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45_1998 AT

45. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 467/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen

gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche

verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine

solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.“

2. Dem § 16a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1998 tritt mit Ablauf des Tages

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

BGBlPdf 45. Verordnung: KGG-Pauschalbetragsverordnung-WEB

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Gebietskrankenkassen für

die Vollziehung der Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz wird für jeden neuen Fall ein

Betrag in der Höhe von 440 S festgesetzt.

§ 2. Als neuer Fall gilt die Antragstellung eines Arbeitgebers auf Wiedereinstellungsbeihilfe gemäß

§ 33 KGG.

§ 3. Der Pauschalbetrag gemäß § 1 ist ab 1. Jänner 1999 jeweils mit Wirkung ab 1. Jänner jeden

Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der

vervielfachte Betrag ist jeweils auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu

vernachlässigen sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 45. Verordnung: Kundmachung des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) BGBl. Nr. 660,

wird verordnet

Das Vierte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III

Nr. 44/1998) ist hinsichtlich der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache

dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur

Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.

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