45. Verordnung: Änderung der Hochschülerschaftswahlordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 15 Abs. 11 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1978 wird verordnet
Artikel I
Die Hochschülerschaftswahlordnung 1983,
BGBl. Nr. 609/1982, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-, Studienabschnitts-,
Instituts- und Klassen(Meisterschul)vertretungen
der Hochschülerschaft an einer
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung
durchzuführen sind, richtet sich nach den
gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2, 4 und 5 HSG
gefaßten Beschlüssen der Hauptausschüsse der
Hochschülerschaften und nach den gemäß § 11
Abs. 3 HSG gefaßten Beschlüssen des dort genannten
gemeinsamen übergeordneten Organs. Derartige
Beschlüsse sind nur zu beachten, sofern sie vor
Beginn des jeweiligen Wahlsemesters gefaßt wurden;
Anträge und Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 7
HSG 1973 sind nur zu beachten, sofern sie bis
längstens acht Wochen vor dem ersten Wahltag bei
der zuständigen Wahlkommission einlangen."
2. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Ordentliche Hörer an einer Universität oder
Hochschule künstlerischer Richtung, deren Studienrichtung
oder deren kombinationspflichtige
zweite Studienrichtung auf Grund der Studienvorschriften
nicht oder nicht zur Gänze an der Universität
bzw. Hochschule künstlerischer Richtung
absolviert werden kann, an der die Immatrikulation
erfolgte, sind auch für die Organe der Hochschülerschaft
an jener Universität oder Hochschule
künstlerischer Richtung wahlberechtigt, an der sie
im Wahlsemester diese Studienrichtung inskribiert
haben."
3. § 15 Abs. 1 lautet
„§ 15. (1) Jeder Wahlvorschlag muß bei Organen
mit bis zu 1000 Wahlberechtigten von 10 Wahlberechtigten,
bei Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten
von 30, bei Organen mit mehr als
5000 Wahlberechtigten von 50, bei Organen mit
mehr als 15000 Wahlberechtigten von 100, bei
Organen mit mehr als 30000 Wahlberechtigten
von 150 und bei Organen mit mehr als 100000
Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten für
das betreffende Organ unterstützt sein."
4. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Die Mitteilung der Kandidatur hat den Vor-
und Zunamen des Kandidaten, seine Kenn- und
Matrikelnummer, das Geburtsjahr, die Anschrift,
die Bezeichnung der Studienrichtung und die Zahl
der absolvierten Semester zu enthalten. Kandidaten
für Wahlen in Instituts- oder Klassen(Meisterschul)vertretungen
haben Nachweise über die von
ihnen im Wahlsemester und dem der Wahl vorhergegangenen
Semester, allenfalls auch über die im
zweiten der Wahl vorhergegangenen Semester (§ 9
Abs. 4 HSG 1973) inskribierte Studienrichtung beizuschließen.
Kandidaten für Studienabschnittsvertretungen
haben Nachweise über die Zugehörigkeit
zum jeweiligen Studienabschnitt, insbesondere
durch Vorlage der erforderlichen Prüfungszeugnisse,
beizuschließen."