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45_1989 AT

45. Verordnung: Inskription an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Sommersemester 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Inskription an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Sommersemester 1989

Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, und des § 51 Abs. 1 und 2 des Kunsthochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird

verordnet

§ 1. (1) An den Universitäten sind die §§ 6 bis 10

der 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 432/1973, in

der Fassung BGBl. Nr. 60/1980, mit der Maßgabe

anzuwenden, daß auf dem Inskriptionsblatt (Formular

4a) die Angabe von Lehrveranstaltungsnummern

entfällt und auf dem Inskriptionsschein statt

der inskribierten Lehrveranstaltung der Vermerk

„Das Semester wurde gültig inskribiert" eingetragen

wird.

(2) An den Hochschulen künstlerischer Richtung

sind die bisher in Verwendung stehenden Inskriptionsformulare

zu verwenden. Der Studierende hat

nur noch die Lehrveranstaltungen aus den zentralen

künstlerischen Fächern bzw. den künstlerischen

Diplomprüfungsfächern anzugeben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989

in Kraft.

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