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45. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 40/2001 wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2001)

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50838

„1/5084 Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft

1/50840/43 Personalausgaben

1/50847 Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)

/22

/43

1/50848/43 Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/50834

„2/5084 Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft

2/50844/43 Erfolgswirksame Einnahmen“

BGBlPdf 45. Verordnung: Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung – KflG-DV

Auf Grund des § 46 Z 1 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, wird verordnet

Konzessionsantrag

§ 1. Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.

Haltestellenzeichen

§ 2. (1) Das Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen

„H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den

äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken

1. in der Mitte einer weißen Tafel (Anlage 2) oder

2. in der Mitte einer weißen Tafel mit der Haltestellenbezeichnung in schwarzer Farbe darunter

(Anlage 3) oder

3. integriert in ein gelbes, grünumrandetes Schild (Anlage 4), dessen Arm die Haltestellenbezeichnung

in schwarzer Farbe enthält, anzubringen oder

4. in ein an der Haltestelle angebrachtes Fahrgastinformationssystem zu integrieren.

(2) Bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach

1. Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 hat der Durchmesser des Kreises mindestens 200 mm und höchstens

350 mm,

2. Abs. 1 Z 3 hat der Durchmesser des Kreises am runden Ende des Schildes 250 mm und die Länge

des Armes bis zur Mitte des Buchstaben „H“ 500 mm zu betragen. Das abgerundete Ende hat

außer bei Anbringung an Bauwerken von der Fahrbahn fortzuweisen.

(3) Die Haltestellenbezeichnung ist bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach Abs. 1 Z 1 oder 4

entweder auf einer Zusatztafel oder separat neben dem Aushangfahrplan anzuführen.

(4) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe im Farbton RAL 1023 (Verkehrsgelb)

und im Farbton RAL 6024 (Verkehrsgrün) oder mit reflektierendem Material gleichen Farbtons zu

belegen. Diesfalls ist in erster Linie die festgelegte Farbtönung bei Tageslicht maßgebend. Die Haltestellenzeichen

können in gleicher Form und Farbe auch als beleuchtete Transparente hergestellt werden.

(5) Das Anbringen von Fremdwerbung oder von Verkaufsautomaten an den für die Haltestellenzeichen

vorgesehenen Ständern ist verboten. Hievon ausgenommen sind Fahrkartenautomaten.

Fahrdienst

§ 3. Dem Fahrzeuglenker ist untersagt

1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer

anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,

2.die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969) in einem durch Alkohol,

Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten

körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder

die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu

sich zu nehmen,

3. während der Fahrt mit anderen Personen mehr als das Notwendigste zu sprechen,

4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn

von seinen Aufgaben ablenken könnten.

Benützung der Fahrzeuge

§ 4. (1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte;

insbesondere ist ihnen untersagt

1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,

2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,

3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,

5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu

benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,

6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,

7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug

einzusteigen.

(2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in

den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu

machen.

BGBlPdf 45. Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

S.E.

Herrn

Umberto Ranieri

Staatssekretär im Außenministerium

in Rom

Wien, am 28. Jänner 1999

Sehr geehrter Herr Staatssekretär!

Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer

Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen

Beziehungen zwischen den beiden Ländern Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen

Expertenkommission, die in der 13. Tagung (11. bis 13. November 1997, Wien), in der 14. Tagung (13.

bis 14. März 1998, Rom) und in der 15. Tagung (27. bis 28. Juli 1998, Wien) erzielt wurden, beehre ich

mich, im Namen meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen

1. (1) Mit dem vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel samt Anhang über die gegenseitige

Anerkennung akademischer Grade und Titel zwischen der Republik Österreich und der

Italienischen Republik Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/1997, der am 11. September 1996 in Rom unterfertigt wurde, abgeändert. Die

beiliegende Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel ist integrierender Bestandteil (Anlage)

des vorliegenden Notenwechsels.

(2) Die österreichisch-italienische Expertenkommission tritt jedes Mal zusammen, wenn eine der

beiden Seiten es für notwendig erachtet, um die zwischenzeitlich eingetretenen substantiellen Änderungen

im Studienrecht für bestimmte Studienrichtungen zu überprüfen. Änderungen, die nicht die Substanz

betreffen, werden der anderen Seite direkt mitgeteilt, die sie zur Kenntnis nimmt, es sei denn, sie hält es

für notwendig, eine Tagung der Kommission einzuberufen. Die beiden Seiten übermitteln einander

jeweils rechtzeitig vor der Tagung Übersichten über Änderungen der Studienrichtungen und allfällige

Vorschläge für eine Ergänzung der Liste. Die Aktualisierung der beiliegenden Liste der gleichgestellten

akademischen Grade und Titel erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Inhalte jedes

Ausbildungsganges. Für das Inkrafttreten der von der Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen

wird die Bestimmung des nachstehenden Punktes 16.2 angewandt.

