45. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001
Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 40/2001 wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2001)
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50838
„1/5084 Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft
1/50840/43 Personalausgaben
1/50847 Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)
/22
/43
1/50848/43 Aufwendungen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 2/50834
„2/5084 Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft
2/50844/43 Erfolgswirksame Einnahmen“
Auf Grund des § 46 Z 1 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, wird verordnet
Konzessionsantrag
§ 1. Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.
Haltestellenzeichen
§ 2. (1) Das Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen
„H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den
äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken
1. in der Mitte einer weißen Tafel (Anlage 2) oder
2. in der Mitte einer weißen Tafel mit der Haltestellenbezeichnung in schwarzer Farbe darunter
(Anlage 3) oder
3. integriert in ein gelbes, grünumrandetes Schild (Anlage 4), dessen Arm die Haltestellenbezeichnung
in schwarzer Farbe enthält, anzubringen oder
4. in ein an der Haltestelle angebrachtes Fahrgastinformationssystem zu integrieren.
(2) Bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach
1. Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 hat der Durchmesser des Kreises mindestens 200 mm und höchstens
350 mm,
2. Abs. 1 Z 3 hat der Durchmesser des Kreises am runden Ende des Schildes 250 mm und die Länge
des Armes bis zur Mitte des Buchstaben „H“ 500 mm zu betragen. Das abgerundete Ende hat
außer bei Anbringung an Bauwerken von der Fahrbahn fortzuweisen.
(3) Die Haltestellenbezeichnung ist bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach Abs. 1 Z 1 oder 4
entweder auf einer Zusatztafel oder separat neben dem Aushangfahrplan anzuführen.
(4) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe im Farbton RAL 1023 (Verkehrsgelb)
und im Farbton RAL 6024 (Verkehrsgrün) oder mit reflektierendem Material gleichen Farbtons zu
belegen. Diesfalls ist in erster Linie die festgelegte Farbtönung bei Tageslicht maßgebend. Die Haltestellenzeichen
können in gleicher Form und Farbe auch als beleuchtete Transparente hergestellt werden.
(5) Das Anbringen von Fremdwerbung oder von Verkaufsautomaten an den für die Haltestellenzeichen
vorgesehenen Ständern ist verboten. Hievon ausgenommen sind Fahrkartenautomaten.
Fahrdienst
§ 3. Dem Fahrzeuglenker ist untersagt
1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer
anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,
2.die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969) in einem durch Alkohol,
Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten
körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder
die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu
sich zu nehmen,
3. während der Fahrt mit anderen Personen mehr als das Notwendigste zu sprechen,
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn
von seinen Aufgaben ablenken könnten.
Benützung der Fahrzeuge
§ 4. (1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte;
insbesondere ist ihnen untersagt
1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
2. den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
4. in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
5. in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu
benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
6. das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,
7. in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug
einzusteigen.
(2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in
den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu
machen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
S.E.
Herrn
Umberto Ranieri
Staatssekretär im Außenministerium
in Rom
Wien, am 28. Jänner 1999
Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen
Expertenkommission, die in der 13. Tagung (11. bis 13. November 1997, Wien), in der 14. Tagung (13.
bis 14. März 1998, Rom) und in der 15. Tagung (27. bis 28. Juli 1998, Wien) erzielt wurden, beehre ich
mich, im Namen meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen
1. (1) Mit dem vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel samt Anhang über die gegenseitige
Anerkennung akademischer Grade und Titel zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/1997, der am 11. September 1996 in Rom unterfertigt wurde, abgeändert. Die
beiliegende Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel ist integrierender Bestandteil (Anlage)
des vorliegenden Notenwechsels.
