45. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 78/1987 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77
B-VG sind
1. das Bundeskanzleramt,
2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
3. das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
4. das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales,
5. das Bundesministerium für Finanzen,
6. das Bundesministerium für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz,
7. das Bundesministerium für Inneres,
8. das Bundesministerium für Justiz,
9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,
10. das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft,
11. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie,
12. das Bundesministerium für Unterricht und
Kunst,
13. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr,
14. das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung."
2. In Abschnitt A Z 1 wird der letzte Tatbestand
wie folgt ergänzt
„Koordination in Angelegenheiten der umfassenden
Landesverteidigung und des staatlichen
Krisenmanagements."
3. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 wird folgender Tatbestand angefügt
„Koordination der grundlegenden Verhandlungspositionen
der Bundesregierung gegenüber
den Europäischen Gemeinschaften."
4. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2
entfallen die Z 13 bis 16; als neue Z 13 und Z 14
werden angefügt
„13. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie
Koordination der internationalen Entwicklungspolitik,
soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten fallen.
14. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission."
5. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2
entfällt der Tatbestand „Angelegenheiten der
Entwicklungshilfe einschließlich der Angelegenheiten
der OECD in diesem Bereich sowie Koordination
der internationalen Entwicklungspolitik".
6. In Abschnitt D Z 3 lit. b lautet der erste
Tatbestand
„Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes;"
7. Nach Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 wird folgender Abschnitt F eingefügt
„F. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT,
SPORT UND KONSUMENTENSCHUTZ
1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Dazu gehören insbesondere auch
Allgemeine Gesundheitspolitik.
Schutz vor Gefahren für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung.
Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung
und Gesundheitsberatung.
Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.
Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge
einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die
schulbesuchende Jugend, soweit es sich nicht
um Angelegenheiten der Sozialversicherung
handelt.
Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit es
sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung
oder des Arbeitnehmerschutzes handelt.
Angelegenheiten der Sportmedizin.
Hygienewesen und Impfwesen.
Überwachung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten.
Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor
ionisierenden Strahlen.
Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen
Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten
und der Volkspflegestätten.
Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens,
soweit es sich nicht um Angelegenheiten
der Sozialversicherung handelt.
Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches
von Alkohol und Suchtgiften.
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten
des Verkehrs mit tierärztlichen
Mitteln und Desinfektionsmitteln; Preisregelung
auf diesem Gebiet.
Angelegenheiten der Bundesapotheken.
Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in
bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.
Angelegenheiten des Suchtgift- und des
Giftverkehrs.
Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.
2. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit
Ausnahme der Angelegenheiten, die von der
Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung
von Haustieren zu besorgen sind.
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung.
Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und
-kontrolle.
Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
der öffentlichen Veterinärverwaltung.
3. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen
Mitteln und Gebrauchsgegenständen.
Nahrungsmittelhygiene.
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals
der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.
4. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
Dazu gehören insbesondere auch
Angelegenheiten der Ärzte, Tierärzte, Apotheker,
Dentisten, Hebammen und sonstiger
Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich
der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte,
Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer
Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.
5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
6. Angelegenheiten des Sports.
7. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich
des Konsumentenschutzes, soweit
dieser nicht in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination
der Konsumentenpolitik.
Dazu gehören insbesondere auch
Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen
Beirates.
Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen
Produkten, soweit es sich nicht um
gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten
handelt."
8. Abschnitt F wird als Abschnitt „G" bezeichnet;
in Z 1 entfällt im letzten Tatbestand das Wort
„Unfallforschung".
9. Die Abschnitte G bis I des Teiles 2 der Anlage
zu § 2 werden als Abschnitte „H" bis „J"
bezeichnet.
10. Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2
wird als Abschnitt K bezeichnet; die Z 8 entfällt.
11. Abschnitt K wird als Abschnitt „L" bezeichnet
und erhält die Überschrift
„L. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT
UND KUNST"
12. Abschnitt L Z 4 lautet
„4. Angelegenheiten der Volksbildung."