2. (1) Für den Fall, daß eine neue Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel in Kraft tritt,

haben Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen und nicht unterbrochen

haben, nach ihrem Studienabschluß das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu

erhalten, die zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in

Geltung war. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben

Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.

(2) Wenn die entsprechende Studienrichtung aufgelassen und/oder in eine neue Studienrichtung mit

einem neuen akademischen Grad oder Titel übergeführt wurde, kann der Bewerber die Feststellung der

Gleichwertigkeit mit dem neuen akademischen Grad oder Titel zu denjenigen Bedingungen beantragen,

die in der Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel zum Zeitpunkt des Antrags festgelegt sind.

(3) Für den Fall, daß sich die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit geändert haben,

ohne daß die Studienvorschriften geändert sind, kann der Antragsteller die Feststellung der Gleichwertigkeit

auf der Grundlage derjenigen Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel erhalten, die zum

Zeitpunkt des Antrages in Kraft ist, wenn die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit, die

in dieser Liste festgelegt sind, für ihn günstiger sind.

3. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage

nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste Studienrichtung

gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt wurde. Wenn

diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung

bis zum 31. Juli 1997) oder aus dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei

Verleihung ab dem 1. August 1997) nicht hervorgeht, ist das Zeugnis über die Beurteilung der Diplomarbeit

mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung maßgebend.

4. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in der

Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig

zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern

(Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.

5. Falls ein akademischer Grad oder Titel des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren

akademischen Graden oder Titeln des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses

akademischen Grades oder Titels nur das Recht, die Gleichwertigkeit für einen dieser akademischen

Grade oder Titel des letzteren Staates zu beantragen.

6. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können

keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.

(2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden

Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.

7. Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade und Titel oder der Anerkennung von

Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche

Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren

Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

8. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien haben

die Bewerber den Antrag an die gewählte Universität zu richten, die die Entscheidung so rasch wie

möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.

Der Antrag muß außer mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Sponsions- beziehungsweise

Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder dem Bescheid über die Verleihung des

akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) versehen sein.

(2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Titels in Österreich haben die

Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier

Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.

9. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.

(2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte akademische

Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel

ebenfalls nicht anzuwenden.

10. In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu

fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der

Studienzeit an den Universitäten Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957 vom 15. Dezember 1956 wird festgestellt, daß Studienzeiten, die in

einem der beiden Staaten zurückgelegt wurden und die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten

gleichgestellten akademischen Grades oder Titels führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat

voll anerkannt werden.

11. Die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind

von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen, wenn sie den nach den

geltenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt

auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden oder Titeln, die zwischen Österreich und Italien

noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.

12. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für

das Lehramt an Mittelschulen gemäß den in Österreich geltenden Rechtsnormen erworben wurden und die

nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Titeln nicht möglich; es können

jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer

italienischen „Laurea“ anerkannt werden.

13. Die Expertenkommission gemäß Punkt 1.2 kann die Kriterien für die Entsprechung der Noten der

einzelnen Prüfungen und deren Abschlußnote festlegen. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Notenwechsels stellen die österreichischen Universitäten den Studierenden auf Antrag eine Gesamtnote

aus, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit erfaßt.

14. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen

Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.

15. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer

Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als

Auslegungshilfe heranzuziehen.

16. (1) Änderungen des vorliegenden Notenwechsels werden zwischen den Vertragsstaaten

vereinbart und treten mit denselben Verfahren wie dieser Notenwechsel in Kraft.

(2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender

Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 1.2 des vorliegenden

Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert werden; die jeweilige Änderung tritt durch einen

diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang

der Antwortnote.

Sollte die italienische Regierung Vorstehendem zustimmen, bilden die vorliegende Note und die

zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel,

das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, in dem die beiden Staaten einander

notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

Anlage

Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel

Vorbemerkungen

– Ausgelaufene oder auslaufende Studien bzw. akademische Grade und Titel sind kursiv gedruckt.