(2) Die österreichisch-italienische Expertenkommission tritt jedes Mal zusammen, wenn eine der
beiden Seiten es für notwendig erachtet, um die zwischenzeitlich eingetretenen substantiellen Änderungen
im Studienrecht für bestimmte Studienrichtungen zu überprüfen. Änderungen, die nicht die Substanz
betreffen, werden der anderen Seite direkt mitgeteilt, die sie zur Kenntnis nimmt, es sei denn, sie hält es
für notwendig, eine Tagung der Kommission einzuberufen. Die beiden Seiten übermitteln einander
jeweils rechtzeitig vor der Tagung Übersichten über Änderungen der Studienrichtungen und allfällige
Vorschläge für eine Ergänzung der Liste. Die Aktualisierung der beiliegenden Liste der gleichgestellten
akademischen Grade und Titel erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Inhalte jedes
Ausbildungsganges. Für das Inkrafttreten der von der Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen
wird die Bestimmung des nachstehenden Punktes 16.2 angewandt.
2. (1) Für den Fall, daß eine neue Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel in Kraft tritt,
haben Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen und nicht unterbrochen
haben, nach ihrem Studienabschluß das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu
erhalten, die zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in
Geltung war. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben
Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.
(2) Wenn die entsprechende Studienrichtung aufgelassen und/oder in eine neue Studienrichtung mit
einem neuen akademischen Grad oder Titel übergeführt wurde, kann der Bewerber die Feststellung der
Gleichwertigkeit mit dem neuen akademischen Grad oder Titel zu denjenigen Bedingungen beantragen,
die in der Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel zum Zeitpunkt des Antrags festgelegt sind.
(3) Für den Fall, daß sich die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit geändert haben,
ohne daß die Studienvorschriften geändert sind, kann der Antragsteller die Feststellung der Gleichwertigkeit
auf der Grundlage derjenigen Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel erhalten, die zum
Zeitpunkt des Antrages in Kraft ist, wenn die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit, die
in dieser Liste festgelegt sind, für ihn günstiger sind.
3. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage
nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste Studienrichtung
gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt wurde. Wenn
diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung
bis zum 31. Juli 1997) oder aus dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei
Verleihung ab dem 1. August 1997) nicht hervorgeht, ist das Zeugnis über die Beurteilung der Diplomarbeit
mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung maßgebend.
4. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in der
Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig
zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern
(Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.
5. Falls ein akademischer Grad oder Titel des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren
akademischen Graden oder Titeln des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses
akademischen Grades oder Titels nur das Recht, die Gleichwertigkeit für einen dieser akademischen
Grade oder Titel des letzteren Staates zu beantragen.
6. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können
keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.
(2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden
Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.
7. Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade und Titel oder der Anerkennung von
Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche
Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren
Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
8. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien haben
die Bewerber den Antrag an die gewählte Universität zu richten, die die Entscheidung so rasch wie
möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.
Der Antrag muß außer mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Sponsions- beziehungsweise
Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder dem Bescheid über die Verleihung des
akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) versehen sein.
(2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Titels in Österreich haben die
Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier
Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.
9. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.
(2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte akademische
Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel
ebenfalls nicht anzuwenden.
10. In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu
fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der
Studienzeit an den Universitäten Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957 vom 15. Dezember 1956 wird festgestellt, daß Studienzeiten, die in
einem der beiden Staaten zurückgelegt wurden und die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten
gleichgestellten akademischen Grades oder Titels führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat
voll anerkannt werden.
11. Die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind
von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen, wenn sie den nach den
geltenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt
auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden oder Titeln, die zwischen Österreich und Italien
noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.
12. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für
das Lehramt an Mittelschulen gemäß den in Österreich geltenden Rechtsnormen erworben wurden und die
nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Titeln nicht möglich; es können
jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer
italienischen „Laurea“ anerkannt werden.
13. Die Expertenkommission gemäß Punkt 1.2 kann die Kriterien für die Entsprechung der Noten der
einzelnen Prüfungen und deren Abschlußnote festlegen. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Notenwechsels stellen die österreichischen Universitäten den Studierenden auf Antrag eine Gesamtnote
aus, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit erfaßt.
14. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen
Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.
15. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als
Auslegungshilfe heranzuziehen.
16. (1) Änderungen des vorliegenden Notenwechsels werden zwischen den Vertragsstaaten
vereinbart und treten mit denselben Verfahren wie dieser Notenwechsel in Kraft.
(2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender
Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 1.2 des vorliegenden
Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert werden; die jeweilige Änderung tritt durch einen
diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang
der Antwortnote.
Sollte die italienische Regierung Vorstehendem zustimmen, bilden die vorliegende Note und die
zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel,
das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, in dem die beiden Staaten einander
notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Anlage
Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel
Vorbemerkungen
– Ausgelaufene oder auslaufende Studien bzw. akademische Grade und Titel sind kursiv gedruckt.
– Die Anmerkungen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen und sonstiger Bedingungen für die Gleichstellungen
sind laufend durchnumeriert und im Anschluß an die Tabelle erläutert.
– Die Reihung von Studien und akademischen Graden und Titeln erfolgt alphabetisch. Allerdings sind
bei identen Studien Gleichstellungen nach aktueller Rechtslage immer vor allfälligen nach ausgelaufenem
bzw. auslaufendem Recht gereiht.
moderne
(3)
Anmerkungen
(1) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Paleontologia/Paläontologie.
(2) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde. (Diese Gleichstellung ist auf
die Studierenden beschränkt, die die Lehramtsprüfung ohne das fünfte integrative Jahr gemäß dem
italienischen Gesetz n. 910 vom 11. Dezember 1969 abgeschlossen haben.)
(3) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde.
(4) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
sofern nicht Italienisch als zweites Fach gewählt wurde.
(5) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus
Lingua e letteratura italiana/Italienischer Sprache und Literatur oder
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(6) Die Gleichwertigkeit des österreichischen akademischen Grades „Magister der Philosophie“
(„Mag. phil.“) auf Grund des Abschlusses philologischer und kulturkundlicher Studienrichtungen
(Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“; Studienrichtung „Deutsche Philologie“; Studienrichtung
„Finno-Ugristik“; Studienrichtung „Nederlandistik“; Studienrichtungen der „Romanistik“; Studienrichtung
„Skandinavistik“; Studienrichtungen der „Slawistik“) ist in Italien nur dann gegeben, wenn der
Studierende in Österreich zwei philologische und kulturkundliche Studienrichtungen miteinander
kombiniert hat.
(7) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Humanbiologie in Italien
Chimica organica/Organische Chemie;
Chimica biologica/Biochemie.
(8) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich
Allgemeiner Technologie und Warenwirtschaftslehre.
Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Fisiologia vegetale/Pflanzenphysiologie;
Geografia fisica/Physische Geographie.
(9) Absolventen des Studienzweiges „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ müssen für die
Anerkennung in Italien als gleichwertig mit der „Laurea in chimica“ Ergänzungsprüfungen aus Grundfächern
des gewählten italienischen Studienzweiges ablegen.
(10) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Letteratura italiana/Italienische Literatur.
(11) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Italianistica/Italianistik (wahlweise Letteratura italiana/Italienische Literatur oder Lingua e letteratura
italiana/Italienische Sprache und Literatur),
falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(12) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Letteratura italiana/Italienische Literatur;
Materia filosofica/ein philosophisches Fach.
(13) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Reti logiche/Logische Netze und
Calcolatori electronici/Elektronische Rechner,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(14) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Mineralogie-Kristallographie in
Italien
Rilevamento geologico/Geologisches Vermessungswesen;
Geochimica/Geochemie;
Geologia applicata/Angewandte Geologie.
(15) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Storia economica/Wirtschaftsgeschichte,
falls nicht Geschichte als zweites Fach gewählt wurde.
(16) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.
