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45. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 257/1993 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Gesetzes lautet

„Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG)“

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet

der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.“

3. Im § 1 Abs. 2 entfallen die Einleitungsworte „Zahnärzte und“.

4. § 3 samt Überschrift lautet

„Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes

§ 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16

ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen

Fertigkeiten verfügen.“

5. § 4 samt Überschrift lautet

„Berufsberechtigung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die

1. eigenberechtigt sind,

2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und

Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr

als Dentistenassistent tätig gewesen sind und

5. über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die

Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes

zu befürchten ist.

(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die

1. zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und

2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang

ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,

auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die

gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des

Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts

und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, auszustellen. Aus dieser

Bescheinigung hat weiters hervorzugehen, daß die Dentisten berechtigt sind, diese Tätigkeit unter

denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer

Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer

die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den

Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben

wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof erheben.“

6. § 5 samt Überschrift lautet

„Ausbildungssperre

§ 5. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung ist nicht mehr zulässig.“

7. § 5a entfällt.

8. § 6 lautet

„§ 6. (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt,

1. die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen und

2. neben der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ die Ausbildungsbezeichnung „Dentist“/

„Dentistin“ in Klammer anzufügen.

(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung

als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen

rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung

gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können,

die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,

der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte

Personen,

2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte

Personen oder

3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen

ist verboten.

(4) Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden

Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(5) Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen

Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter

hat den in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.

(6) Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten im Bundesgebiet führen.“

9. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder

2. nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte

verfügt.“

10. § 7 Abs. 7 entfällt.

11. § 7a entfällt.

12. § 8 samt Überschrift lautet

„Hilfspersonen

§ 8. Ein Dentist kann sich im Rahmen der Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen,

wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.“

13. § 9 entfällt.

14. Die Überschrift zu § 10 lautet

„Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung“

15. Die Absatzbezeichnung „(1)“ des § 10 entfällt.

16. § 10 Abs. 2 entfällt.

17. § 11 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid

zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der

Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr

entspricht.

(2) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid

zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende

Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur

selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen

längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder

der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.“

18. §§ 13 bis 15 samt Überschrift entfallen.

19. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen

Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.“

20. § 35 lautet

„§ 35. (1) Wer

1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu

sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen

(§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

21. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt

„§ 35a. (1) Wer

1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu

sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung

(§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

22. Dem § 36 wird folgender § 36a angefügt

„§ 36a. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide

Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

23. § 38 wird folgender § 38a angefügt

„§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 45. Kundmachung: Änderung der Kundmachung über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird kundgemacht

Die Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember

1997, BGBl. II Nr. 379/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 442/1998 wird wie folgt

geändert

1. Z 3 lautet

„3. in Niederösterreich

Drogenstation des Anton Proksch-Instituts

Husarentempelgasse 3

2340 Mödling

Verein Grüner Kreis

Mitteregg 69

2872 Mönichkirchen

ZUKUNFTSSCHMIEDE Voggeneder GmbH

Therapeutische Einrichtung zur Rehabilitation und Integration

ehemaliger drogen-, alkohol- und medikamentenabhängiger Personen

Rauchengern Nr. 8

3021 Pressbaum

Verwaltung: 1130 Wien, Bergenstammgasse 9b/8

NÖ Landesnervenklinik West

Drogenstation Pavillon 9

3300 Mauer/Amstetten

Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung

Hauptstraße 8

2230 Gänserndorf

Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung

Marienplatz 1 (Salvatorianerkloster)

2130 Mistelbach

Psychosozialer Dienst der Caritas St. Pölten

Schulgasse 10

3100 St. Pölten

Psychosozialer Dienst der Caritas Amstetten

Ybbsstraße 1

3300 Amstetten

Psychosozialer Dienst der Caritas Krems

Ringstraße 9

3500 Krems

Psychosozialer Dienst der Caritas Melk

Linzerstraße 4

3390 Melk

Psychosozialer Dienst der Caritas Zwettl

Neuer Markt 14

3910 Zwettl“.

2. Z 7 lautet

„7. in Tirol

Psychiatrische Universitätsklinik Innsbruck

Drogenambulanz für die Substitutions-Behandlung

im stationären Bereich – Entzugsbehandlungen

Anichstraße 35

6020 Innsbruck

Psychiatrisches Krankenhaus Hall

Entzugs-Station

Thurnfeldgasse 14

6060 Hall

Drogenberatungsstelle des Jugendzentrums Z 6

Dreiheiligenstraße 9

6020 Innsbruck

Sozialberatung für Alkohol- und Drogengefährdete

des Amtes der Tiroler Landesregierung

Kaiser-Josef-Straße 13

6020 Innsbruck

Ambulante Suchtprävention des Sozial- und

Gesundheitssprengels der Stadt Innsbruck

Haydnplatz 5

6020 Innsbruck

Verein K.I.T.

Schlinglberg 10

6130 Schwaz

Haus am Seespitz

Kurzzeittherapie für Drogenabhängige

6212 Maurach Nr. 124“.

BGBlPdf 45. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Abänderung des

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 286/1962, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 318/1983) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988

Belarus 24. Juli 1996

Bosnien und Herzegowina 7. März 1995

Eritrea 6. Juni 1995

Estland 21. August 1992

Islamische Republik Iran 17. Juni 1994

Kroatien 5. Oktober 1993

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 3. September 1997

Moldova 22. Dezember 1994

Slowakei 20. März 1995

Tschechische Republik 15. April 1993

Turkmenistan 14. April 1993

Usbekistan 24. Februar 1994

Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik

China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht

mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.

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