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45. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 78/1987 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77

B-VG sind

1. das Bundeskanzleramt,

2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

3. das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten,

4. das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales,

5. das Bundesministerium für Finanzen,

6. das Bundesministerium für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz,

7. das Bundesministerium für Inneres,

8. das Bundesministerium für Justiz,

9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

10. das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft,

11. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie,

12. das Bundesministerium für Unterricht und

Kunst,

13. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr,

14. das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung."

2. In Abschnitt A Z 1 wird der letzte Tatbestand

wie folgt ergänzt

„Koordination in Angelegenheiten der umfassenden

Landesverteidigung und des staatlichen

Krisenmanagements."

3. In Abschnitt A Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 wird folgender Tatbestand angefügt

„Koordination der grundlegenden Verhandlungspositionen

der Bundesregierung gegenüber

den Europäischen Gemeinschaften."

4. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2

entfallen die Z 13 bis 16; als neue Z 13 und Z 14

werden angefügt

„13. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie

Koordination der internationalen Entwicklungspolitik,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten fallen.

14. Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission."

5. In Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2

entfällt der Tatbestand „Angelegenheiten der

Entwicklungshilfe einschließlich der Angelegenheiten

der OECD in diesem Bereich sowie Koordination

der internationalen Entwicklungspolitik".

6. In Abschnitt D Z 3 lit. b lautet der erste

Tatbestand

„Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des

Arbeitnehmerschutzes;"

7. Nach Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 wird folgender Abschnitt F eingefügt

„F. BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT,

SPORT UND KONSUMENTENSCHUTZ

1. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

Dazu gehören insbesondere auch

Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen

Gesundheitszustand der Bevölkerung.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung

und Gesundheitsberatung.

Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge

einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die

schulbesuchende Jugend, soweit es sich nicht

um Angelegenheiten der Sozialversicherung

handelt.

Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit es

sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung

oder des Arbeitnehmerschutzes handelt.

Angelegenheiten der Sportmedizin.

Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor

ionisierenden Strahlen.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen

Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten

und der Volkspflegestätten.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens,

soweit es sich nicht um Angelegenheiten

der Sozialversicherung handelt.

Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches

von Alkohol und Suchtgiften.

Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten

des Verkehrs mit tierärztlichen

Mitteln und Desinfektionsmitteln; Preisregelung

auf diesem Gebiet.

Angelegenheiten der Bundesapotheken.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in

bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

Angelegenheiten des Suchtgift- und des

Giftverkehrs.

Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

2. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit

Ausnahme der Angelegenheiten, die von der

Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung

von Haustieren zu besorgen sind.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung.

Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und

-kontrolle.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

der öffentlichen Veterinärverwaltung.

3. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln,

Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen

Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

4. Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Dazu gehören insbesondere auch

Angelegenheiten der Ärzte, Tierärzte, Apotheker,

Dentisten, Hebammen und sonstiger

Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich

der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte,

Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer

Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.

5. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

6. Angelegenheiten des Sports.

7. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich

des Konsumentenschutzes, soweit

dieser nicht in den Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination

der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen

Beirates.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen

Produkten, soweit es sich nicht um

gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten

handelt."

8. Abschnitt F wird als Abschnitt „G" bezeichnet;

in Z 1 entfällt im letzten Tatbestand das Wort

„Unfallforschung".

9. Die Abschnitte G bis I des Teiles 2 der Anlage

zu § 2 werden als Abschnitte „H" bis „J"

bezeichnet.

10. Abschnitt J des Teiles 2 der Anlage zu § 2

wird als Abschnitt K bezeichnet; die Z 8 entfällt.

11. Abschnitt K wird als Abschnitt „L" bezeichnet

und erhält die Überschrift

„L. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT

UND KUNST"

12. Abschnitt L Z 4 lautet

„4. Angelegenheiten der Volksbildung."

13. Die bisherigen Abschnitte L und M des

Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden als Abschnitte

„M" und „N" bezeichnet; Abschnitt M Z 3

lautet

„3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der

Straßenpolizei; Unfallforschung."

Artikel II

Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt

— Gesundheitswesen angehörenden Bediensteten

gelten als in den Planstellenbereich des

Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz übernommen.

Artikel III

(1) Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt

— Zentralleitung angehörenden Bediensteten,

die ausschließlich oder überwiegend mit

Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz fallen,

werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

übernommen. Die für die Besorgung dieser

Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in

den Planstellenbereich des Bundesministeriums für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung

des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten

des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche

Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen

sind. Dabei sind dem Bundesministerium für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst

jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich

oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt

waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz fallen.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine

Dienstgebererklärung tritt.

Artikel IV

(1) Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres —

Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit

und Soziales — Zentralleitung angehörenden

Bediensteten, die mit der Besorgung der in Art. I Z 4

genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend

betraut waren, werden in den Planstellenbereich

des Bundeskanzleramtes übernommen. Die

für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen

Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich

Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen

gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes

über.

(2) Hiezu hat der Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit

und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses

des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche

Beamten dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt

— Zentralleitung zuzuweisen sind. Dabei sind

zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten

zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend

mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in

den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

fallen.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine

Dienstgebererklärung tritt.

(4) Den Bediensteten im Sinne des Abs. 1 ist,

sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse

für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen,

der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

gewährleistet.

Artikel V

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von

einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten

auf das Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz übergehen,

werden die bisher den Planstellenbereichen jener

Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die

ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten

betraut waren, in den Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz übernommen. Die für die

Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen

Planstellen gehen in den Planstellenbereich des

Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach

Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten

Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,

welche Beamten ausschließlich oder überwiegend

mit diesen Angelegenheiten betraut waren.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine

Dienstgebererklärung tritt.

Artikel VI

(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich

eines anderen Bundesministeriums übernommenen

Bediensteten ist, sofern nicht wichtige

dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung

zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest

gleichwertig ist.

(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten

der Gesundheitsverwaltung eingerichteten

Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf

ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane

beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim

Bundesministerium für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz.

Artikel VH

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes

Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien

vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvor-

schriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß

geändert.

(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 244/1989 ist auf

Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten,

die auf Grund der Art. II bis VI eintreten,

nicht anzuwenden.

Artikel VIII

Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz

eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich

einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz

1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990, 418/1990 und

des Art. I des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß

Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen

1. Kapitel 12 „Unterricht und Sport" erhält die

Kapitelbezeichnung „Unterricht"; die Verrechnung

der Ausgaben und Einnahmen des

Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium

für Unterricht und Kunst", die

des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen

1725 und die des Paragraphen 1240

unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.

2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen

des Titels 205 „Entwicklungshilfe" hat

unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe" zu

erfolgen.

3. Kapitel 17 „Bundeskanzleramt — Gesundheit"

erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz"; die

Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen

des Titels 170 hat unter der Bezeichnung

„Bundesministerium für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz" zu erfolgen. In den

Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt"

durch „Bundesministerium" zu ersetzen.

In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt

der Klammerausdruck „(Gesundheit)".

4. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen

für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem

Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß

(zweckgeb. Gebarung)" bei den Voranschlagsansätzen

1/17247/22 „Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen)" und 2/17240/22

„Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"

zu erfolgen.

5. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen

des Titels 185 „Konsumentenschutz" hat

unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz" zu

erfolgen.

6. Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen

auf Grund von Maßnahmen gemäß

Art. V dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht

beim Titel 170 zu verrechnen.

Artikel IX

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. VIII mit 1. Februar 1991 in Kraft.

(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des

Budgetprovisoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2

B-VG.

(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner

Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie

sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu

setzen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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