13. Die bisherigen Abschnitte L und M des
Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden als Abschnitte
„M" und „N" bezeichnet; Abschnitt M Z 3
lautet
„3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der
Straßenpolizei; Unfallforschung."
Artikel II
Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt
— Gesundheitswesen angehörenden Bediensteten
gelten als in den Planstellenbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz übernommen.
Artikel III
(1) Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt
— Zentralleitung angehörenden Bediensteten,
die ausschließlich oder überwiegend mit
Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz fallen,
werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
übernommen. Die für die Besorgung dieser
Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in
den Planstellenbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.
(2) Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung
des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten
des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche
Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen
sind. Dabei sind dem Bundesministerium für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst
jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich
oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt
waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz fallen.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine
Dienstgebererklärung tritt.
Artikel IV
(1) Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres —
Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit
und Soziales — Zentralleitung angehörenden
Bediensteten, die mit der Besorgung der in Art. I Z 4
genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend
betraut waren, werden in den Planstellenbereich
des Bundeskanzleramtes übernommen. Die
für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen
Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich
Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen
gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes
über.
(2) Hiezu hat der Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit
und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses
des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche
Beamten dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt
— Zentralleitung zuzuweisen sind. Dabei sind
zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten
zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend
mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in
den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
fallen.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine
Dienstgebererklärung tritt.
(4) Den Bediensteten im Sinne des Abs. 1 ist,
sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse
für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen,
der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
gewährleistet.
Artikel V
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von
einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten
auf das Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz übergehen,
werden die bisher den Planstellenbereichen jener
Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die
ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten
betraut waren, in den Planstellenbereich
des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz übernommen. Die für die
Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen
Planstellen gehen in den Planstellenbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz über.
(2) Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach
Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten
Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,
welche Beamten ausschließlich oder überwiegend
mit diesen Angelegenheiten betraut waren.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine
Dienstgebererklärung tritt.
Artikel VI
(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich
eines anderen Bundesministeriums übernommenen
Bediensteten ist, sofern nicht wichtige
dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung
zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest
gleichwertig ist.
(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten
der Gesundheitsverwaltung eingerichteten
Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf
ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane
beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz.
Artikel VH
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes
Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien
vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvor-
schriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß
geändert.
(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 244/1989 ist auf
Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten,
die auf Grund der Art. II bis VI eintreten,
nicht anzuwenden.
Artikel VIII
Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz
eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich
einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz
1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990, 418/1990 und
des Art. I des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß
Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen
1. Kapitel 12 „Unterricht und Sport" erhält die
Kapitelbezeichnung „Unterricht"; die Verrechnung
der Ausgaben und Einnahmen des
Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium
für Unterricht und Kunst", die
des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen
1725 und die des Paragraphen 1240
unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.
2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen
des Titels 205 „Entwicklungshilfe" hat
unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe" zu
erfolgen.
3. Kapitel 17 „Bundeskanzleramt — Gesundheit"
erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz"; die
Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen
des Titels 170 hat unter der Bezeichnung
„Bundesministerium für Gesundheit, Sport
und Konsumentenschutz" zu erfolgen. In den
Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt"
durch „Bundesministerium" zu ersetzen.
In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt
der Klammerausdruck „(Gesundheit)".
4. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen
für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem
Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß
(zweckgeb. Gebarung)" bei den Voranschlagsansätzen
1/17247/22 „Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen)" und 2/17240/22
„Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"
zu erfolgen.
5. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen
des Titels 185 „Konsumentenschutz" hat
unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz" zu
erfolgen.
6. Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen
auf Grund von Maßnahmen gemäß
Art. V dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht
beim Titel 170 zu verrechnen.
Artikel IX
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. VIII mit 1. Februar 1991 in Kraft.
(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des
Budgetprovisoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2
B-VG.
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner
Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie
sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu
setzen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.