(17) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Botanica sistematica ed applicata/Systematische und Angewandte Botanik;
Morfologia e fisiologia animale/Tiermorphologie und Tierphysiologie;
Zootecnica generale/Allgemeine Tierzucht.
(18) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Tecnica urbanistica/Städtebau und
Ingegneria del territorio/Landschaftsingenieurwesen,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(19) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Italienisch;
altra lingua/eine weitere Sprache.
(20) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich
Deutsche Sprache;
Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Lingua italiana/Italienische Sprache.
(21) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus
Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise
Materie plastiche (wenn sie in Italien abgelegt wird).
Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus
Industriechemie I;
Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus
Industriechemie II.
(22) Diese Gleichstellung gilt nur für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Dezember 1997
begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben (vergleiche Ziffer 2 des Notenwechsels).
(23) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale/Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der
Sozialgesetzgebung.
(24) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Sistemi e misure elettrici/Elektrische Systeme und Messungen und
Disegno tecnico/Technisches Zeichnen,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(25) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Chimica generale ed inorganica con elementi di chimica organica/Allgemeine und Anorganische Chemie
mit Elementen der Organischen Chemie;
Topografia e cartografia/Topographie und Kartographie.
(26) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Chimica/Chemie;
Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.
(27) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Storia della filosofia/Geschichte der Philosophie und
Antropologia sociale/Sozialanthropologie,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(28) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades ein Zeugnis der Österreichischen Apothekerkammer („Zeugnis über die Aspirantenprüfung“)
vorzulegen, das die Absolvierung einer Berufspraxis nach der Erwerbung des akademischen Grades
bestätigt.
(29) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit in Italien wird jener Studienzweig angegeben, in
welchem der Absolvent der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ im Rahmen des in Österreich
vorgeschriebenen Wahlfaches Prüfungen abgelegt hat, die einem der italienischen Studienzweige
(„Psicologia generale e sperimentale“; „Psicologia della sviluppo e dell’educazione“; „Psicologia clinica e
di comunita“; „Psicologia del lavoro e delle organizzazioni“) entsprechen. Das Thema der Diplomarbeit
muß einem Fach entnommen sein, das zu den charakterisierenden Fächern des italienischen
Studienzweiges gehört. Die Absolventen der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ haben diese
Kriterien in der Abschlußbescheinigung („Absolutorium“) nachzuweisen, in welcher alle von den
Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, somit auch das Wahlfach und die ihm entsprechenden
Prüfungen, enthalten sind. Wenn das Wahlfach und die entsprechenden Prüfungen des österreichischen
Absolventen nicht dem beantragten italienischen Studienzweig entsprechen, hat der Antragsteller zum
Zweck der Anerkennung eine globale Ergänzungsprüfung aus den den angestrebten Studienzweig
charakterisierenden Fächern („materie costitutive“) abzulegen. Dies gilt nicht für Studierende, die ihr
Studium vor dem 1. Dezember 1997 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben.
(30) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Elementi di diritto pubblico/Grundlagen des öffentlichen Rechts.
(31) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Scienze delle finanze/Finanzwissenschaften;
Economia monetaria e creditizia/Geld- und Kreditwirtschaft.
(32) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Filosofia morale/Moralphilosophie;
Psicologia sociale/Sozialpsychologie;
Psicologia/Psychologie.
(33) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Psicologia/Psychologie,
falls diese Prüfung noch nicht abgelegt wurde.
(34) Der österreichische akademische Grad „Mag. phil.“ („Ur- und Frühgeschichte“) ist als
gleichwertig mit der „Laurea in storia“ anerkannt, aber beschränkt auf die schon erworbenen österreichischen
akademischen Grade sowie auf Studierende, die für die österreichische Studienrichtung „Ur- und
Frühgeschichte“ bis zum Studienjahr 1989/90 immatrikuliert waren und ihr Studium ohne Unterbrechung
abschließen.
(35) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Fisica tecnica/Technische Physik.
