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45_1987 AT

45. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 45. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1983

Gemäß § 15 Abs. 11 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1978 wird verordnet

Artikel I

Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983,

BGBl. Nr. 609/1982, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-, Studienabschnitts-,

Instituts- und Klassen(Meisterschul)vertretungen

der Hochschülerschaft an einer

Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung

durchzuführen sind, richtet sich nach den

gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2, 4 und 5 HSG

gefaßten Beschlüssen der Hauptausschüsse der

Hochschülerschaften und nach den gemäß § 11

Abs. 3 HSG gefaßten Beschlüssen des dort genannten

gemeinsamen übergeordneten Organs. Derartige

Beschlüsse sind nur zu beachten, sofern sie vor

Beginn des jeweiligen Wahlsemesters gefaßt wurden;

Anträge und Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 7

HSG 1973 sind nur zu beachten, sofern sie bis

längstens acht Wochen vor dem ersten Wahltag bei

der zuständigen Wahlkommission einlangen."

2. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Ordentliche Hörer an einer Universität oder

Hochschule künstlerischer Richtung, deren Studienrichtung

oder deren kombinationspflichtige

zweite Studienrichtung auf Grund der Studienvorschriften

nicht oder nicht zur Gänze an der Universität

bzw. Hochschule künstlerischer Richtung

absolviert werden kann, an der die Immatrikulation

erfolgte, sind auch für die Organe der Hochschülerschaft

an jener Universität oder Hochschule

künstlerischer Richtung wahlberechtigt, an der sie

im Wahlsemester diese Studienrichtung inskribiert

haben."

3. § 15 Abs. 1 lautet

„§ 15. (1) Jeder Wahlvorschlag muß bei Organen

mit bis zu 1000 Wahlberechtigten von 10 Wahlberechtigten,

bei Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten

von 30, bei Organen mit mehr als

5000 Wahlberechtigten von 50, bei Organen mit

mehr als 15000 Wahlberechtigten von 100, bei

Organen mit mehr als 30000 Wahlberechtigten

von 150 und bei Organen mit mehr als 100000

Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten für

das betreffende Organ unterstützt sein."

4. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Die Mitteilung der Kandidatur hat den Vor-

und Zunamen des Kandidaten, seine Kenn- und

Matrikelnummer, das Geburtsjahr, die Anschrift,

die Bezeichnung der Studienrichtung und die Zahl

der absolvierten Semester zu enthalten. Kandidaten

für Wahlen in Instituts- oder Klassen(Meisterschul)vertretungen

haben Nachweise über die von

ihnen im Wahlsemester und dem der Wahl vorhergegangenen

Semester, allenfalls auch über die im

zweiten der Wahl vorhergegangenen Semester (§ 9

Abs. 4 HSG 1973) inskribierte Studienrichtung beizuschließen.

Kandidaten für Studienabschnittsvertretungen

haben Nachweise über die Zugehörigkeit

zum jeweiligen Studienabschnitt, insbesondere

durch Vorlage der erforderlichen Prüfungszeugnisse,

beizuschließen."

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