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45_1990 AT

45. Geänderte Fassung des Vordruckes in der Anlage zum Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Geänderte Fassung des Vordruckes in der Anlage zum Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 des A.T.A.-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1963 wird die nachstehende geänderte Fassung der Anlage

des A.T.A.-Abkommens, die vom Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Zollwesens mit Note vom 4. November 1988 übermittelt wurde, von den Vertragsparteien empfohlen.

Der Bundespräsident hat erklärt, gegen diese geänderte Fassung keinen Einspruch zu erheben; die

geänderte Fassung ist gemäß Art. 24 Abs. 7 des Übereinkommens mit 4. November 1989 in Kraft getreten.

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