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45_2003 AT

45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300-314/02-18, dem Bundeskanzler

zugestellt am 10. Juli 2003,

1. § 264 Abs. 2 bis 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 132/1995, BGBl. Nr. 411/1996, BGBl. I

Nr. 61/1997, BGBl. I Nr. 138/1998, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 67/2001,

2. § 145 Abs. 2 bis 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 132/1995, BGBl. Nr. 412/1996, BGBl. I

Nr. 61/1997, BGBl. I Nr. 139/1998, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 67/2001,

3. § 136 Abs. 2 bis 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 132/1995, BGBl. Nr. 413/1996, BGBl. I Nr. 61/1997,

BGBl. I Nr. 140/1998, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 67/2001,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 45. Verordnung: Fotografen-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der

Fotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren

Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das reglementierte

Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit,

oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung

oder eine andere vorherige, mindestens dreijährige erfolgreich absolvierte Ausbildung

mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die

vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder eine andere vorherige mindestens dreijährige

erfolgreich absolvierte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die Herstellung von

Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen

fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.

§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung

ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß

von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.

Übergangsbestimmungen

§ 4. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-

Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung

gemäß § 1 Z 1.

BGBlPdf 45. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)

Die Multilaterale Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung

vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät) (BGBl. III Nr. 21/2003) wurde

von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Italien 12. Februar 2003

Frankreich 5. März 2003

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