– Die Anmerkungen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen und sonstiger Bedingungen für die Gleichstellungen

sind laufend durchnumeriert und im Anschluß an die Tabelle erläutert.

– Die Reihung von Studien und akademischen Graden und Titeln erfolgt alphabetisch. Allerdings sind

bei identen Studien Gleichstellungen nach aktueller Rechtslage immer vor allfälligen nach ausgelaufenem

bzw. auslaufendem Recht gereiht.

moderne

(3)

Anmerkungen

(1) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Paleontologia/Paläontologie.

(2) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde. (Diese Gleichstellung ist auf

die Studierenden beschränkt, die die Lehramtsprüfung ohne das fünfte integrative Jahr gemäß dem

italienischen Gesetz n. 910 vom 11. Dezember 1969 abgeschlossen haben.)

(3) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde.

(4) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

sofern nicht Italienisch als zweites Fach gewählt wurde.

(5) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus

Lingua e letteratura italiana/Italienischer Sprache und Literatur oder

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(6) Die Gleichwertigkeit des österreichischen akademischen Grades „Magister der Philosophie“

(„Mag. phil.“) auf Grund des Abschlusses philologischer und kulturkundlicher Studienrichtungen

(Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“; Studienrichtung „Deutsche Philologie“; Studienrichtung

„Finno-Ugristik“; Studienrichtung „Nederlandistik“; Studienrichtungen der „Romanistik“; Studienrichtung

„Skandinavistik“; Studienrichtungen der „Slawistik“) ist in Italien nur dann gegeben, wenn der

Studierende in Österreich zwei philologische und kulturkundliche Studienrichtungen miteinander

kombiniert hat.

(7) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Humanbiologie in Italien

Chimica organica/Organische Chemie;

Chimica biologica/Biochemie.

(8) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich

Allgemeiner Technologie und Warenwirtschaftslehre.

Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Fisiologia vegetale/Pflanzenphysiologie;

Geografia fisica/Physische Geographie.

(9) Absolventen des Studienzweiges „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ müssen für die

Anerkennung in Italien als gleichwertig mit der „Laurea in chimica“ Ergänzungsprüfungen aus Grundfächern

des gewählten italienischen Studienzweiges ablegen.

(10) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Letteratura italiana/Italienische Literatur.

(11) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Italianistica/Italianistik (wahlweise Letteratura italiana/Italienische Literatur oder Lingua e letteratura

italiana/Italienische Sprache und Literatur),

falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(12) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Letteratura italiana/Italienische Literatur;

Materia filosofica/ein philosophisches Fach.

(13) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Reti logiche/Logische Netze und

Calcolatori electronici/Elektronische Rechner,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(14) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Mineralogie-Kristallographie in

Italien

Rilevamento geologico/Geologisches Vermessungswesen;

Geochimica/Geochemie;

Geologia applicata/Angewandte Geologie.

(15) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Storia economica/Wirtschaftsgeschichte,

falls nicht Geschichte als zweites Fach gewählt wurde.

(16) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.

(17) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Botanica sistematica ed applicata/Systematische und Angewandte Botanik;

Morfologia e fisiologia animale/Tiermorphologie und Tierphysiologie;

Zootecnica generale/Allgemeine Tierzucht.

(18) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Tecnica urbanistica/Städtebau und

Ingegneria del territorio/Landschaftsingenieurwesen,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(19) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Italienisch;

altra lingua/eine weitere Sprache.

(20) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich

Deutsche Sprache;

Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Lingua italiana/Italienische Sprache.

(21) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus

Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise

Materie plastiche (wenn sie in Italien abgelegt wird).

Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus

Industriechemie I;

Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus

Industriechemie II.

(22) Diese Gleichstellung gilt nur für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Dezember 1997

begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben (vergleiche Ziffer 2 des Notenwechsels).

(23) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale/Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der

Sozialgesetzgebung.

(24) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Sistemi e misure elettrici/Elektrische Systeme und Messungen und

Disegno tecnico/Technisches Zeichnen,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(25) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Chimica generale ed inorganica con elementi di chimica organica/Allgemeine und Anorganische Chemie

mit Elementen der Organischen Chemie;

Topografia e cartografia/Topographie und Kartographie.

(26) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Chimica/Chemie;

Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.