(36) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur;
Lingua e letteratura tedesca/Deutsche Sprache und Literatur;
altra lingua e letteratura/eine weitere Sprache und Literatur.
(37) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre;
Tecnica delle costruzioni/Konstruktionstechnik.
(38) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus
Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur oder
Tradizioni popolari italiane/Italienische Volkskunde.
(39) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus
Werkstoffe und Werkstoffwissenschaften (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise
Scienza e tecnica dei materiali (wenn sie in Italien abgelegt wird).
Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus
Industriechemie I;
Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus
Industriechemie II.
(40) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Matematica finanziaria/Finanzmathematik;
Ragioneria generale ed applicata/Allgemeine und Angewandte Buchhaltung;
Storia economica/Wirtschaftsgeschichte;
Geografia economica/Wirtschaftsgeographie;
Merceologia/Warenkunde.
(Übersetzung)
Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel
Italienische Republik
Außenministerium
Der Staatssekretär
I.E.
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
in Wien
Wien, am 28. Jänner 1999
Sehr geehrte Frau Staatssekretärin!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen
Expertenkommission, die in der 13. Tagung (11. bis 13. November 1997, Wien), in der 14. Tagung
(13. bis 14. März 1998, Rom) und in der 15. Tagung ( 27. bis 28. Juli 1998, Wien) erzielt wurden, beehre
ich mich, im Namen meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen
1. (1) Mit dem vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel samt Anhang über die
gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik, der am 11. September 1996 in Rom unterfertigt wurde, abgeändert. Die
beiliegende Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel ist integrierender Bestandteil (Anlage)
des vorliegenden Notenwechsels.
(2) Die österreichisch-italienische Expertenkommission tritt jedes Mal zusammen, wenn eine der
beiden Seiten es für notwendig erachtet, um die zwischenzeitlich eingetretenen substantiellen Änderungen
im Studienrecht für bestimmte Studienrichtungen zu überprüfen. Änderungen, die nicht die Substanz
betreffen, werden der anderen Seite direkt mitgeteilt, die sie zur Kenntnis nimmt, es sei denn, sie hält es
für notwendig, eine Tagung der Kommission einzuberufen. Die beiden Seiten übermitteln einander
jeweils rechtzeitig vor der Tagung Übersichten über Änderungen der Studienrichtungen und allfällige
Vorschläge für eine Ergänzung der Liste. Die Aktualisierung der beiliegenden Liste der gleichgestellten
akademischen Grade und Titel erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Inhalte jedes
Ausbildungsganges. Für das Inkrafttreten der von der Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen
wird die Bestimmung des nachstehenden Punktes 16.2 angewandt.
2. (1) Für den Fall, daß eine neue Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel in Kraft tritt,
haben Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen und nicht unterbrochen
haben, nach ihrem Studienabschluß das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu
erhalten, die zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in
Geltung war. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben
Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.
(2) Wenn die entsprechende Studienrichtung aufgelassen und/oder in eine neue Studienrichtung mit
einem neuen akademischen Grad oder Titel übergeführt wurde, kann der Bewerber die Feststellung der
Gleichwertigkeit mit dem neuen akademischen Grad oder Titel zu denjenigen Bedingungen beantragen,
die in der Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel zum Zeitpunkt des Antrags festgelegt sind.
(3) Für den Fall, daß sich die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit geändert haben,
ohne daß die Studienvorschriften geändert sind, kann der Antragsteller die Feststellung der
Gleichwertigkeit auf der Grundlage derjenigen Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel
erhalten, die zum Zeitpunkt des Antrages in Kraft ist, wenn die Bedingungen für die Feststellung der
Gleichwertigkeit, die in dieser Liste festgelegt sind, für ihn günstiger sind.
3. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage
nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste
Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt
wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei
Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder aus dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades
(bei Verleihung ab dem 1. August 1997) nicht hervorgeht, ist das Zeugnis über die Beurteilung der
Diplomarbeit mit Abgabe der entsprechenden Studienrichtung maßgebend.
4. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in der
Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig
zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern
(Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.
5. Falls ein akademischer Grad des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren
akademischen Graden des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades
nur das Recht, die Gleichwertigkeit für einen dieser akademischen Grade des letzteren Staates zu
beantragen.
6. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können
keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.
(2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden
Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.
7. Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade und Titel oder der Anerkennung von
Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche
Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren
Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
8. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien haben
die Bewerber den Antrag an die gewählte Universität zu richten, die die Entscheidung so rasch wie
möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.
Der Antrag muß außer mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Sponsions- beziehungsweise
Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder dem Bescheid über die Verleihung des
akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) versehen sein.
(2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Grades in Österreich haben die
Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier
Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.
9. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht
anzuwenden.
(2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte
akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel
ebenfalls nicht anzuwenden.
10. In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu
fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der
Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 wird festgestellt, daß Studienzeiten, die in
einem der beiden Staaten zurückgelegt wurden und die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten
gleichgestellten akademischen Grades oder Titels führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat
voll anerkannt werden.
11. Die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind
von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen, wenn sie den nach den
geltenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt
auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden, die zwischen Österreich und Italien noch nicht
als gleichwertig anerkannt sind.
12. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für
das Lehramt an Mittelschulen gemäß den in Österreich geltenden Rechtsnormen erworben wurden und die
nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht möglich; es können
jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer
italienischen „Laurea“ anerkannt werden.
13. Die Expertenkommission gemäß Punkt 1.2 kann die Kriterien für die Entsprechung der Noten der
einzelnen Prüfungen und deren Abschlußnote festlegen: mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Notenwechsels stellen die österreichischen Universitäten den Studierenden auf Antrag eine Gesamtnote
aus, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit erfaßt.
14. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen
des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.
15. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als
Auslegungshilfe heranzuziehen.
16. (1) Änderungen des vorliegenden Notenwechsels werden zwischen den Vertragsstaaten
vereinbart und treten mit denselben Verfahren wie dieser Notenwechsel in Kraft.
(2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender
Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 1.2 des vorliegenden
Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert werden; die jeweilige Änderung tritt durch einen
diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang
der Antwortnote.
Sollte Ihre Regierung Vorstehendem zustimmen, bilden die vorliegende Note und die zustimmende
Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, das am ersten
Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, in dem die beiden Staaten einander notifizieren, daß
die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.“
In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der
Italienischen Republik mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.
Ich benütze die Gelegenheit, Frau Staatssekretärin, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung zu erneuern.
Umberto Ranieri
Staatssekretär im Außenministerium
Anlage
Liste gleichgestellter akademischer Titel und Grade
Vorbemerkungen
– Ausgelaufene oder auslaufende Studien bzw. akademische Grade und Titel sind kursiv gedruckt.
– Die Anmerkungen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen und sonstiger Bedingungen für die Gleichstellungen
sind laufend durchnumeriert und im Anschluß an die Tabelle erläutert.
– Die Reihung von Studien und akademischen Graden und Titeln erfolgt alphabetisch. Allerdings sind
bei identen Studien Gleichstellungen nach aktueller Rechtslage immer vor allfälligen nach
ausgelaufenem bzw. auslaufendem Recht gereiht.
Anmerkungen
(1) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Paleontologia/Paläontologie.
(2) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde.
(Diese Gleichstellung ist auf die Studierenden beschränkt, die die Lehramtsprüfung ohne das fünfte
integrative Jahr gemäß dem italienischen Gesetz n. 910 vom 11. Dezember 1969 abgeschlossen haben.)
(3) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
sofern nicht Italienisch als zweites Fach im Hauptrigorosum gewählt wurde.
(4) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
sofern nicht Italienisch als zweites Fach gewählt wurde.
