45. Verordnung: Inskription an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Sommersemester 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, und des § 51 Abs. 1 und 2 des Kunsthochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird
verordnet
§ 1. (1) An den Universitäten sind die §§ 6 bis 10
der 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 432/1973, in
der Fassung BGBl. Nr. 60/1980, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß auf dem Inskriptionsblatt (Formular
4a) die Angabe von Lehrveranstaltungsnummern
entfällt und auf dem Inskriptionsschein statt
der inskribierten Lehrveranstaltung der Vermerk
„Das Semester wurde gültig inskribiert" eingetragen
wird.
(2) An den Hochschulen künstlerischer Richtung
sind die bisher in Verwendung stehenden Inskriptionsformulare
zu verwenden. Der Studierende hat
nur noch die Lehrveranstaltungen aus den zentralen
künstlerischen Fächern bzw. den künstlerischen
Diplomprüfungsfächern anzugeben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989
in Kraft.