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45_1996 AT

45. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz und der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Bauweise des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz und der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Bauweise des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 127 (2) und 212 127 (2) des ADR muß die

Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel mindestens dem größten Wert

entsprechen, der sich aus den folgenden Formeln ergibt

wobei Pep = Prüfdruck in MPa;

Pcal = Berechnungsdruck in MPa, festgelegt in Rn. 211 123/212 123;

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm;

σ = zulässige Spannung in N/mm, festgelegt in Rn. 211 125 (1)/212 125 (1);

λ = Koeffizient weniger als 1, der Schwächungen durch Schweißnähte Rechnung trägt;

bedeutet; in keinem Fall darf die Wanddicke weniger betragen als die in den Rn. 211 127 (3) und

(4)/212 127 (3) und (4) festgelegten Werte.

(2) Zusätzlich zu der vorstehenden Angabe ist durch die von der zuständigen Behörde bestimmten

Stelle in der Zulassungsbescheinigung gemäß Rn. 211 140/212 140 folgendes einzutragen

„Bauweise genehmigt gemäß Rn. 10 602 ADR laut multilateraler ADR-Sondervereinbarung zur

Vorwegnahme der neuen Bestimmungen der Rn. 211 127 (2)/212 127 (2), die mit 1. Jänner 1997 in Kraft

treten.“

(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung darf der Zulassungsbescheinigung beigefügt werden.

(4) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks

und Tankcontainer, die im Vereinigten Königreich und in den anderen ADR-Mitgliedstaaten, die diese

Vereinbarung unterzeichnet haben, hergestellt werden und für internationale Gefahrgutbeförderungen auf

der Straße verwendet werden. Sie bleibt in Kraft bis 31. Dezember 1996 oder wenn eine entsprechende

Änderung der Rn. 211 127/212 127 zu einem anderen Datum in Kraft tritt.

Bern, am 24. November 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

Für das Bundesamt für Polizeiwesen

H. P. Bloch

Preßburg, am 13. November 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik

Pavol Reich

Wien, am 3. Jänner 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 3. Jänner 1996 in Kraft getreten.

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