Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
45_1992 AT

45. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G 188, 189/91-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Jänner 1992, die Wortfolge „und gleichen Familienstandes" in § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →