunden

a) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b)

Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16;

b) gemäß Artikel 20 Absatz 1 c)

Artikel 2 Absätze 2, 3 und 5,

Artikel 3,

Artikel 4 Absätze 1 und 2,

Artikel 8 Absatz 1,

Artikel 9,

Artikel 10,

Artikel 11,

Artikel 14,

Artikel 15,

Artikel 17,

Artikel 18.

In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta

wird erklärt, daß das Gebiet des Mutterlandes

Dänemark, für das die Bestimmungen der Charta

gelten, das Gebiet des Königreiches Dänemark mit

Ausnahme der Färöer-Inseln und Grönlands ist.

Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich

an folgende Artikel und Absätze gebunden

a) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b)

Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;

b) gemäß Artikel 20 Absatz 1 c)

Artikel 1,

Artikel 2,

Artikel 3,

Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 5,

Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und

10,

Artikel 8 Absätze 1 und 3,

Artikel 9,

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3,

Artikel 11,

Artikel 14,

Artikel 15,

Artikel 17,

Artikel 18.

Irland

Die Regierung Irlands bestätigt und ratifiziert

hiermit die Charta und verpflichtet sich, die in

den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen

Klauseln und, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 20 Absätze 1 b) und 1 c), die Klauseln

nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II

der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b)

Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19.

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 c)

Artikel 2,

Artikel 3,

Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,

Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10,

Artikel 8 Absätze 1 und 4,

Artikel 9,

Artikel 10,

Artikel 11 Absatz 3,

Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4,

Artikel 14, 15, 17 und 18.

Italien

Die Italienische Regierung nimmt die sich aus der

Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit

an.

Niederlande

Anläßlich der Unterzeichnung der Charta gab der

Bevollmächtigte der Niederlande namens seiner

Regierung folgende Erklärung ab

Mit Rücksicht auf die vom Standpunkt des

öffentlichen Rechtes bestehende Gleichheit der

Niederlande, Surinams und Niederländisch Westindiens

verlieren die in der Europäischen Sozialcharta

genannten Begriffe „zum Mutterland gehörend"

und „nicht zum Mutterland gehörend"

soweit es das Königreich der Niederlande betrifft,

ihre ursprüngliche Bedeutung und werden daher,

im Falle des Königreiches, als „europäisch" und

„nichteuropäisch" bedeutend betrachtet.

Norwegen

Nach Durchsicht und Prüfung der Europäischen

Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober

1961, genehmigen, ratifizieren und bestätigen

wir hiermit die genannte Sozialcharta und

verpflichten uns, die in den Teilen I, III, IV und V

der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß

den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze

1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel

und Absätze des Teiles II der Charta durchzuführen

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz

1 b)

Artikel 1, 5, 6, 12, 13 und 16.

Bezüglich Artikel 12 unterliegt die Verpflichtung

dem Vorbehalt, daß Norwegen, gemäß Absatz 4

dieses Artikels gestattet wird, in den darin erwähnten

bilateralen und multilateralen Abkommen,

als Bedingung für die Gewährung der

Gleichstellung festzulegen, daß ausländische Seeleute

in dem Land wohnhaft sein sollen, dem das

Schiff angehört.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz

1 c)

Artikel 2,

Artikel 3,

Artikel 4,

Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10,

Artikel 9,

Artikel 10,

Artikel 11,

Artikel 14,

Artikel 15,

Artikel 17,

Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und

10.

In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta

erklären wir ferner, daß das Mutterland Norwegen,

für das die Bestimmungen der Charta

gelten, das Gebiet des Königreiches Norwegen

mit Ausnahme Spitzbergens und Jan Mayens ist.

Die Charta gilt nicht für die abhängigen Gebiete

Norwegens.

Schweden

(Auszug aus dem Brief des Außenministers vom

23. November 1962) Mit Bezug auf Artikel 20

Absatz 2 der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet

in Turin am 18. Oktober 1961, habe ich

die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schwedische

Regierung an die nachstehenden Artikel und

Absätze der Charta gebunden betrachtet

a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absatz 1, Buchstabe b

Artikel 1, 5, 6, 13 und 16;

b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absatz 1, Buchstabe c, die folgenden Zusatzartikel

und Absätze

Artikel 2 Absätze 3 und 5,

Artikel 3,

Artikel 4 Absätze 1 und 3,

Artikel 7 Absätze 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10,

Artikel 8 Absätze 1 und 3,

Artikel 9,

Artikel 10,

Artikel 11,

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3,

Artikel 14,

Artikel 15,

Artikel 17,

Artikel 18,

Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und

10.

Vereinigtes Königreich

Nach Prüfung der vorgenannten Charta bestätigt

und ratifiziert die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

die in den Teilen I, III, IV und V der

Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 20 Absätze 1 b) und c),

die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze

des Teiles II der Charta enthaltenen Bestimmungen

und verpflichtet sich, diese getreulich zu erfüllen

und durchzuführen

a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absatz 1 b)

Artikel 1, 5, 6, 13, 16 und 19;

b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absatz 1 c)

Artikel 2 Absätze 2, 3, 4 und 5,

Artikel 3,

Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,

Artikel 7 Absätze 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10,

Artikel 8 Absätze 1 und 4,

Artikel 9, 10 und 11,

Artikel 12 Absatz 1,

Artikel 14, 15, 17 und 18.

(Auszug aus dem Brief vom 16. September 1963

des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches

beim Europarat) Weisungsgemäß teile ich

Ihnen mit Bezug auf die bei Ihnen von Herrn

John Peck am 11. Juli 1962 hinterlegte Ratifikationsurkunde

des Vereinigten Königreiches zur

Europäischen Sozialcharta mit, daß die Regierung

Ihrer Majestät des Vereinigten Königreiches gemäß

Artikel 34 Absatz 2 der Charta erklärt, daß

deren Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt

wird. Die hinsichtlich der Insel Man als

bindend angenommenen Artikel und Absätze des

Teiles II der Charta sind dieselben, wie die für

das Vereinigte Königreich als bindend angenommenen.

Zypern

Die Republik Zypern verpflichtet sich, die im

Teil I der Charta enthaltenen Klauseln und

ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender

Artikel des Teiles II der Charta getreulich zu erfüllen

und durchzuführen

a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absatz 1 b)

Artikel 1, 5, 6, 12 und 19;

b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absatz 1 c)

Artikel 3, 9, 11, 14 und 15.

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