(27) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Storia della filosofia/Geschichte der Philosophie und

Antropologia sociale/Sozialanthropologie,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(28) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen

Grades ein Zeugnis der Österreichischen Apothekerkammer („Zeugnis über die Aspirantenprüfung“)

vorzulegen, das die Absolvierung einer Berufspraxis nach der Erwerbung des akademischen Grades

bestätigt.

(29) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit in Italien wird jener Studienzweig angegeben, in

welchem der Absolvent der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ im Rahmen des in Österreich

vorgeschriebenen Wahlfaches Prüfungen abgelegt hat, die einem der italienischen Studienzweige

(„Psicologia generale e sperimentale“; „Psicologia della sviluppo e dell’educazione“; „Psicologia clinica e

di comunita“; „Psicologia del lavoro e delle organizzazioni“) entsprechen. Das Thema der Diplomarbeit

muß einem Fach entnommen sein, das zu den charakterisierenden Fächern des italienischen

Studienzweiges gehört. Die Absolventen der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ haben diese

Kriterien in der Abschlußbescheinigung („Absolutorium“) nachzuweisen, in welcher alle von den

Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, somit auch das Wahlfach und die ihm entsprechenden

Prüfungen, enthalten sind. Wenn das Wahlfach und die entsprechenden Prüfungen des österreichischen

Absolventen nicht dem beantragten italienischen Studienzweig entsprechen, hat der Antragsteller zum

Zweck der Anerkennung eine globale Ergänzungsprüfung aus den den angestrebten Studienzweig

charakterisierenden Fächern („materie costitutive“) abzulegen. Dies gilt nicht für Studierende, die ihr

Studium vor dem 1. Dezember 1997 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben.

(30) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Elementi di diritto pubblico/Grundlagen des öffentlichen Rechts.

(31) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Scienze delle finanze/Finanzwissenschaften;

Economia monetaria e creditizia/Geld- und Kreditwirtschaft.

(32) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Filosofia morale/Moralphilosophie;

Psicologia sociale/Sozialpsychologie;

Psicologia/Psychologie.

(33) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Psicologia/Psychologie,

falls diese Prüfung noch nicht abgelegt wurde.

(34) Der österreichische akademische Grad „Mag. phil.“ („Ur- und Frühgeschichte“) ist als

gleichwertig mit der „Laurea in storia“ anerkannt, aber beschränkt auf die schon erworbenen österreichischen

akademischen Grade sowie auf Studierende, die für die österreichische Studienrichtung „Ur- und

Frühgeschichte“ bis zum Studienjahr 1989/90 immatrikuliert waren und ihr Studium ohne Unterbrechung

abschließen.

(35) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Fisica tecnica/Technische Physik.

(36) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur;

Lingua e letteratura tedesca/Deutsche Sprache und Literatur;

altra lingua e letteratura/eine weitere Sprache und Literatur.

(37) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre;

Tecnica delle costruzioni/Konstruktionstechnik.

(38) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus

Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur oder

Tradizioni popolari italiane/Italienische Volkskunde.

(39) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus

Werkstoffe und Werkstoffwissenschaften (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise

Scienza e tecnica dei materiali (wenn sie in Italien abgelegt wird).

Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus

Industriechemie I;

Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus

Industriechemie II.

(40) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Matematica finanziaria/Finanzmathematik;

Ragioneria generale ed applicata/Allgemeine und Angewandte Buchhaltung;

Storia economica/Wirtschaftsgeschichte;

Geografia economica/Wirtschaftsgeographie;

Merceologia/Warenkunde.

(Übersetzung)

Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der

Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel

Italienische Republik

Außenministerium

Der Staatssekretär

I.E.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

in Wien

Wien, am 28. Jänner 1999

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung

akademischer Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen

Beziehungen zwischen den beiden Ländern sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen

Expertenkommission, die in der 13. Tagung (11. bis 13. November 1997, Wien), in der 14. Tagung

(13. bis 14. März 1998, Rom) und in der 15. Tagung ( 27. bis 28. Juli 1998, Wien) erzielt wurden, beehre

ich mich, im Namen meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen

1. (1) Mit dem vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel samt Anhang über die

gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel zwischen der Republik Österreich und der

Italienischen Republik, der am 11. September 1996 in Rom unterfertigt wurde, abgeändert. Die

beiliegende Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel ist integrierender Bestandteil (Anlage)

des vorliegenden Notenwechsels.

