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45_1997 AT

45. Bundesgesetz: Änderung des Austro-Control-Gesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Änderung des Austro-Control-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl.

Nr. 898/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Im Jahresabschluß der Austro Control GmbH zum 31. Dezember 1996 ist unter den

Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem

Betrag der Rückstellungen entspricht, die für die aus dem von der Austro Control GmbH gemäß § 9

Abs. 2 abgeschlossenen, mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen, Kollektivvertrag betreffend die

Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter sich ergebenden Verpflichtungen zu bilden sind. Dieser

Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibung zu tilgen.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in

Kraft.“

BGBlPdf 45. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes, BGBl.Nr. 510/1994, wird verordnet

§ 1. Das Inverkehrbringen des im folgenden beschriebenen Erzeugnisses und jede Verwendung

dieses Erzeugnisses (einschließlich der als Lebens- oder Futtermittel) in Österreich wird verboten

1. Das Erzeugnis besteht aus Inzuchtlinien und Hybriden von einer Mais(Zea Mays L.)-linie

(CG 00256-176), die unter Verwendung von Plasmiden verändert wurde, die folgendes

enthalten

a) eine Kopie des Bar-Gens aus Streptomyces hygroscopius (das eine Phosphinothricinacetyltransferase

codiert), reguliert durch einen 35S-Promotor und den 35S-Terminator aus

dem Blumenkohlmosaikvirus (CaMV);

b) zwei Kopien eines synthetischen verkürzten Gens, das für ein insektenabwehrendes Protein

codiert, das den aktiven Teil des CrylA(b)delta-Endotoxins darstellt, aus dem Bacillus

thuringiensis subsp.kurstaki-Stamm HD1-9, und das Intron#9 aus dem Phosphoenolpyruvatcarboxylase-Gen

aus Mais und den CaMV35S-Terminator gesteuert, die zweite Kopie

durch einen Promotor aus dem calciumabhängigen Proteinkinase-Gen aus Mais und den

CaMV35S-Terminator;

c) das prokaryote Gen bla (das für eine beta-Lactamase, die Ampicillinresistenz hervorruft,

codiert), mit einem prokaryotischen Promotor.

2. Das Erzeugnis wurde von der Fa. Ciba-Geigy Ltd. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG in

Frankreich angemeldet.

§ 2. Das Verbot gemäß § 1 umfaßt auch alle Produkte, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit

allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.

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