45_1990
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45. Geänderte Fassung des Vordruckes in der Anlage zum Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 45. Geänderte Fassung des Vordruckes in der Anlage zum Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
1990_45_0 45. Geänderte Fassung des Vordruckes in der Anlage zum Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
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Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 des A.T.A.-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1963 wird die nachstehende geänderte Fassung der Anlage
des A.T.A.-Abkommens, die vom Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens mit Note vom 4. November 1988 übermittelt wurde, von den Vertragsparteien empfohlen.
Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese geänderte Fassung keinen Einspruch zu erheben; die
geänderte Fassung ist gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens mit 4. November 1989 in Kraft getreten.