(2) Die österreichisch-italienische Expertenkommission tritt jedes Mal zusammen, wenn eine der

beiden Seiten es für notwendig erachtet, um die zwischenzeitlich eingetretenen substantiellen Änderungen

im Studienrecht für bestimmte Studienrichtungen zu überprüfen. Änderungen, die nicht die Substanz

betreffen, werden der anderen Seite direkt mitgeteilt, die sie zur Kenntnis nimmt, es sei denn, sie hält es

für notwendig, eine Tagung der Kommission einzuberufen. Die beiden Seiten übermitteln einander

jeweils rechtzeitig vor der Tagung Übersichten über Änderungen der Studienrichtungen und allfällige

Vorschläge für eine Ergänzung der Liste. Die Aktualisierung der beiliegenden Liste der gleichgestellten

akademischen Grade und Titel erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Inhalte jedes

Ausbildungsganges. Für das Inkrafttreten der von der Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen

wird die Bestimmung des nachstehenden Punktes 16.2 angewandt.

2. (1) Für den Fall, daß eine neue Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel in Kraft tritt,

haben Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen und nicht unterbrochen

haben, nach ihrem Studienabschluß das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu

erhalten, die zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in

Geltung war. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben

Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.

(2) Wenn die entsprechende Studienrichtung aufgelassen und/oder in eine neue Studienrichtung mit

einem neuen akademischen Grad oder Titel übergeführt wurde, kann der Bewerber die Feststellung der

Gleichwertigkeit mit dem neuen akademischen Grad oder Titel zu denjenigen Bedingungen beantragen,

die in der Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel zum Zeitpunkt des Antrags festgelegt sind.

(3) Für den Fall, daß sich die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit geändert haben,

ohne daß die Studienvorschriften geändert sind, kann der Antragsteller die Feststellung der

Gleichwertigkeit auf der Grundlage derjenigen Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel

erhalten, die zum Zeitpunkt des Antrages in Kraft ist, wenn die Bedingungen für die Feststellung der

Gleichwertigkeit, die in dieser Liste festgelegt sind, für ihn günstiger sind.

3. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage

nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste

Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt

wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei

Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder aus dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades

(bei Verleihung ab dem 1. August 1997) nicht hervorgeht, ist das Zeugnis über die Beurteilung der

Diplomarbeit mit Abgabe der entsprechenden Studienrichtung maßgebend.

4. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in der

Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig

zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern

(Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.

5. Falls ein akademischer Grad des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren

akademischen Graden des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades

nur das Recht, die Gleichwertigkeit für einen dieser akademischen Grade des letzteren Staates zu

beantragen.

6. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können

keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.

(2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden

Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.

7. Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade und Titel oder der Anerkennung von

Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche

Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren

Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

8. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien haben

die Bewerber den Antrag an die gewählte Universität zu richten, die die Entscheidung so rasch wie

möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.

Der Antrag muß außer mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Sponsions- beziehungsweise

Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder dem Bescheid über die Verleihung des

akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) versehen sein.

(2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Grades in Österreich haben die

Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier

Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.

9. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht

anzuwenden.

(2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte

akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel

ebenfalls nicht anzuwenden.

10. In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu

fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der

Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 wird festgestellt, daß Studienzeiten, die in

einem der beiden Staaten zurückgelegt wurden und die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten

gleichgestellten akademischen Grades oder Titels führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat

voll anerkannt werden.

11. Die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind

von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen, wenn sie den nach den

geltenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt

auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden, die zwischen Österreich und Italien noch nicht

als gleichwertig anerkannt sind.

12. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für

das Lehramt an Mittelschulen gemäß den in Österreich geltenden Rechtsnormen erworben wurden und die

nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht möglich; es können

jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer

italienischen „Laurea“ anerkannt werden.

13. Die Expertenkommission gemäß Punkt 1.2 kann die Kriterien für die Entsprechung der Noten der

einzelnen Prüfungen und deren Abschlußnote festlegen: mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Notenwechsels stellen die österreichischen Universitäten den Studierenden auf Antrag eine Gesamtnote

aus, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit erfaßt.

14. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen

des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.

15. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer

Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als

Auslegungshilfe heranzuziehen.

16. (1) Änderungen des vorliegenden Notenwechsels werden zwischen den Vertragsstaaten

vereinbart und treten mit denselben Verfahren wie dieser Notenwechsel in Kraft.