(5) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus
Lingua e letteratura italiana/Italienischer Sprache und Literatur oder
Letteratura italiana/Italienischer Literatur,
falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(6) Die Gleichwertigkeit des österreichischen akademischen Grades „Magister der Philosophie“
(„Mag. phil.“) auf Grund des Abschlusses philologischer und kulturkundlicher Studienrichtungen
(Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“; Studienrichtung „Deutsche Philologie“; Studienrichtung
„Finno-Ugristik“; Studienrichtung „Nederlandistik“; Studienrichtungen der „Romanistik“; Studienrichtung
„Skandinavistik“; Studienrichtungen der „Slawistik“) ist in Italien nur dann gegeben, wenn der
Studierende in Österreich zwei philologische und kulturkundliche Studienrichtungen miteinander
kombiniert hat.
(7) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Humanbiologie in Italien
Chimica organica/Organische Chemie;
Chimica biologica/Biochemie.
(8) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich
Allgemeiner Technologie und Warenwirtschaftslehre.
Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Fisiologia vegetale/Pflanzenphysiologie;
Geografia fisica/Physische Geographie.
(9) Absolventen des Studienzweiges „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ müssen für die
Anerkennung in Italien als gleichwertig mit der „Laurea in chimica“ Ergänzungsprüfungen aus
Grundfächern des gewählten italienischen Studienzweiges ablegen.
(10) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Letteratura italiana/Italienische Literatur.
(11) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Italianistica/Italianistik (wahlweise Letteratura italiana/Italienische Literatur oder Lingua e letteratura
italiana/Italienische Sprache und Literatur),
falls der Antragsteller eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(12) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Letteratura italiana/Italienische Literatur;
Materia filosofica/ein philosophisches Fach.
(13) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Reti logiche/Logische Netze und
Calcolatori electronici/Elektronische Rechner,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(14) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung des Studienzweiges Mineralogie-Kristallographie in
Italien
Rilevamento geologico/Geologisches Vermessungswesen;
Geochimica/Geochemie;
Geologia applicata/Angewandte Geologie.
(15) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Storia economica/Wirtschaftsgeschichte,
falls nicht Geschichte als zweites Fach gewählt wurde.
(16) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.
(17) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Botanica sistematica ed applicata/Systematische und Angewandte Botanik;
Morfologia e fisiologia animale/Tiermorphologie und Tierphysiologie;
Zootecnica generale/Allgemeine Tierzucht.
(18) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Tecnica urbanistica/Städtebau und
Ingegneria del territorio/Landschaftsingenieurwesen,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(19) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Italienisch;
altra lingua/eine weitere Sprache.
(20) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich
Deutsche Sprache;
Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Lingua italiana/Italienische Sprache.
(21) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus
Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise
Materie plastiche (wenn sie in Italien abgelegt wird).
Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus
Industriechemie I;
Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus
Industriechemie II.
(22) Diese Gleichstellung gilt nur für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Dezember 1997
begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben (vergleiche Ziffer 2 des Notenwechsels).
(23) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Elementi di diritto, di economia e di legislazione sociale/Grundlagen des Rechtes, der Wirtschaft und der
Sozialgesetzgebung.
(24) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Sistemi e misure elettrici/Elektrische Systeme und Messungen und
Disegno tecnico/Technisches Zeichnen,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(25) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Chimica generale ed inorganica con elementi di chimica organica/Allgemeine und Anorganische Chemie
mit Elementen der Organischen Chemie;
Topografia e cartografia/Topographie und Kartographie.
(26) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Chimica/Chemie;
Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre.
(27) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien aus
Storia della filosofia/Geschichte der Philosophie und
Antropologia sociale/Sozialanthropologie,
falls der Antragsteller solche Prüfungen nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(28) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades ein Zeugnis der Österreichischen Apothekerkammer („Zeugnis über die Aspirantenprüfung“)
vorzulegen, das die Absolvierung einer Berufspraxis nach der Erwerbung des akademischen Grades
bestätigt.
