45. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 257/1993 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert
1. Der Titel des Gesetzes lautet
„Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG)“
2. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet
der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.“
3. Im § 1 Abs. 2 entfallen die Einleitungsworte „Zahnärzte und“.
4. § 3 samt Überschrift lautet
„Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes
§ 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16
ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen
Fertigkeiten verfügen.“
5. § 4 samt Überschrift lautet
„Berufsberechtigung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
4. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr
als Dentistenassistent tätig gewesen sind und
5. über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die
Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes
zu befürchten ist.
(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die
1. zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und
2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts
und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 378L0686, auszustellen. Aus dieser
Bescheinigung hat weiters hervorzugehen, daß die Dentisten berechtigt sind, diese Tätigkeit unter
denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer
Universität der Republik Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer
die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben
wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.“
6. § 5 samt Überschrift lautet
„Ausbildungssperre
§ 5. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung ist nicht mehr zulässig.“
7. § 5a entfällt.
8. § 6 lautet
„§ 6. (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt,
1. die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen und
2. neben der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ die Ausbildungsbezeichnung „Dentist“/
„Dentistin“ in Klammer anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung
als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen
rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung
gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können,
die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte
Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen
ist verboten.
(4) Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden
Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(5) Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen
Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter
hat den in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
(6) Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten im Bundesgebiet führen.“
9. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
2. nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte
verfügt.“
10. § 7 Abs. 7 entfällt.
11. § 7a entfällt.
12. § 8 samt Überschrift lautet
„Hilfspersonen
§ 8. Ein Dentist kann sich im Rahmen der Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen,
wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.“
13. § 9 entfällt.
14. Die Überschrift zu § 10 lautet
„Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung“
15. Die Absatzbezeichnung „(1)“ des § 10 entfällt.
16. § 10 Abs. 2 entfällt.
17. § 11 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid
zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der
Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr
entspricht.
(2) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid
zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende
Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur
selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen
längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder
der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.“
18. §§ 13 bis 15 samt Überschrift entfallen.
19. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen
Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.“
20. § 35 lautet
„§ 35. (1) Wer
1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu
sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen
(§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
21. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt
„§ 35a. (1) Wer
1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu
sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung
(§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
22. Dem § 36 wird folgender § 36a angefügt
„§ 36a. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide
Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
23. § 38 wird folgender § 38a angefügt
„§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird kundgemacht
Die Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember
1997, BGBl. II Nr. 379/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 442/1998 wird wie folgt
geändert
1. Z 3 lautet
„3. in Niederösterreich
Drogenstation des Anton Proksch-Instituts
Husarentempelgasse 3
2340 Mödling
Verein Grüner Kreis
Mitteregg 69
2872 Mönichkirchen
ZUKUNFTSSCHMIEDE Voggeneder GmbH
Therapeutische Einrichtung zur Rehabilitation und Integration
ehemaliger drogen-, alkohol- und medikamentenabhängiger Personen
Rauchengern Nr. 8
3021 Pressbaum
Verwaltung: 1130 Wien, Bergenstammgasse 9b/8
NÖ Landesnervenklinik West
Drogenstation Pavillon 9
3300 Mauer/Amstetten
Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung
Hauptstraße 8
2230 Gänserndorf
Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung
Marienplatz 1 (Salvatorianerkloster)
2130 Mistelbach
Psychosozialer Dienst der Caritas St. Pölten
Schulgasse 10
3100 St. Pölten
Psychosozialer Dienst der Caritas Amstetten
Ybbsstraße 1
3300 Amstetten
Psychosozialer Dienst der Caritas Krems
Ringstraße 9
3500 Krems
Psychosozialer Dienst der Caritas Melk
Linzerstraße 4
3390 Melk
Psychosozialer Dienst der Caritas Zwettl
Neuer Markt 14
3910 Zwettl“.
2. Z 7 lautet
„7. in Tirol
Psychiatrische Universitätsklinik Innsbruck
Drogenambulanz für die Substitutions-Behandlung
im stationären Bereich – Entzugsbehandlungen
Anichstraße 35
6020 Innsbruck
Psychiatrisches Krankenhaus Hall
Entzugs-Station
Thurnfeldgasse 14
6060 Hall
Drogenberatungsstelle des Jugendzentrums Z 6
Dreiheiligenstraße 9
6020 Innsbruck
Sozialberatung für Alkohol- und Drogengefährdete
des Amtes der Tiroler Landesregierung
Kaiser-Josef-Straße 13
6020 Innsbruck
Ambulante Suchtprävention des Sozial- und
Gesundheitssprengels der Stadt Innsbruck
Haydnplatz 5
6020 Innsbruck
Verein K.I.T.
Schlinglberg 10
6130 Schwaz
Haus am Seespitz
Kurzzeittherapie für Drogenabhängige
6212 Maurach Nr. 124“.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben
folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Abänderung des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 286/1962, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 318/1983) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988
Belarus 24. Juli 1996
Bosnien und Herzegowina 7. März 1995
Eritrea 6. Juni 1995
Estland 21. August 1992
Islamische Republik Iran 17. Juni 1994
Kroatien 5. Oktober 1993
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 3. September 1997
Moldova 22. Dezember 1994
Slowakei 20. März 1995
Tschechische Republik 15. April 1993
Turkmenistan 14. April 1993
Usbekistan 24. Februar 1994
Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik
China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht
mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.