45. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300-314/02-18, dem Bundeskanzler
zugestellt am 10. Juli 2003,
1. § 264 Abs. 2 bis 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 132/1995, BGBl. Nr. 411/1996, BGBl. I
Nr. 61/1997, BGBl. I Nr. 138/1998, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 67/2001,
2. § 145 Abs. 2 bis 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 132/1995, BGBl. Nr. 412/1996, BGBl. I
Nr. 61/1997, BGBl. I Nr. 139/1998, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 67/2001,
3. § 136 Abs. 2 bis 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 132/1995, BGBl. Nr. 413/1996, BGBl. I Nr. 61/1997,
BGBl. I Nr. 140/1998, BGBl. I Nr. 92/2000 und BGBl. I Nr. 67/2001,
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der
Fotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren
Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das reglementierte
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit,
oder
3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung
oder eine andere vorherige, mindestens dreijährige erfolgreich absolvierte Ausbildung
mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
nachgewiesen wird, oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die
vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder eine andere vorherige mindestens dreijährige
erfolgreich absolvierte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die Herstellung von
Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen
fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung
ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß
von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberrechtsbestimmungen.
Übergangsbestimmungen
§ 4. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-
Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung
gemäß § 1 Z 1.
Die Multilaterale Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung
vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät) (BGBl. III Nr. 21/2003) wurde
von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Italien 12. Februar 2003
Frankreich 5. März 2003