(29) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit in Italien wird jener Studienzweig angegeben, in
welchem der Absolvent der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ im Rahmen des in Österreich
vorgeschriebenen Wahlfaches Prüfungen abgelegt hat, die einem der italienischen Studienzweige
(„Psicologia generale e sperimentale“; „Psicologia della sviluppo e dell’educazione“; „Psicologia clinica e
di comunita“; „Psicologia del lavoro e delle organizzazioni“) entsprechen. Das Thema der Diplomarbeit
muß einem Fach entnommen sein, das zu den charakterisierenden Fächern des italienischen Studienzweiges
gehört. Die Absolventen der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ haben diese
Kriterien in der Abschlußbescheinigung („Absolutorium“) nachzuweisen, in welcher alle von den
Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, somit auch das Wahlfach und die ihm entsprechenden
Prüfungen, enthalten sind. Wenn das Wahlfach und die entsprechenden Prüfungen des österreichischen
Absolventen nicht dem beantragten italienischen Studienzweig entsprechen, hat der Antragsteller zum
Zweck der Anerkennung eine globale Ergänzungsprüfung aus den den angestrebten Studienzweig
charakterisierenden Fächern („materie costitutive“) abzulegen. Dies gilt nicht für Studierende, die ihr
Studium vor dem 1. Dezember 1997 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben.
(30) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Elementi di diritto pubblico/Grundlagen des öffentlichen Rechts.
(31) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Scienze delle finanze/Finanzwissenschaften;
Economia monetaria e creditizia/Geld- und Kreditwirtschaft.
(32) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Filosofia morale/Moralphilosophie;
Psicologia sociale/Sozialpsychologie;
Psicologia/Psychologie.
(33) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien aus
Psicologia/Psychologie,
falls diese Prüfung noch nicht abgelegt wurde.
(34) Der österreichische akademische Grad „Mag. phil.“ („Ur- und Frühgeschichte“) ist als gleichwertig
mit der „Laurea in storia“ anerkannt, aber beschränkt auf die schon erworbenen österreichischen
akademischen Grade sowie auf Studierende, die für die österreichische Studienrichtung „Ur- und
Frühgeschichte“ bis zum Studienjahr 1989/90 immatrikuliert waren und ihr Studium ohne Unterbrechung
abschließen.
(35) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien
Fisica tecnica/Technische Physik.
(36) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur;
Lingua e letteratura tedesca/Deutsche Sprache und Literatur;
altra lingua e letteratura/eine weitere Sprache und Literatur.
(37) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Scienza delle costruzioni/Konstruktionslehre;
Tecnica delle costruzioni/Konstruktionstechnik.
(38) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Italien wahlweise aus
Lingua e letteratura italiana/Italienische Sprache und Literatur oder
Tradizioni popolari italiane/Italienische Volkskunde.
(39) Ergänzungsprüfung für die Anerkennung in Österreich aus
Werkstoffe und Werkstoffwissenschaften (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise
Scienza e tecnica dei materiali (wenn sie in Italien abgelegt wird).
Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Chimica industriale I con laboratorio di Chimica industriale I/Industriechemie I mit Laboratorium aus
Industriechemie I;
Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II/Industriechemie II mit Laboratorium aus
Industriechemie II.
(40) Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung in Italien
Matematica finanziaria/Finanzmathematik;
Ragioneria generale ed applicata/Allgemeine und Angewandte Buchhaltung;
Storia economica/Wirtschaftsgeschichte;
Geografia economica/Wirtschaftsgeographie;
Merceologia/Warenkunde.
Die im Notenwechsel vorgesehenen Notifikationen wurden am 29. Juli 1999 bzw. 9. Jänner 2001
vorgenommen; der Notenwechsel tritt mit 1. März 2001 in Kraft.