(2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender

Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 1.2 des vorliegenden

Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert werden; die jeweilige Änderung tritt durch einen

diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang

der Antwortnote.

Sollte Ihre Regierung Vorstehendem zustimmen, bilden die vorliegende Note und die zustimmende

Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der

Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, das am ersten

Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, in dem die beiden Staaten einander notifizieren, daß

die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.“

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der

Italienischen Republik mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, Frau Staatssekretärin, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung zu erneuern.

Umberto Ranieri

Staatssekretär im Außenministerium

Anlage

Liste gleichgestellter akademischer Titel und Grade

Vorbemerkungen

– Ausgelaufene oder auslaufende Studien bzw. akademische Grade und Titel sind kursiv gedruckt.

– Die Anmerkungen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen und sonstiger Bedingungen für die Gleichstellungen

sind laufend durchnumeriert und im Anschluß an die Tabelle erläutert.

– Die Reihung von Studien und akademischen Graden und Titeln erfolgt alphabetisch. Allerdings sind

bei identen Studien Gleichstellungen nach aktueller Rechtslage immer vor allfälligen nach

ausgelaufenem bzw. auslaufendem Recht gereiht.

Anmerkungen

(1) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Paleontologia/Paläontologie.

(2) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde.

(Diese Gleichstellung ist auf die Studierenden beschränkt, die die Lehramtsprüfung ohne das fünfte

integrative Jahr gemäß dem italienischen Gesetz n. 910 vom 11. Dezember 1969 abgeschlossen haben.)

(3) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde.

(4) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

sofern nicht Italienisch als zweites Fach gewählt wurde.

(5) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus

Lingua e letteratura italiana/Italienischer Sprache und Literatur oder

Letteratura italiana/Italienischer Literatur,

falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(6) Die Gleichwertigkeit des österreichischen akademischen Grades „Magister der Philosophie“

(„Mag. phil.“) auf Grund des Abschlusses philologischer und kulturkundlicher Studienrichtungen

(Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“; Studienrichtung „Deutsche Philologie“; Studienrichtung

„Finno-Ugristik“; Studienrichtung „Nederlandistik“; Studienrichtungen der „Romanistik“; Studienrichtung

„Skandinavistik“; Studienrichtungen der „Slawistik“) ist in Italien nur dann gegeben, wenn der

Studierende in Österreich zwei philologische und kulturkundliche Studienrichtungen miteinander

kombiniert hat.

(7) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Humanbiologie in Italien

Chimica organica/Organische Chemie;

Chimica biologica/Biochemie.

(8) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich

Allgemeiner Technologie und Warenwirtschaftslehre.

Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Fisiologia vegetale/Pflanzenphysiologie;

Geografia fisica/Physische Geographie.

(9) Absolventen des Studienzweiges „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ müssen für die

Anerkennung in Italien als gleichwertig mit der „Laurea in chimica“ Ergänzungsprüfungen aus

Grundfächern des gewählten italienischen Studienzweiges ablegen.

(10) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Letteratura italiana/Italienische Literatur.

(11) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Italianistica/Italianistik (wahlweise Letteratura italiana/Italienische Literatur oder Lingua e letteratura

italiana/Italienische Sprache und Literatur),

falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(12) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Letteratura italiana/Italienische Literatur;

Materia filosofica/ein philosophisches Fach.

(13) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Reti logiche/Logische Netze und

Calcolatori electronici/Elektronische Rechner,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(14) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Mineralogie-Kristallographie in

Italien

Rilevamento geologico/Geologisches Vermessungswesen;

Geochimica/Geochemie;

Geologia applicata/Angewandte Geologie.

(15) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Storia economica/Wirtschaftsgeschichte,

falls nicht Geschichte als zweites Fach gewählt wurde.

(16) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.

(17) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Botanica sistematica ed applicata/Systematische und Angewandte Botanik;

Morfologia e fisiologia animale/Tiermorphologie und Tierphysiologie;

Zootecnica generale/Allgemeine Tierzucht.

(18) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Tecnica urbanistica/Städtebau und

Ingegneria del territorio/Landschaftsingenieurwesen,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(19) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Italienisch;

altra lingua/eine weitere Sprache.

(20) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich

Deutsche Sprache;

Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Lingua italiana/Italienische Sprache.

(21) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus

Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise

Materie plastiche (wenn sie in Italien abgelegt wird).

Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus

Industriechemie I;

Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus

Industriechemie II.

