45. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 467/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen
gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche
verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine
solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.“
2. Dem § 16a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen für
die Vollziehung der Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz wird für jeden neuen Fall ein
Betrag in der Höhe von 440 S festgesetzt.
§ 2. Als neuer Fall gilt die Antragstellung eines Arbeitgebers auf Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß
§ 33 KGG.
§ 3. Der Pauschalbetrag gemäß § 1 ist ab 1. Jänner 1999 jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden
Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der
vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu
vernachlässigen sind.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) BGBl. Nr. 660,
wird verordnet
Das Vierte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III
Nr. 44/1998) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache
dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur
Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.