45. Bundesgesetz: Preisbindung bei Büchern
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des
grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Es zielt
auf eine Preisgestaltung ab, die auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der
Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des
Buchhandels bedacht nimmt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig
übernimmt;
2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt;
3. Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher veräußert;
4. Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 1 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf
erwirbt;
5. Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher
einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;
6. Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des § 1, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt
worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen
Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird.
Preisfestsetzung
§ 3. (1) Der Verleger oder Importeur einer Ware im Sinne des § 1 ist verpflichtet, für die von ihm
verlegten oder die von ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 1 einen
Letztverkaufspreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
(2) Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen
Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis,
abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
(3) Ein Importeur, der Waren im Sinne des § 1 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden
niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann entgegen Abs. 2 den vom Verleger für den Verlagsstaat
festgesetzten oder empfohlenen Preis, im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger
festgesetzten Preis, im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten.
(4) Auf reimportierte Waren im Sinne des § 1 findet Abs. 3 keine Anwendung, wenn diese allein
zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
(5) Zum nach Abs. 1 bis 4 festgesetzten Letztverkaufspreis ist die für die Ware im Sinne des § 1 in
Österreich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Bekanntmachung des Letztverkaufspreises
§ 4. (1) Der Verleger oder der Importeur hat den von ihm für eine Ware im Sinne des § 1
festgesetzten Letztverkaufspreis im Internet oder in geeigneten anderen Medien rechtzeitig vor dem ersten
Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.
(2) Für die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vom Bundesgremium der Buch- und Medienwirtschaft
in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels eine elektronisch jederzeit
zugängliche Internetseite zu unterhalten.
Preisbindung
§ 5. (1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher den
nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.
(2) Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine
Unterschreitung des Letztverkaufspreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, deren Letztverkaufspreis
vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 4 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt
länger als sechs Monate zurückliegt.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist vom Letztverkäufer nachzuweisen.
Ausnahmen
§ 6. (1) In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf der Letztverkäufer von dem nach § 3
festgesetzten Letztverkaufspreis abweichen
1. bei Verkauf von Waren im Sinne des § 1 an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und
Schulbibliotheken ist ein Abweichen von maximal 10 vH zulässig;
2. bei Verkauf an Hörer eines an einer Universität Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage
eines vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen des Hörers versehenen
Hörerscheins, ist ein Abweichen von maximal 20 vH zulässig;
3. bei Verkauf von Mängelexemplaren ist ein handelsübliches Abweichen im Verhältnis zum
Mangel zulässig.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des § 1, die im Rahmen der Schulbuchaktion
(Abschnitt Ic Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung)
abgegeben werden.
Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung
§ 7. (1) Handlungen gegen § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 sowie gegen § 5 Abs. 1 bis 3 gelten als
Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/
1984, in der jeweils geltenden Fassung.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2000 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.
Übergangsbestimmungen
§ 10. Für Waren im Sinne des § 1, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
mit einem festen Ladenpreis, der im Verzeichnis lieferbarer Bücher, Ausgabe vom 20. Juni 2000,
veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als vom Verleger oder Importeur
festgesetzter Preis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet
§ 1. Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien
tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/82/EG zur Änderung des Anhangs der
Richtlinie 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und
Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999, S 7) nicht entsprechen,
dürfen ab 1. März 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 2. Für die Anwendung am Tier bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien
tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/104/EG zur Änderung des Anhangs der
Richtlinie 81/852/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und
Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) nicht entsprechen,
dürfen ab 1. Juni 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 3. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 1999/82/EG (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999,
S 7) und 1999/104/EG (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) umgesetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 10. Dezember
1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 187/1999)
hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation den Vorbehalt
erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Kapitel V des Zweiten Zusatzprotokolls nicht anzuwenden.