(22) Diese Gleichstellung gilt nur für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Dezember 1997

begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben (vergleiche Ziffer 2 des Notenwechsels).

(23) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale/Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der

Sozialgesetzgebung.

(24) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Sistemi e misure elettrici/Elektrische Systeme und Messungen und

Disegno tecnico/Technisches Zeichnen,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(25) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Chimica generale ed inorganica con elementi di chimica organica/Allgemeine und Anorganische Chemie

mit Elementen der Organischen Chemie;

Topografia e cartografia/Topographie und Kartographie.

(26) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Chimica/Chemie;

Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.

(27) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus

Storia della filosofia/Geschichte der Philosophie und

Antropologia sociale/Sozialanthropologie,

falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(28) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen

Grades ein Zeugnis der Österreichischen Apothekerkammer („Zeugnis über die Aspirantenprüfung“)

vorzulegen, das die Absolvierung einer Berufspraxis nach der Erwerbung des akademischen Grades

bestätigt.

(29) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit in Italien wird jener Studienzweig angegeben, in

welchem der Absolvent der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ im Rahmen des in Österreich

vorgeschriebenen Wahlfaches Prüfungen abgelegt hat, die einem der italienischen Studienzweige

(„Psicologia generale e sperimentale“; „Psicologia della sviluppo e dell’educazione“; „Psicologia clinica e

di comunita“; „Psicologia del lavoro e delle organizzazioni“) entsprechen. Das Thema der Diplomarbeit

muß einem Fach entnommen sein, das zu den charakterisierenden Fächern des italienischen Studienzweiges

gehört. Die Absolventen der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ haben diese

Kriterien in der Abschlußbescheinigung („Absolutorium“) nachzuweisen, in welcher alle von den

Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, somit auch das Wahlfach und die ihm entsprechenden

Prüfungen, enthalten sind. Wenn das Wahlfach und die entsprechenden Prüfungen des österreichischen

Absolventen nicht dem beantragten italienischen Studienzweig entsprechen, hat der Antragsteller zum

Zweck der Anerkennung eine globale Ergänzungsprüfung aus den den angestrebten Studienzweig

charakterisierenden Fächern („materie costitutive“) abzulegen. Dies gilt nicht für Studierende, die ihr

Studium vor dem 1. Dezember 1997 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben.

(30) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Elementi di diritto pubblico/Grundlagen des öffentlichen Rechts.

(31) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Scienze delle finanze/Finanzwissenschaften;

Economia monetaria e creditizia/Geld- und Kreditwirtschaft.

(32) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Filosofia morale/Moralphilosophie;

Psicologia sociale/Sozialpsychologie;

Psicologia/Psychologie.

(33) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus

Psicologia/Psychologie,

falls diese Prüfung noch nicht abgelegt wurde.

(34) Der österreichische akademische Grad „Mag. phil.“ („Ur- und Frühgeschichte“) ist als gleichwertig

mit der „Laurea in storia“ anerkannt, aber beschränkt auf die schon erworbenen österreichischen

akademischen Grade sowie auf Studierende, die für die österreichische Studienrichtung „Ur- und

Frühgeschichte“ bis zum Studienjahr 1989/90 immatrikuliert waren und ihr Studium ohne Unterbrechung

abschließen.

(35) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien

Fisica tecnica/Technische Physik.

(36) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur;

Lingua e letteratura tedesca/Deutsche Sprache und Literatur;

altra lingua e letteratura/eine weitere Sprache und Literatur.

(37) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre;

Tecnica delle costruzioni/Konstruktionstechnik.

(38) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus

Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur oder

Tradizioni popolari italiane/Italienische Volkskunde.

(39) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus

Werkstoffe und Werkstoffwissenschaften (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise

Scienza e tecnica dei materiali (wenn sie in Italien abgelegt wird).

Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus

Industriechemie I;

Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus

Industriechemie II.

(40) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien

Matematica finanziaria/Finanzmathematik;

Ragioneria generale ed applicata/Allgemeine und Angewandte Buchhaltung;

Storia economica/Wirtschaftsgeschichte;

Geografia economica/Wirtschaftsgeographie;

Merceologia/Warenkunde.

Die im Notenwechsel vorgesehenen Notifikationen wurden am 29. Juli 1999 bzw. 9. Jänner 2001

vorgenommen; der Notenwechsel tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

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